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LC060114 ΓÇó Divorce finality does not justify modifying interim maintenance
LC060114Obergericht27.04.2007Dismissed
The plaintiff asked the Obergericht to amend provisional divorce measures and to stop all maintenance payments, arguing that the divorce point had become final. The court held that partial finality of the divorce judgment does not, by itself, create a substantial and lasting change in the premises for provisional measures. Such measures continue during the pending divorce proceedings and may only be modified if the underlying facts or decisional basis have materially changed. Because no other modification ground was invoked, the request was dismissed; the court also held that no oral hearing was required.
Art. 137 ZGB; modification of provisional measures after partial finality of the divorce judgment. Provisional measures ordered in divorce proceedings remain in force until the issue concerned is decided; their amendment presupposes a substantial and lasting change in the factual or decisional premises, or an initial assessment based on unknown or misconceived material facts. The mere fact that the divorce point has entered into legal force does not, as such, constitute a change of circumstances justifying revision of a maintenance order adopted on a provisional basis. If the modification request is unfounded, it may be dismissed in summary proceedings without oral hearing or hearing the other party (consid. 2-4).
Ausgangslage: Das Obergericht stellte nach Eingang der Berufungsantwort fest, welche Punkte des erstinstanzlichen Scheidungsurteils nicht angefochten wurden und damit be- reits in Rechtskraft erwachsen sind. Unbestritten blieb unter anderem der Schei- dungspunkt. Umstritten blieb dagegen die Regelung der gestützt auf Art. 125 ZGB geforderten Unterhaltsbeiträge. Der Kläger stellte mit Hinweis auf die in Rechts- kraft erwachsene Scheidung einen Antrag auf Abänderung der entsprechenden vorsorglichen Massnahmen. Aus den Erwägungen des Obergerichts: "1. Mit der Berufungsantwort stellte der Kläger ein Begehren um Abände- rung der vorsorglichen Massnahmen mit dem hauptsächlichen Antrag, es seien der Beklagten in Abänderung der Verfügung des Einzelrichters für die weitere Dauer des Verfahrens ab sofort keine Unterhaltsbeiträge mehr zuzusprechen. Der Kläger begründet seinen Antrag, wonach die Unterhaltspflicht gemäss der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben sei, einzig mit dem Umstand, dass der Scheidungspunkt nunmehr rechtskräftig sei. Es hätten sich deshalb seit dem Er- lass der vorsorglichen Massnahmen die rechtlichen Voraussetzungen entschei- dend und dauerhaft verändert. In wirtschaftlicher Hinsicht könne auf beiden Seiten wohl noch von der gleichen Situation ausgegangen werden. 2. Im Massnahmeverfahren besteht kein absoluter Anspruch auf Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei. Erweist sich ein Massnahmebegehren oder ein Begehren um Abänderung von vorsorglichen Massnahmen als unbegründet, so kann dieses ohne Weiterungen abgewiesen werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 1 zu § 206 ZPO; ZR 94 Nr. 92). Da das Begehren um Aufhebung oder Abänderung der vorsorglichen Massnahmen abzuweisen ist, kann entsprechend vorgegangen werden.
somit nicht Anlass zur Abänderung der Verfügung der Vorinstanz. Andere Abän- derungsgründe werden nicht geltend gemacht. Damit ist das Begehren um Abän- derung der vorsorglichen Massnahmen abzuweisen."