Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LC100060-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter, Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini
Beschluss vom 30. März 2011
in Sachen
A., Kläger und Appellant vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B., Beklagte und Appellatin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils
Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 15. Juni 2010 (FP080032) Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass am 1. Januar 2009 zwischen der Beklagten und C._____ ein Konkubinat bestanden hat.
"Fr. 2'000.– bis 31. Dezember 2008. Ab dem 1. Januar 2009 hat der Kläger
der Beklagten keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen."
Eventualiter sei der nacheheliche Unterhaltsbeitrag des Klägers ab 1. Janu- ar 2009 auf Fr. 500.– pro Monat zu reduzieren.
Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren vom 15. Juni 2010: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.–.
Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 12'912.– (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
Berufungsanträge: Des Klägers und Appellanten (Urk. 92 S. 2):
Es seien Disp. Ziff. 1, 2, 3 und 4 des Urteils der Einzelrichterin im ordentli- chen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 15. Juni 2010 aufzuheben.
Es sei Disp. Ziff. 4.5. Abs. 1 al. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 14. März 2000 wie folgt abzuändern:
"Fr. 2'000.– bis 31. Dezember 2008. Ab dem 1. Januar 2009 hat der Beklag- te keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen.
Eventualiter sei der nacheheliche Unterhaltsbeitrag des Klägers ab 1. Janu- ar 2009 auf Fr. 500.– pro Monat zu reduzieren.
Der Beklagten und Appellatin (Urk. 96 S. 2):
Es sei die mit Eingabe des Klägers und Appellanten vom 27. Oktober 2010 beantragte und begründete Berufung vollumfänglich abzuweisen.
Es sei demzufolge das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 15. Juni 2010 in allen Punkten zu bestätigen.
Erwägungen: 1. Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 14. März 2000 geschieden (Urk. 4). Im Rahmen der von den Parteien geschlos- senen und vom Gericht mit Disp. Ziff. 4 des Urteils genehmigten Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung verpflichtete sich der Kläger (der damalige Gesuchsteller) gemäss Ziff. 5 der Vereinbarung, der Beklagten (damalige Ge- suchstellerin) persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: - Fr. 5'000.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.12.2003 - Fr. 2'000.– von da an bis die Gesuchstellerin das AHV-Rentenalter erreicht
zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Unterhaltbeiträge wurden einer Teuerungsklausel unterstellt, mit dem Vor- behalt der entsprechenden Erhöhung des Einkommens des Klägers (Ziff. 8 der Vereinbarung). Im Weiteren hielten die Parteien in einer Mehrverdienstklausel u.a. fest, dass sich die Unterhaltsbeiträge in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum Ein- tritt der Beklagten ins AHV-Rentenalter um 50% des Betrages reduzierten, den die Gesuchstellerin pro Jahr über Fr. 48'000.– verdient (Ziff. 6 der Vereinbarung). Sodann wurde in Ziff. 7 der Vereinbarung festgehalten, dass die Aufnahme eines Konkubinats durch die Beklagte ein Abänderungsgrund gemäss Art. 129 ZGB sei. Basis der Vereinbarung bildete ein Erwerbseinkommen des Klägers von netto Fr. 16'000.– inklusive Anteil 13. Monatslohn (Ziff. 9 der Vereinbarung). 2. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 ersuchte der Kläger um Abände- rung des Scheidungsurteils vom 14. März 2000 mit dem Antrag, es sei festzustel- len, dass er der Beklagten ab 1. Januar 2009 keinen nachehelichen Unterhalts- beitrag mehr schulde, eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge angemessen zu reduzieren (Urk. 1). Für das Verfahren vor erster Instanz, in welchem der Kläger seine Anträge erweiterte bzw. präzisierte, kann auf die Wiedergabe im angefoch- tenen Urteil verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH; Urk. 86 S. 2 f.). Ebenso für die Vorbringen der Parteien (Urk. 86 S. 6-10 und 12-17).
Mit dem Entscheid vom 15. Juni 2010 trat die Vorinstanz - ohne hierüber formell Beschluss zu fassen - auf das Begehren des Klägers, wonach festzustel- len sei, dass am 1. Januar 2009 zwischen der Beklagten und C._____ ein Konku- binat bestanden hat, nicht ein (Urk. 86 S. 4-6). Zudem wies sie das einerseits auf die Mehrverdienstklausel und anderseits auf ein behauptetes Konkubinat gestütz- te Abänderungsbegehren des Klägers ab. Hinsichtlich des Einkommens der Be- klagten hielt die Vorinstanz fest, dass "das Scheidungsurteil die Anpassung an das höhere Einkommen der Beklagten automatisch regle, weshalb es an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers fehle" (Urk. 86 S. 10-12). Mit Bezug auf das behauptete Konkubinat sei eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht substanti- iert dargetan worden (Urk. 86 S. 17-28). 3. Mit Eingabe vom 2. September 2010 erhob der Kläger rechtzeitig Beru- fung gegen das Urteil vom 15. Juni 2010 (Urk. 87), worauf ihm mit Verfügung vom 17. September 2010 Frist zur Begründung der Berufung angesetzt wurde (Urk. 89). Die Berufungsbegründung datiert vom 27. Oktober 2010 (Urk. 92), die Berufungsantwort vom 13. Dezember 2010 (Urk. 96). Am 23. Dezember 2010 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 24. März 2011 vorgela- den (Urk. 97). 4. Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessord- nung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrens- recht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Damit sind für das Verfahren vor Obergericht weiterhin die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH sowie die Verfahrensbestimmungen von Art. 134-149 aZGB anzuwen- den. 5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. März 2011 schlossen die Parteien im Anschluss an die Parteivorträge unter Mitwirkung des Gerichts folgende Vereinbarung (Prot. II S. 14):
"1. Der Kläger zieht seine Abänderungsklage zurück.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 30. März 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
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