Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC100082-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Kokotek Urteil vom 24. August 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Appellant
gegen
B., Gesuchstellerin und Appellatin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. Oktober 2010 (FE040180)
Rechtsbegehren: Es sei die Ehe gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden, unter gerichtlicher Rege- lung der Nebenfolgen.
Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 21. Oktober 2010: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 100'616.– zu bezahlen. Damit sind die Gesuchsteller in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt. 3. Der hälftige Miteigentumsanteil der Gesuchstellerin an der Liegen- schaft an der ..., Sektion ..., Blatt ..., Parzelle ..., Kategorie ..., Klasse ..., in der Gemeinde Z._____, wird mit Wirkung per (Antrittstag) mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen in das Alleineigentum des Gesuchstellers übertragen. Der Gesuchsteller wird somit Alleinei- gentümer. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, alle für die Übertragung ihres hälf- tigen Miteigentumsanteils notwendigen Erklärungen abzugeben und allfällig notwendigen Handlungen vorzunehmen. 4. Es wird keine Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB festgesetzt und zugesprochen. 5. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB zugesprochen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 30'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'355.80 Schätzung vom 10. Juli 2006; Fr. 2'744.99 Gutachten Fr. 2'925.– Übersetzungen
Berufungsanträge: des Gesuchstellers (Urk. 209):
der Gesuchstellerin (Urk. 213):
Es sei die Berufung abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Appellanten.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 21. Oktober 2010 fällte das Bezirksgericht Uster das obge- nannte Scheidungsurteil (Urk. 197). 2. Dagegen erklärte der Gesuchsteller und Appellant (nachfolgend: der Ge- suchsteller) am 4. November 2010 rechtzeitig Berufung (Urk. 198). Überdies ersuchte er am 10. Dezember 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 201). 3. Mit Beschluss vom 15. Februar 2011 wurde das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen; gleichzeitig wurde dem Ge- suchsteller Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begrün- den (Urk. 208). 4. Mit Eingabe vom 10. März 2011 stellte der Gesuchsteller die obgenannten Anträge und erstattete die Berufungsbegründung (Urk. 209). Ferner erklärte
der damalige Rechtsvertreter des Gesuchstellers, dass er das Mandat nie- derlege, nachdem das Armenrechtsgesuch mit Beschluss vom 15. Februar 2011 abgewiesen worden sei (Urk. 209 S. 2 Rz. 1 und Urk. 212). 5. Am 21. April 2011 erstattete die Gesuchstellerin und Appellatin (nachfol- gend: die Gesuchstellerin) die Berufungsantwort mit den obgenannten An- trägen (Urk. 213). 6. Mit Beschluss vom 3. Mai 2011 hielt das Obergericht fest, dass das Schei- dungsurteil des Bezirksgerichts Uster vom 21. Oktober 2010 am 26. April 2011 in den Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 sowie 7 (teilweise) und 8 in Rechts- kraft erwachsen ist (aArt. 148 Abs. 1 ZGB und § 260 Abs. 1 ZPO/ZH; Urk. 214). 7. Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 wurde angeordnet, dass das Berufungsver- fahren schriftlich fortgesetzt wird (Ziff. 1), und der Gesuchsteller wurde auf- gefordert, innert Frist die Berufungsreplikschrift sowie einen allfälligen Kauf- vertrag bezüglich des angeblichen Verkaufs des Grundstücks in Z._____ an die Kinder der Parteien einzureichen (Ziff. 2) (Urk. 218). 8. Weder der Beschluss vom 3. Mai 2011 (Teilrechtskraft des Scheidungsur- teils) noch die Verfügung vom 13. Mai 2011 (Fristansetzung für Replik) wur- den vom Gesuchsteller bei der Post abgeholt. Vielmehr wurden die beiden Zusendungen je zweimal mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgesandt (Urk. 219 bis 222). 9. In der Duplik verzichtete die Gesuchstellerin mangels Ausführungen des Gesuchstellers in der Replik auf weitere Ausführungen (Urk. 224). 10. Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 wurde der Schriftenwechsel für abgeschlos- sen erklärt (Urk. 225). 11. Auf telefonische Anfrage verzichteten die Parteien auf eine öffentliche Ur- teilsberatung und Urteilseröffnung (Urk. 226 und 227).
genüber den Kindern von über Fr. 40'000.00 erlassen worden. Auf der Grundlage dieser Annahmen geht der Gesuchsteller von folgenden Be- rechnung aus: Fr. 100'668.00 Nettoverkaufserlös Haus in V._____ Fr. 0.00 Grundstückes in Z._____ (auf Töchter übertra- gen) ./. Fr. 0.00 Schuld gegenüber den Kindern (erlassen) Fr. 100'688.00 Total Von der Errungenschaft in der Höhe von Fr. 100'668.00 sei die Hypo- thekarzinsforderung Fr. 49'128.25 des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchstellerin abzuziehen, so dass ein zu teilender Betrag von ge- rundet Fr. 51'540.00 verbleibe und sich der hälftige Anspruch der Ge- suchstellerin auf Fr. 25'770.00 belaufe. Da die Gesuchstellerin auf- grund der von den Kindern bezahlten Entschädigung für die Übertra- gung der Liegenschaft in Z._____ von insgesamt € 80'000.00 selbst über einen Vorschlag verfüge, schulde er - der Gesuchsteller - keine güterrechtliche Ausgleichszahlung (Urk. 209 S. 2 f.). c) Für die umstrittene güterrechtliche Auseinandersetzung ist entschei- dend, ob die Parteien das Eigentum an ihrem Grundstück in Z._____ im Juli 2010 zu den vom Gesuchsteller umschriebenen Modalitäten auf ihre Töchter übertragen haben. − Soweit die Gesuchstellerin mit Hinweis auf Art. 317 Abs. 1 ZPO geltend macht, dass die neue Behauptung des Verkaufs des Grundstückes in Z._____ aus novenrechtlichen Gründen nicht gehört werden könne (Urk. 213 S. 3), ist ihr entgegen zu halten, dass das Verfahren wie be- reits erläutert (vgl. oben, Erw. 2) dem Zürcher Zivilprozessrecht unter- steht (Art. 404 ZPO). Da gemäss Art. 138 Abs. 1 ZGB neue Behaup- tungen im Berufungsverfahren gegen Scheidungsurteile uneinge- schränkt zulässig sind, geht die Gesuchstellerin fehl in der Annahme,
dass die neue Behauptung des Verkaufs der Liegenschaft in Z._____ ausgeschlossen sei. − Hingegen ist davon auszugehen, dass der Verkauf des Grundstücks in Z._____ nicht substantiiert behauptet worden ist. Die Modalitäten der behaupten Eigentumsübertragung sind zumindest teilweise unklar. Ins- besondere herrscht keine Klarheit über den behaupteten Erlass einer Schuld über Fr. 40'000.00 gegenüber den Kindern. Während die Vo- rinstanz gestützt auf die Ausführungen des Gesuchstellers davon aus- ging, dass der Gesuchsteller von seiner Tochter M._____ ein Darlehen von mindestens Fr. 40'000.00 erhalten habe (Urk. 197 S. 27 f. E. 4.3.8 mit Hinweis auf Urk. 25 S. 4), macht der Gesuchsteller in der Beru- fungsbegründung sinngemäss geltend, als (teilweise) Abgeltung der Übertragung des Grundstückes sei eine Schuld gegenüber den Kin- dern von über Fr. 40'000.00 erlassen worden (Urk. 209 S. 2). Auch der Hinweis, er habe als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung ein Wohnrecht am Ferienhaus erhalten (Urk. 209 S. 2), ist weitgehend un- bestimmt, da nichts über den Umfang und die Dauer dieses angebli- chen Wohnrechts bekannt ist. Wenn aber die für die Eigentumsüber- tragung erbrachten Gegenleistungen weitgehend unbestimmt sind, kann nicht von einer genügenden Substantiierung ausgegangen wer- den. Im Übrigen versäumte es der Gesuchsteller, trotz Substantiie- rungsaufforderung in der Verfügung vom 13. Mai 2011, den "Kaufver- trag bezüglich dem Verkauf des Grundstücks in Z._____ an die Kinder der Parteien einzureichen" (Urk. 218), seiner Substantiierungspflicht nachzukommen. Mit dieser Aufforderung ist das Gericht seiner Frage- pflicht nachgekommen (§ 55 ZPO/ZH). Weitergehende Hilfestellungen gegenüber einer ehemals rechtskundig vertretenen Prozesspartei ist in einem der Verhandlungsmaxime unterstehenden Zivilprozess nicht möglich. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Beru- fung bereits mangels Substantiierung abzuweisen ist, soweit die güter- rechtliche Auseinandersetzung beanstandet wird.
− Selbst wenn bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung von einer genügenden Substantiierung auszugehen sein sollte, wäre - im Sinn einer Alternativbegründung - anzunehmen, dass aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung nicht als erstellt angesehen werden könnte, dass das Eigentum am betreffenden Grundstück auf die Töch- ter der Parteien übertragen wurde. Weil die Übertragung an sich sei- tens der Gesuchstellerin bestritten wird (Urk. 213 S. 4), wäre der Ge- suchsteller für seine Behauptung beweispflichtig. Vorliegend ist davon auszugehen, dass diese Behauptung beweislos bleiben würde: Der Gesuchsteller hat das für den Verkauf der Liegenschaft wichtigste Be- weismittel, den Kaufvertrag, nicht als Beweismittel bezeichnet und den Kaufvertrag trotz der mit Verfügung vom 13. Mai 2011 erfolgten Sub- stantiierungsaufforderung nicht eingereicht (Urk. 218). Der Grund- stückskaufvertrag ist ein formbedürftiges Rechtsgeschäft, dessen Be- weiskraft nicht durch eine Zeugenbefragung oder eine schriftliche Aus- kunft gemäss § 168 ZPO/ZH ersetzt werden kann. Eine persönliche Befragung des Gesuchstellers fällt ausser Betracht, da seine diesbe- züglichen Aussagen gemäss § 149 Abs. 3 ZPO/ZH keinen Beweis bil- den. Darüber hinaus beteiligte sich der Gesuchsteller im zweiten Schriftenwechsel nicht mehr am Verfahren, nachdem sein bisheriger Vertreter das Mandat niedergelegt hatte (Urk. 209 S. 2 Rz. 1 und Urk. 212). Aufgrund dieser Umstände ist in antizipierter Beweiswürdi- gung davon auszugehen, dass die vom Gesuchsteller aufgestellte (un- substantiierte) Behauptung der Übertragung des Grundstücks in Z._____ auf die Töchter der Parteien nicht erstellt ist. d) Gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB ist für den Wert der Liegenschaft der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung massgebend. Das bedeutet, dass der Umrechnungskurs von 1 € = Fr. 1.50759, den die Vorinstanz für die Bewertung des Grundstücks verwendet hatte (Urk. 197 S. 24), aufgrund signifikanter Wechselkursveränderungen nicht mehr angemessen ist. Da der Euro-Franken-Wechselkurs aktuell stark schwankend ist, rechtfertigt es sich, gerundet einen Wechselkurs
von 1 € = Fr. 1.15 anzunehmen. Bei einem Marktwert des Grundstü- ckes von € 158'412.50 (vgl. Urk. 197 S.24 E. 4.3.4.c mit Hinweis auf Urk. 176 S. 9 und 11) ist daher von einem Liegenschaftenwert von ge- rundet Fr. 182'178.00 auszugehen. Unter Annahme dieses Wertes ergibt sich folgende güterrechtliche Ausgleichszahlung: Fr. 100'668.00 Nettoverkaufserlös Haus in V._____ Fr. 182'178.00 gerundeter Wert des Grundstückes in Z._____ ./. Fr. 40'000.00 Darlehen von Tochter Fr. 242'846.00 Total An der Errungenschaft von Fr. 242'846.00 steht der Gesuchstellerin die Hälfte bzw. ein Betrag in der Höhe von Fr. 121'423.00, wovon die Hy- pothekarzinsforderung Fr. 49'128.25 des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchstellerin abzuziehen ist. Der güterrechtliche Ausgleichsan- spruch der Gesuchstellerin beläuft sich somit gerundet auf Fr. 72'295.00. 2. Weiter beanstandet der Gesuchsteller, dass ihm die Kosten der Liegen- schaftenschätzung bezüglich des Grundstückes in Z._____ vom 10. Juli 2006 in der Höhe von Fr. 1'355.80 auferlegt worden sind (Urk. 209 S. 4 Rz. 5). a) Zu diesem Punkt hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf § 66 Abs. 1 ZPO/ZH fest, dass diejenige Partei die Kosten zu tragen habe, welche sie unnötigerweise verursacht habe. Im vorliegenden Fall sei dem Lie- genschaftenschätzer der Zutritt zum Grundstück verunmöglicht gewe- sen, weil ihm kein Schlüssel zur Verfügung gestanden habe. Da der Gesuchsteller während der Zeit der Erstellung der Schätzung unbestrit- ten als einziger im Besitz der Schlüssel für die Liegenschaft gewesen sei, seien ihm die Kosten der nicht verwertbaren Liegenschaftenschät- zung in der Höhe von Fr. 1'355.80 aufzuerlegen (Urk. 197 S. 46 mit Hinweis auf Urk. 81 und 89).
b) Der Gesuchsteller kritisiert diese Begründung als "krass aktenwidrig" und führt aus, der Gesuchsteller habe damals keine Kenntnis von der Besichtigung des Schätzers gehabt, da der Schätzer mit ihm nie Kon- takt aufgenommen habe (Urk. 209 S. 4). Demgegenüber führt die Ge- suchstellerin aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die mangelhafte Mitwirkung des Gesuchstellers zum Anlass genommen habe, ihm die dadurch verursachten Kosten aufzuerlegen (Urk. 213 S. 4). c) Aufgrund der Ausführungen der Parteien kann als unbestritten gelten, dass im Zeitpunkt der Grundstückschätzung nur der Gesuchsteller im Besitz der Schlüssel war (behauptet von der Gesuchstellerin in Urk. 89 S. 1 Rz. 3; vom Gesuchsteller nicht bestritten). Somit hätte einzig der Gesuchsteller dem Liegenschaftenschätzer Zutritt zum Gebäude ver- schaffen können. Ferner ist auch unbestritten, dass der Gesuchsteller die Schlüssel nicht zur Verfügung stellte. Damit ist der Gesuchsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Daran ändert auch der Einwand des Gesuchstellers nichts, dass er mit dem Liegenschaf- tenschätzer keinen Kontakt gehabt habe. Einerseits ist in Bezug auf den Sachverhalt davon auszugehen, dass die von der Gesuchstellerin bestrittene Behauptung, der Gesuchsuchsteller habe keinen Kontakt zum Liegenschaftenschätzer gehabt, jedenfalls beweislos bleiben dürf- te, nachdem sich der Gesuchsteller im zweiten Schriftenwechsel nicht mehr am Verfahren beteiligte und nachdem sein bisheriger Vertreter das Mandat niedergelegt hatte (antizipierte Beweiswürdigung). Unab- hängig davon wäre im Übrigen im Sinn einer Eventualbegründung fest- zuhalten, dass dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 22. Mai 2006 die Person des Schätzungsexperten mitgeteilt wurde (Urk. 75), so dass der Gesuchsteller als alleiniger Besitzer der Hausschlüssel gehalten gewe- sen wäre, mit dem Gutachter eine Absprache bezüglich des Zugangs zum Grundstück zu treffen.
d) Aus diesen Gründen ist die Berufung auch insofern abzuweisen, als der Gesuchsteller die Auflage der Kosten für die nicht verwertbare Lie- genschaftenschätzung beanstandet. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Schliesslich beanstandet der Gesuchsteller auch die Höhe der Gerichtsge- bühr, welche die Vorinstanz auf Fr. 30'000.00 festgesetzt hat. Auch diese Kritik am angefochtenen Urteil ist nicht überzeugend. Vorab ist diesbezüg- lich auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil zu verweisen (§ 161 GVG mit Hinweis auf Urk. 197 S. 44 f. E. 7.1.1). Zu den Einzelnen Kritikpunkten ist folgendes festzuhalten: a) Soweit der Gesuchsteller festhält, der vorliegende Fall weise praktisch keinen Streitwert auf (Urk. 209 S. 4 Rz. 6 Strich 1), ist ihm entgegen zu halten, dass nach der gesetzlichen Regelung bei Ehescheidungspro- zessen erstens das tatsächliche Streitinteresse, zweitens der Zeitauf- wand des Gerichtes, drittens die Schwierigkeit des Falles und viertens die im Streit liegenden vermögensrechtlichen Interessen die massge- benden Kriterien für die Festsetzung der Gerichtsgebühr sind (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 und 4 GerGebVO [Fassung vom 4. April 2007]). Dass die einzelnen Kriterien richtig gewürdigt wurden, wurde durch Verweis auf die Begründung im angefochtenen Urteil bereits erwähnt. Im Übrigen ist dem Gesuchsteller in Bezug auf das Kriterium des Streitwertes entgegenzuhalten, dass sehr wohl erhebliche finanzielle Ansprüche bezüglich Güterrecht, Ausgleichzahlung nach Art. 124 ZGB und Unterhalt im Streit lagen. b) Soweit der Gesuchsteller geltend macht, dass die Parteien unter dem Existenzminimum lebten (Urk. 209 S. 4 Rz. 6 Strich 2), ist ihm entge- gen zu halten, dass die wirtschaftliche Situation der Prozessparteien kein gesetzliches Bemessungskriterium für die Gerichtsgebühr ist.
c) Soweit der Gesuchsteller geltend macht, dass der zunächst mit dem Fall befasste - und restlos überforderte - Laienrichter die nicht mehr to- lerierbare Verschleppung des Falles zu verantworten habe (Urk. 209 S. 4 Rz. 6 Strich 3), ist dem Gesuchsteller entgegenzuhalten, dass die subjektive Einschätzung einer Prozesspartei bezüglich der Fähigkeiten des Richters kein gesetzliches Bemessungskriterium für die Gerichts- gebühr ist. Nur nebenbei bemerkt ist es nicht leicht verständlich, wie der Gesuchsteller einerseits dem zunächst zuständigen Laienrichter eine Prozessverschleppung vorwerfen kann, während er selbst die vom später zuständigen "Berufsrichter" geplante Referentenaudienz zwecks einvernehmlicher Streitbeilegung mit dem Hinweis ablehnte, bei ihm "bestehe nicht die geringste Vergleichsbereitschaft" (Urk. 152 und 157), während die Gesuchstellerin durchaus Vergleichsbereitschaft signalisierte (Urk. 155). d) Soweit der Gesuchsteller schliesslich geltend macht, die Gerichtsge- bühr könne mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingebracht werden (Urk. 209 S. 4 Rz. 6 Strich 4), ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Einbringlichkeit der Gerichtsgebühr kein gesetzliches Bemessungskri- terium ist. e) Insgesamt erweist sich die vom Vorderrichter angesetzte Gerichtsge- bühr nicht als unangemessen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund der geringen Schwierigkeit der Streitsache und des beschränkten Aufwandes des Ge- richts auf Fr. 4'000.00 festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Ausserdem ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Mehrwertsteuer wurde nicht gefordert, weshalb sie nicht zu entschädigen ist (ZR 104/2005 Nr. 76 S. 291 ff., 108/2009 Nr. 6 S. 18 ff.).
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 72'295.00 zu bezahlen. Damit sind die Ge- suchsteller in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt. 2. Der hälftige Miteigentumsanteil der Gesuchstellerin an der Liegenschaft an der ..., Sektion ..., Blatt ..., Parzelle ..., Kategorie ..., Klasse ..., in der Ge- meinde Z._____, wird mit Wirkung per Datum dieses Urteils (Antrittstag) mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen in das Alleineigentum des Gesuchstellers übertragen. Der Gesuchsteller wird somit Alleineigentümer. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, alle für die Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils notwendigen Erklärungen abzugeben und allfällig not- wendigen Handlungen vorzunehmen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt. 4. Die Kosten in der Höhe von Fr. 1'355.80 für die Schätzung vom 10. Juli 2006 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.00. 6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanz- liche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 24. August 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Kokotek
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