Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 24. Juli 2025 in Sachen A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen B., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. betreffend Eigentum / Vorkaufsrecht Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 21. Mai 2025; Proz. CG230001
Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "1.Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Miteigentumsanteil Grundre- gister Blatt 1, 2 Miteigentum am Grundregisterblatt 3, Kataster 4, Grundregister C._____, mit Sonderrecht am Terrassenhaus Nr. 5 im 2. Obergeschoss und an der Doppelgarage Nr. 6 im Erdgeschoss, ge- gen Bezahlung des Kaufpreises von CHF 1'070'000.00 zu Alleineigen- tum des Klägers zu übertragen und die hierfür erforderliche Grundre- gisteranmeldung vorzunehmen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes: 1.Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. 3.Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Kläger zurückerstattet. 4.Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 9'500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 5.Mitteilungen. 6.Rechtsmittel. Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 2): 1.Die Berufung sei gutzuheissen und der Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Mai 2025 sei aufzuheben. 2.Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Klage des Berufungsklägers und Klägers vom 19. Januar 2023 einzutreten. 3.Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten und Beklagten.
Erwägungen: I. 1.A._____ (fortan Kläger) und B._____ (fortan Beklagter) liegen im Streit um ein Vorkaufsrecht an einem Miteigentumsanteil im Wert von CHF 1'070'000. Am 10. September 2022 wurden die Parteien zu einer auf den 30. September 2022 angesetzten Einigungsverhandlung beim Friedensrichteramt in C._____. vorgeladen (act. 5/17/1). Der Beklagte und sein Rechtsvertreter blieben dieser Verhandlung fern. Die dannzumal zuständige Friedensrichterin stellte dem Kläger in der Folge die Klagebewilligung aus (act. 5/1). Der Kläger machte seine Klage am 19. Januar 2023 beim Bezirksgericht Die- tikon anhängig (act. 5/2). In der Klageantwort bestritt der Beklagte vorab die Gültigkeit der Klagebewilligung mit der Begründung, er sei nicht ordnungsge- mäss zur Einigungsverhandlung vorgeladen worden (act. 5/15 S. 3). Nach entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz äusserten sich die Parteien zur einstweiligen Beschränkung des Prozessthemas auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung (act. 5/23 und act. 5/24). In der Folge be- schränkte die Vorinstanz das Prozessthema einstweilen auf diese Frage (act. 5/26). Entsprechend reichten die Parteien eine beschränkte Replik (act. 5/29) resp. Duplik (act. 5/35) ins Recht. Sodann verzichteten sie auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (act. 5/44 und act. 5/45). Die Vorinstanz führte daraufhin ein Beweisverfahren durch, in dessen Rah- men sie die dannzumal zuständige Friedensrichterin als Zeugin befragte (act. 5/61). Die Parteien legten Schlussvorträge ins Recht (act. 5/64 und act. 5/67). Mit Beschluss vom 21. Mai 2025 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, da sie die Klagebewilligung als ungültig erachtete (act. 5/75 = act. 3). 2.Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 erhob der Kläger bei der hiesigen Kammer Berufung. Wie eingangs aufgeführt, beantragte er, der Beschluss vom 21. Mai 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Klage einzu-
treten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen (act. 2 S. 2). Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend kann auf die Einho- lung einer Berufungsantwort verzichtet werden. II. 1.Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtli- chen Angelegenheit mit einem über CHF 10'000.— liegenden Streitwert. Da- gegen steht die Berufung offen (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 309 ZPO liegt nicht vor. Die Berufungsanträge sind zulässig. Der dem Kläger auferlegte Kostenvorschuss ging rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (act. 8). Auch die weiteren Voraussetzungen des Sachentscheids gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO, d.h. die Einhaltung der 30-tä- gigen Rechtsmittelfrist (vgl. act. 5/76/1 und Datum des Poststempels auf act. 2) sowie die Formerfordernisse, sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 2.Es gilt als unbestritten, dass die Friedensrichterin die Parteien am 10. Sep- tember 2022 auf den 30. September 2022 zu einer Einigungsverhandlung vor- lud und diese Vorladung gültig war. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Frie- densrichterin den Parteien in der Folge keine neue Vorladung zustellte. Umstritten ist dagegen, ob die Friedensrichterin dem Beklagten die Ladung auf den 30. September 2022 anlässlich eines Telefongesprächs am 22. Sep- tember 2022 abnahm, was nach Ansicht des Beklagten dazu geführt habe, dass die dem Kläger ausgestellte Klagebewilligung mangels einer neuen, ord- nungsgemäss ausgestellten Vorladung ungültig sei.
3.1 Die Ausstellung einer gültigen Klagebewilligung ist, wo dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (BGE 141 III 159 E. 2.1; Art. 59 i.V.m. Art. 197 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 100'000 können die Parteien auf die Durchführung eines Schlichtungs- verfahrens gemeinsam verzichten (Art. 199 Abs. 1 ZPO). Vorliegend über- schreitet der Streitwert zwar diese Schwelle, jedoch halten die Parteien an der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens fest. Die Gültigkeit der Klagebe- willigung ist demnach Prozessvoraussetzung. 3.2 Dem Kläger wird eine Klagebewilligung ausgestellt, wenn sich die Parteien im Sühneverfahren nicht einigen können (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Gültig- keit einer Einigungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt setzt die Vorla- dung der Parteien voraus, die nach Form (Art. 138 ZPO), Inhalt (Art. 133 ZPO) und Zeit (Art. 134 ZPO) den gesetzlichen Erfordernissen entspricht und den Parteien ordnungsgemäss zugestellt worden ist (Art. 138 f. ZPO). Eine Vorla- dung, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, ist unter Vorbehalt einer nachträglichen Heilung des Mangels nichtig (BEAT BRÄNDLI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 133 N 52 und N 54). Eine telefonische Vorladung ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher ungül- tig, es sei denn, der Vorgeladene akzeptiert diese Art der Vorladung und er- scheint (BRÄNDLI, a.a.O., Art. 133 N 11). Dagegen kann eine ordnungsge- mäss erfolgte Vorladung den Parteien formlos, mithin telefonisch abgenom- men werden (BRÄNDLI, a.a.O., Art. 135 N 28). Die Vorinstanz stellte diese Grundsätze bundesrechtskonform dar. 3.3 Der Beklagte trägt die Beweislast für die telefonische Ladungsabnahme. Auch in diesem Punkt ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.
4.1 Der Beklagte liess in der Klageantwort (act. 15) geltend machen, die Friedens- richterin sei mit Schreiben vom 14. September 2022 darüber informiert wor- den, dass sein Rechtsvertreter in den Ferien sei und deshalb um Abnahme der Ladung auf den 30. September 2022 und um neue Vorladung ersuche. Am 22. September 2022 habe die Friedensrichterin auf telefonische Nach- frage hin die Einigungsverhandlung abgesagt und die Ausstellung einer neuen Vorladung angekündigt. Am darauf folgenden Tag habe die Friedensrichterin indes mitgeteilt, dass sie an der Vorladung auf den 30. September 2022 doch festhalten wolle. Mit Schreiben vom 26. September 2022 sei die Friedensrichterin darauf hin- gewiesen worden, dass es dem Beklagten und seinem Rechtsvertreter nicht möglich sei, der Vorladung auf den 30. September 2022 Folge zu leisten, zu- mal der Einigungstermin entgegen der Gerichtspraxis mit den Parteien nicht abgesprochen worden und der "Rückzug" der Ladungsabnahme äusserst kurzfristig erfolgt sei. Dennoch habe die Friedensrichterin an der Durchführung der Einigungsver- handlung am 30. September 2022 festgehalten. Mit diesem Vorgehen habe sie die Erzielung einer Einigung vereitelt. Das Schlichtungsverfahren sei folg- lich ungültig. Entsprechend habe keine gültige Klagebewilligung ausgestellt werden können. Die Prozessvoraussetzung einer gültigen Klagebewilligung sei nicht erfüllt, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (act. 15 S. 3). In den weiteren Eingaben (act. 5/35 [Duplik zur Gültigkeit der Klagebewilli- gung];act.5/ 67 [Schlussvortrag]; act. 5/73 [Replik-Stellungnahme zum Schlussvortrag der Gegenseite]) wiederholte der Beklagte diesen Standpunkt. 4.2 Der Kläger liess in seinen Eingaben (act. 5/24 [Stellungnahme zur Einschrän- kung des Prozessthemas]; act. 5/29 [Replik]) einwenden, er habe erst mit der Klageantwort vom Verschiebungsgesuch des Beklagten und von der angebli-
chen Ladungsabnahme erfahren. Auch die beiden vom Kläger erwähnten Schreiben vom 14. und vom 26. September 2022 habe er nie erhalten. Des Weiteren bestritt der Kläger, dass es dem Beklagten unmöglich gewesen sei, der Vorladung auf den 30. September 2022 Folge zu leisten. Der Beklagte hätte persönlich an der Einigungsverhandlung teilnehmen können. Zudem hätte sein Rechtsvertreter einen Kollegen aus dessen Anwaltskanzlei instru- ieren können, der den Beklagten an die Einigungsverhandlung hätte begleiten können. Eine Wiederholung der Einigungsverhandlung wäre nach Ansicht des Klägers sinnlos, da der Beklagte gar kein Interesse an einer Einigung habe. In seinem Schlussvortrag (act. 5/64) hielt der Kläger an seinen Vorbringen fest. 5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid erklärte sich die Vorinstanz von der Richtigkeit der Behauptung des Beklagten überzeugt, dass ihm die Friedensrichterin die Ladung auf den 30. September 2022 abgenommen habe. Der Beklagte habe die Befragung der dannzumal zuständigen Friedensrich- terin, D., als Zeugin beantragt. Die Aussage der Friedensrichterin, wo- nach sie das Verschiebungsgesuch des Beklagten wegen Ferienabwesenheit seines Rechtsvertreters nicht habe akzeptieren wollen, sei angesichts ihrer vielen Erinnerungslücken in der Zeugenbefragung nicht glaubhaft. Die Zeugin habe ihre Aussage nicht in einen schlüssigen Kontext einzubetten vermocht. Es gebe auch keine Telefonnotizen, welche ihre Darstellung bestätigen könn- ten (act. 3 S. 9). Demgegenüber decke sich die Darstellung des Beklagten mit den zu den Ak- ten gereichten Schreiben seines Rechtsvertreters vom 14. und vom 26. Sep- tember 2022. Im Schreiben vom 14. September 2022 habe Rechtsanwalt Y1., vertreten durch Rechtsanwalt Y2._____, um Verschiebung des Ei-
nigungstermins ersucht. Im Schreiben vom 26. September 2022 habe Rechts- anwalt Y1., vertreten durch Rechtsanwalt Y2., die Ladungsab- nahme anlässlich des Telefongesprächs mit der Friedensrichterin vom 22. September 2022 festgehalten und sein Erstaunen darüber zum Ausdruck gebracht, dass die Friedensrichterin die Ladungsabnahme am Folgetag wi- derrufen habe. Die Schreiben befänden sich in den Akten des Schlichtungs- verfahrens, weshalb davon auszugehen sei, dass sie der Friedensrichterin zu- gegangen seien (act. 3 S. 9 f.). 5.2 Der Kläger liess in der Berufungsschrift im Wesentlichen einwenden, die Vorinstanz habe die Beweislast umgekehrt, indem sie den Beweiswert von zwei nicht eingeschrieben versandten Briefen höher einstufe als die Aussagen der Friedensrichterin. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz de- ren Aussagen als einstudiert und wenig detailreich erachte. Schliesslich sei es normal, dass sich die Zeugin nicht mehr an alle Telefongespräche erinnern könne, die zwei Jahre zurücklägen (act. 2 S. 8 ff.). Die Friedensrichterin habe zwar ausgesagt, dass ihr die Schreiben des Be- klagten vom 14. und 26. September 2022 nicht bekannt seien. Dies stelle aber nicht per se eine Lüge dar, zumal nicht erwiesen sei, dass die Schreiben bei der Friedensrichterin physisch eingegangen seien (act. 2 S. 8 f.) Zudem sei unverständlich, dass der Beklagte nicht bereits nach Erhalt des Weisungsscheins interveniert habe, sondern mit der Beanstandung des Süh- neverfahrens bis zur Klageantwort zugewartet habe (act. 2 S. 10). 6. 6.1 Die Vorinstanz stellte die Grundsätze der Beweiswürdigung in Übereinstim- mung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar (act. 3 S. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden. 6.2 In der Zeugenbefragung wollte sich die Friedensrichterin anhand der ihr vor- gehaltenen Daten an die Vorladung der Parteien auf den 30. September 2022 zunächst erinnern können (act. 5/61 S. 2). Weiter wollte sie sich an ein Tele-
fongespräch mit Rechtsanwalt Y1._____ oder einer anderen Person aus des- sen Kanzlei erinnern können sowie auch daran, dass sie die geltend ge- machte Ferienabwesenheit von Rechtsanwalt Y1._____ als Grund für die Ver- schiebung der Einigungsverhandlung nicht akzeptiert habe (act. 5/61 S. 2-3). Auf entsprechende Frage gab die Zeugin unmissverständlich zu Protokoll, sie habe den auf den 30. September 2022 angesetzten Verhandlungstermin nicht verschoben (act. 5/61 S. 3). Auf Vorhalt des Schreibens vom 26. September 2022 (act. 5/17/3), worin Rechtsanwalt Y2._____ als Vertreter von Rechtsanwalt Y1._____ sein Er- staunen darüber zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Friedensrichterin am 22. September 2022 die Ladung auf den 30. September 2022 abgenommen und dies einen Tag später widerrufen habe, änderte die Zeugin ihre Aussage. Entgegen ihrer Äusserung zu Beginn der Einvernahme, dass sie den Eini- gungstermin nicht verschoben habe, wollte sie sich plötzlich nicht mehr daran erinnern, was genau sie am besagten Telefongespräch gesagt habe. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie die Verhandlung verschoben habe oder nicht (act. 5/61 S. 4). An die Schreiben von Rechtsanwalt Y2._____ vom 14. und vom 26. Septem- ber 2022 wollte sich die Friedensrichterin ebenfalls nicht erinnern. Die beiden Eingaben wurden dem Friedensrichteramt zwar nicht als eingeschriebene Post zugesandt. Jedoch befinden sie sich in den Akten des Friedensrichter- amtes. Die Vermutung des Klägers, dass die Friedensrichterin diese Schrei- ben allenfalls gar nicht erhalten habe resp. dass sie ihr nicht physisch zuge- gangen sein könnten, ist damit widerlegt. Zudem legte Rechtsanwalt Y1._____ für das Schreiben vom 14. September 2022 einen Sendungsnach- weis ins Recht, der zumindest indiziert, dass die Friedensrichterin das Schrei- ben erhalten hatte (act. 5/36/1). Im Widerspruch zu den vielen Erinnerungslücken der Zeugin stehen sodann ihre Aussagen zu einem am 29. September 2022 geführten Telefongespräch mit dem Bruder des Beklagten, dem sie erklärt habe, was passiere, wenn der Beklagte nicht zur Einigungsverhandlung erscheine (act. 5/61 S. 6-7).
Angesichts des widersprüchlichen Aussageverhaltens der Zeugin und der vie- len Erinnerungslücken, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Aussagen der Zeugin nicht abstellte. Daraus ergibt sich nicht schlüssig, ob die Friedensrichterin dem Beklagten anlässlich des Telefongesprächs mit der Kanzlei von Rechtsanwalt Y1._____ die Ladung auf den 30. September 2022 abnahm oder ob dies nicht geschah. Die Frage, ob der Kläger mit der Termin- verschiebung einverstanden gewesen war oder ob er, wie der Beklagte ver- mutet, Druck auf die Friedensrichterin ausübte, ist nicht relevant und könnte angesichts des Umstands, dass die Friedensrichterin keine Telefonnotizen er- stellte, im Nachhinein ohnehin nicht mehr festgestellt werden. 6.3 Die Vorladung vom 10. September 2022 zur Einigungsverhandlung ging beim Rechtsvertreter des Beklagten, Rechtsanwalt Y1., am 13. September 2022 ein (vgl. den Eingangsstempel, act. 5/17/1). Im Schreiben vom 14. Sep- tember 2022, unterzeichnet von Rechtsanwalt Y2., ersuchte Rechtsan- walt Y1._____ um Verschiebung der Sühneverhandlung mit der Begründung, dass der Termin in seine Ferien falle (act. 5/17/2). Im Schreiben vom 26. September 2022 hielt Rechtsanwalt Y2._____ in Ver- tretung von Rechtsanwalt Y1._____ fest, dass die Vorladung vom 10. Sep- tember 2022 bei der Kanzlei am 13. September 2022 eingegangen und tags darauf beim Friedensrichteramt umgehend ein Verschiebungsgesuch gestellt worden sei. Weiter hielt Rechtsanwalt Y2._____ fest, dass die Friedensrich- terin auf telefonische Nachfrage am 22. September 2022 die Ladungsab- nahme bestätigt und eine neue Vorladung angekündigt habe. Sodann drückte Rechtsanwalt Y2._____ sein Erstaunen darüber aus, dass die Friedensrich- terin am 23. September mitgeteilt habe, dass sie am Termin vom 30. Septem- ber 2022 nun doch festhalten wolle, weil der Kläger mit der Terminverschie- bung nicht einverstanden sei. Er machte die Friedensrichterin darauf aufmerk- sam, dass sie, wenn sie am Termin festhalte, die Teilnahme des Beklagten an der Einigungsverhandlung und die Herbeiführung einer Einigung der Par- teien verhindere (act. 5/17/3).
Wie gesagt, befinden sich diese beiden Schreiben in den Akten des Friedens- richteramtes (act. 5/53/10 und act. 5/53/11). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass sich diese Schreiben mit der Darstellung des Beklagten decken und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Rechtsanwalt Y2._____ die La- dungsabnahme und den anschliessenden Widerruf der Ladungsabnahme "er- finden" könnte. Im Gegenteil legte dieser zum Nachweis seiner Ferienabwe- senheit eine "Rechnung/Bestätigung" von E._____, ... [Ort], ins Recht (act. 5/36/2). Daraus geht hervor, dass er bereits am 9. September 2022 feri- enabwesend war und dementsprechend Grund zur Verschiebung der Eini- gungsverhandlung hatte. 6.4 Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die Schreiben vom 14. und vom 26. Sep- tember 2022 zu schliessen, dass die Friedensrichterin dem Beklagten die La- dung auf den 30. September 2022 abnahm. Da keine neue Vorladung erging und weder der Beklagte noch sein Rechtsvertreter zur Einigungsverhandlung erschien, mithin keine Heilung des Mangels einer ordnungsgemäss erstellten neuen Vorladung erfolgte, entfaltete die Einigungsverhandlung vom 30. Sep- tember 2022 keine Rechtswirkung und ist die dem Kläger ausgestellte Klage- bewilligung demzufolge ungültig. Dass der Beklagte diesen Mangel erst im Hauptverfahren mit der Klageantwort geltend machte, ist entgegen dem Vor- bringen des Klägers nicht zu beanstanden (vgl. BGE 146 III 265 E. 5.5.3). 6.5 Die Vorinstanz trat auf die Klage demnach zu Recht nicht ein. Die Berufung des Klägers ist abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 7.Selbst unter der Annahme, dass die Friedensrichterin dem Beklagten die La- dung auf den 30. September 2022 nicht abgenommen hatte, wäre die Klage- bewilligung ungültig. Dies aus folgendem Grund: 7.1 Gemäss Art. 135 lit. b ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn vor dem Termin darum ersucht wird. Bereits gebuchte Ferien im üblichen Umfang stellen einen zureichenden Verschiebungsgrund dar (OGer ZH, Urteil vom 6.6.2024 [LC240027] E. 3.9; Urteil vom 20.11.2019 [RU190052] E. 4.3). Dies gilt zumindest dann, wenn
der Termin seitens des Gerichts ohne Terminabsprache angesetzt wurde (BRÄNDLI, a.a.O., Art. 135 N 27). Auch ein Wechsel des Anwalts kurz vor dem Gerichtstermin gilt im Interesse einer wirksamen Vertretung als zureichender Grund für eine Terminverschiebung (BRÄNDLI, a.a.O., Art. 135 N 21). Der Verschiebungsgrund ist glaubhaft zu machen und gegen das Interesse an einer zügigen Verfahrenserledigung abzuwägen (OGer ZH, Urteil vom 20.11.2019 [RU190052] E. 4.3). Ein zu Unrecht abgelehnter Verschiebungs- entscheid kann im Rahmen der Klageantwort resp. mit dem gegen den End- entscheid zulässigen Rechtmittel angefochten werden (vgl. BRÄNDLI, a.a.O., Art. 135 N 38). 7.2 Aus dem Schreiben vom 26. September 2022 von Rechtsanwalt Y1., vertreten durch Rechtsanwalt Y2., geht implizit hervor, dass der Eini- gungstermin vom 30. September 2022 mit den Parteien nicht vorgängig ab- gesprochen worden war (act. 5/17/3). In der Zeugeneinvernahme bestätigte die Friedensrichter, dass sie den Termin mit den Parteien nicht abgesprochen hatte (act. 5/61 S. 2). Sie habe die Einigungstermine nie abgesprochen. Erst nachdem die Aufsichtsbehörde ihr eine Visite abgestattet habe, habe sie da- mit begonnen, die Verhandlungstermine mit den Parteien abzusprechen (act. 5/61 S. 5). Wie erwähnt legte Rechtsanwalt Y1._____ eine Reisebestätigung zu den Ak- ten, aus der hervorgeht, dass er ab dem 9. September 2022, mithin vier Tage vor Eingang der Vorladung (act. 5/17/1) in seiner Kanzlei, an einer Rundreise in Afrika teilnahm (act. 5/36/2). Der Rückflug nach Zürich war auf den 30. Sep- tember/1. Oktober 2025 angesetzt. Der geltend gemachte Verschiebungs- grund ist mit der Bestätigung des Reisebüros glaubhaft gemacht. Die Ferien- abwesenheit erstreckte sich auf drei Wochen, welche Dauer als üblich be- zeichnet werden kann. Der Einigungstermin auf den 30. September 2022 war ohne Absprache mit den Parteien angeordnet worden. Die Vorladung erreichte Rechtsanwalt Y1._____ während seiner Ferienabwesenheit. Die Friedensrichterin wäre
deshalb verpflichtet gewesen, nach vorgängiger Terminabsprache mit den Parteien einen neuen Einigungstermin anzusetzen. Eine Verschiebung um drei bis vier Wochen hätte das Verfahren nicht wesentlich in die Länge gezo- gen. Die Parteien machten denn auch keine besondere Dringlichkeit geltend. Entgegen dem Einwand des Klägers hätte ein Anwaltswechsel kurz vor dem Einigungstermin dem Beklagten nicht zugemutet werden können, zumal ein kurz vor der Verhandlung stattfindender Anwaltswechsel unter Umständen ein Verschiebungsgrund wäre. Die Teilnahme des Beklagten ohne Anwalt an der Einigungsverhandlung wäre zwar zulässig gewesen (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZPO), hätte aber den Verzicht des Beklagten auf das Recht auf Vertretung (Art. 68 ZPO) vorausgesetzt. Dass der Beklagte nicht darauf verzichten wollte, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. 7.3 Nach dem Gesagten hätte die Friedensrichterin das Gesuch um Terminver- schiebung bewilligen müssen, um ihre Aufgabe als Streitschlichtungsbehörde (Art. 201 ZPO) zu erfüllen. Da der Beklagte der Einigungsverhandlung fern- blieb, entfaltete das Sühneverfahren keine Rechtswirkungen. Auch aus die- sem Grund trat die Vorinstanz auf die Klage zu Recht nicht ein und ist die Berufung dagegen abzuweisen. 8.Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger die Kosten des Berufungsver- fahrens zu tragen. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 1'070'000 ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 und § 12 Abs. 1 sowie analog § 10 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) auf CHF 7'500.-- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem Kläger keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Da keine Berufungsantwort ein- geholt wurde, ist der Beklagte ebenfalls nicht entschädigungsberechtigt. Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 7'500.-- festgesetzt.
3.Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss dem Kläger zurückerstattet, unter Vorbehalt eines Verrech- nungsrechts der Obergerichtskasse. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'070'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Vorsitzende: lic. iur. M. Stammbach Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: