Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC110041-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. B. Demuth Urteil und Beschluss vom 29. März 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 6. Oktober 2010 (FE100151)
Rechtsbegehren (Prot. S. 3ff.; sinngemäss): 1. Die Ehe der Parteien sei gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei das Kind C._____, geboren am tt.mm.1999, unter die elterliche Sorge der Klägerin zu stellen. 3. Auf die Anordnung eines Besuchsrechts sei zu verzichten. 4. Mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten sei auf die Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu verzichten. 5. Mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten sei auf die Festsetzung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen zu verzichten. 6. Auf die Teilung allfälliger Ansprüche aus beruflicher Vorsorge sei zu verzichten. 7. Vom Verzicht der Klägerin auf güterrechtliche Ansprüche sei Vormerk zu nehmen.
Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dietikon vom 6. Oktober 2010 (Urk. 24 S. 9f.): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.1999, wird unter die elterli- che Sorge der Klägerin gestellt. 3. Auf die Anordnung eines Besuchsrechts wird verzichtet. 4. Mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten wird auf die Festset- zung von Kinderunterhaltsbeiträgen verzichtet. 5. Die Klägerin verzichtet mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten auf persönliche Unterhaltsbeiträge. 6. Von einer Teilung allfälliger Ansprüche aus beruflicher Vorsorge wird abgesehen. 7. Vom Verzicht der Klägerin auf güterrechtliche Ansprüche wird Vormerk genommen. Damit behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'900.– (Pauschalge- bühr). Allfällige weitere Auslagen (insbesondere Publikationskosten) bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. 10. Vom Verzicht der Klägerin auf Prozessentschädigung wird Vor- merk genommen.
Es sei der Beklagte in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Bezirks- gerichtes Dietikon vom 6. Oktober 2010 zur Leistung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 1'500.– an die Klägerin zu verpflichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten/Berufungsbeklagten.
des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 40; sinngemäss):
Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Beklagten und Berufungsbeklagten. Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. März 1997. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, C., geboren am tt.mm.1999. Mit (vorerst unbegründetem) Urteil vom 6. Oktober 2010 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Vorderrichter regelte die Nebenfolgen. Dabei wurde (unter anderem) mangels Leistungsfähig- keit des Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) auf die Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen für C. verzichtet (Urk. 24). 2. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (§ 161 GVG/ZH; Urk. 24 S. 2f.).
Vorinstanz beantragen, mangels Leistungsfähigkeit sei von der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen abzusehen. Sie sei zwar auf die Unterhaltsbeiträge des Beklagten angewiesen, allerdings sei es wohl aussichtslos, solche zu begehren (Prot. Vi S. 5). Die Vorinstanz setzte mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Kinderunterhaltsbeiträge fest (Urk. 24 S. 7f.). Mit der Berufung verlangt die Klägerin nun die Zusprechung eines Kinderunterhaltes von Fr. 1'500.– pro Monat (Prot. S. 17). Der Beklagte ist grundsätzlich "gewillt", im Rahmen seiner Möglich- keiten Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ zu leisten (Urk. 40 S. 2). 2. In der oberen kantonalen Instanz können neue Tatsachen und Beweismit- tel vorgebracht werden; neue Rechtsbegehren müssen zugelassen werden, wenn sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind (Art. 138 Abs. 1 aZGB). Diese Bestimmung gilt indes nicht für die der Offizialmaxime unter- stehenden Kinderbelange. Hier sind bezüglich der noch nicht teilrechtskräftigen Punkte grundsätzlich neue Begehren zulässig, zumal die Parteien nicht allein über die entsprechenden Rechtsverhältnisse bestimmen können. Das Gericht hat diese Fragen ohnehin von Amtes wegen zu prüfen und zu regeln (Sut- ter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N 6 zu Art. 133 ZGB und N 9 zu Art. 138 ZGB; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 54 ZPO). Das Begehren der Klägerin auf nunmehr Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen für C._____ ist daher grundsätzlich unabhängig davon, ob neue Tatsachen vorlie- gen oder nicht, zulässig. Kommt hinzu, dass der Beklagte im Gegensatz zum Zeitpunkt der Fällung des vorinstanzlichen Entscheides wiederum in der Schweiz angemeldet ist und nicht mehr im D._____ [Staat im nahen Osten] wohnt. Sodann betreibt er hier einen Imbiss-Stand, mithin geht er neu einer Erwerbstätigkeit nach. 3. Betreffend die rechtlichen Grundlagen und Kriterien zur Festsetzung der Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge ist auf die zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters zu verweisen (§ 161 GVG/ZH; Urk. 24 S. 6). Insbesondere sei nochmals darauf hingewiesen, dass in Kinderbelangen die Untersuchungsmaxime gilt. Folglich kann nachfolgend nicht vorbehaltlos auf das von der Klägerin be-
hauptete Mindesteinkommen des Beklagten von angeblich Fr. 5'000.– pro Monat abgestellt werden (Prot. S. 16f.), auch wenn diese Zahl an sich unbestritten blieb. 4.1. Der Beklagte hat keine Ausbildung absolviert. Während des Zusammen- lebens der Parteien hat er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Mit den erzielten Einkünften konnte er seine eigenen Ausgaben decken. Der Beklagte arbeitete jeweils einzel- ne Monate und verbrachte immer wieder längere Zeitabschnitte im D.. Er besitzt den Aufenthaltsstatus C (Niederlassungsbewilligung; Prot. Vi S. 5). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils lebte der Beklagte vermutungsweise im D.. Seit dem 1. Juni 2011 ist er wieder in E._____ angemeldet (Urk. 28). Er hat per 11. Juni 2011 einen Imbiss-Stand an der ...strasse in F._____ eröffnet. Gemäss Ausführungen in der Berufungsantwort leidet das Geschäft noch unter "Anlaufschwierigkeiten". Ein bereits florierender und insbesondere profitabler Be- trieb ergibt sich denn auch weder aus den vom Beklagten ins Recht gelegten Un- terlagen (Urk. 44/2-4) noch der Auskunft der Klägerin, dass ein Cousin des Be- klagten den Imbiss "führen" würde, dieser sich somit einen Angestellten leisten könne (Prot. S. 17). Vielmehr ist es gerichtsnotorisch, dass derartige Imbiss- Stände in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle kaum Profit abwerfen. Auch die Tatsache allein, dass der Beklagte sich Flüge von und zurück in den D._____ leis- ten kann, gemäss Ausführungen der Klägerin mindestens drei bis vier Mal pro Jahr (Prot. S. 18), belegt kein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.–. Hingegen ist zu beachten, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen abgewichen und von einem hy- pothetischen Einkommen ausgegangen werden darf, falls und soweit der Pflichti- ge bei gutem Willen bzw. bei ihm zumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Es ist auf das Einkommen abzustellen, das er bei gutem Willen verdienen könnte (BGE 128 III 4 S. 5f. Erw. 4a). Sodann ist von einem Vater zu verlangen, dass er alle Anstrengungen unternimmt, um für den Unterhalt seines Sohnes aufzukommen. Der Beklagte ist soweit bekannt gesund und 40 Jahre "jung". Er spricht gut deutsch. Es liegen keine Gründe vor, welche dagegen sprechen würden, dass er arbeitsfähig ist. Gestützt auf die Tatsache, dass er nunmehr im Gastgewerbe tätig ist, scheint es angemessen, ihm den Min- destlohn für einen Angestellten ohne Berufslehre gemäss Art. 10 des Gesamtar-
beitsvertrages des Gastgewerbes für das Jahr 2012 von Fr. 3'400.– brutto pro Monat als Einkommen anzurechnen. Weiter hat der Beklagte Anspruch auf einen 13. Monatslohn in der Höhe von 100 % eines Bruttomonatslohnes (Art. 12 GAV). Damit ergibt sich ein Lohn von Fr. 3'683.35 brutto pro Monat. Hiervon sind die Ar- beitnehmerbeiträge an die Sozialleistungen AHV/IV/EO und ALV von total 6,25 % sowie das BVG von 5 % (die Hälfte der Altersgutschrift für Altersjahr 40 = 10 %; Art. 16 BVG), mithin total 11,25 % resp. Fr. 414.35, abzuziehen. Damit kann der Beklagte ein (hypothetisches) Einkommen von netto Fr. 3'269.– pro Monat erzie- len. Weiter blieb unbestritten, dass der Beklagte im D._____ eine Eigentumswoh- nung besitzt (Prot. S. 19). Hingegen ist weder behauptet noch belegt, dass er aus diesem Vermögenswert Einkünfte erzielt. Weiteres Vermögen ist nicht bekannt. 4.2. Wird dem Beklagten ein Einkommen gestützt auf eine 100 %-ige Anstel- lung in der Schweiz angerechnet, so sind in seinem Bedarf die hier anfallenden Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Beim Beklagten ist von folgendem Be- darf auszugehen:
Grundbetrag Fr. 1'100.– Miete Fr. 700.– Krankenkasse Fr. 400.– Kommunikation Fr. 120.– Mobiliar-/Haftpflichtversicherung Fr. 25.– Berufsauslagen Fr. 150.– Total Fr. 2'495.–
Der Beklagte lebt gemäss eigenen Angaben zusammen mit seiner Freundin, Frau G., an der ...strasse ... in E. (Urk. 43). An dieser Adresse ist der Be- klagte angemeldet, seit er in die Schweiz zurückgekehrt ist (Urk. 28; Urk. 54). Mit- hin ist ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– gemäss Kreisschreiben des Obergerichtes zu den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (II. Ziff. 1.1.) zu berücksichtigen. Der Beklagte bezahlt Fr. 700.– Miete pro Monat (Urk. 43). Weiter liegen Rechnungen für die Krankenkassenprämie KVG bei der H._____ über Fr. 451.75 pro Monat im Recht (Urk. 44/12). Hingegen gilt es diesbezüglich zu beachten, dass der Beklagte Anspruch auf eine Prämienver- billigung hat. Entsprechend sind in seinem Bedarf nur Fr. 400.– zu berücksichti- gen. Weiter sind die gerichtsüblichen Beträge für die Mobiliar- und Haftpflichtver-
sicherung von Fr. 25.– pro Monat, Kommunikation (inklusive Billag und Kosten In- ternet) von Fr. 120.– sowie mutmassliche Berufsauslagen für den Arbeitsweg etc. von Fr. 150.– zu berücksichtigen. Es ergibt sich ein Bedarf des Beklagten von to- tal Fr. 2'495.–. Damit stehen ihm maximal Fr. 774.– (Fr. 3'269.– minus Fr. 2'495.–) zur Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge zur Verfügung. 4.3. Die Klägerin hat eine Anlehre als Verkäuferin gemacht und arbeitete zu- letzt als Filialleiter-Stellvertreterin bei I.. Seit dem Jahre 2007 ist die Kläge- rin nicht mehr erwerbstätig. Sie hat sich im Jahre 2007 einer Magenbeipassopera- tion unterzogen. Im Jahre 2010 musste gemäss Klägerin eine "leichte Korrektur" gemacht werden. Bei dieser Operation seien Komplikationen aufgetreten. Sie sei fast gestorben. Seither habe sie Probleme mit dem Rücken, sei sehr schwäche- anfällig, habe Blutanämie, Bauchkrämpfe usw. Der Antrag der Klägerin auf Zu- sprechung einer 100 % IV-Rente wurde abgewiesen. Die Klägerin wird ein Rechtsmittel gegen die Abweisung ergreifen (Prot. S. 17). Die Klägerin bezieht derzeit Sozialhilfe von monatlich rund Fr. 3'000.– (Urk. 51/1). Die Hilflosenent- schädigung für C. beträgt durchschnittlich Fr. 470.– pro Monat. Sie wird, ebenso wie die Bevorschussung der Alimente von Fr. 650.– pro Monat gemäss Eheschutzverfügung vom 5. September 2008 (Urk. 1/3; Urk. 51/1), direkt an das Sozialamt bezahlt (Prot. S. 10ff.). Die Klägerin besitzt kein Vermögen. Auf ihren Namen bestehen offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 23'859.35 (Urk. 51/8). 4.4. Der Bedarf der Klägerin (inkl. C._____) stellt sich wie folgt dar:
Grundbedarf Klägerin Fr. 1'350.– Grundbedarf C._____ Fr. 600.– Miete Fr. 1'405.– Nebenkosten Fr. 143.80 Krankenkasse Klägerin/C._____ Fr. 340.05 Kommunikation Klägerin/C._____ Fr. 150.– Mobiliar-/Haftpflichtversicherung Fr. 23.50 Total Fr. 4'012.35
Die Grundbeträge sind gemäss Kreisschreiben auf Fr. 1'350.– für die Klägerin sowie auf Fr. 600.– für C._____ festzusetzen (II. Ziffern 2.2. und 4.). Die Mietkos-
ten sind ausgewiesen (Urk. 51/1; Urk. 51/2). Die geltend gemachten Nebenkosten von Fr. 1'726.– pro Jahr resp. Fr. 143.80 blieben unbestritten und sind zu berück- sichtigen (Prot. S. 13). Die Krankenkassenprämien betragen für die Klägerin Fr. 236.50 pro Monat und für C._____ Fr. 16.20 (je nur KVG; nach Abzug Prämi- enverbilligung, Urk. 51/3+4). C._____ ist aufgrund seiner gesundheitlichen Beein- trächtigungen auf die Zusatzversicherungen angewiesen. Diese sind mit Fr. 87.35 im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 51/4). Die Kosten für die Mobiliar- und Haft- pflichtversicherung betragen Fr. 282.– resp. Fr. 23.50 pro Monat. Sie sind belegt (Urk. 51/6). Im Weiteren sind auch bei der Klägerin die gerichtsüblichen Kosten für Kommunikation (inklusive Billag und Internet, mit C.) von Fr. 150.– ein- zusetzen. 5. Aufgrund der vorangehenden erstellten Bedarfs- und Einkommenszahlen der Parteien sowie der Tatsache, dass im Bedarf des Beklagten relativ tiefe Miet- kosten veranschlagt wurden, weil aufgrund der derzeitigen Aktenlage davon aus- zugehen ist, dass er immer noch mit seiner Freundin zusammen lebt, erscheint es angemessen, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung von C. einen monatlichen Beitrag von Fr. 650.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zu leisten, zahlbar bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Eine Indexierung der Unterhaltsbeiträge wird nicht beantragt. Aufgrund der Tatsa- che, dass dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist und sein Bedarf vom Gericht unter Bezugnahme auf die Praxis und Rechtsprechung grösstenteils abzuschätzen ist, erscheint eine solche vorliegend auch nicht ange- zeigt. Eine Minderheit des Gerichts ist der Auffassung, dass die Unterhaltsbeiträge nur bis zur Mündigkeit von C._____ zuzusprechen sind. Weder sei ein entsprechen- der Antrag auf Zahlungen über die Mündigkeit hinaus gestellt worden, noch seien die entsprechenden Voraussetzungen dargelegt worden (vgl. Urk. 55).
III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Prozessentschädigungen sind gegenseitig wettzuschla- gen. 2. Beide Parteien haben im Berufungsverfahren (neu) ein Armenrechtsge- such gestellt (Urk. 32 S. 2; Urk. 40 S. 2). Die Mittellosigkeit der Klägerin ist auf- grund der vorangehenden Ausführungen ausgewiesen. Es kann darauf verwiesen werden. Das von ihr gestellte Begehren war nicht aussichtslos. Entsprechend ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Prozessvertreterin zu bestel- len. Der Beklagte hat zwar auf den Beschluss vom 8. November 2011 hin gewisse Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht (Urk. 41; Urk. 44). Hin- gegen sind diese weder vollständig noch schlüssig. Der Vorladung zur Referen- tenaudienz und Vergleichsverhandlung mit "persönlicher Befragung zu den finan- ziellen Verhältnissen" hat er unentschuldigt keine Folge geleistet (Urk. 42). Damit hat der Beklagte die ihn mit Bezug auf sein gestelltes Armenrechtgesuch treffen- den Mitwirkungspflichten verletzt. Sein Gesuch ist daher abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Ver- fahren des Bezirkes ... vom 6. Oktober 2010 am 25. Oktober 2011 in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist:
Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.1999, wird unter die elterliche Sorge der Klägerin gestellt. 3. Auf die Anordnung eines Besuchsrechts wird verzichtet. 5. Die Klägerin verzichtet mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten auf persönliche Unterhaltsbeiträge.
Von einer Teilung allfälliger Ansprüche aus beruflicher Vorsorge wird abgesehen. 7. Vom Verzicht der Klägerin auf güterrechtliche Ansprüche wird Vormerk genommen. Damit behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit be- sitzt oder auf ihren Namen lautet. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'900.– (Pauschalgebühr). Allfällige weitere Auslagen (insbesondere Publikationskosten) bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. 10. Vom Verzicht der Klägerin auf Prozessentschädigung wird Vormerk ge- nommen.
Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Prozessvertreterin bestellt. 3. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewie- sen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Dietikon mit dem nachfolgenden Urteil sowie mit Formular an das Zivilstandsamt J._____ und die Vormundschaftsbehörde J._____. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen Ziffer 3 dieses Entscheids ist in- nerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist mit Bezug auf Ziffer 3 ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es han- delt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
und sodann erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 650.– , zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zu bezah- len. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C., auch über dessen Mündigkeit hinaus und sie sind – auch nach Eintritt der Mündigkeit – zahlbar an die Klägerin, solange C. in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zustellungs- empfänger bezeichnet. 2. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrun- de: − Einkommen Beklagter: Fr. 3'269.– netto (hypothetisch), inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen; − Einkommen Klägerin: derzeit Fr. 0.– Erwerbseinkommen, Fr. 470.– Hilfslosenentschädigung für C.; − Vermögen Beklagter: Eigentumswohnung im D.; − Vermögen Klägerin: Fr. 0.–; − Bedarf Beklagter: Fr. 2'495.–; − Bedarf Klägerin und C._____: Fr. 4'012.35. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt. Der Anteil der Klägerin wird zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Gerichtskasse genommen. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen für das zweitinstanzliche Verfah- ren zugesprochen.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Zürich, den 29. März 2012
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter Dr. G. Pfister lic. iur. B. Demuth
versandt am: ss