Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC110064-O/U
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 2. Juli 2012
in Sachen
A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Unterhaltsbeiträge, Güterrecht, Kosten- und Ent- schädigungsfolgen)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 22. Dezember 2010 (FE050187)
Rechtsbegehren (Urk. 1): "Die Ehe der Parteien sei zu scheiden, unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen."
Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. Dezember 2010 (Urk. 232): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB eine lebenslange monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsrente von Fr. 4'697.– zu bezahlen, zahlbar erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. 3. Der Kläger ist berechtigt von der Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziffer 2 die AHV-Rente der Beklagten in Abzug zu bringen. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger jeweils die Höhe der ihr ausgerich- teten AHV-Rente mitzuteilen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 124 ZGB eine Entschädigung in Höhe von Fr. 167'559.– zu leisten. 5. a) Die folgende, auf den Namen beider Ehegatten im Miteigentum je zur Hälfte eingetragene Liegenschaft (GRBl ..., STEG 70/1000 Miteigentum an GRBl ..., Kat.Nr. ...) Im C._____ ... in der Gemeinde D._____ wird in das Al- leineigentum der Beklagten übertragen:
Gemeinde D._____
Grundregister Blatt ..., Stockwerkeigentum
70 / 1000 Miteigentum an GR Bl. ..., Kat. Nr. ..., (Beschrieb siehe hinten) mit Sonderrecht an der 2-Zimmer-Wohnung Nr. ... im Obergeschoss, mitte, südwest, im Auftei- lungsplan mit der entsprechenden Ziffer und violett eingezeichnet, laut Begründungsurkunde Bel. ... und Stockwerkeigentumsplan (Aufteilungsplan) Nr. ...
Anmerkung
Mit- und Stockwerkeigentum: Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft, dat. 05.08.1997, Beleg .... Änderungen Dat. 17.11.1995, Bel. ... Dat. 20.04.2007, Bel. ...
Grundpfandrecht
Fr. 205'000.00 Inhaberschuldbrief, dat. 26.06.1997 1. Pfandstelle Maximalzinsfuss 10 %, Bel. ...
Beschreibung des in Stockwerkeigentum aufgeteilten Grundstücks
Grundregister Blatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. ..., Im C._____ ..., Zil
Angaben der amtlichen Vermessung
Kataster Nr. ..., Im C._____ ..., Zil, Plan 3 2092 m²m mit folgender Aufteilung
Bodendeckungsarten: - Wohnung Nr. ..., Im C._____ ..., Im C._____ ... 389 m² Hausumschwung befestigt 682 m² Garten, Hausumschwung 1021 m²
Anmerkungen
Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Planungs- und Baugesetzge- bung: Ausnützungsrevers Dat. 17.11.1995, Bel. ...
Andere: Prekaristisches Verhältnis betreffend Fortbestand eines Sickergraben i.S. von § 28 kant. GVB, zulasten Blatt ... Dat. 20.10.1994, Bel. ...
Mit- und Stockwerkeigentum: Stockwerkanteile sind verpfändet, Dat. 17.11.1995, Bel. ...
Dienstbarkeiten
a) Recht: Anschlussrecht an Schmutzwasserkanalisation Dat. 08.01.1992 SP Art. ...
b) Last: Übertragbares, alleiniges und dauerndes Benützungsrecht an Autoabstell- platz im Freien Nr. ... z. G. des jeweiligen Eigentümers von GR Bl. ..., aufge- nommen als GR Bl. ... Dat. 17.11.1995 SP Art. ...
c) Last: Übertragbares, alleiniges und dauerndes Benützungsrecht an Abstell-/ Bastelraum Nr. ... z.G. des jeweiligen Eigentümers von GR Bl. ..., aufge- nommen als GR Bl. ... Dat. 17.11.1995 SP Art. ...
d) Last: Übertragbares, alleiniges und dauerndes Benützungsrecht an Abstell-/ Bastelraum Nr. ... z.G. des jeweiligen Eigentümers von GR Bl. ..., aufge- nommen als GR Bl. ... Dat. 17.11.1995 SP Art. ...
e) Last: Übertragbares, alleiniges und dauerndes Benützungsrecht an Abstell-/ Bastelraum Nr. ... z.G. des jeweiligen Eigentümers von GR Bl. ..., aufge- nommen als GR Bl. ... Dat. 17.11.1995 SP Art. ...
f) Last: Übertragbares, alleiniges und dauerndes Benützungsrecht an Abstell-/ Bastelraum Nr. ... z.G. des jeweiligen Eigentümers von GR Bl. ..., aufge- nommen als GR Bl. ... Dat. 17.11.1995 SP Art. ...
g) Last: Übertragbares, alleiniges und dauerndes Benützungsrecht an Abstell-/ Bastelraum Nr. ... z.G. des jeweiligen Eigentümers von GR Bl. ..., aufge- nommen als GR Bl. ... Dat. 17.11.1995 SP Art. ...
h) Last: Bau- und Pflanzungsbeschränkung Dat. 24.10.2000 SP Art. ...
Pfandrechtsfrei
Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, die Beklagte als Alleineigen- tümer dieses Grundstücks im Grundbuch einzutragen. Die Kosten des Grundbuchamtes sind von den Parteien hälftig zu bezahlen.
b) Die folgende, auf den Namen beider Ehegatten im Miteigentum je zur Hälfte eingetragene Liegenschaft (GRBl ..., Kat.Nr. ...) an der E.- Strasse ... in der Gemeinde D. wird in das Alleineigentum des Klägers übertragen: Gemeinde D._____ Grundregister Blatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. ..., E._____-Strasse ...
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. ..., E._____-Strasse ..., Plan 815 m², mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten: - Gebäude, Nr. ... 31m² - Gebäude, Nr. ... 102m² - befestigt übrige befestigte 118m² - humusiert Gartenanlage 564m²
Angaben der Gebäudeversicherung: Wohnhaus, Gebäude Nr. ..., Basiswert 1939: Fr. 56'000.00, Schätzwert: 504'000.00, Schätzdatum 12.08.2005 - E._____-Strasse
Gartenhaus, Gebäude Nr. ..., Basiswert 1939: Fr. 6'000.00, Schätzwert: Fr. 54'000.00, Schätzdatum 12.08.2005 - E._____-Strasse
Anmerkungen
Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Förderung der Landwirtschaft: Dem BGBB nicht unterstellt Dat. 11.04.1995, Bel. ...
Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Förderung der Landwirtschaft: Mitgliedschaft bei der Unterhaltsgenossenschaft D._____-Süd Dat. 20.11.2007, Bel. ...
Dienstbarkeiten
a) Recht und Last Gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht Dat. 16.02.1908 SP Art. ...
b) Last Anschlussrecht für Werk- und Abwasserleitungen Dat. 01.03.1954 SP Art. ...
c) Recht und Last Gegenseitiges Grenzbaurecht für eingeschossige Anbaute Dat. 21.01.1969 SP Art. ...
Allfällige Grundpfandrechte laut Grundregister
Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, den Kläger als Alleineigen- tümer dieses Grundstücks im Grundbuch einzutragen. Die Kosten des Grundbuchamtes sind von den Parteien hälftig zu bezahlen. c) Die Beklagte wird verpflichtet, die auf dem Grundstück gemäss Ziff. 5.a) lastende Grundpfandschuld von derzeit Fr. 190'000.– bei der F., Filiale D., sichergestellt durch den im Liegenschaftenbeschrieb ge- nannten Inhaberschuldbrief, zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, so- weit austehend, auf eigene Rechnung, unter gänzlicher Entlastung des Klä- gers zu übernehmen. Rechte und Pflichten, Schaden und Nutzen gehen mit der grundbuchamtli- chen Übertragung auf die Beklagte über. d) Der Kläger wird verpflichtet, auf dem Grundstück gemäss Ziff. 5.b) al- lenfalls lastende Grundpfandschulden zur alleinigen Verzinsung und Bezah- lung, soweit ausstehend, auf eigene Rechnung, unter gänzlicher Entlastung der Beklagten zu übernehmen. Rechte und Pflichten, Schaden und Nutzen gehen mit der grundbuchamtli- chen Übertragung auf den Kläger über. e) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine weitere güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 256'040.– zu bezahlen. f) Im Übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was sie gegenwärtig besitzt oder auf ihren Namen lautet, und jede Partei übernimmt diejenigen Schulden zur alleinigen Rückzahlung, welche auf ihren Namen lauten.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 22'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'303.30 Gutachten Fr. 2'922.50 Übersetzungen Fr. 1'000.00 Zeugenentschädigungen
Die Kosten werden dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. 8. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschä- digung in Höhe von Fr. 18'660.– zu bezahlen. 9. (Schriftliche Mitteilung) 10. (Berufung)
Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 233):
"1. Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Einzelrichters im o.V. des Bezirksgerichts Hinwil vom 22.12.2010 (FE050187) sei wie folgt zu ergänzen:
«Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumen- tenpreise des BIGA per Dezember 2010 mit 100 Punkten (Basis Dezember 2010). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende No- vember des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2012 (neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index : 100).»
Eventualiter sei der in Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Einzelrichters im o.V. des Bezirksgerichts Hinwil vom 22.12.2010 (FE050187) festgesetzte Betrag der Unterhaltsrente auf mindestens Fr. 5'500.– pro Monat zu erhö- hen.
Subeventualiter sei der Prozess zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
«Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine weitere güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von mindestens Fr. 371'040.– zu bezahlen.»
Eventualiter sei der Prozess zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
«Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.»
«Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.»
des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 263):
"1. Es sei Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheides wie folgt zu ergänzen: Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsum- entenpreise, Basis Dezember 2010 = 100 Punkte, Stand Dezember 2010 100,0 Punkte, und werden jährlich auf den 1. Januar an den In- dexstand vom November des Vorjahres nach folgender Formel ange- passt, erstmals per 1. Januar 2012: Neuer Betrag = ursprünglicher Betrag x neuer Index 100,0 Weist der Kläger nach, dass sich sein Einkommen nicht oder nicht im vollen Umfang der Teuerung angepasst hat, so ist für die Anpassung der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin proportional auf die tatsächliche Entwicklung des Einkommens des Gesuchstellers abzustellen. 2. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 5e des vorinstanzlichen Ent- scheides der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine weitere güter- rechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 291'040.– zu bezah- len.
der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur An- schlussberufung (Urk. 273):
"Die Anschlussberufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.
Eventualiter sei das Dispositiv des Scheidungsurteils zu ergänzen und festzuhal- ten, von welchen Einkommens- und Bedarfszahlen des Klägers ausgegangen wird und Absatz 2 der Indexklausel sei wie folgt zu formulieren:
«Weist der Kläger durch Urkunden nach, dass sein Jahresdurchschnitts- Nettoeinkommen (inkl. Vermögensertrag) der letzten drei Jahre unter den Betrag von Fr. 42'000.– (Index Stand per Datum des Berufungsurteils) zuzüglich des vom Gericht festgelegten Jahresunterhaltsbeitrags der Beklagten gesunken ist, so er- folgt die Anpassung höchstens proportional zum darunter liegenden Betrag.»
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt.Februar 1979. Sie haben zwei gemeinsame, erwachsene Söhne: G., geb. tt.mm.1979, und H. geb. tt.mm.1981 (Urk. 2). Die Parteien leben seit 1. Juni 2003 getrennt. Mit Verfügung des Einzel- richters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. November 2003 wurde die Vereinbarung über die Nebenfolgen des Getrenntlebens vorge- merkt bzw. genehmigt (Urk. 7/28). 2. Am 25. August 2005 reichte der Kläger, Berufungsbeklagte und An- schlussberufungskläger (fortan Kläger) Scheidungsklage und Weisung des Frie- densrichteramtes D._____ bei der Vorinstanz ein (Urk. 1, Urk. 3). Die Beklagte stimmte in der Folge der Scheidung zu (Prot. I S. 7, Urk. 37 S. 1). Für den Verlauf
des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 232 S. 2 ff.). Am 22. Dezember 2010 fällte die Vorinstanz das ein- gangs im Dispositiv aufgeführte Urteil, das am 17. August 2011 an die Parteien verschickt wurde (Urk. 232 S. 51). 3. Am 27. September 2011 ging hierorts rechtzeitig die Berufungsschrift der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (fortan Beklagte) ein (Urk. 233, Urk. 259 S. 3). Die Berufungsanträge sind eingangs aufgeführt. Die Beklagte leistete fristgerecht einen Vorschuss von Fr. 8'000.– (Urk. 260, Urk. 261). Die Berufungsantwort datiert vom 25. Januar 2012; zugleich erhob der Kläger Anschlussberufung (Urk. 263). Mit Beschluss vom 1. März 2012 wurde die Rechtskraft im Scheidungspunkt sowie hinsichtlich Vorsorgeausgleich, Güterrecht (teilweise) und Kostenansätze vorgemerkt (Urk. 269). Nach Eingang der An- schlussberufungsantwort und einer Stellungnahme zur Berufungsantwort (Urk. 273) wurde auf den 26. Juni 2012 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 275). Anlässlich dieser Verhandlung (Prot. II S. 17 f.) schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (Urk. 276):
"1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB unbefristet monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'001.– zu bezahlen, zahlbar erstmals ab Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Urteils.
Der Kläger ist berechtigt, von der Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziffer 1 die AHV- Rente der Beklagten in Abzug zu bringen. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger jeweils die Höhe der ihr ausgerichteten AHV-Rente mitzuteilen und zu belegen.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hievor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2012 mit 99.8 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Die Beklagte zieht ihren Berufungsantrag Ziffer 3 im darüber hinausgehenden Um- fange zurück.
In Abgeltung der Verpflichtung gemäss Ziff. 3.3 der Eheschutzverfügung vom 7. November 2003 in Verbindung mit Ziffer 3.3 der mit Verfügung vom 9. Januar 2006 vorgemerkten/genehmigten Vereinbarung verpflichtet sich der Kläger, der Be- klagten für Gesundheitskosten der Jahre 2009 bis 2012 den Betrag von pauschal Fr. 6'000.– netto zu bezahlen.
Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrun- de:
Einkommen Kläger: Fr. 13'333.– (Erwerbseinkommen) Einkommen Beklagte: Fr. 858.– zuzüglich AHV-Rente (gegenwärtig Fr. 1'222.–) Vermögen Kläger: ca. Fr. 300'000.– per heute (ohne Liegenschaften und Hypothe- ken) Vermögen Beklagte: Fr. 8'568.– gemäss Steuererklärung 2010 (ohne Liegenschaft und Hypothek) Bedarf Kläger: Fr. 3'500.– Bedarf Beklagte: Fr. 5'859.–
Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte.
Die Parteien verzichten für beide Instanzen gegenseitig auf Prozessentschädi- gung." II. 1. a) Das angefochtene Urteil wurden den Parteien am 18. bzw. 26. August 2011 zugestellt (Urk. 231). Damit ist auf das Berufungsverfahren die eidgenössi- sche Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 anzuwenden (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber richtete sich das erstinstanzliche Verfahren nach der zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH; Art. 404 Abs. 1 ZPO). b) Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO).
a) Die Beklagte bezieht gegenwärtig eine AHV-Rente von Fr. 1'222.– pro Monat (Urk. 251/2). Ob und in welchem Ausmass durch die Scheidung eine An- passung dieser AHV-Rente erfolgt, ist ungewiss. Gemäss rechtskräftiger vor- instanzlicher Regelung hat der Kläger die Beklagte im Rahmen des Vorsorgeaus- gleichs mit Fr. 167'559.– zu entschädigen, was zu einem monatlichen Rentenein- kommen von Fr. 633.– führt (Urk. 232 S. 20). Aufgrund der güterrechtlichen Aus- einandersetzung fliessen der Beklagten insgesamt Fr. 292'040.– zu. Nach Abzug von Anwaltsschulden von Fr. 50'747.30 (Urk. 235/2) verbleiben der Beklagten rund Fr. 240'000.–, die sich zinstragend anlegen lassen. Bei einem Zinssatz von 1.125% ist die Beklagte in der Lage, einen monatlichen Vermögensertrag von Fr. 225.– zu erzielen. Die Eigenversorgungskapazität der Beklagten liegt somit bei Fr. 858.– pro Monat zuzüglich der jeweiligen AHV-Rente. Der gebührende Bedarf der Beklagten liegt bei Fr. 5'859.– pro Monat ( Fr. 1'200.– Grundbetrag, Fr. 594.– Wohnkosten (Hypothek), Fr. 195.– Nebenkosten, Fr. 100.– EWZ, Fr. 300.– Miete Bastelraum, Fr. 277.– Krankenkasse, Fr. 280.– Arzt- selbstbehalte, Fr. 100.– Telefon, Fr. 38.– Radio/TV, Fr. 30.– Hausrat-/Haftpflichtver- sicherung, Fr. 730.– Steuern, Fr. 1'000.– Massagen/Heileurythmie, Fr. 565.- Kuren, Fr. 150.– Mobilität, Fr. 200.– Zahnarzt, Fr. 100.– Sehhilfen ). Mit einer unbefristeten und indexierten Unterhaltsrente von Fr. 5'001.– abzüglich der jeweiligen AHV-Rente vermag die Beklagte ihren gebührenden Bedarf zu decken. Einkommen (Fr. 13'333.–) und Bedarf (Fr. 3'500.–) des Klägers waren im Berufungsverfahren nicht umstritten. Der Kläger ist ohne weiteres in der Lage, die vereinbarten Unter- haltsbeiträge zu bezahlen. Die Unterhaltsregelung erweist sich somit als ange- messen. b) Im Güterrecht trägt die Vereinbarung einerseits den (teilweise überein- stimmenden) Berufungsanträgen und andererseits der Erörterung des Streitge- genstandes anlässlich der Instruktionsverhandlung Rechnung. Sowohl die verein- barte zusätzliche Ausgleichszahlung als auch die Teilung der Prozesskosten ist unter Billigkeitsüberlegungen nicht zu beanstanden. c) Im Übrigen ist die Vereinbarung klar und vollständig. Sie enthält die ge- mäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO vorgeschriebenen finanziellen Angaben, wobei
anzumerken ist, dass beim deklarierten Vermögen der Beklagten das Ergebnis des Vorsorgeausgleichs und der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch nicht berücksichtigt ist. III. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Ver- fahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Für das erst- und zweitinstanzli- che Verfahren sind aufgrund der gegenseitigen Verzichtserklärungen keine Pro- zessentschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 26. Juni 2012 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB unbefris- tet monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'001.– zu be- zahlen, zahlbar erstmals ab Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmi- genden Urteils.
Der Kläger ist berechtigt, von der Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziffer 1 die AHV-Rente der Beklagten in Abzug zu bringen. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger jeweils die Höhe der ihr ausgerichte- ten AHV-Rente mitzuteilen und zu belegen.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hievor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2012 mit 99.8 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt gemäss folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbei- trag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Die Beklagte zieht ihren Berufungsantrag Ziffer 3 im darüber hinausgehenden Umfange zurück.
In Abgeltung der Verpflichtung gemäss Ziff. 3.3 der Eheschutzverfügung vom 7. November 2003 in Verbindung mit Ziffer 3.3 der mit Verfügung vom 9. Ja- nuar 2006 vorgemerkten/genehmigten Vereinbarung verpflichtet sich der Klä- ger, der Beklagten für Gesundheitskosten der Jahre 2009 bis 2012 den Be- trag von pauschal Fr. 6'000.– netto zu bezahlen.
Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu- grunde:
Einkommen Kläger: Fr. 13'333.– (Erwerbseinkommen) Einkommen Beklagte: Fr. 858.– zuzüglich AHV-Rente (gegenwärtig Fr. 1'222.–) Vermögen Kläger: ca. Fr. 300'000.– per heute (ohne Liegenschaften und Hy- potheken) Vermögen Beklagte: Fr. 8'568.– gemäss Steuererklärung 2010 (ohne Liegen- schaft und Hypothek) Bedarf Kläger: Fr. 3'500.– Bedarf Beklagte: Fr. 5'859.–
Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzli- che Verfahren je zur Hälfte.
Die Parteien verzichten für beide Instanzen gegenseitig auf Prozessentschä- digung."
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Die Übersetzungskosten betragen Fr. 393.75. 3. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den auf ihn entfallen- den Kostenanteil von Fr. 1'696.90 zu ersetzen. 5. Es werden für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Prozessent- schädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse und an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 373'280.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
versandt am: ss