Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC110011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss und Urteil vom 14. Juli 2011
In Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 20. Oktober 2010 (FE100054)
Rechtsbegehren: Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden, un- ter Genehmigung der eingereichten Konvention (Urk. 1 und 2/1, sinn- gemäss).
Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelrichter im ordentlichen Verfah- ren, vom 20. Oktober 2010: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die Kinder der Gesuchsteller - C., geb. ... 1996, und - D., geb. ... 1998, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Gesuchsteller belas- sen. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kinder ihren Wohnsitz bei der Gesuchstellerin haben. 4. Der in der Scheidungskonvention vereinbarte Betreuungsplan wird geneh- migt. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. April 2010 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich im Vo- raus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von je Fr. 1'000.– (inklusive allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen, bis zum Abschluss einer ersten ordentlichen angemessenen Ausbildung der Kinder (auch über die Mündigkeit hinaus). Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Gesuchsteller stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Neuer Unterhaltsbeitrag = Unterhaltsbeitrag laut Urteil x neuer Index 103.4
o Der Wochenplan wird nach Vorliegen der neuen Stundenpläne jeweils neu defi- niert. o Montag - Tagesverantwortlicher: Gesuchsteller • Vor Schule: Weekend-Host • Mittag: Gesuchsteller • Nach Schule/Nacht: Gesuchsteller o Dienstag - Tagesverantwortlicher: Gesuchstellerin • Vor Schule: Gesuchsteller • Mittag: Mittagstisch • Nach Schule/Nacht: Gesuchstellerin o Mittwoch - Tagesverantwortlicher: Gesuchstellerin • Vor Schule: Gesuchstellerin • Mittag: Gesuchstellerin • Nach Schule/Nacht: Gesuchstellerin o Donnerstag - Tagesverantwortlicher: Gesuchsteller • Vor Schule: Gesuchstellerin • Mittag: Mittagstisch • Nach Schule/Nacht: Gesuchsteller o Freitag - Tagesverantwortlicher: Gesuchstellerin • Vor Schule: Gesuchsteller • Mittag: Gesuchstellerin • Nach Schule/Nacht: Weekend-Host o Wochenende: Weekend-Host, alternierend beginnt: Freitag 18.00 Uhr endet: Montag: 08.00 Uhr • Feiertage o Weihnachten: Aufteilung 24./25.12. und 26.12., Zuteilung alternierend • 24./25.12.2010: Gesuchsteller • 26.12.2010: Gesuchstellerin o Ostern (Fr-Mo): alternierend; 2011: Gesuchsteller o Auffahrt (Do-So): alternierend; 2011: Gesuchstellerin o beginnt: Vorabend 18.00 Uhr endet: Folgemorgen : 08.00 Uhr Übergabe während den Ferien nach Absprache Über die laufende Betreuung und Ferienplanung sprechen sich die Parteien jeweils rechtzeitig unter Berücksichtigung des Kindeswohls ab. 4. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin ab 1. April 2010 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich im voraus, jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1000.-- (inklusive all- fä lliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen, bis zum Abschluss einer ersten ordentlichen Ausbildung der Kinder (auch über die Mündigkeit hinaus). Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Ge- suchsteller stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. An ausserordentlichen Kosten für die Kinder nebst der üblichen Kosten für Sportaktivi- täten, Musikunterricht etc., über deren Notwendigkeit und/oder Wünschbarkeit sich die Parteien vorgängig abgesprochen haben, insbesondere in schulischen oder medizini- schen Belangen, beteiligt sich der Gesuchsteller zu 55%, wobei nur die effektiv verblei-
benden Kosten nach Abzug von Versicherungsbeiträgen oder sonstigen Beitragsleis- tungen zu berücksichtigen sind. 5. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge von CHF 2200 im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen, zahlbar monat- lich im voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats ab 1. April 2010 für solange als noch mindestens ein Kind in Erstausbildung steht und bei der Gesuchstellerin wohnt. 6. Die Unterhaltsbeiträge der Kinder gemäss Ziffer 4 der Konvention basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2010 mit 103.4 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2011, dem Stand des In- dexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = Unterhaltsbeitrag laut Urteil x neuer Index 103.4
sollen trotz gemeinsamer elterlicher Sorge ausschliesslich der Gesuchstellerin ange- rechnet werden. Die Parteien werden die betroffene Ausgleichskasse über diese Rege- lung informieren. 14. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien güter-, ehe- und schei- dungsrechtlich vollständig auseinandergesetzt. 15. Der Gesuchsteller übernimmt die Kosten des unbegründeten Urteils zu 55%, die Gesuchstellerin zu 45 %. Allfällige Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt die- jenige Partei, die eine Begründung verlangt. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung und verpflichten sich, die Kosten der Mediation im Verhältnis 55 % (Gesuchsteller) und 45% (Gesuchstelle- rin) zu tragen. 16. Ziffern 4 und 5 dieser Vereinbarung treten sinngemäss als vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess schon am 1. April 2010 in Kraft."
Berufungsanträge: des Gesuchstellers (Urk. 38 S. 2):
"1. Es sei Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Oktober 2010 (Prozess NR. FE100054) aufzuheben.
Es sei der Berufungsbeklagten Frist gemäss aArt. 149 Abs. 2 ZGB anzuset- zen, ihre Zustimmung zur Scheidung auf gemeinsames Begehren zu wider- rufen.
Im Falle eines Widerrufs sei das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Oktober 2010 (Prozess NR. FE100054) aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im Falle eines Verzichts auf den Widerruf sei festzustellen, dass die Ziffern 1-7 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Oktober 2010 (Prozess NR. FE100054) betreffend Ehescheidung/Scheidung auf gemein- sames Begehren inTeilrechtskraft erwachsen sind.
Das Verfahren sei bei Verzicht auf Widerruf zur Regelung der damit noch of- fenen Nebenfolgen der Scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, an die Berufungsbe- klagte persönlich nacheheliche, monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
CHF 2'200.– seit dem 1. April 2010 bis zum 1. August 2011 CHF 1'795.– vom 1. August 2011 bis zum 1. August 2012 CHF 1'400.– vom 1. August 2012 bis zum 1. August 2013 CHF 1'010.– vom 1. August 2013 bis zum 1. August 2014 CHF 0.– ab dem 1. August 2014.
Diese Unterhaltsbeiträge werden entsprechend dem Nettoverdienst des Be- rufungsklägers anteilsmässig gekürzt, sofern er aufgrund erhöhter Kinderbe- treuungszeiten gemäss gemeinsamer Absprache der Parteien ein geringe- res Erwerbseinkommen erzielt.
der Gesuchstellerin (Urk. 42 S. 2):
"Es sei Berufung vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: I. Die Parteien haben am ... in Z._____ geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kin- der hervorgegangen, C., geboren am ... 1996, und D., geboren am ... 1998 (Urk. 2/2). Der Gesuchsteller ist Betriebsingenieur HTL und arbeitet als Bankangestellter, die Gesuchstellerin als Osteopathin. Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 liessen die Parteien ihr gemeinsames Schei- dungsbegehren unter Einreichung einer umfassenden Scheidungsvereinbarung am 16. Juni 2010 bei der Vorinstanz rechtshängig machen (Urk. 1 und 2/1). Nach Durchführung der Anhörung am 25. August 2010 und nachdem die Kinder auf ei- ne Kinderanhörung verzichtet hatten (Prot. I S. 3 ff. und Urk. 15), fällte die Vo- rinstanz am 20. Oktober 2010 das eingangs aufgeführte Urteil (Urk. 34). Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller fristgerecht – nachdem den Parteien das begründete Urteil zugestellt worden war – am 14. Dezember 2010 Berufung (Urk. 28). Nach Erstattung von Berufungsbegründung und –antwort wurde mit Beschluss vom 3. Mai 2011 vorgemerkt, dass das erstinstanzliche Ur- teil bezüglich der Ziffern 1-4 und 9 am 21. April 2011 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 47). Am 27. Juni 2011 fand eine Referentenaudienz statt, an der die Partei- en einen Vergleich (mit Widerrufsvorbehalt) bezüglich der strittigen persönlichen Unterhaltsbeiträge schlossen (Prot. II S. 8 f.; Urk. 52). Diesen Vergleich widerrie- fen die Parteien fristgerecht und reichten dem Gericht am 5. Juli 2011 (Datum des Poststempels) folgende Vereinbarung ein (Urk. 54): "1. Die Parteien widerrufen die vor dem Obergericht (Geschäftsnummer LC110011-O) am 27. Juni 2011 getroffene Vereinbarung. Statt dessen ver- einbaren sie was folgt:
Die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin gemäss Ziff. 5 der Scheidungskonvention dauern bis längstens Ende Juli 2018. Alle übri- gen Bedingungen der Unterhaltspflicht bleiben unverändert.
Der Gesuchsteller übernimmt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und bezahlt der Gesuchstellerin für dieses Verfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 3'000.–.
Im Übrigen zieht der Gesuchsteller seine Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Bezirks Affoltern vom 20. Oktober 2010 zurück."
II. 1. Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei In- krafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Damit sind für das Verfahren vor Obergericht weiterhin die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH sowie die Verfahrensbestimmungen von Art. 135-149 aZGB anzuwen- den. 2. Die Parteien habe auf weitere Parteivorträge, auf (partei-)öffentliche Bera- tung und mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet (Prot. II S. 9). 3. Die Parteien sind im erstinstanzlichen Verfahren in Beachtung von Art. 111 ZGB gemeinsam und getrennt zur Scheidung und zur Vereinbarung an- gehört worden. Eine von den Parteien geschlossene Vereinbarung ist indes erst dann rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Art. 140 Abs. 1 aZGB). Die Genehmigung ist auszusprechen, wenn das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 140 Abs. 2 aZGB). Offensichtliche Unangemessenheit würde nur dann vorliegen, wenn die Vereinbarung in einer durch Billigkeitserwä- gungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abwei- chen würde. Durch die entsprechende Prüfung soll die wirtschaftlich schwächere Partei geschützt werden (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Schei- dungsrecht, N 71-73 zu Art. 140 aZGB). Die Vorinstanz hat die Vereinbarung ge- nehmigt.
Im Berufungsverfahren haben die Parteien die Verpflichtung des Gesuch- stellers, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, bis längstens Ende Juli 2018 befristet. Das jüngere Kind der Parteien wird dann das 20. Altersjahr vollendet haben. Es besteht kein Anlass, diese Vereinbarung als unangemessen zu betrachten, weshalb sie ohne weiteres zu genehmigen ist. Im Übrigen hat der Gesuchsteller seine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil zurückgezogen. Gemäss Art. 148 Abs. 1 aZGB könnten bei Anfechtung des Unterhaltsbeitrags für den Ehegatten auch die Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilt werden. Daher hat der Berufungs-Teilrückzug nicht zur Folge, dass die Unterhaltsregelung, welche die Vorinstanz gestützt auf die Vereinbarung der Parteien getroffen hat, ohne weiteres rechtskräftig wird. Vielmehr sind diese An- ordnungen nunmehr vom Obergericht zu treffen, wobei die Parteivereinbarung auch diesbezüglich als angemessen erscheint und zu genehmigen ist. Rechts- kräftig wird dagegen die Genehmigung der Vereinbarungen der Parteien gemäss Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils insofern, als nicht der Kinderunterhalt (und der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin) betroffen ist. Ebenso werden Dispositiv Ziffern 10-12 des vorinstanzlichen Urteils zufolge Berufungsrückzugs rechtskräf- tig. III. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Ge- suchsteller aufzuerlegen. Dessen Verpflichtung, der Gesuchstellerin für das zweit- instanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen, ist vorzumerken. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller seine Berufung in den nachfol- genden Punkten zurückgezogen hat und insofern das Urteil des Einzelrich-
ters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 20. Oktober 2010 rechtskräftig geworden ist: " 8. Die nachfolgende Vereinbarung der Parteien über die Folgen der Scheidung vom 11. Juni 2010 (act. 2/1) sowie die Zusatzvereinbarung vom 25. August 2010 (act. 10) werden im Übrigen genehmigt. Die Vereinbarung und Zusatzvereinbarung lauten wie folgt: "1. Beide Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe ge- stützt auf Art. 111 ZGB. Genehmigt das Gericht einen oder mehrere Teile dieser Vereinbarung nicht, so sind die Ehegatten auch nach erfolgter Bestätigung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZGB nicht mehr gebunden. Die Ehegatten verlangen jedoch auch in diesem Falle gemeinsam die Scheidung der Ehe und ersuchen das Gericht um gerichtliche Be- urteilung der Nebenfolgen. 2. Die Parteien beantragen, die Kinder C., geb. ... 1996 und D., geb. ... 1998 unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Die Kinder werden Wohnsitz bei der Gesuchstellerin haben. Die Parteien haben sich auf folgenden Betreuungsplan geeinigt: Die Kinder werden während der Woche abwechselnd betreut. Der Wochenplan wird nach Vorliegen der neuen Stundenpläne jeweils neu defi- niert. Montag - Tagesverantwortlicher: Gesuchsteller • Vor Schule: Weekend-Host • Mittag: Gesuchsteller • Nach Schule/Nacht: Gesuchsteller Dienstag - Tagesverantwortlicher: Gesuchstellerin • Vor Schule: Gesuchsteller • Mittag: Mittagstisch • Nach Schule/Nacht: Gesuchstellerin Mittwoch - Tagesverantwortlicher: Gesuchstellerin • Vor Schule: Gesuchstellerin • Mittag: Gesuchstellerin • Nach Schule/Nacht: Gesuchstellerin Donnerstag - Tagesverantwortlicher: Gesuchsteller • Vor Schule: Gesuchstellerin • Mittag: Mittagstisch • Nach Schule/Nacht: Gesuchsteller Freitag - Tagesverantwortlicher: Gesuchstellerin • Vor Schule: Gesuchsteller • Mittag: Gesuchstellerin • Nach Schule/Nacht: Weekend-Host Wochenende: Weekend-Host, alternierend beginnt: Freitag 18.00 Uhr
endet: Montag: 08.00 Uhr Feiertage Weihnachten: Aufteilung 24./25.12. und 26.12., Zuteilung alternierend • 24./25.12.2010: Gesuchsteller • 26.12.2010: Gesuchstellerin Ostern (Fr-Mo): alternierend; 2011: Gesuchsteller Auffahrt (Do-So): alternierend; 2011: Gesuchstellerin beginnt: Vorabend 18.00 Uhr endet: Folgemorgen : 08.00 Uhr Übergabe während den Ferien nach Absprache Über die laufende Betreuung und Ferienplanung sprechen sich die Parteien jeweils rechtzeitig unter Berücksichtigung des Kindeswohls ab. 4. ... 5. ... 6. ... 7. ... 8. ... 9. ... 10. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils die während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsguthaben per Stichtag 31. März 2010 auf die Pensionskassen der Parteien je hälftig aufzuteilen. 12. In güterrechtlicher Hinsicht sind die Parteien vollständig auseinandergesetzt. Die Aufteilung von Mobiliar und Hausrat ist bereits vollzogen. Jede Partei behält zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lau- tet. 13. Nach durchgeführtem Scheidungsverfahren beantragen die Parteien das Splitting der AHV-Guthaben und verpflichten sich, die entsprechenden Formalitä- ten dazu zu erfüllen. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-IV-Renten sollen trotz gemeinsamer elterlicher Sorge ausschliesslich der Gesuchstellerin an- gerechnet werden. Die Parteien werden die betroffene Ausgleichskasse über die- se Regelung informieren. 14. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien güter-, ehe- und scheidungsrechtlich vollständig auseinandergesetzt. 15. Der Gesuchsteller übernimmt die Kosten des unbegründeten Urteils zu 55%, die Gesuchstellerin zu 45 %. Allfällige Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung und verpflichten sich, die Kosten der Mediation im Verhältnis 55 % (Gesuchsteller) und 45% (Ge- suchstellerin) zu tragen. ..."
Neuer Unterhaltsbeitrag = Unterhaltsbeitrag laut Urteil x neuer Index 103.4
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Juli 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsident:
Oberrichter Dr. R. Klopfer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
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