Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC110040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 29. November 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin in Familiensachen des Bezir- kes Horgen vom 6. Januar 2011; Proz. FE060275
Rechtsbegehren: "Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden, un- ter Regelung der Scheidungsfolgen."
Urteil vom 6. Januar 2011 der Einzelrichterin in Familiensachen des Bezirksgerichts Horgen: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: - Fr. 6'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende Juli 2011 und - Fr. 5'800.– abzüglich allfällige der Klägerin ausbezahlte (AHV-)Renten ab August 2011, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrun- de:
Gesamtnettoeinkommen Gesuchsteller: ca. Fr. 11'700.– Vermögen: Fr. 145'900.– (nach güterrechtlicher Auseinandersetzung)
Gesamtnettoeinkommen Gesuchstellerin: Fr. 0.– ab August 2011: ca. Fr. 2'000.– Vermögen: ca. Fr. 145'900.– (nach güterrechtlicher Auseinandersetzung) 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2010 mit 104.2 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2012, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 166 S. 2):
"1. Es sei Ziffer 2 des angefochtenen Urteils der Einzelrichterin in Familiensa- chen des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Januar 2011 aufzuheben und in Gutheissung der Berufung wie folgt neu zu entscheiden: "Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils persön- lich monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'000.--, abzüglich die der Klä- gerin ab 1. August 2011 ausbezahlte AHV-Rente oder andere Renten, im Sinne von Art. 125 ZGB, zu bezahlen." 2. Es sei Ziffer 4 des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils vom 6. Januar 2011 wie folgt zu ergänzen: Beweist der Beklagte, dass sich sein Renten- einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge nur im Umfange der tatsächlich beim Beklagten ein- getretenen Rentenerhöhung. 3. Es sei Ziffer 5 des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils der Einzelrichte- rin in Familiensachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 6. Januar 2011 er- satzlos aufzuheben; eventuell, falls der Beklagte zu einer Barausgleichszah- lung an die Klägerin verpflichtet wird, sei die Klägerin zu ihrer Absicherung
zu verpflichten, diese sofort nach Erhalt z.B. als Einmalzahlung für eine le- benslängliche Rente einzubezahlen. 4. Ziffer 6 des angefochtenen Urteils vom 6. Januar 2011 sei wie folgt zu er- gänzen: "Der Saldo des Sperrkontos bei der C._____ [Bank] D._____ mit der Konto-Nummer ..., IBAN-Nr. CH..., welches auf beide Parteien lautet, wird zur Hälfte der Klägerin und zur Hälfte dem Beklagten zugewiesen, wo- bei die Aufteilung bis spätestens 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils auf Konten der Parteien zu erfolgen hat, welche diese noch zu nennen haben werden, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mwst) zulasten der Appellatin."
der Berufungsbeklagten (act. 188 S. 2):
"1. Es sei die Berufung voll umfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklä- gers."
Erwägungen: I. (Übersicht, Prozessgeschichte und anwendbares Verfahrensrecht) 1. Die Parteien wurden am tt. März 1968 getraut. Seit dem 1. Januar 2005 leben sie getrennt. Die Gütertrennung zwischen ihnen wurde im Rahmen eines Ehe- schutzverfahrens gegen Ende August 2006 angeordnet. Bereits im November 2005 trat der Berufungskläger vorzeitig in Pension. Vorgezogen in Anspruch nahm er zudem die AHV-Rente, welche ihm seit dem 1. November 2009 geleistet wird. Die Berufungsbeklagte hat heuer das ordentliche Rentenalter erreicht und bezieht seit August 2011 eine AHV-Rente.
act. 192), wurde am 25. Oktober 2011 Vormerk genommen vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 6. Januar 2011 in den unangefochten gebliebenen Punkten, d.h. im Scheidungspunkt (vgl. act. 196). Dem Berufungskläger wurde zudem ein Doppel der Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt sowie die Möglichkeit eingeräumt, sich zur AHV-Rentenverfügung (act. 189) zu äussern. Mit Schreiben vom 7. November 2011 nahm der Berufungskläger diese Gelegenheit wahr (vgl. act. 204). Ein Doppel von act. 204 wurde der Berufungsbeklagten am 8. November 2011 zugestellt (vgl. act. 205/206). Ein Schreiben der Berufungsbe- klagten vom 4. November 2011 (act. 200) an die Kammer bzw. den Referenten war bereits zuvor dem Berufungskläger zugestellt worden (vgl. act. 203), unter Beilage der Antwort des Referenten an die Berufungsbeklagte (vgl. dazu act. 202). Das Verfahren erweist sich heute als spruchreif. 4. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Art. 405 Abs. 1 gilt für Rechtsmittel das Recht, welche bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Das Urteil der Einzelrichterin in Familiensachen des Bezirksgerichts Horgen datiert vom 6. Januar 2011 und wur- de den Parteien danach eröffnet. Die Eröffnung erfolgte somit, nachdem die ZPO in Kraft gesetzt worden war, weshalb sich das Rechtsmittelverfahren ausschliess- lich nach den Bestimmungen der ZPO richtet. Ebenso gelangen die auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen ergänzenden kantonalen Erlasse zur ZPO zur Anwendung, nämlich die Verordnungen des Obergerichts zu den Gerichts- und Anwaltsgebühren. Soweit das Verfahren der Einzelrichterin zu überprüfen sein wird, hat das hingegen gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO noch gemäss den Bestimmungen der altrechtlichen ZPO/ZH, des GVG/ZH und der dazugehörigen ergänzenden kanto- nalen Bestimmungen über Gebühren usw. zu erfolgen.
II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. Die Einzelrichterin in Familiensachen des Bezirksgerichts Horgen hat im ange- fochtenen Urteil unter Dispositiv-Ziffer 2 zunächst eine Verpflichtung des Beru- fungsklägers zu Leistungen nachehelichen Unterhalts im Sinne des Art. 125 ZGB ausgesprochen. Der Unterhaltsbeitrag wurde in Dispositiv-Ziffer 4 indexiert. In den Dispositiv-Ziffern 5-6 verpflichtete sie den Berufungskläger zur Zahlung einer Ab- geltung aus Vorsorgeausgleich sowie zur Zahlung von fast Fr. 2'500.- aus Güter- recht an die Berufungsbeklagte. 1.1 Der Verpflichtung zur Leistung nachehelichen Unterhaltes hatte die Einzelrich- terin einen grundsätzlichen gebührenden Unterhaltsbedarf der Berufungsbeklag- ten von monatlich Fr. 6'000.- zugrunde gelegt, für die Zeit ab dem 1. August 2011 wegen Wegfalls von Leistungen an die AHV sodann einen Bedarf von monatlich noch Fr. 5'800.- (vgl. act. 158 S. 10 ff.); Berücksichtigung fand dabei die Ei- genversorgungskapazität der Berufungsbeklagten (vgl. a.a.O., S. 12 f. und S. 15). Den gebührenden Unterhaltsbedarf des Berufungsklägers (vgl. a.a.O., S. 14 f.) im Umfang von monatlich gerundet Fr. 5'060.- sowie die Leistungsfähigkeit des Beru- fungsklägers berücksichtigte sie ebenso (vgl. a.a.O., S. 13, S. 15). In weiteren Schritten führte die Einzelrichterin die güterrechtliche Auseinan- dersetzung durch (vgl. act. 158 S. 15 ff.). Sie gelangte dabei zum Ergebnis, dass nach Abzug von Fr. 37'782.40, welche vorab an ein C._____ Kontokorrentkonto Nr. ... zu überweisen seien, den Parteien der danach resultierende Guthabensal- do des Sperrkontos bei der C._____ D._____, Konto Nr. ... (lautend auf die Par- teien) je zur Hälfte zustehe. Ferner verpflichtete sie den Berufungskläger, der Be- rufungsbeklagten Fr. 2'484.20 zu bezahlen. Dieser Betrag resultiere aus der Ver- rechnung der gegenseitigen Schulden der Parteien von Fr. 5'100.– und Fr. 2'615.80 (a.a.O., S. 31). Endlich regelte die Einzelrichterin den Ausgleich der Guthaben aus berufli- cher Vorsorge, und zwar – weil beim Berufungskläger bereits der Vorsorgefall eingetreten war – gestützt auf Art. 124 ZGB. Sie setzte dabei eine Kapitalleistung
fest und bemass diese auf Fr. 145'900.-. Entsprechend verpflichtete sie den Beru- fungskläger zur Zahlung dieser Summe an die Berufungsbeklagte (vgl. act. 158 S. 35). 1.2 Der Berufungskläger stellt mit seinen Berufungsanträgen alle diese Regelun- gen der Einzelrichterin in Frage. Schwergewichtig (vgl. act. 166 S. 4-7) befasst er sich mit seiner Verpflichtung, nachehelichen Unterhalt leisten zu müssen, erhebt Einwände gegen die Berechnung des gebührenden Bedarfs der Berufungsbeklag- ten durch die Einzelrichterin und verlangt eine Herabsetzung seiner Leistungen an die Berufungsbeklagte auf monatlich Fr. 5'000.-; damit sei der gebührende Unter- halt der Berufungsbeklagten auf jeden Fall gedeckt (vgl. act. 166 S. 5). Die Inde- xierung sei zudem mit dem Vorbehalt zu versehen, dass sich sein Einkommen der Teuerung entsprechend erhöhe. Das könne nicht unbesehen angenommen wer- den; er habe darauf schon die Einzelrichterin hingewiesen (vgl. a.a.O. S. 7). Seine Verpflichtung, der Berufungsbeklagten eine Abgeltung aus Vorsorge gestützt auf Art. 124 ZGB zu leisten, ist nach dem Dafürhalten des Berufungsklä- gers aufzuheben. Da er der Berufungsbeklagten diese Zahlung aus dem ihm zu- stehenden Anteil am Errungenschaftsvorschlag zu erbringen habe, werde er gleichsam doppelt zu Kasse gebeten. Zudem bringt er vor: Hätte er nicht die ge- samte Rente beziehen können, wäre es ihm gar nicht möglich, seinen Bedarf und den Unterhalt der Berufungsbeklagten zu decken (vgl. a.a.O. S. 8). Endlich wird von ihm der Sache nach gerügt, die Einzelrichterin habe über- sehen, dass der Saldo des Sperrkontos die volle Errungenschaft ausweise. Die Schuld sei von der Bank schon abgezogen worden. Es fehle in den Anordnungen des Urteils jedoch eine Anweisung an die Bank zur hälftigen Auszahlung des Guthabens (vgl. a.a.O., S. 9). 1.3 Die Berufungsbeklagte hält auf Abweisung der Berufung und damit am Ent- scheid der Einzelrichterin fest. Im Wesentlichen begnügt sich die Berufungsbeklagte in ihrer Antwort, den Vorbringen des Berufungsklägers vor allem zur nachehelichen Unterhaltspflicht eine eigene Sichtweise bzw. Rechnungsweise entgegen zu halten. Diese zählt die Renteneinkünfte beider Parteien zusammen und halbiert die Summe (act. 188
S. 3). Ergänzend vergleicht sie dieses Ergebnis mit von ihr rekapitulierten Ergeb- nissen bzw. (Vergleichs-)Vorschlägen aus früheren Verfahrensstadien (a.a.O., S. 3 ff.). Im Sinne eines "Vorschlages" und ausdrücklich nicht im Sinne eines An- trages vertritt die Berufungsbeklagte schliesslich die Meinung, eine Unterhaltsleis- tung des Berufungsklägers an sie im Betrag von monatlich Fr. 4'500.- neben ihrer AHV-Rente von Fr. 2'227.- sei nach 43 Ehejahren eigentlich angemessen (a.a.O., S. 14). Die von der Einzelrichterin ermittelten Werte des angemessenen Unter- haltsbedarfes beider Parteien werden dabei von der Berufungsbeklagten aber grundsätzlich nicht bezweifelt. 1.4 Auf die Vorbringen der Parteien ist im Einzelnen dort einzugehen, wo das für die Entscheidfindung noch erforderlich erscheint. 2. Wie bereits vermerkt wurde, ist das Urteil der Einzelrichterin im Scheidungs- punkt mit dem 1. Oktober 2011 in Rechtskraft erwachsen. Unstrittig wird der Beru- fungsbeklagten seit dem 1. August 2011 eine AHV-Rente von monatlich Fr. 2'227.- ausbezahlt. Soweit es heute noch um den Umfang nachehelicher Un- terhaltsleistungen geht, steht eine Unterhaltsleistung des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte von monatlich Fr. 3'573.- (entsprechend Fr. 5'800.- minus Fr 2'227.-) zur Debatte, welche der Berufungskläger auf Fr. 2'773.- herabgesetzt haben möchte (entsprechend Fr. 5'000.- minus Fr. 2'227.-). Im Streit liegt die Dif- ferenz dieser zwei Werte im Betrag von monatlich Fr. 800.-. Der Berufungskläger bezieht schon seit längerem die AHV-Rente und noch länger eine Rente aus beruflicher Vorsorge. Der Vorsorgefall ist also insofern schon seit längerem eingetreten, was in der Frage des Vorsorgeausgleichs ge- mäss Art. 122 ZGB zwingend zur Anwendung der Grundsätze des Art. 124 ZGB führt. Anwartschaften im Sinne von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB bestehen mit dem Eintritt der Berufungsbeklagten in das AHV-Rentenalter und der Auszahlung von Renten zudem ebenso bei ihr keine mehr an und fallen daher bei der Bemessung einer nachehelichen Unterhaltsleistung auch insofern ausser Betracht (vgl. etwa S CHWENZER, in: FamKomm Scheidung, 2. A. Bern 2011, Art. 125 N 12). Das alles gilt es im Folgenden vor Augen zu halten.
teien vorsieht, wie wenn sie noch verheiratet wären und sich hier z.B. in einem Eheschutzverfahren gegenüber stünden. 3.2 Der Berufungskläger rügt zunächst einmal, die Vorinstanz habe bei der Be- rechnung des gebührenden Unterhalts der Berufungsbeklagten diverse Positio- nen (Zeitungen/Bücher, Hobbies und Ferien) berücksichtigt, die bereits im Grund- bedarf von monatlich Fr. 1'200.- inbegriffen seien (act. 158 S. 4). Der letztgenannte Posten entspricht dem Grundansatz, welcher bei allein- stehenden erwachsenen Personen zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums herangezogen wird, wie die Einzelrichterin richtig erwogen hat und was der Berufungskläger zu Recht nicht in Abrede stellt. Der gebührende Un- terhalt im Sinne des Art. 125 ZGB entspricht indessen nicht dem betreibungs- rechtlichen Existenzminimum, sondern bezeichnet den Bedarf einer Person, der sich am Lebensstandard orientiert, der während der Ehe gelebt wurde. Der Beru- fungskläger behauptet nicht, die Parteien hätten während der Ehe, namentlich in den letzten Jahren, einen Lebensstandard gepflegt, der sich an das betreibungs- rechtliche Existenzminimum gehalten hat. Seine Rüge geht bereits insoweit fehl. Er behauptet aufgrund der Akten zu Recht auch nicht, die Einzelrichterin habe mit dem Einbezug der beanstandeten Posten in die Bedarfsrechnung (vgl. dazu act. 158 S. 10 f.) eine dem bisherigen Lebensstandard der Parteien nicht entspre- chende Annahme getroffen. Seine Rüge erweist sich ebenso von daher als unbe- gründet. Gerügt wird ferner der Einbezug von Fr. 200.- für AHV-Beiträge in die Be- darfsrechnung, weil die Berufungsbeklagte ab dem 1. August 2011 eine Rente er- halten werde und daher keine AHV-Beiträge mehr zu leisten habe (act. 166 S. 4). Auch diese Rüge geht fehl, weil sie übergeht, dass die Einzelrichterin für die Zeit nach dem 1. August 2011 in ihren Anordnungen zur Unterhaltsleistung dem be- reits Rechnung getragen und die Leistung um eben die Fr. 200.- reduziert hat. Gerügt wird weiter, dass die Einzelrichterin unter dem Titel Haus- rat/Haftpflichtversicherung der Berufungsbeklagten einen monatlichen Bedarf von Fr. 80.- zubilligte (act. 166 S. 4). Der Betrag sei, abgesehen von der Privathaft- pflichtversicherung, gemessen am Wert des Hausrats zu hoch gegriffen usw. Er sei daher auf die üblichen und notorischen Fr. 40.- zu reduzieren (a.a.O.). Wel-
chen Hausratswert die Berufungsbeklagte zu versichern hat, wird indes nicht dar- gelegt, wiewohl das dem Berufungskläger bekannt sein kann, nachdem er bislang verpflichtet war, für die entsprechenden Prämienleistungen aufzukommen. Ohne Behauptung dieses Wertes lässt sich Übliches durch die Kammer nicht feststellen (und es geht daher auch ein Verweis auf Notorietät an der Sache vorbei). Zuge- standen ist vom Berufungskläger zudem, dass der Posten Selbstbehalt/Medi- kamente bei der Berufungsbeklagten mit Fr. 40.- pro Monat zu tief angesetzt ist und ein Betrag von wenigstens Fr. 65.- pro Monat angemessener wäre. Diesen höheren Wert billigt er ihr denn auch zu (vgl. act 166 S. 5), weshalb in der Auf- rechnung beider Posten Hausratversicherung und Selbstbehalt/Medikamente eine Differenz von lediglich Fr. 15.- pro Monat resultiert. Bei der Bemessung des gebührenden Unterhaltes geht es letztlich stets auch um eine auf Annahmen beruhende Schätzung bzw. Pauschalierung (vgl. zum Ganzen etwa BGE 134 II 577, 580). Vor diesem Hintergrund gemahnt der Streit um Fr. 15.- an einen Streit um des Kaisers Bart. Eine Korrektur der Bedarfs- rechnung drängt sich jedenfalls nicht auf. Gleiches gilt für die Einwände des Beru- fungsklägers zum Posten Steuern. Der Schätzung der Einzelrichterin setzt er ein- fach eine um Fr. 100.- tiefere eigene Schätzung entgegen, was erstere noch nicht falsch macht und letztere nicht verlässlicher. Zudem basiert die Schätzung des Berufungsklägers auf der falschen Annahme, der Berufungsbeklagten stünde bei den Posten Zeitungen/Bücher, Hobbies und Ferien, welche die Einzelrichterin in die Bedarfsrechnung eingesetzt hatte, unter dem Titel des gebührenden Unter- halts nichts zu. Weitere näher zu prüfende Einwendungen des Berufungsklägers gegen die Schätzungen der Einzelrichterin im angefochtenen Urteil, welche zu einem Bedarf der Berufungsklägerin ab dem 1. August 2011 von Fr. 5'800.- führten, sind nicht ersichtlich. Das gilt ebenfalls im Zusammenhang mit dem Zuschlag von 10% auf dem rechnerisch ermittelten Bedarf für den gebührenden Unterhalt, welchen der Berufungskläger weiterhin zugesteht (vgl. dazu act. 166 S. 5). Dass er den Zu- schlag auf einem anderen, tieferen Wert anbringt (der zudem das Ergebnis seiner Berechnung darstellt), ändert daran nichts, nachdem die Schätzungen und Be-
rechnungen der Einzelrichterin aus den vorhin genannten Gründen nicht zu korri- gieren sind. 3.3 Der Berufungskläger kritisiert ebenfalls die Berechnungen der Einzelrichterin über den ihm zustehenden (gebührenden) Unterhaltsbedarf. Wie es sich im Ein- zelnen damit verhält, kann einstweilen ungeprüft bleiben. Denn massgeblich wird die Frage nach diesem Bedarf letztlich erst dann, wenn sich ergibt, dass die Mittel des Berufungsklägers nicht ausreichen, seinen Bedarf und eine angemessene Unterhaltsleistung an den Bedarf der Berufungsbeklagten zu decken. Das lässt sich indessen erst dann sagen, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Frage des Vorsorgeausgleichs gemäss Art. 124 ZGB sowie die Eigenversor- gungskapazität der Berufungsbeklagten geklärt sind (vgl. zur der Unterhaltsbe- messung vorrangigen Bestimmung der Entschädigung nach Art. 124 ZGB etwa B AUMANN/LAUTERBURG, in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 124 N 84). Es ist daher vorab diesen Fragen nachzugehen. 4. Die Einzelrichterin hat sich eingehend mit der güterrechtlichen Auseinanderset- zung der Parteien befasst und diese bereinigt (vgl. act. 158 S. 15 ff.). Daraus re- sultierten zwei Endergebnisse. 4.1 Erstens gelangte die Einzelrichterin der Sache nach zum Ergebnis, die Gut- haben auf dem Sperrkonto der Parteien bei der C._____ D._____ (Kontonummer ...) stellten die Errungenschaft dar. Der aktuelle Guthabenssaldo auf diesem Kon- to entspreche der gesamten Errungenschaft, nach dem die Errungenschafts- schulden von Fr. 37'782.40 im Verlauf des Scheidungsverfahrens daraus begli- chen worden seien (vgl. act. 158 S. 30). Das stellt letztlich auch der Berufungs- kläger nicht in Abrede. Ausdrücklich weist er heute darauf hin (vgl. act. 166 S. 9), der Guthabensaldo auf dem Konto, welcher Ende Februar 2008 noch Fr. 350'476.65 betragen hatte (vgl. act. 158 S. 30 mit Verweis auf act. 39/33), be- laufe sich per Ende 2010 auf Fr. 292'044.85, weil die im Urteil erwähnte Schuld bereits abgezogen worden sei. Auch die Berufungsbeklagte zweifelt weder das Ergebnis der Einzelrichterin an noch, dass der Guthabenssaldo des Sperrkontos auf Ende 2010 den Wert von Fr. 292'044.85 erreicht hat (vgl. act. 188 S. 16 f.), wie es act. 167/9 ausweist.
Keine der Parteien stellt zudem richtigerweise in Frage, dass die je hälftige Zuweisung des Guthabenssaldos an sie der korrekten güterrechtlichen Aufteilung entspricht. Weiterungen in diesem Punkt erübrigen sich. Der Klarheit halber ist das aber noch ausdrücklich festzuhalten. Richtig ist in diesem Zusammenhang hingegen die Kritik des Berufungsklä- gers, die Einzelrichterin habe es unterlassen, die entsprechende Zuweisung durch Anweisung an die Bank anzuordnen (vgl. act. 166 S. 9). Darauf wird am gegebe- nen Ort noch zurückzukommen sein. 4.2 Zweitens stellte die Einzelrichterin bei der Ermittlung der gegenseitigen Schulden der Parteien als Ergebnis fest, der Berufungskläger schulde der Beru- fungsbeklagten noch den Betrag von Fr. 5'100.- und die Berufungsbeklagte schulde dem Berufungskläger ihrerseits den Betrag von Fr. 2'615.80. In Verrech- nung dieser Werte gelangte sie zu einer (Rest-)Schuld des Berufungsklägers ge- genüber der Berufungsbeklagten von Fr. 2'484.20 (act. 158 S. 31). Demgemäss verpflichtete sie den Berufungskläger in der Dispositiv-Ziffer 6 zur Zahlung der (Rest-) Schuld an die Berufungsbeklagte. Der Berufungskläger lässt das mit seinen Anträgen letztlich unbeanstandet, obwohl er in der Begründung seiner Berufung zu Dispositiv-Ziffer 6 ausführt, die im Urteil erwähnte Schuld sei bereits von der Bank beim Sperrkonto abgezogen worden (vgl. act. 166 S. 9). Denn die Schuld von Fr. 2'484.20 stellt keine Errun- genschaftsschuld der Parteien dar, welche die Bank hätte von dem Errungen- schaft darstellenden Guthabensaldo beider Parteien abziehen können bzw. dür- fen. Dass sie das getan hätte, kann den Akten im Übrigen nicht entnommen wer- den und folgt namentlich weder aus dem Kontoauszug per Ende 2010, den der Berufungskläger eingereicht hat, noch aus act. 144 (dort S. 3), einer Eingabe des Berufungsklägers vom 17. Dezember 2010 an die Einzelrichterin, die er ebenfalls anführt. Demnach kann in den – doch eher verwirrenden – Vorbringen des Beru- fungsklägers zur Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht der Einwand erkennt werden, die Schuld sei von ihm bereits vor dem Erlass des Ur- teils getilgt worden und daher im Urteilszeitpunkt bereits getilgt gewesen. Da er auch keine zwischenzeitliche Zahlung behauptet, ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt ohne Weiteres zu bestätigen.
Überlegungen angestellt, etwa indem sie wesentliche Gesichtspunkte unberück- sichtigt gelassen habe. Insbesondere stellt er nicht in Abrede, dass die Einzelrich- terin die theoretische Austrittsleistung richtig festgestellt hat. Ebenso wenig be- streitet er die Feststellung der Einzelrichterin, die der Berufungsbeklagten an sich zustehende Entschädigung liege um einiges höher als die ihr zugesprochene Ka- pitalleistung. Aufgrund der gesamten Akten hat der Berufungskläger solche Rü- gen im Übrigen zu Recht unterlassen. Im Wesentlichen bringt der Berufungskläger hingegen zweierlei vor. Zum ei- nen vertritt er sinngemäss die Auffassung, nur wegen seiner Einlagen in der Pen- sionskasse erhalte er eine hohe Rente. Wäre eine Teilung der Freizügigkeitsleis- tungen vor dem Eintritt des Vorsorgefalles erfolgt, wäre die Rente, die ihm zuge- standen hätte, wesentlich geringer ausgefallen als die heute von ihm bezogene, aus der er der Berufungsbeklagten Unterhaltsbeiträge leisten könne (act. 166 S. 8). Zum anderen empfinde er es – so der Berufungskläger der Sache nach – als äusserst ungerecht, dass er der Berufungsbeklagten die Entschädigung im Umfang der ihm zustehenden Hälfte an Errungenschaft (Güterrecht) zu leisten habe. Darauf habe er bereits die Einzelrichterin hingewiesen (a.a.O.); im Sinne eines "integrierenden Bestandteils" (sic) verweise er auch heute auf die damali- gen Vorbringen (a.a.O.). 5.3 Mit seiner Kritik vermengt der Berufungskläger mehrere grundsätzlich unab- hängig voneinander bestehende Fragen, nämlich zunächst diejenige, ob eine Entschädigung geschuldet ist, mit der Frage, wie er eine solche Entschädigung zu zahlen hat. Ferner vermischt er die Frage, ob eine Entschädigung geschuldet ist, mit der Frage nach seiner Verpflichtung, auch nachehelichen Unterhalt zu leisten. 5.3.1 Was letzteres betrifft, so ist diese Vermengung unzulässig, worauf bereits hingewiesen wurde (vgl. vorn Ziff. II/3.3 [mit Verweis] sowie ergänzend auch Ziff. II/2). Zusätzlich ist nochmals zu verdeutlichen, dass das Gesetz die Frage der Teilung der Freizügigkeitsleistungen im Art. 122 ZGB unabhängig und vorrangig von der Frage nach einer allfälligen Pflicht zur Leistung nachehelichen Unterhalts regelt. Die auf Verhältnisse vor dem Eintritt des Vorsorgefalls zugeschnittene Re- gel des Art. 122 ZGB wird für den Fall, dass der Vorsorgefall bei einem allfälligen
Unterhaltspflichtigen bereits eingetreten ist, durch die Regelungen des Art. 124 ZGB lediglich ersetzt: Es tritt an die Stelle der unmöglich gewordenen Aufteilung der Freizügigkeitsleistungen (mit Überweisung der nach Verrechnung überschüs- sigen Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung der Partei, welcher der Überschuss zusteht) eine Entschädigung. Von der Anwendung dieser Regeln kann nur dann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 123 ZGB erfüllt sind (Verzicht auf Anspruch unter der Bedingung bestehender ander- weitiger entsprechender Vorsorge). Dass die Berufungsbeklagte einen solchen Verzicht erklärt hat, behauptet der Berufungskläger zu Recht nicht. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte überhaupt gültig hätte verzichten können, weil ihre Altersvorsorge anderweitig in entsprechender Weise gewährleis- tet gewesen wäre. Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang noch darauf, dass das eben Dargelegte den Zweck erhellt, dem die Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB dient. Es ist das die Altersvorsorge der berechtigten Partei. Nur wenn bei ihr der Vorsorgefall des Alters ebenfalls bereits eingetreten ist, entfällt der Vorsorge- zweck insoweit. Die Entschädigung tritt dann an die Stelle der Leistungen aus der Vorsorge, sei es in Form einer Rente oder als Kapital. Die Einzelrichterin hat letz- teres auf Antrag der Berufungsbeklagten angeordnet, was nicht zu beanstanden ist und vom Berufungskläger so auch nicht als unrichtig gerügt wird. Der Berufungskläger stösst sich mit seiner Kritik am Urteil der Einzelrichterin letztlich an der gesetzlichen Ordnung. Das ändert an dieser ebenso wenig wie an der Pflicht des Gerichts, sie zu befolgen. 5.3.2 Die Einzelrichterin hat demnach zu Recht auf eine Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB erkannt und den Berufungskläger zu deren Leistung an die Beru- fungsbeklagte verpflichtet. Sie hat dabei auf Wunsch der Berufungsbeklagten eine Kapitalleistung festgesetzt und dabei unter Verweis auf BGE 131 III 5 festgehal- ten, eine solche sei nur in dem Umfang möglich, wie auch Kapital vorhanden sei. Dieses erkannte sie beim Berufungskläger in dessen Anwartschaft aus Güter- recht. Der Berufungskläger behauptet richtigerweise nicht, sein Anspruch aus Gü- terrecht bilde anderes als einen Wert, der zur Zahlung einer Kapitalleistung ver-
wendbar sei. Er behauptet – aufgrund der Akten wiederum nur zu Recht – ebenso wenig, er verfüge noch über weiteres Kapital, das zur Leistung der Entschädigung herbeigezogen werden könnte. Wie vorhin angemerkt, hat der Berufungskläger endlich die aufgrund der Akten zutreffende Feststellung der Einzelrichterin nicht in Abrede gestellt, die an sich der Berufungsbeklagten zustehende Entschädigung sei höher als die im Urteil zugesprochene Summe. Von daher ist nur sachange- messen – und kann von ihm nicht beanstandet werden –, wenn die Einzelrichterin seine Verpflichtung auf die ungefähre Höhe seines güterrechtlichen Anspruches herabsetzte. Gründe, welche eine weitere Herabsetzung der Entschädigung zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich und bringt der Berufungskläger daher zwangsläufig auch nicht vor. Ergänzend ist immerhin noch darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger heute deshalb, weil bei ihm der Vorsorgefall im Zuge seiner frühen Pensionierung seit längerem eingetretenen ist, eine Rente ausbezahlt erhält, die auf einem Kapi- tal von rund 1.4 Millionen Franken basiert und nicht – wie ohne Eintritt des Vor- sorgefalles – auf einem Kapital von bloss rund Fr. 700'000.-. Darauf weist er selbst hin. Stellt man dem die Entschädigung von Fr. 145'900.- gegenüber, kann aus objektiver Warte zu allem auch kein Anlass erkannt werden, der das Unge- rechtigkeitsempfinden des Berufungsklägers irgendwie nachvollziehbar zu be- gründen vermöchte. Es ist daher im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustel- len, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB im Betrag von Fr. 145'900.- schuldet. 5.4 Für den Fall seiner Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung stellte der Berufungskläger den Eventualantrag, die Berufungsbeklagte sei zur Absicherung der Entschädigung durch eine Rentenversicherung anzuhalten, damit sie im Fall seines Vorversterbens auch abgesichert wäre (vgl. act. 166 S. 9). 5.4.1 Bei der Berufungsbeklagten ist der Vorsorgefall mittlerweile eingetreten. Schon von daher besteht – wie gezeigt (vorn Ziff. II/5.3.1 a.E.) – kein Anlass, auf die Frage nach einer Absicherung näher einzugehen. Dem Antrag des Beru- fungsklägers fehlt zudem eine gesetzliche Grundlage. Der Art. 124 Abs. 2 ZGB sieht einzig vor, dass das Gericht den Schuldner einer Entschädigung verpflichten
kann, diese sicher zu stellen. Schuldner der Entschädigung ist der Berufungsklä- ger, nicht die Berufungsbeklagte. Sinngemäss merkt die Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf Prozessverzögerungen des Berufungsklägers usw. übrigens an, es bestünden allenfalls vollstreckungsrechtliche Probleme (vgl. act. 188 S. 17 [Ver- weis auf act. 157]) und damit die konkrete Gefahr, dass ihr die Entschädigung nicht oder nur teilweise zukommen werde (act. 188 S. 17). Sie verlangt daher, es sei ihr der auf dem Sperrkonto liegende Betrag gutzuschreiben (a.a.O., S. 16). 5.4.2 Die Sicherstellung einer Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB ist bei Kapitalleistungen angezeigt und kann vom Gericht auch ohne entsprechenden Antrag angeordnet werden, wenn z.B. die Zahlungsfähigkeit oder der Erfüllungs- wille der verpflichteten Partei zweifelhaft erscheinen (ähnlich z.B. B AUMANN/LAU- TERBURG, a.a.O., Art. 124 N 79). Der Berufungskläger lehnt sich – wie gesehen – unter Hinweis auf eine emp- fundene Ungerechtigkeit noch ihm Berufungsverfahren dagegen auf, der Beru- fungsbeklagten eine von Gesetzes wegen geschuldete Entschädigung zu bezah- len und beantragt den Vollzug der güterrechtlichen Teilung durch entsprechende Anweisung der Bank, ihm die Hälfte des Saldos gemäss Sperrkonto zu überwei- sen. Zudem wird von ihm über den Eventualantrag im Ergebnis versucht, die Leis- tung der Entschädigung an eine rechtsgrundlose Bedingung zu knüpfen, die im Vollzug Raum für Obstruktionen eröffnen kann. In all dem darf mit Fug ein erheb- licher Widerwillen, ja Unwillen des Berufungsklägers gegen die Leistung der Ent- schädigung erkannt werden, zumal diese Haltung des Berufungsklägers nicht dem entspricht, was von einem vernünftigen und korrekten Rechtsgenossen, der zur Zahlung verpflichtet ist, gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB an sich erwartet werden kann. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger – wie auch vermerkt – im Gegen- zug seiner Argumentation im Berufungsverfahren kein weiteres Vermögen be- hauptet, welches ihm die Zahlung der Entschädigung gestattete. Von daher be- stehen Zweifel an seinem Erfüllungswillen, welche die Anordnung einer Sicher- stellung rechtfertigten.
5.4.3 Eine Sicherstellung erweist sich immerhin dann als unnötig, wenn das Ge- richt selbst geeignete Vollstreckungsmassnahmen anordnen kann. Das ist ihm bei Vorliegen eines entsprechenden prozessualen Antrages der obsiegenden Partei gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO gestattet. Bei Art. 236 Abs. 3 ZPO handelt es sich um eine allgemeine Vorschrift der ZPO darüber, was ein Endentscheid ist und dieser umfassen darf bzw. muss. Sie gilt daher auch für Endentscheide, die im Berufungsverfahren gemäss Art. 318 ZPO ergehen. Der Berufungskläger ist zur Leistung der Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zu verpflichten, entgegen seinem Antrag, mit dem er die Aufhebung dieser Verpflichtung verlangt. Die Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Beru- fung auch in diesem Punkt und ist insoweit obsiegende Partei. Der Sache nach hat sie einen Antrag auf Vollstreckung gestellt. Diese kann durch eine Regelung getroffen werden, welche die Aufteilung des Saldoguthabens der Parteien auf dem Sperrkonto zum Gegenstand hat. Entgegen der Auffassung der Berufungs- beklagten führt das indessen nicht zu einer vollständigen Gutschrift des Gutha- bensaldos an sie (vgl. act. 188 S. 16). Dieser Saldo liegt, wie durch act. 167/9 be- legt ist (Kontostand per Ende Dezember 2010), sowie wegen zwischenzeitlich weiter aufgelaufenen Guthabenzinsen etwas höher als der Betrag, der ihr als Ent- schädigung im Sinne von Art. 124 ZGB und als Errungenschaftshälfte zusteht. Es ist daher auch die güterrechtliche Aufteilung des Guthabens vorzunehmen, wie sie im Grundsatz vom Berufungskläger zu Recht verlangt wurde, und es sind Zu- weisungen, ausgehend vom Guthabensaldo per 31.12.2011 von Fr. 292'044.85 (vgl. act. 167/9) wie folgt vorzunehmen: Der Berufungsbeklagten sind in vorab zu- zuweisen Fr. 291'922.42. Der Betrag setzt sich aus der ihr zustehenden Hälfte an der Errungenschaft im Wert von Fr. 292'044.85 per 31. Dezember 2011 (= Fr. 146'022.42) sowie der Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB im Wert von Fr. 145'900.- zusammen. Dem Berufungskläger ist ebenso vorab der Betrag von Fr. 122.42 zuzuweisen (entsprechend den ihm aus Güterrecht zustehenden Fr. 146'022.42, von denen die Entschädigung nach Art. 124 ZGB im Wert von Fr. 145'900 abzuziehen ist). Ein nach Zuweisung dieser Fr. 292'044.84 verblei- bender Überschuss im Guthabensaldo ist den Parteien zusätzlich je zur Hälfte zuzuweisen.
diesem Umfang selbst zu decken. Es bleibt folglich noch bei einem ungedeckten Anteil von Fr. 3'060.- pro Monat (entsprechend Fr. 5'800.- abzüglich Fr. 2'740.-), zu dessen Deckung gemäss Art. 125 ZGB grundsätzlich der Berufungskläger auf- zukommen hat. 7. Der Berufungskläger anerkennt, über ein monatliches Einkommen aus Renten von Fr. 11'700.- zu verfügen (vgl. act. 166 S. 8). Seinen monatlichen Bedarf für den ihm gebührenden Unterhalt veranschlagt er, abweichend von der Einzelrich- terin, die auf einen Betrag von gerundet Fr. 4'500.- kam (vgl. act. 158 S. 15), auf gerundet Fr. 6'000.- (vgl. act. 166 S. 7). Wie es sich damit genau verhält, kann je- doch offen gelassen werden (vgl. vorn Ziff. II/3.3). Denn selbst dann, wenn man von den Bedarfsannahmen des Berufungsklägers ausgeht, verbleiben ihm bei ei- ner monatlichen Leistung von Fr. 3'060.- an die Berufungsbeklagte weitere Fr. 2'640.- pro Monat zur Verfügung. Er ist daher zu verpflichten, der Berufungs- beklagten an den gebührenden nachehelichen Unterhalt monatlich Fr. 3'060.- zu bezahlen. 8. Die Einzelrichterin hat die Leistung, welche der Berufungskläger monatlich an den nachehelichen Unterhalt der Berufungsbeklagten zu leisten hat, mit einem all- jährlichen Teuerungsausgleich verbunden. Der Berufungskläger wehrt sich nicht gegen einen Teuerungsausgleich, rügt allerdings sinngemäss, dass sich seine Einkünfte, aus denen er die Leistung an die Berufungsbeklagte zu erbringen hat, im Wesentlichen aus Renten zusammensetzen und Renten nicht alljährlich der Teuerung angepasst werden, sondern – wenn überhaupt – jeweils erst nach eini- gen Jahren. Bei einer lebenslangen Verpflichtung seinerseits (die Rede ist von 10 bis 20 Jahren unabsehbarer Teuerungsentwicklung, womit auch eine entspre- chende langjährige Leistungspflicht angenommen wird) könne das zu einem er- heblichen Ungleichgewicht zwischen der Entwicklung seiner Einkünfte und der zu erbringenden Unterhaltsleitung führen. Er verlangt daher, dass die Anpassung seiner Leistungen an die Teuerung mit einem Vorbehalt verbunden werde, wel- cher die teuerungsbedingte Entwicklung seiner Einkünfte berücksichtigt, unter Auferlegung der Beweislast an ihn (vgl. act. 166 S. 7).
Ist gewiss, dass sich das Einkommen eines Verpflichteten, aus dem er Leis- tungen zu erbringen hat, überhaupt nicht oder nur unter Einschränkungen der Teuerung anpassen wird, so wird dort, wo mit einer langjährig zu erbringenden Leistung ein Teuerungsausgleich verbunden ist, sach- und usanzgemäss ein Vor- behalt angebracht, welcher die Risiken des Wertzerfalls des Geldes nicht aus- schliesslich dem Verpflichteten auferlegt. Diese Konstellation ist hier gegeben, weshalb ein entsprechender Vorbehalt in die Teuerungsanpassungsklausel auf- zunehmen ist. Gründe, die ein Absehen von dieser Regelung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Im Berufungsverfahren standen vor allem noch vermögensrechtliche Punkte zur Debatte, nämlich eine Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB im Betrag von Fr. 145'900.-, eine Ersatzforderung von rund Fr. 2'500.- aus Güterrecht sowie monatliche Unterhaltsbeiträge, da aber nur mit einer strittigen Differenz von Fr. 800.- (vgl. von Ziff. II/2). Mit Blick auch auf das Alter des zur Leistung verpflich- teten Berufungsklägers entspricht letzteres kapitalisiert (vgl. Art. 92 ZPO) einem Streitwert von rund Fr. 140'000.-. Im Vergleich zu diesen vermögensrechtlichen Streitpunkten erweisen sich die übrigen vom Berufungskläger aufgegriffenen Themen als vernachlässigbar. Das führt zu einem gesamthaften Streitwert im Be- rufungsverfahren von rund Fr. 285'700.-. Der Berufungskläger obsiegt im Wesentlichen bei der Frage der Unterhalts- leistung, und da im Verhältnis von gerundet 5/8 zu 3/8. Das entspricht einem Ob- siegen im Umfang von rund Fr. 87'500.- und somit gemessen am gesamten im Streite liegenden Wert einem Obsiegen zu rund 3/10. In den übrigen quantifizier- baren Punkten unterliegt er. Die Berufungsbeklagte obsiegt demzufolge über alles gesehen zu 7/10. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 7/10 dem Berufungskläger und zu 3/10 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Ferner ist der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine auf 4/10 re- duzierte Prozessentschädigung zu bezahlen.
Die Einzelrichterin hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemessen an den ihr gestellten Anträgen der Parteien zu 2/3 der Berufungsbeklagten und zu 1/3 dem Berufungskläger auferlegt und die Berufungsbeklagte zur Leistung einer auf 1/3 reduzierten Entschädigung verpflichtet. Im Streit standen bei der Einzel- richterin nebst Fragen des nachehelichen Unterhaltes auch Fragen des Vorsor- geausgleiches, des Güterrechtes sowie Anträge zu vorsorglichen Massnahmen. Das Ergebnis des Berufungsverfahrens weicht einzig bei den Unterhaltsbeiträgen im Umfang von etwa 15% vom Ergebnis der Einzelrichterin ab. Gemessen am gesamten Streitwert des Berufungsverfahrens liegt dieses Ergebnis im einstelli- gen Prozentbereich und mit Blick auf das, was bei der Einzelrichterin alles im Streit lag und zu entscheiden war, ist die Abweichung geradezu vernachlässigbar. Bereits das rechtfertigt es, die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsreg- lung zu bestätigen. Hinzu kommt, dass die Abweichung nicht primär auf die unter- schiedlichen Parteistandpunkte zum Umfang der Unterhaltspflicht zurückzuführen ist, sondern letztlich das Ergebnis des Eintritts der Berufungsbeklagten ins Ren- tenalter darstellt. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 10'000.- festzusetzen (ausge- hend vom Streitwert und unter Berücksichtigung, dass teilweise Leistungen i.S.v. § 4 Abs. 2 GebV OG im Streit lagen). Bei der Bemessung der (reduzierten) Pro- zessentschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte nur an- fänglich anwaltlich vertreten war, als für sie noch keine wesentlichen prozessua- len Schritte anstanden. Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass den Parteien aus Güterrecht je die Hälfte des Sal- dos zusteht, der im auf den Namen beider Parteien lautenden Sperrkonto bei der C._____ D._____ mit der Konto-Nummer ..., IBAN-Nr. CH..., aus- gewiesen ist.
Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB im Wert von Fr. 145'900.- schuldet. 3. Der Saldo des auf den Namen beider Parteien lautenden Sperrkontos bei der C._____ D._____ mit der Konto-Nummer ..., IBAN-Nr. CH..., wird den Parteien wie folgt zugewiesen: - Zunächst der Berufungsbeklagten im Betrag von insgesamt Fr. 291'922.42 sowie dem Berufungskläger im Betrag von Fr. 122.42; - der danach noch verbleibende Rest beiden Parteien je zur Hälfte. 4. Jede der Parteien ist berechtigt, frühestens 30 Tage ab Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils bei der C._____ D._____ die Überweisung des ihr in Dispositiv-Ziffer 3 zugewiesenen Anteils am Guthabenssaldo des Sperrkon- tos Nr. ..., IBAN-Nr. CH..., auf ein von ihr bezeichnetes Konto zu verlangen. 5. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten den Betrag von Fr. 2'484.20 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. 6. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten ab dem 1. Oktober 2011 persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB im Betrag von Fr. 3'060.- zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrun- de: Berufungskläger/Beklagter: Monatliches Gesamtnettoeinkommen ca. Fr. 11'700.-- Vermögen (nach güterrechtlicher Auseinandersetzung): ca. Fr. 146'000.--
Berufungsbeklagte/Klägerin: Monatliches Gesamtnettoeinkommen ca. Fr. 2'740.-- Vermögen (nach güterrechtlicher Auseinandersetzung): ca. Fr. 146'000.--
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 104.2
Weist der Berufungskläger nach, dass sich seine Einkünfte nicht der Teue- rung entsprechend erhöht haben, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge nur im Umfang der tatsächlichen Erhöhung seiner Einkünfte. 9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 7 - 9) wird bestätigt. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.00. 11. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungsklä- ger zu 7/10 sowie der Berufungsbeklagten zu 3/10 auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den geleiste- ten Vorschuss im Betrag von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. 12. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.00 zu bezahlen. 13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen (Einzelrichterin in Familiensachen) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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