Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC100072-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Kokotek Urteil vom 8. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller, Appellant und Anschlussappellat
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Appellatin und Anschlussappellantin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. September 2010 (FE090102)
Rechtsbegehren: Schlussbegehren der Gesuchstellerin (sinngemäss):
Schlussanträge des Gesuchstellers:
Es sei die am tt. Mai 2005 vor Zivilstandsamt ... geschlossene Ehe der Parteien gemäss Art. 112 ZGB zu scheiden; 2. a) Der gemeinsame Sohn C., geboren tt.mm.2005, sei unter die Obhut des Vaters zu stellen; b) C. sei unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zu stellen; c) Eventualiter sei C._____ unter die alleinige elterliche Sorge des Vaters zu stellen;
Der Gesuchstellerin sei ein angemessenes Besuchs- und Ferien- recht einzuräumen; 4. a) Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ monatlich im Voraus angemessene, indexierte Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen; b) Dieser Unterhaltsbeitrag sei ab dem 12. und 16. Geburtstag des Sohnes C._____ angemessen zu erhöhen; c) Die Unterhaltsbeitragsdauer der Gesuchstellerin sei bis zum or- dentlichen Abschluss einer Erstausbildung des Sohnes C._____ festzulegen; d) Die Unterhaltszahlungen seien, solange C._____ im Haushalt des Gesuchstellers wohnt, und er nicht selber in eigenem Namen die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen geltend macht, direkt an den Gesuchsteller zu bezahlen; 5. Es sei das während der Ehedauer erwirtschaftete Vorsorgeguthaben beider Parteien gemäss Freizügigkeitsgesetz zu teilen; 6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei mit Wirkung der Güter- trennung per 23. September 2008 vorzunehmen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin.
Urteil der Einzelrichterin des Bezirkes Bülach vom 29. September 2010 (Urk. 100): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der Sohn C., geboren tt.mm.2005, wird unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt. 3. a) Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, den Sohn C. [wie folgt auf Besuch zu nehmen:] - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2011 am ersten Wochenende eines Monats von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr - ab 1. September 2011 am ersten und dritten Wochenende ei- nes Monats von Freitagabend bis Sonntagabend - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils während vier Wochen pro Jahr während der Schulferien, wobei der Gesuchstellerin das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus bekannt gegeben werden muss
Zudem wird der Gesuchsteller verpflichtet, die Hälfte der Kosten einer zweisprachigen (.../...) Privatschule gegen Vorweisung der entsprechenden Zahlungsbelege zu bezahlen, soweit sie die Kos- ten der N._____ [Schule] in G._____ nicht übersteigen. 7. a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Gesuchstellerin persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezah- len, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, bis längstens 31. August 2021: - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit durch die Gesuchstellerin, sofern die Ge- suchstellerin dannzumal höchstens netto Fr. 3'466.– pro Monat (inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen und allfälli- ger Bonus) verdient, Fr. 2'000.– - ab der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch die Gesuchstelle- rin, für welche sie höchstens netto Fr. 3'466.– pro Monat (inklu- sive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen und allfälliger Bonus) verdient, Fr. 3'200.–. b) Erzielt die Gesuchstellerin ein durchschnittliches Nettoeinkommen von mehr als Fr. 3'500.–, reduziert sich ihr persönlicher Unter- haltsbeitrag um die Hälfte des Fr. 3'500.– (inklusive 13. Monats- lohn, exklusive Kinderzulagen und allfälliger Bonus) übersteigen- den Mehreinkommens. c) Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller jegliche Einkommensänderung unverzüglich anzuzeigen. Zudem wird die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsteller jeweils nach Er- halt unverzüglich die Kopie ihres Lohnausweises zuzustellen. Ihr persönlicher Unterhaltsbeitrag richtet sich für den Folgemonat nach dem dem Gesuchsteller angezeigten Einkommen. 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 6 und 7 sind indexgebun- den; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2010 bei 103.4 Punkten (Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional anzupassen; erstmals per 1. Januar 2012. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Dem- nach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:
ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand ursprünglicher Indexstand
Die Vereinbarung lautet wie folgt:
5.1. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin unter güterrechtlichen Titeln als Ausgleichszahlung Fr. 10'700.– zu bezahlen, zahlbar bis 31. Dezem- ber 2010.
5.2. Folgendes heute auf den Namen beider Gesuchsteller (Miteigentum je zur Hälf- te) im Grundbuch eingetragene Grundstück geht mit sämtlicher Hypothekarbe- lastung ins AIleineigentum des Gesuchstellers über:
Beschrieb der Grundstücke, der gemeinschaftlichen Liegenschaft und des Mit- eigentumsgrundstücks sowie Anmerkungen, Vormerkungen und Dienstbarkei- ten laut Grundbuch. Die Parteien kennen den genauen Wortlaut der Einträge, auf eine Wiedergabe wird deshalb verzichtet.
5.3. Der Besitzesantritt durch den Gesuchsteller mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des Scheidungsurteils.
5.4. Der Gesuchsteller übernimmt per Antrittstag die nachstehend aufgeführten Grundpfandschulden zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, zu den ihm be- kannten Zins- und Zahlungsbestimmungen, mit Zinspflicht gegenüber der Gläu- bigerin soweit ausstehend, unter gänzlicher Entlastung der Gesuchstellerin als ausscheidende Miteigentümerin von jeder Schuldpflicht:
Fr. 760'000.– Namenschuldbrief, datiert 12.08.2005, an 1. PfandsteIle, Maxi- malzinsfuss 9 %, Beleg ....
5.5. Gläubigerin der Hypothekarschuld ist die H., Filiale G., ... [Adres- se]. Gegenüber dem Nominalbetrag beläuft sich die tatsächliche Kapitalschuld noch auf insgesamt Fr. 739'000.–.
5.6. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, für die Entlassung der Gesuchstellerin aus der Schuldpflicht besorgt zu sein.
5.7. Jede Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel wird seitens der Gesuchstel- lerin wegbedungen.
5.8. Über die mit dem Objekt verbundenen Abgaben, Steuern, Versicherungsprä- mien sowie Hypothekarschuldzinsen, etc. rechnen die Parteien aussergericht- lich (Wert Antrittstag) ab.
5.9. Eine Schaden- und Haftpflichtversicherung des Vertragsobjektes erfolgt im Rahmen einer allenfalls durch die Verwaltung abgeschlossenen Versicherung für die gemeinschaftliche Liegenschaft. Eine besondere Versicherung für das Vertragsobjekt, die aufgrund von Artikel 54 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf den Gesuchsteller übergehen würde, besteht nicht. Die obligatorische Versicherung bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zü- rich für Feuer- und Elementarschäden für die gemeinschaftliche Liegenschaft geht von Gesetzes wegen auf den Gesuchsteller über.
5.10. Die Gesuchsteller erklären sich damit einverstanden, dass anlässlich der Eigen- tumsübertragung die Besteuerung des Grundstückgewinns nach § 216 Abs. 3 Iit. b StG aufgeschoben wird. Der übernehmende Gesuchsteller nimmt Kenntnis davon, dass im Falle der Weiterveräusserung des Grundstückes der Erwerbs- preis bei der letzten Veräusserung massgebend ist, für die kein Steueraufschub gewährt worden ist.
5.11. Sämtliche Kosten des Grundbuchamtes G._____ für die Eigentumsübertragung übernimmt der Gesuchsteller zur alleinigen Bezahlung. Die Parteien wissen, dass sie hiefür solidarisch haften.
5.12. Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, das Grundbuchamt G._____ ge- stützt auf Art. 18 der eidgenössischen Grundbuchverordnung im Urteilsdisposi- tiv anzuweisen, auf Grund des rechtskräftigen Scheidungsurteils den Gesuch- steller bezüglich des in Ziffer 2.2. dieser Konvention genannten Grundstückes als Alleineigentümer im Grundbuch einzutragen und die Gesuchstellerin als Miteigentümerin zur Hälfte zu streichen.
5.13. Im Übrigen behalten die Parteien vom ehelichen Vermögen zu Eigentum, was sie davon zur Zeit besitzen respektive was auf ihren Namen lautet.
Berufungsanträge: Des Gesuchstellers, Appellanten und Anschlussappellaten:
In der Berufungsbegründung (Urk. 105 S. 2):
"1. Ziffn. 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 12. und 13. Urteil und Verfügungen der Einzelrichterin o.V. des Bezirkes Bülach vom 29. September 2010 seien aufzuheben;
Zur Anschlussberufung (Urk. 140 S. 2; sinngemäss):
Die Anschlussberufung sei abzuweisen.
Der Gesuchstellerin, Appellatin und Anschlussappellantin (Urk. 129 S. 2f.):
"1. Die Berufung sei vollumfanglich abzuweisen, 2. Es seien Ziffern 7.a) und b) des Scheidungsurteils vom 29. Sep- tember 2010 im Rahmen der Anschlussberufung aufzuheben und wie folgt zu ändern: 7.a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, bis längstens 31. August 2021: - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Wiederauf- nahme einer Arbeitstätigkeit durch die Gesuchstellerin, sofern die Gesuchstellerin dannzumal CHF 3'732.– netto pro Monat (inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzu- lagen und allfälliger Bonus) verdient, CHF 3'345.– sofern der Kinderunterhaltsbeitrag CHF 2'000.– beträgt, CHF 3'845.– sofern der Kinderunterhaltsbeitrag CHF 1'500.– beträgt; - ab Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch die Gesuchstel- lerin, für welche sie höchstens netto CHF 3'732.– pro Mo- nat (inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen und allfälliger Bonus) verdient, CHF 5'268.– sofern der Kinderunterhaltsbeitrag CHF 2'000.– beträgt, CHF 5'745.– sofern der Kinderunterhaltsbeitrag CHF 1'500.– beträgt. 7.b) Erzielt die Gesuchstellerin ein durchschnittliches Nettoein- kommen von mehr als CHF 3'732.– netto pro Monat (inklusi- ve 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen und allfälliger Bonus), reduziert sich ihr persönlicher Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des diesen Betrag übersteigenden Mehreinkom- mens. Sodann sei Ziffer 7 im Rahmen der Anschlussberufung um fol- genden Absatz zu ergänzen: 7.d) Wird die Appellatin von der Arbeitslosenversicherung aus- gesteuert, wird der Appellat verpflichtet, für sie persönlich Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 9'000.– pro Monat zu bezahlen sofern der Kinderunterhaltsbeitrag CHF 2'000.– beträgt, CHF 9'500.– sofern der Kinderunterhaltsbeitrag CHF 1'500.– beträgt, zahlbar im Voraus auf den Ersten ei- nes jeden Monats, bis die Appellatin wieder eine Arbeitsstel- le findet, längstens bis 31. August 2021. unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteu- er, zu Lasten des Appellanten."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Mai 2005. Am tt.mm.2005 wurde der ge- meinsame Sohn C._____ geboren. Mit Urteil der Vorinstanz vom 29. September 2010 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Die Nebenfolgen wurden geregelt (vgl. hierzu das vorab angeführte Dispositiv des angefochtenen Urteils). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH; Urk. 100 S. 4). Für den Ver- lauf des Berufungsverfahrens ist vorerst auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 12. April 2011 zu verweisen (Urk. 128 S. 2ff.). Mit dem erwähnten Beschluss wurde der Antrag des Gesuchstellers, Appellanten und Anschlussap- pellaten (fortan Gesuchsteller) um sofortige, vorsorgliche Zuteilung der Obhut über C._____ abgewiesen (Urk. 128, insb. Dispositiv-Ziffer 1). Die Berufungsant- wort datiert vom 9. Mai 2011. Gleichzeitig erhob die Gesuchstellerin, Appellatin und Anschlussappellantin (fortan Gesuchstellerin) eine Anschlussberufung. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ mit, dass er mit sofortiger Wirkung nicht mehr die Interessen des Gesuchstellers vertrete (Urk. 136). Neu wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mandatiert (Urk. 137; Urk. 138). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 22. August 2011 (Urk. 140). Mit Be- schluss der Kammer vom 2. September 2011 wurde davon Vormerk genommen, dass das Urteil der Vorinstanz in den Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidung), 9 (güter- rechtliche Auseinandersetzung) und 12 [recte: 11] (Gerichtskosten) am 22. Au- gust 2011 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 143). Mit Eingabe vom 21. Novem- ber 2011 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine von den Parteien am 17. bzw. 20. November 2011 unterzeichnete Vereinbarung über sämtliche noch strittigen Nebenfolgen ein (Urk. 155; Urk. 156). Die Parteien haben auf die weiteren Parteivorträge und auf die Anwesenheit an der Urteilsberatung und - eröffnung verzichtet (Urk. 156 J. Ziffer 1).
II. 1. Im Berufungsverfahren umstritten waren noch die Zuteilung der elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn C._____ , das Besuchsrecht, die Frage der Er- richtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, die Höhe der Kinderun- terhaltsbeiträge, die Höhe sowie die Dauer allfälliger vom Gesuchsteller an die Gesuchstellerin zu leistender nachehelicher Unterhaltszahlungen sowie die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren. Die über diese Nebenfolge sowie und über den Ausgleich der gegenseitigen An- sprüche aus der beruflichen Vorsorge (aussergerichtlich) geschlossene Vereinba- rung lautet wie folgt (Urk. 156):
"[Präambel:]
A. Kinderbelange: 1. Die Eltern beantragen, es sei der gemeinsame Sohn der Parteien C., geb. tt.mm.2005, unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen. 2. Die Mutter erklärt sich bereit, die aus der elterlichen Sorge flies- senden Befugnisse wenn immer möglich im Einvernehmen mit dem Vater auszuüben. Die Mutter erklärt sich insbesondere bereit, den Vater über be- sondere Ereignisse im Leben von C. zu benachrichtigen und ihn vor Entscheidungen, die für die Entwicklung von C._____ wichtig sind, anzuhören. Die Eltern haben Kenntnis vom Recht des Vaters, sich bei den Lehrkräften und weiteren, mit der Ausbildung befassten Personen sowie bei Ärzten und Therapeuten und weiteren, mit der Pflege und Betreuung von C._____ befassten Personen zu erkundigen.
3.1. Die Eltern einigen sich im direkten Gespräch über die Gestaltung des gegenseitigen Anspruches des Kindes und des Vaters auf angemessenen persönlichen Verkehr. 3.2. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, gilt die folgende Rege- lung: Dem Vater einerseits und C._____ andererseits steht das Recht auf persönlichen Verkehr jedes zweite Wochenende von Freitag- abend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Karfreitagmorgen bis Oster- montagabend) und an Weihnachten (24.-26. Dezember), in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontagabend) und zum Jahreswechsel (Sylves- ter/Neujahr) [zu]. Weiter steht dem Vater einerseits und C._____ anderseits das Recht auf persönlichen Verkehr während drei Wochen während den Schulferien im Jahr zu. Der Vater teilt der Mutter mindestens 3 Monate im Voraus schrift- lich mit, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben wird. 3.3. Die mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs verbundenen Kosten übernimmt der Vater. 3.4. Die Parteien beantragen die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB mit folgenden Aufgaben: • Regelung der Modalitäten, welche erforderlich sind für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Fest- legung von Übergabeort/-zeit, von Ferienwochen etc.); • Nachholen von Besuchstagen bei Verhinderung etc. für die El- tern verbindlich festzulegen; • Eltern mit Bezug auf das Besuchsrecht sowie allfälliger späte- rer Elterngespräche beratend beizustehen; • Eltern in ihren gemeinsamen Bemühungen so zu unterstützen, dass sie später eine selbständige Besuchsrechtsregelung tref- fen können; • Eltern bei der Wahl einer geeigneten Schule für C._____ zu unterstützen und zu beraten. 4.1. Der Vater verpflichtet sich, der Mutter an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung von C._____ einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von CHF 1'500.00 ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils zum Unterhalt bis 31. Mai 2021 und hernach von CHF 2'000.00, zuzüglich vertraglich geregelter oder gesetzlicher Kin- derzulagen, zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. 4.2. Der vorstehende Unterhaltsbeitrag für C._____ beruht auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Sta-
tistik, Stand Ende September 2011 von 99.7 Punkten (Basis De- zember 2010 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf den 1. Januar ei- nes jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2013 nach Mass- gabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres nach folgender Formel angepasst:
neuer Betrag = ursprünglicher Betrag X neuer Index alter Index
4.3. Der Unterhaltsbeitrag ist zahlbar über die Mündigkeit von C._____ hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Solange C._____ nach seiner Mündigkeit bei der Mutter wohnt und keine direkten An- sprüche an den Vater geltend macht, erfolgt die Zahlung des Un- terhaltsbeitrages an die Mutter. 4.4. An ausserordentlichen Auslagen von C._____ (namentlich für medizinisch notwendige Zahnkorrekturen oder sonstige medizi- nisch notwendige ausserordentliche Behandlungen; weitere Aus- lagen wie z.B. schulische Fördermassnahmen etc. nach vorgän- giger Absprache) beteiligt sich der Vater zur Hälfte nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit nicht Dritte, insbeson- dere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen.
B. Nachehelicher Unterhalt: 1. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB einen nachehelichen Unterhalt von • CHF 2'000.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zum Un- terhalt bis 31. März 2012, und hernach • CHF 500.00 bis 31. Mai 2021, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Danach endet die nacheheliche Unterstützungs- pflicht. 2. Erzielt die Ehefrau durch regelmässige Erwerbstätigkeit ein mo- natliches Nettoeinkommen (inkl. Gratifikation und/oder 13. Mo- natslohn sowie inkl. Vermögensertrag) oder ein Erwerbsersatz- einkommen von monatlich • CHF 5'000.00 in der Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zum Unterhalt bis 31. März 2012, und hernach • CHF 7'000.00 ab 1. April 2012 bis 31. Mai 2021, so reduziert sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer B.1. um die Hälfte des über den jeweiligen Einkommensgrenzwert hinaus erzielten Mehreinkommens.
Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann bis Ende Januar ei- nes jeden Kalenderjahres, erstmals per Ende April 2013 ihre Steuererklärung unaufgefordert zuzustellen. Auf der Basis der dannzumal vorliegenden Einkommensbelege ist die Höhe der im Vorjahr geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu er- rechnen. Ergibt sich aus dieser Berechnung, dass im Vorjahr zu viel Unterhaltsbeiträge bezahlt worden sind, kann der Ehemann den zuviel bezahlten Betrag mit den folgenden Unterhaltsbeiträ- gen verrechnen. 3. Die vorstehenden Einkommensgrenzen gemäss Ziffer B.2. wer- den gemäss Ziffer B.4. der Teuerung angepasst. 4. Der vorstehende Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau (Ziffer B.1.) sowie der Einkommensgrenzwert gemäss Ziffer B.2. beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2011 von 99.7 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2013 nach Mass- gabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres nach folgender Formel angepasst:
neuer Betrag = ursprünglicher Betrag X neuer Index alter Index
Weist der Ehemann nach, dass sein Nettoerwerbseinkommen nicht oder nicht in vollem Umfange der Teuerung gefolgt ist, so ist für die Anpassung der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau propor- tional auf die tatsächliche Entwicklung seines Nettoerwerbsein- kommens abzustellen. 5. Lebt die Ehefrau in einer nichtehelichen Lebens- und Wohnge- meinschaft zusammen, so reduziert sich der unter Ziffer B.1. ver- einbarte Unterhaltsbeitrag ab dem siebten Monate des Zusam- menlebens um einen Drittel und reduziert sich ab dem 13. Monat des Zusammenlebens um einen weiteren Drittel und entfällt ab dem 19. Monat des Zusammenlebens vollständig für so lange das Zusammenleben fortdauert. Bei Auflösung der Wohngemein- schaft lebt der Unterhaltsbeitrag wieder auf, sofern gemäss Ziffer B.2. [recte: B.1.] noch ein solcher geschuldet ist.
C. Probleme bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts: 1. Die Parteien werden bei Problemen im Zusammenhang mit der Berechnung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer A.4.2. und A.4.4. (Unterhaltsbeiträge für C._____) sowie gemäss Ziffer B.2. - 5. (nachehelicher Unterhalt zugunsten der Ehefrau) zunächst un- ter Mithilfe ihrer Rechtsvertreter versuchen, eine Einigung zu fin- den. Erst wenn auf diesem Weg keine Einigung zustande kommt, wenden sich die Parteien an die zuständigen Behörden.
D. Regelung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge: 1. Die Parteien stellen fest, dass der Ehemann der Ehefrau per No- vember 2011 Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 20'000.00 (inkl. aufgelaufene Verzugszinsen) schuldet. Diese werden vom Ehemann wie folgt bezahlt: - CHF 2'000.00 per 30. November 2011; - CHF 4'000.00 per 31. März 2012; - CHF 4'000.00 per 30. Juni 2012; - CHF 5'000.00 per 31. Oktober 2012; - CHF 5'000.00 per 31. Dezember 2012.
E. Altersvorsorge: 1. Der Ehemann verpflichtet sich, aus seinem Freizügigkeitsgutha- ben bei der I., Sammelstiftung J., Anschluss Nr. ..., K._____ GmbH, Vers. Nr. ..., den Betrag von CHF 66'310.45 auf die Ehefrau zu übertragen, und die Ehegatten ersuchen das Ge- richt, die Pensionskasse des Ehemannes anzuweisen, diesen Be- trag auf das Konto der Ehefrau bei der Freizügigkeitsstiftung der L._____ AG, ... [Adresse], Konto Nr. ..., lautend auf B._____, zu übertragen. Die Ehegatten ersuchen das Gericht darum, die von ihnen ge- troffene Regelung zu genehmigen und gegenüber den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen für verbindlich zu erklären. 2. Die Parteien werden nach Eintritt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils gemeinsam bei der zuständigen AHV- Ausgleichskasse einen Splittingantrag stellen. Sie verpflichten sich, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und die erfor- derlichen Willenserklärungen auf erstes Verlangen hin abzuge- ben. Bei Problemen wenden sie sich an ihre Rechtsvertreter.
F. Anweisung Grundbuch: 1. Die Parteien ersuchen das Gericht, das Grundbuchamt G._____ anzuweisen, gemäss den rechtskräftigen Ziffern 9.5.2. und 9.5.12. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 29. September 2010 den hälftigen Miteigentumsanteil der Ehefrau an der Stockwerkeigentumswohnung, ...strasse ..., G._____ (Grundbuchblatt-Nr. ..., inkl. Garagenparkplatz [Grund- buchblatt-Nr. ...]) auf den Ehemann zu übertragen.
G. Grundlagen der vorliegenden Vereinbarung:
H. Regelung der Gerichtskosten und Parteientschädigung: 1.1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (BG Bülach, Geschäfts-Nr. FE090102/U) übernimmt der Ehemann im Umfang von drei Fünfteln und die Ehefrau im Umfang von zwei Fünfteln. 1.2. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für das erstinstanzli- che Verfahren (BG Bülach, Geschäfts-Nr. FE090102/U) eine Ent- schädigung von pauschal CHF 1'500.00 bis spätestens Ende De- zember 2011 zu bezahlen. 2.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens übernehmen die Parteien je zur Hälfte. 2.2. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädi- gung für das Berufungsverfahren.
J. Schlussbestimmung: 1. Die Parteien verzichten im laufenden Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer (Geschäfts-Nr. LC100072-O), auf die weiteren Parteivorträge sowie auf die par- teiöffentliche Urteilsberatung und die Urteilsverkündung. 2. Mit Erfüllung dieser Scheidungsvereinbarung sind beide Ehegat- ten per Saldo aller ehe-, scheidungs- und güterrechtlichen An- sprüche auseinandergesetzt."
Die Notwendigkeit einer Beistandschaft betreffend kann auf die damaligen Aus- führungen verwiesen werden. Die entsprechenden Probleme bestehen nach wie vor (vgl. Urk. 140 S. 4). Die Besuchsrechtsbeistandschaft ist deshalb, wie von den Parteien vereinbart, mit den angeführten Aufgaben aufrechtzuerhalten. Weiter beantragen die Parteien, dem Beistand sei zusätzlich die Aufgabe zu erteilen, sie bei der Wahl einer geeigneten Schule für C._____ zu beraten und zu unterstützen (Urk. 156 A. Ziffer 3.4.). Die beantragte Beauftragung ist angezeigt, da über die Wahl der Schule (öffentliche Schule oder Privatschule) Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht. Es macht Sinn, dass ihnen diesbezüglich eine neutrale Drittper- son als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Folglich ist der Aufgabenkatalog des Beistandes zu erweitern. Das Ersuchen ist an die vormalig zuständige Vor- mundschaftsbehörde zu richten. Es obliegt dieser, den Fall an die nunmehr zu- ständige Behörde am neuen Wohnort von C._____ zu überweisen. 5. Der Gesuchsteller erzielt (mindestens), wie von den Parteien in ihrer Ver- einbarung festgehalten (Urk. 156 G. Ziffer 2.1.), ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'000.– (Urk. 27/2/6; Urk. 64). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass er über wesentliche Vermögenswerte verfügt. Die derzeitigen finanziellen Aufwen- dungen für C._____ belaufen sich auf rund Fr. 1'100.–. So beträgt der Grundbe- trag gemäss der Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 Fr. 400.– (II. Ziffer 4). Die Krankenkassenprämie (inklusive Zusatzversicherungen gemäss VVG) betrug im Jahre 2010 Fr. 178.70 (Urk. 48/3). Weiter rechtfertigt es sich, einen Anteil an den Wohnkosten von rund Fr. 500.– für C._____ zu veran- schlagen. Betreuungskosten macht die Gesuchstellerin derzeit keine geltend und Anhaltspunkte dafür, dass solche anfallen, sind nicht ersichtlich. Doch gilt es diesbezüglich zu beachten, dass die Gesuchstellerin inskünftig durch die von ihr aufzunehmende selbständige Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 5'000.– pro Monat wird erzielen müssen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werden Betreuungs- kosten anfallen. Dennoch erscheint der von den Parteien vereinbarte Kinderun- terhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– pro Monat zuzüglich vertraglich geregelter oder ge- setzlicher Kinderzulagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Mai 2021 und von hernach Fr. 2'000.– insgesamt als angemessen (Urk. 156 A. Ziffer
4.1.), weshalb er in dieser Höhe festzusetzen ist. Dies insbesondere unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass die Parteien im Weiteren vereinbart haben, dass der Gesuchsteller sich an ausserordentlichen Auslagen für C._____ zur Hälfte beteiligt (Urk. 156 A. Ziffer 4.4.). Die Unterhaltsbeiträge sind praxis- und vereinbarungsgemäss zu indexieren (Urk. 156 A. Ziffer 4.2.). Die Verpflichtung des Gesuchstellers, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten zur Hälfte zu beteiligen, ist zu genehmigen (Urk. 156 A. Ziffer 4.4.). 6.1. Die Parteien haben in der von ihnen getroffenen Vereinbarung die Le- benshaltungskosten der Gesuchstellerin (inkl. C.), welche ihrem gebühren- den Bedarf entsprächen, mit Fr. 7'000.– beziffert (Urk. 156 G. Ziffer 2.2.). Dies entspricht dem von der Vorinstanz für die Gesuchstellerin (inkl. C.) ermittel- ten erweiterten Notbedarf (insbesondere inklusive Steuern; Urk. 100 S. 26). Die Gesuchstellerin bezieht derzeit keine Arbeitslosengelder mehr. Sie lebt mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen und plant die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin hat auf Nachfrage des Gerichtes (und nach Rücksprache mit ihrer Klientin) ausdrücklich bestätigt, dass die Gesuchstellerin in der Lage sei, mittels ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit und der Unterstützung seitens ihres neuen Partners ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.– zu erzielen. Die Gesuchstellerin wurde, nach den Ausführungen ihrer Rechtsvertreterin, ausdrücklich auf die Risiken und die Konsequenzen hin- gewiesen, welche sich daraus ergeben, dass sie dieses Einkommen in Zukunft vielleicht nicht erzielen kann, sei es, weil ihre selbständige Erwerbstätigkeit nicht genügend einbringt oder die Unterstützung durch den Partner wegfällt (Urk. 157). Da sich aus den Akten sodann ergibt, dass es der Gesuchstellerin in der Vergan- genheit möglich war, als unselbständig Erwerbende ein monatliches Nettoein- kommen von rund Fr. 7'000.– zu erzielen (Urk. 6/6; Urk. 13/11/23), erscheint die von den Parteien getroffene (vorab angeführte) Regelung über den nachehelichen Unterhalt als nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie zu genehmigen ist. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Gesuchstellerin nicht über wesentli- che Vermögenswerte verfügt.
6.2. Die im Weiteren von den Parteien getroffenen Regelungen über das Vorgehen bei "Problemen bei der Berechnung" des nachehelichen Unterhalts (Urk. 156 C.), die Nachzahlung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge (Urk. 156 D.), die Indexierung (Urk. 156 B. Ziffern 3. und 4) sowie "die Grundlagen der vor- liegenden Vereinbarung" (Urk. 156 G.) sind ebenfalls zu genehmigen. Ebenso ist mit der Saldoklausel zu verfahren (Urk. 156 J. Ziffer 2). 7. Die vereinbarte hälftige Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge entspricht der grundsätzlich zwingenden Vorschrift von Art. 122 ZGB (vgl. hierzu Urk. 85; Urk. 149/1; Urk. 156 E.). Sie ist zu genehmigen. 8. Die von den Parteien getroffene Regelung betreffend das Güterrecht ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Ziffer 5.2. der damals von den Parteien getroffenen Vereinbarung geht das auf den Namen beider Gesuchsteller im Grundbuch eingetragene Grundstück ins Alleineigentum des Gesuchstellers über (Urk. 100 Dispositiv-Ziffer 9.5.2.). Folglich kann das Grundbuchamt G._____ an- gewiesen werden, den hälftigen Miteigentumsanteil der Gesuchstellerin an den Gesuchsteller zu übertragen (Urk. 156 F.).
III. 1. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu drei Fünfteln dem Gesuchsteller und zu zwei Fünfteln der Gesuchstellerin auf- zuerlegen. Sodann ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– bis spätestens 31. Dezember 2011 zu be- zahlen (Urk. 156 H. Ziffern 1.1. und 1.2.). 2. Am 1. Januar 2011 ist die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) in Kraft getreten. Als Folge dessen, dass das bisherige Verfahrensrecht gilt, ist indes noch die Verordnung des Ober- gerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GerGebV) anwendbar (§ 23 GebV OG). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2
Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 3 GerGebV auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und ist vom gegenseitigen Verzicht auf ein Prozessentschädigung Vormerk zu nehmen (Urk. 156 H. Ziffern 2.1. und 2.2.).
Es wird erkannt: 1. Das Kind C._____ , geboren tt.mm.2005, wird unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt. 2. Die Gesuchsteller einigen sich im direkten Gespräch über den gegenseitigen Anspruch von C._____ und dem Gesuchsteller auf angemessenen persönli- chen Verkehr. Kommt keine Einigung zustande, wird der Gesuchsteller für berechtigt er- klärt, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl über Os- tern (Karfreitagmorgen bis Ostermontagabend) und an Weihnachten (24. bis 26. Dezember), in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingst- samstag bis Pfingstmontagabend) und zum Jahreswechsel (Sylves- ter/Neujahr) zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, C._____ während drei Wochen pro Jahr während den Schulferien zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben wird. Die mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs verbundenen Kosten sind vom Gesuchsteller zu tragen.
ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand ursprünglicher Indexstand
Der Gesuchsteller wird sodann verpflichtet, nach Vorlage der entsprechen- den Rechnungen, die Hälfte der ausserordentlichen Auslagen von C._____ (namentlich für medizinisch notwendige Zahnkorrekturen oder sonstige me-
dizinisch notwendige ausserordentliche Behandlungen; weitere Auslagen wie z.B. schulische Fördermassnahmen etc. nach vorgängiger Absprache) zu tragen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kos- ten aufkommen. 5. Im Übrigen wird die Vereinbarung der Parteien vom 17. bzw. 20. November 2011 genehmigt. Sie lautet wie folgt:
"[Präambel:]
A. Kinderbelange: 1. [Elterliche Sorge] 2. Die Mutter erklärt sich bereit, die aus der elterlichen Sorge fliessenden Befugnisse wenn immer möglich im Einvernehmen mit dem Vater aus- zuüben. Die Mutter erklärt sich insbesondere bereit, den Vater über besondere Ereignisse im Leben von C._____ zu benachrichtigen und ihn vor Ent- scheidungen, die für die Entwicklung von C._____ wichtig sind, anzuhö- ren. Die Eltern haben Kenntnis vom Recht des Vaters, sich bei den Lehrkräf- ten und weiteren, mit der Ausbildung befassten Personen sowie bei Ärzten und Therapeuten und weiteren, mit der Pflege und Betreuung von C._____ befassten Personen zu erkundigen. 3.1. [Besuchsrecht] 3.2. [Besuchsrecht] 3.3. [Kosten Besuchsrecht] 3.4. [Beistandschaft] 4.1. [Kinderunterhalt] 4.2. [Indexierung Kinderunterhalt] 4.3. [Kinderunterhalt] 4.4. [Kinderunterhalt]
B. Nachehelicher Unterhalt: 1. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB einen nachehelichen Unterhalt von • CHF 2'000.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zum Unterhalt bis 31. März 2012, und hernach • CHF 500.00 bis 31. Mai 2021, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Danach endet die nacheheliche Unterstützungspflicht.
neuer Betrag = ursprünglicher Betrag X neuer Index alter Index
Weist der Ehemann nach, dass sein Nettoerwerbseinkommen nicht o- der nicht in vollem Umfange der Teuerung gefolgt ist, so ist für die An- passung der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau proportional auf die tat- sächliche Entwicklung seines Nettoerwerbseinkommens abzustellen. 5. Lebt die Ehefrau in einer nichtehelichen Lebens- und Wohngemein- schaft zusammen, so reduziert sich der unter Ziffer B.1. vereinbarte Un- terhaltsbeitrag ab dem siebten Monate des Zusammenlebens um einen Drittel und reduziert sich ab dem 13. Monat des Zusammenlebens um einen weiteren Drittel und entfällt ab dem 19. Monat des Zusammenle- bens vollständig für so lange das Zusammenleben fortdauert. Bei Auflö- sung der Wohngemeinschaft lebt der Unterhaltsbeitrag wieder auf, so- fern gemäss Ziffer B.2. [recte: B.1.] noch ein solcher geschuldet ist.
C. Probleme bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts: 1. Die Parteien werden bei Problemen im Zusammenhang mit der Be- rechnung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer A.4.2. und A.4.4. (Un- terhaltsbeiträge für C._____) sowie gemäss Ziffer B.2. - 5. (nacheheli- cher Unterhalt zugunsten der Ehefrau) zunächst unter Mithilfe ihrer Rechtsvertreter versuchen, eine Einigung zu finden. Erst wenn auf die-
sem Weg keine Einigung zustande kommt, wenden sich die Parteien an die zuständigen Behörden.
D. Regelung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge: 1. Die Parteien stellen fest, dass der Ehemann der Ehefrau per November 2011 Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 20'000.00 (inkl. aufgelau- fene Verzugszinsen) schuldet. Diese werden vom Ehemann wie folgt bezahlt: - CHF 2'000.00 per 30. November 2011; - CHF 4'000.00 per 31. März 2012; - CHF 4'000.00 per 30. Juni 2012; - CHF 5'000.00 per 31. Oktober 2012; - CHF 5'000.00 per 31. Dezember 2012.
E. Altersvorsorge: 1. Der Ehemann verpflichtet sich, aus seinem Freizügigkeitsguthaben bei der I., Sammelstiftung J., Anschluss Nr. ..., K._____ GmbH, Vers. Nr. ..., den Betrag von CHF 66'310.45 auf die Ehefrau zu übertragen, und die Ehegatten ersuchen das Gericht, die Pensionskas- se des Ehemannes anzuweisen, diesen Betrag auf das Konto der Ehe- frau bei der Freizügigkeitsstiftung der L._____ AG, ... [Adresse], Konto Nr. ..., lautend auf B._____, zu übertragen. Die Ehegatten ersuchen das Gericht darum, die von ihnen getroffene Regelung zu genehmigen und gegenüber den beteiligten Vorsorgeein- richtungen für verbindlich zu erklären. 2. Die Parteien werden nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gemeinsam bei der zuständigen AHV-Aus-gleichskasse einen Split- tingantrag stellen. Sie verpflichten sich, die dafür notwendigen Unterla- gen vorzulegen und die erforderlichen Willenserklärungen auf erstes Verlangen hin abzugeben. Bei Problemen wenden sie sich an ihre Rechtsvertreter.
F. Anweisung Grundbuch: 1. Die Parteien ersuchen das Gericht, das Grundbuchamt G._____ anzu- weisen, gemäss den rechtskräftigen Ziffern 9.5.2. und 9.5.12. des Dis- positivs des Urteils des Bezirksgericht Bülach vom 29. September 2010 den hälftigen Miteigentumsanteil der Ehefrau an der Stockwerkeigen- tumswohnung, ...strasse ..., G._____ (Grundbuchblatt-Nr. ..., inkl. Ga- ragenparkplatz [Grundbuchblatt-Nr. ...]) auf den Ehemann zu übertra- gen.
G. Grundlagen der vorliegenden Vereinbarung: 1. Die Parteien versichern, dass sie sich gegenseitig im Rahmen der Kon- ventionsgespräche vollständig über ihre Einkommens- und Vermögens-
verhältnisse orientiert haben und dass insbesondere sämtliche vorhan- denen Vermögenswerte in die güterrechtliche Auseinandersetzung ein- bezogen wurden. 2. Die vereinbarte Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Bemessungs- faktoren: 2.1. Das derzeitige monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt CHF 12'000.00. 2.2. Das derzeitige monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau beträgt CHF 5'000.00. 2.3. Die Lebenshaltungskosten der Ehefrau, die ihrem gebührenden Unter- halt entsprechen, betragen monatliche CHF 7'000.00 (inkl. Kosten für C.). 2.4. Die Lebenshaltungskosten des Ehemannes, die seinem gebührenden Unterhalt entsprechen, betragen CHF 7'000.00 (inkl. Kosten für O.).
H. Regelung der Gerichtskosten und Parteientschädigung: 1.1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (BG Bülach, Ge- schäfts-Nr. FE090102/U) übernimmt der Ehemann im Umfang von drei Fünfteln und die Ehefrau im Umfang von zwei Fünfteln. 1.2. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für das erstinstanzliche Ver- fahren (BG Bülach, Geschäfts-Nr. FE090102/U) eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 bis spätestens Ende Dezember 2011 zu bezahlen. 2.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens übernehmen die Parteien je zur Hälfte. 2.2. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren.
J. Schlussbestimmung: 1. [Verzicht weitere Parteivorträge, Teilnahme parteiöffentliche Urteilsbe- ra tung und -eröffnung] 2. Mit Erfüllung dieser Scheidungsvereinbarung sind beide Ehegatten per Saldo aller ehe-, scheidungs- und güterrechtlichen Ansprüche ausei- nandergesetzt."
Die I., Sammelstiftung J., Anschluss Nr. ..., K._____ GmbH, wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (Versicherten-Nr. ...) den Betrag von Fr. 66'310.45 auf das Konto der Gesuchstellerin bei der Freizügigkeitsstiftung der L._____ AG, ... [Adresse], Konto Nr. ..., lautend auf B._____, zu übertragen.
Das Grundbuchamt G._____ wird angewiesen, gemäss den rechtskräftigen Ziffern 9.5.2. und 9.5.12. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgericht Bülach vom 29. September 2010, mitgeteilt mit Beschluss der Kammer vom 2. September 2011, den hälftigen Miteigentumsanteil der Gesuchstellerin an der Stockwerkeigentumswohnung, ...strasse ..., G._____ (Grundbuchblatt- Nr. ..., inkl. Garagenparkplatz [Grundbuchblatt-Nr. ...]) auf den Gesuchstel- ler zu übertragen. 8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird bestätigt (Dispositiv-Ziffer 12). Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller sich verpflichtet hat, der Gesuch- stellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von (pau- schal) Fr. 1'500.– bis spätestens am 31. Dezember 2011 zu bezahlen. 9. Die zweitinstanzliche Gebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. Die Dolmet- scherkosten betragen Fr. 487.50. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt. 11. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigungen für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen. 12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 157 und an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 155), an das Bezirksgericht Bülach, an die für M._____ zuständige Vormundschaftsbehörde sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Auszug hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6 an die I., ... [Adresse], und im Auszug hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 7 an das Grundbuchamt G., ... [Adresse], G._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 13. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Dezember 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsident:
Oberrichter Dr. R. Klopfer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Kokotek
versandt am: ss