Aus den Erwägungen von zwei Entscheiden der I. Zivilkammer: "1. a) Gemäss dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Art. 125 Abs. 1 ZGB hat der eine Ehegatte dem anderen einen angemessenen Beitrag zu leisten, sofern diesem nicht zuzumuten ist, selbst für den eigenen Unterhalt unter Ein- schluss einer angemessenen Altersvorsorge aufzukommen. Art. 125 Abs. 2 ZGB führt die wichtigsten Gesichtspunkte auf, die der Richter beim Entscheid in Erwä- gung zu ziehen hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer ein Un- terhaltsbeitrag zuzusprechen ist. Art. 125 ZGB ist zum Einen Ausdruck des Prin- zips der nach Beendigung der Ehe beiden Gatten obliegenden Eigenversorgung, zum Andern konkretisiert diese Bestimmung aber auch den Gedanken der nachehelichen Solidarität, der namentlich Bedeutung erlangt, wenn es einem Ehegatten durch eine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selb- ständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen (BGE 127 III 138 mit weiteren Hinweisen). Voraussetzung und Grenze der Beitragsverpflichtung bildet schliesslich auf der einen Seite der Bedarf des auf den Unterhaltsbeitrag angewiesenen Gatten, auf der anderen Seite die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen. Einerseits hat nach der Scheidung jeder Ehegatte für seinen Lebensunterhalt möglichst selbst besorgt zu sein und muss die dazu notwendige Eigenständigkeit anstreben. Anderseits wird der andere Ehegatte zur finanziellen Unterstützung verpflichtet, da diese Autono- mie durch die Ehe allenfalls eingeschränkt war. Es ist sodann von der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung auszugehen. Die Höhe des Beitrags hängt we- sentlich davon ab, ob es dem berechtigten Ehegatten möglich ist, einen Verdienst zu erzielen oder die während der Ehe aufgegebene Erwerbstätigkeit wieder auf- zunehmen. Die Unterhaltspflicht richtet sich somit in erster Linie nach den Bedürf- nissen des unterhaltsberechtigten Ehegatten; sie hängt vom Grad der Selbstän- digkeit ab, die man von ihm erwarten darf, das heisst von seiner Fähigkeit, be- rufstätig zu sein, um für den gebührenden Unterhalt aufzukommen (Pra 92, 2003, Nr. 175). Der Richter hat bei der Festsetzung des Beitrages von den nicht ab- schliessenden Kriterien des Art. 125 Abs. 2 ZGB auszugehen, wobei ihm im Ein- zelfall ein gewisses Ermessen zusteht. Bei den verfügbaren Mitteln ist auf das
tatsächliche und mit gutem Willen erzielbare Einkommen abzustellen (BGE 127 III 136 E 2a und 3a, 127 III 289 E 2a/aa). b) Das Bundesgericht hat bei der Beachtung der beiden Grundsätze, wo- nach einerseits jeder Ehegatte wenn irgendwie möglich nach der Scheidung für seine Bedürfnisse selber aufzukommen hat und ermutigt werden muss, seine wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen (Grundsatz des "clean break"), und der Überlegung, dass anderseits eine der Parteien verpflichtet werden kann, der- jenigen Partei, die durch die Ehe in der Selbständigkeit eingeschränkt worden ist, eine Geldleistung zu erbringen, d.h. die Folgen der Aufgabenteilung, die sie wäh- rend der Ehe gewählt haben, gemeinsam zu tragen (Solidaritätsgrundsatz), einen weiten Rahmen geschaffen. So ist im Entscheid Pra 90, 2001, Nr. 148 = BGE 127 III 136 einer Ehefrau, die im Zeitpunkt der Trennung 39 Jahre und im Zeitpunkt der Scheidung 44 Jahre alt war, eine abgestufte Rente für die Dauer von nur vier Jahren zugesprochen worden, obwohl sich die Ehefrau während der gesamten Ehe, die 23 Jahre gedauert hatte, ausschliesslich dem Haushalt und der Erzie- hung des gemeinsamen Kindes gewidmet hatte und zudem an ihrem Wohnort sprachlich nicht völlig integriert war. Mit einem anderen Entscheid wurde dagegen ein Urteil bestätigt, mit welchem einer Ehefrau, die im Zeitpunkt der Trennung 44 Jahre und im Zeitpunkt der Scheidung 48 Jahre alt war und die auch kein Kind mehr zu betreuen hatte, und der ein (teilweise) hypothetisches Einkommen ange- rechnet wurde, ein unbefristeter Unterhaltsbeitrag zugesprochen worden war (Verfahren 5C.54/2001, Entscheid vom 9. April 2001). Das Bundesgericht bestä- tigte sodann am 25. November 2002 auch einen Entscheid der hiesigen Kammer, mit welchem der 47-jährigen Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag bis zum Erreichen des AHV-Alters zugesprochen worden war. In jenem Verfahren war die Ehefrau schon sechs Jahre vor dem Scheidungsurteil mit dem Scheitern der Ehe konfrontiert worden und die beiden Kinder waren zwischenzeitlich mündig geworden. Die Ehefrau hatte indes ihre Lehre im Hinblick auf die Geburt des ersten Kindes und die Heirat nicht abgeschlossen und später auch nie nachgeholt. Auch in diesem Verfahren war der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden, das indes nicht ausreichte, um ihren Bedarf zu decken (Verfahren 5C.235, 5C.236/2001). Schliesslich ist mit einem Entscheid des Bundesgerichtes vom
Beendigung der Ehe beiden Gatten obliegenden Eigenversorgung (clean break) und zum anderen des Grundsatzes der nachehelichen Solidarität, der namentlich Bedeutung erlangt, wenn es einem Ehegatten durch eine ehebedingte Beein- trächtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflö- sung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen (BGE 127 III 136 = Praxis 2001 Nr. 148 und dortige Hinweise). Somit hat nach der Scheidung einerseits je- der Ehegatte für seinen Lebensunterhalt möglichst selbst besorgt zu sein und die dazu notwendige Eigenständigkeit anzustreben und ist andererseits der andere Ehegatte zur finanziellen Unterstützung verpflichtet, wenn diese Autonomie durch die Ehe eingeschränkt war oder wurde. Voraussetzung und Grenze der Verpflichtung zur Leistung nachehelichen Unterhaltes bilden auf der einen Seite die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragsverpflichteten und auf der anderen Seite der Bedarf des auf den Unter- haltsbeitrag angewiesenen Ehegatten. Dessen gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB da- mit zu deckender gebührender Unterhalt entspricht grundsätzlich dem während der Ehe gelebten Lebensstandard (FamKommentar Scheidung/Schwenzer, N. 5 zu Art. 125 ZGB und dortige Hinweise) und nur dann dem Lebensstandard des berechtigten Ehegatten während der Trennung, wenn der Scheidung eine längere Trennung vorausgegangen ist (BGE 130 III 537 E. 2). Zum gebührenden Unter- halt gehört sodann auch der Betrag, der zum Aufbau einer angemessenen Alters- vorsorge erforderlich ist (FamKommentar Scheidung/Schwenzer, N. 8 zu Art. 125 ZGB). Die Unterhaltspflicht richtet sich somit in erster Linie nach den Bedürfnissen des unterhaltsberechtigten Ehegatten und hängt vom Grad der Selbständigkeit ab, die von ihm erwartet werden kann, das heisst von seiner Fähigkeit, berufstätig zu sein, um für den eigenen gebührenden Unterhalt aufzukommen (Praxis 2003 Nr. 175). Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht, wie sie sich jedenfalls aus ihrer Be- rechnung des der Gesuchstellerin zugesprochenen Unterhaltes ergibt, ist bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes - im Gegensatz zur Bestimmung der Unterhaltsleistungen, die für die Zeit der Trennung der Parteien und des Schei-
dungsverfahrens auf Grund der bis dahin bestehenden ehelichen Beistandspflicht festzusetzen sind (s. dazu BGE 130 III 537 Erw. 3.2) - nicht das gesamte Ein- kommen der Ehegatten unter einer angemessenen Teilung eines nach Deckung ihres Notbedarfes verbleibenden allfälligen Freibetrages auf die Ehegatten auf- zuteilen, wie es die Vorinstanz getan hat. Zu prüfen ist vielmehr, welcher gebüh- rende Unterhalt dem nachehelichen Unterhalt beanspruchenden Ehegatte zu- steht, inwieweit diesem Ehegatten zugemutet werden kann, dafür selber aufzu- kommen, und in welchem Umfang der unterhaltspflichtige Ehegatte zur Deckung des nicht schon durch den Unterhaltsberechtigten selber gedeckten Unterhaltes in der Lage bzw. leistungsfähig ist. Bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes hat sodann der Richter von den - nicht abschliessenden (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 76 zu Art. 125 ZGB) - Kriterien des Art. 125 Abs. 2 ZGB aus- zugehen, auf die - soweit nötig - nachfolgend im Einzelnen einzugehen sein wird." Obergericht, I. Zivilkammer, Urteil vom 22. August 2006