Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC100086-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur . K. Montani Schmidt Beschluss und Urteil vom 27. Juli 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. November 2010 (FE090026)
Rechtsbegehren: Des Gesuchstellers (Urk. 11 S. 1 ff.): "1. Es sei die am 30. April 2004 vor dem Zivilstandesamt Z._____ geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden. 2. Die eheliche Tochter C., geb. ... 2004, sei unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen. 3.a) Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien das Besuchsrecht des Gesuchstellers jeweils im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berück- sichtigung der Interessen und altersgerechten Mitsprache der ehelichen Tochter C. selbst regeln. 3.b) Für den Konfliktfall sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die eheliche Tochter C._____ mindestens: - wöchentlich von Mittwoch 16.00 Uhr bis Donnerstag 09.00 Uhr, bzw. bis Beginn des Kindergarten- bzw. Schulunterrichts der ehelichen Tochter; - jedes zweite Wochenende von Freitag 17.30 Uhr bis Sonntag 17.30 Uhr, in den Monaten April bis Oktober jeweils bis Sonntag 19.00 Uhr (verpflegt); - in den Kalenderjahren mit gerader Endzahl an Ostern (Donnerstag 17.30 Uhr bis Montag 19.00 Uhr), sowie über Silvester vom 31. De- zember 12.00 Uhr bis 2. Januar 14.00 Uhr; - in den Kalenderjahren mit ungerader Endzahl an Pfingsten (Freitag 17.30 Uhr bis Montag 19.00 Uhr); - jährlich vom 25. Dezember 14.00 Uhr bis 26. Dezember 15.00 Uhr; - während der Kindergarten- bzw. Schulferien der ehelichen Tochter jährlich während insgesamt zwei der Gesuchstellerin zwei Monate im Voraus anzuzeigenden Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 4. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, den Gesuchsteller über besonde- re Ereignisse im Leben der ehelichen Tochter umgehend zu informieren und Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes (medizinische Eingriffe) oder für dessen schulische und/oder berufliche Laufbahn wichtig sind, erst nach Anhörung des Gesuchstellers zu treffen. Im Übrigen sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller berech- tigt ist, bei Drittpersonen, die an der Betreuung der ehelichen Tochter betei- ligt sind, oder sich mit diese betreffenden schulischen und/oder medizini- schen Fragestellungen auseinandersetzen, umfassend Auskünfte einzuho- len.
5.a) Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Kosten des Unterhalts, der Pflege und Fremdbetreuung der ehelichen Tochter monatli- che, jeweils per Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhalts- beiträge (jeweils zuzüglich allfällige gesetzliche und vertragliche Kinderzula- gen) wie folgt zu bezahlen: CHF 1'250.– zahlbar erstmals per Ersten des dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats bis 30. Juni 2016, und ab dann CHF 1'500.– bis zum Erreichen der Mündigkeit, spätestens bis zum Ein- tritt der ehelichen Tochter in die volle Erwerbsfähigkeit, bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung. b) Sodann sei der Gesuchsteller zu verpflichten, ausserordentliche Auslagen für die eheliche Tochter (z.B. für medizinisch erforderliche Operationen, Zahnkorrekturen, schulische Stütz- und Fördermassnahmen etc. – nicht aber Kosten für Freizeitbeschäftigungen und Hobbies der ehelichen Tochter) zur Hälfte zu bezahlen, sofern und soweit nicht Dritte, insbesondere Versi- cherungen oder das Gemeinwesen, für diese Kosten aufkommen, bzw. auf- zukommen hätten, und sofern der Gesuchsteller vor der Veranlassung der diese ausserordentlichen Kosten verursachenden Massnahmen seine Zu- stimmung erteilt hat. 6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge i.S.v. Art. 125 ZGB schulden. 7. Es sei nach der Edition der vollständigen Unterlagen betreffend die Vermö- genssituation der Gesuchstellerin die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 8. Es sei die Pensionskasse der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils anzuweisen, ab deren Vorsorgekonto einen nach Einsichtnahme in die von der Gesuchstellerin zu edierenden massgeblichen Unterlagen zu bestimmenden Betrag auf das vom Gesuchsteller noch zu er- öffnende und bekannt zu gebende Freizügigkeitskonto zu überweisen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstelle- rin."
Der Gesuchstellerin (Urk. 14 S. 1 ff.; Prot. I S. 5):
"1. Es sei die Ehe der Parteien auf gemeinsames Begehren hin gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden. 2. Es sei die Tochter C._____, geboren ... 2004, unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen.
Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.30 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr, in geraden Jahren über die Osterfeiertage von Donnerstag, 18.30 Uhr, bis Montag 17.30 Uhr, und in ungeraden Jahren über die Pfingstfeiertage von Freitag, 18.30 Uhr bis Montag, 17.30 Uhr sowie jährlich vom 25. Dezember, 14 Uhr bis 26. Dezember, 15 Uhr, mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Parteien stellen fest, dass der Gesuchsteller die Tochter während des Getrenntlebens der Parteien jeweils wöchentlich am Mittwoch ab Krippen- schluss (zwischen 16 Uhr und 18 Uhr) bis Donnerstag Vormittag, 9 Uhr, zu sich auf Besuch genommen hat. Nach Möglichkeit (auch unter Berücksichti- gung der Kindergarten- und später Schulzeiten der Tochter) ist diese Rege- lung weiterzuführen. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, mit der Tochter zwei Wo- chen Ferien während der Kindergarten-/Schulferien zu verbringen. Bis zum Schuleintritt der Tochter sind diese Ferien in zwei einzelnen Wochen zu be- ziehen. Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin seine Ferienpläne min- destens drei Monate im Voraus bekannt zu geben und auf bereits bestehen- de Ferienpläne der Gesuchstellerin Rücksicht zu nehmen. 4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 125 ZGB an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus, jeweils per Ersten jeden Monats, Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - CHF 3'523.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2020. 5. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter C._____ monatliche Unter- haltsbeiträge von je CHF 1'750.–, zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils jeweils im Voraus per Ersten jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ seien der Gesuchstellerin über die Mündigkeit der Tochter hinaus zu deren Handen zu überweisen, so- lange diese sich in einer angemessenen Erstausbildung befindet, weiterhin bei der Gesuchstellerin wohnt und nicht selbständig Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen die Eltern geltend macht. Die ausserordentlichen Ausgaben für die Tochter (Zahnkorrekturen, Sehhil- fen, schulische Förderungsmassnahmen, Schullager etc.) seien vom Ge- suchsteller nach Vorlage der entsprechenden Belege zur Hälfte zu über- nehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen. 6. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 5 vorstehend sowie sämtliche in Zusammenhang mit dem Unterhalt stehenden Beträge ge- richtsüblich zu indexieren. 7. Es sei der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleis- tungen der Parteien nach Gesetz vorzunehmen.
Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zu Lasten des Gesuchstellers." Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 22. November 2010: (Urk. 55 S. 36 ff.) "1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Das Kind C._____, geboren am ... 2004, wird unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt. 3. Die Parteien regeln das Besuchsrecht von Fall zu Fall selber. Für den Streit- fall gilt folgende Regelung: Der Gesuchsteller ist berechtigt, die eheliche Tochter mindestens - wöchentlich von Mittwoch, 16.00 Uhr, bis Donnerstag, 9.00 Uhr, bzw. bis zum Beginn des Kindergartenunterrichts, nach dem Eintritt C.s in die Primarschule wöchentlich von Dienstag, 16.00 Uhr, bzw. ab Schulschluss oder nach Beendigung eines mit ihrem Hobby verbundenen Anlasses bis Mittwoch, 9.00 Uhr, bzw. bis zum Beginn des Schulunterrichts; - jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.30 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, in den Monaten Juni bis und mit August bis Sonntag, 19.00 Uhr, (verpflegt); - in den Kalenderjahren mit gerader Endzahl zudem an Pfingsten (Frei- tag, 17.30 Uhr, bis Montag, 19.00 Uhr) sowie über Silvester vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 14.00 Uhr; - in den Kalenderjahren mit ungerader Endzahl zudem an Ostern (Don- nerstag, 17.30 Uhr, bis Montag, 19.00 Uhr); - jährlich vom 25. Dezember, 14.00 Uhr, bis 26. Dezember, 16.00 Uhr; - während der Kindergarten- oder Schulferien der ehelichen Tochter jährlich während insgesamt zwei der Gesuchstellerin drei Monate im Voraus anzuzeigenden Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter C. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter, auch über deren Mündigkeit hinaus, monatliche, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeträge von Fr. 2'300.– zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange die Tochter in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zu- stellempfänger bezeichnet.
Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Rechtskraft des Urteils; Ba- sis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar ei- nes jeden neuen Jahres der Veränderung des Indexstandes angepasst (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten In- dex). Massgebend für die Anpassung ist der Indexstand von Ende Novem- ber des Vorjahres. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Januar 2012. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. Juni 2020 monatliche Unter- haltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB von Fr. 2'420.– zu bezahlen, zahl- bar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Die nachehelichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin persönlich ge- mäss vorstehender Ziff. 6 unterstehen der Indexierung gemäss vorstehender Ziff. 5. Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Person nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht hat, so erhöhen sich diese persönlichen Unterhaltsbeiträge an die unterhaltsberechtigte Par- tei (im Gegensatz zu den Beiträgen an den Kinderunterhalt) nur im Verhält- nis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung. 8. Die nachfolgende Teilvereinbarung der Parteien betreffend Güterrecht und Aufteilung der Vorsorgeguthaben wird genehmigt. Diese lautet wie folgt: "a) Güterrecht Die Parteien halten fest, dass sie in güterrechtlicher Hinsicht bereits vollstän- dig auseinandergesetzt sind. Jede Partei behält daher jene Vermögenswerte zu Eigentum, die sie derzeit besitzt oder auf deren Namen dies lauten. Schul- den und übrige Verbindlichkeiten sind von jener Partei zu übernehmen, wel- che diese eingegangen ist, bzw. auf deren Namen diese lauten. b) Aufteilung der Freizügigkeitsguthaben aus beruflicher Vorsorge Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller keiner Einrich- tung der beruflichen Vorsorge angeschlossen ist und daher über keine ent- sprechenden Guthaben verfügt. Er verzichtet im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZGB ausdrücklich auf seinen hälftigen Anspruch an der von der Gesuchstelle- rin während der Ehe geäufneten Guthaben aus beruflicher Vorsorge." 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 11. Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen. 12. Schriftliche Mitteilung − an die Parteien je mit Gerichtsurkunde
sowie nach Eintritt der Rechtskraft − mit Formular an das Zivilstandsamt D.____; − mit Formular an die Vormundschaftsbehörde E._____. 13. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an schriftlich und im Doppel beim Bezirksgericht Dielsdorf erklärt werden. 14. Der Rekurs gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zi- vilkammer, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen (§ 276 ZPO)."
Berufungsanträge: Des Gesuchstellers und Appellanten (Urk. 60 S. 2 f.):
"1. Es sei der Appellant in Aufhebung und Änderung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz zu verpflichten, der Appellatin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der ehelichen Tochter C._____ monatliche, jeweils per Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Un- terhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzu- lagen, wie folgt zu bezahlen: CHF 1'250.– zahlbar erstmals per Ersten des dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats bis 30. Juni 2016, und ab dann CHF 1'500.– bis zum Erreichen der Mündigkeit, spätestens bis zum Ein- tritt der ehelichen Tochter in die volle Erwerbsfähigkeit, bzw. bis zum Abschluss ihrer ordentlichen Erstausbildung, zahlbar an die Appellatin, solange die eheliche Tochter in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keine andere Zahlstelle be- zeichnet. 2. Es seien Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils der Vo- rinstanz aufzuheben, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass den Par- teien gegenseitig kein Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge i.S.v. Art. 125 ZGB zusteht. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien in Abänderung von Dis- positiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils zu einem Drittel dem Appellanten und zu zwei Dritteln der Appellatin aufzuerlegen.
Der Gesuchstellerin und Appellatin (Urk. 66 S. 2):
"Die Berufung des Gesuchstellers und Berufungsklägers sei vollumfänglich abzu- weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Las- ten des Gesuchstellers und Berufungsklägers."
Erwägungen: I. 1. Mit Eingang vom 6. Februar 2009 beantragten die Parteien vor Vo- rinstanz die Scheidung ihrer Ehe auf gemeinsames Begehren (Urk. 1 und 3). Nach Durchführung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens sowie des Haupt- verfahrens schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts eine Teilverein- barung (Urk. 47). Über die strittig gebliebenen Unterhaltsbeiträge entschied die Vorinstanz mit Datum vom 22. November 2010 (Urk. 55). 2. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 erklärte der Gesuchsteller und Appellant (fortan Gesuchsteller) rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 22. November 2010 (Urk. 56). Die Berufungsbegründung ging mit Schreiben vom 17. Februar 2011 am 21. Februar 2011 ein (Urk. 60). Die Beru- fungsantwort datiert vom 4. April 2011 und ging am 6. April 2011 ein (Urk. 66).
Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab 1. September 2011 bis Ende Juni 2020 monatlich jeweils im voraus zahlbare Unter- haltsbeiträge von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 3. Bis Ende August 2011 sind noch die Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.- zuzüglich Kinderzulage für C._____ und von Fr. 3'500.- für die Gesuchstellerin gemäss Verfü- gung der Eheschutzrichterin des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. April 2006 ge- schuldet. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 hievor sowie der Einkommensgrenz- betrag gemäss Ziffer 6 nachstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumen- tenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2011 mit 100,5 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per Ende No- vember des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teu- erung erhöht hat, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Ge- suchstellerin gemäss Ziffer 2 hievor nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung. 5. Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1 und 2 hiervor liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: a) Nettoeinkommen Gesuchsteller Fr. 12'000.- b) Nettoeinkommen Gesuchstellerin - Fr. 3'720.- inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen bis 30.6.2020 - Fr. 7'000.- (hypothetisches Einkommen) zuzüglich Kinderzulagen ab 1. Juli 2020 c) Nettovermögen Gesuchsteller Fr. 106'000.- d) Nettovermögen Gesuchstellerin Fr. 60'000.- 6. Erzielt die Gesuchstellerin vor dem 30. Juni 2020 während eines Kalenderjahres ein Nettoeinkommen von mehr als Fr. 4'200.- pro Monat, so reduzieren sich die Un-
terhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend rückwirkend um die Hälfte des Fr. 4'200.- übersteigenden Mehrbetrages. Die Gesuchstellerin teilt dem Gesuchsteller unaufgefordert den Eintritt einer entspre- chenden Erhöhung mit und legt ihm jeweils per Ende Februar jeden Jahres die nöti- gen Lohnausweise oder sonstigen Belege vor. 7. Lebt die Gesuchstellerin länger als 6 Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so reduzieren sich die dannzumal geschuldeten persönlichen Unterhaltsbeiträge für sie um die Hälfte. Lebt die Gesuchstellerin länger als 12 Monate in einer eheähnli- chen Gemeinschaft, so bleibt die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers für die Ge- suchstellerin persönlich für die weitere Dauer des Konkubinats sistiert. B. Der Gesuchsteller zieht seine Berufung im Übrigen zurück und die Parteien erklären sich in ehe-, güter- und scheidungsrechtlicher Hinsicht mit dem Vollzug dieser Ver- einbarung als vollständig auseinandergesetzt. C. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und ver- zichten gegenseitig für dieses Verfahren auf eine Prozessentschädigung." 2. a) Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ist erst rechtsgül- tig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (aArt. 140 Abs. 1 ZGB). Die Genehmi- gung ist auszusprechen, wenn das Gericht sich überzeugt hat, dass die Ehegat- ten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlos- sen haben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (aArt. 140 Abs. 2 ZGB). Offensichtliche Unangemessenheit würde dann vorliegen, wenn die Vereinbarung in durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigender Weise von der gesetzlichen Regelung abweichen würde. Hievon ist jedoch nicht auszugehen. b) Strittig waren vorliegend der Kinder- und Ehegattenunterhalt (Disposi- tivziffer 4, 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 22. November 2010), ins- besondere die Höhe des Kinderunterhaltsbeitrages und die Frage, ob überhaupt persönlicher Unterhalt geschuldet sei. c) Die von den Parteien getroffene Vereinbarung rechnet der Gesuchstel- lerin in Übereinstimmung mit der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung das derzeit tatsächlich erzielte Einkommen aufgrund ihrer 50%-igen Erwerbstätig-
keit an. Ab Ende Juni 2020 ist von einer 100%-igen Erwerbstätigkeit auszugehen, welche ihren laufenden Unterhalt in gebührender Weise deckt. Ebenso sind in der Vereinbarung die Möglichkeiten eines Mehrverdienstes sowie eines Konkubinates auf Seiten der Gesuchstellerin berücksichtigt, welche eine angemessene Reduk- tion der Unterhaltsbeiträge zulassen. Mit den darin festgesetzten Beträgen ver- mag die Gesuchstellerin ihren persönlichen Bedarf unter Berücksichtigung einer angemessenen Altersvorsorge in gebührender Weise zu decken. Die Vereinba- rung ist daher unter allen Gesichtspunkten als angemessen zu beurteilen. d) Der Kinderunterhaltsbeitrag wurde entsprechend den "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" vom Jugendamt des Kantons Zürich berechnet und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien angepasst. Sodann wird ab dem 16. Lebensjahr von C._____ die Tatsache mitberücksichtigt, dass die Gesuchstellerin dannzumal entsprechend ihrem Einkommen auch an den Unterhalt von C._____ wird beitragen können. Die Regelung der Kinderun- terhaltsbeiträge ist demnach genehmigungsfähig. III. 1. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zog der Gesuchsteller seine Berufung zurück, wovon Vormerk zu nehmen ist. Entsprechend sind die Dispositivziffern 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils vom 22. November 2010 am 13. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen, was vorzu- merken ist. 2. Für das Berufungsverfahren haben die Parteien die hälftige Kostentra- gung und den gegenseitigen Verzicht auf Prozessentschädigungen vereinbart (Urk. 83 S. 4), wovon Vormerk zu nehmen ist. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufungsanträge des Gesuchstellers betreffend die erst- instanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 10 und 11
des Urteils der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Diels- dorf vom 22. November 2010) wird Vormerk genommen. 2. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 10 und 11 des Urteils der Einzel- richterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 22. Novem- ber 2010 am 13. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "A. Die Parteien beantragen, es seien die Dispositivziffern 4 - 7 des Urteils der Einzelrich- terin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 22 November 2010 wie folgt zu ändern: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ ab 1. September 2011 folgende, monatlich je- weils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Fr. 2'300.- zuzüglich allfällige Kinderzulagen bis Ende Juni 2020 b) Fr. 1'550.- zuzüglich allfällige Kinderzulagen ab 1. Juli 2020. Die Unterhaltsbeiträge sind bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Aus- bildung des Kindes zu bezahlen, auch über die Mündigkeit hinaus. Sie sind nach Errei- chen der Mündigkeit weiterhin an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab 1. September 2011 bis Ende Juni 2020 monatlich jeweils im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 3. Bis Ende August 2011 sind noch die Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.- zuzüglich Kinderzulage für C._____ und von Fr. 3'500.- für die Gesuchstellerin gemäss Verfü- gung der Eheschutzrichterin des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. April 2006 geschul- det.
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teue- rung erhöht hat, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuch- stellerin gemäss Ziffer 2 hievor nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Ein- kommenserhöhung. 5. Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1 und 2 hiervor liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: a) Nettoeinkommen Gesuchsteller Fr. 12'000.- b) Nettoeinkommen Gesuchstellerin - Fr. 3'720.- inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen bis 30.6.2020 - Fr. 7'000.- (hypothetisches Einkommen) zuzüglich Kinderzulagen ab 1. Juli 2020 c) Nettovermögen Gesuchsteller Fr. 106'000.- d) Nettovermögen Gesuchstellerin Fr. 60'000.- 6. Erzielt die Gesuchstellerin vor dem 30. Juni 2020 während eines Kalenderjahres ein Nettoeinkommen von mehr als Fr. 4'200.- pro Monat, so reduzieren sich die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend rückwirkend um die Hälfte des Fr. 4'200.- übersteigenden Mehrbetrages. Die Gesuchstellerin teilt dem Gesuchsteller unaufgefordert den Eintritt einer entspre- chenden Erhöhung mit und legt ihm jeweils per Ende Februar jeden Jahres die nötigen Lohnausweise oder sonstigen Belege vor. 7. Lebt die Gesuchstellerin länger als 6 Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so reduzieren sich die dannzumal geschuldeten persönlichen Unterhaltsbeiträge für sie um die Hälfte. Lebt die Gesuchstellerin länger als 12 Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so bleibt die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers für die Gesuchstellerin persönlich für die weitere Dauer des Konkubinats sistiert.
B. Der Gesuchsteller zieht seine Berufung im Übrigen zurück und die Parteien er klären sich in ehe-, güter- und scheidungsrechtlicher Hinsicht mit dem Vollzug dieser Vereinbarung als vollständig auseinandergesetzt. C. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzich- ten gegenseitig für dieses Verfahren auf eine Prozessentschädigung." 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Einzelrichterin im or- dentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Juli 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. G. Pfister
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: ss