Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250033-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 13. Juni 2025 in Sachen 1.A., 2.B., Beklagte und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X., gegen C., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Erbteilung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur im ordentlichen Verfahren vom 22. Mai 2025 (CP230008-K)
Nach Einsicht in die Berufung bzw. Beschwerde vom 9. Juni 2025, worin der Be- klagte 1 und Berufungskläger sowie die Beklagte 2 und Berufungsklägerin um Er- klärung der Nichtigkeit des Abschreibungsbeschlusses des Bezirksgerichts Win- terthur vom 22. Mai 2025, eventualiter um Aufhebung desselben ersuchen (Beru- fungsschrift S. 3), worin sie weiter beantragen, das Verfahren betreffend Erbteilungsklage sei durch das Bezirksgericht Winterthur wieder aufzunehmen bzw. fortzuführen und das Be- zirksgericht Winterthur sei anzuweisen, das Schlichtungsverfahren wiederholen zu lassen und den Berufungskläger dazu rechtsgenüglich vorzuladen (Berufungs- schrift S. 3) und worin sie sodann um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels sowie darum ersuchen, die Klägerin und Berufungsbeklagte gestützt darauf anzuweisen, den Betrag von Fr. 1'000'000.– unverzüglich auf das (neu er- öffnete) Nachlasskonto zurückzuüberweisen (Berufungsschrift S. 3 f.), in der Erwägung, dass kein gerichtlicher Entscheid im Sinne der ZPO ergeht, wenn das Verfahren durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug erledigt wird und diese Ent- scheidsurrogate mangels Entscheidqualität grundsätzlich weder mit Berufung noch mit Beschwerde angefochten werden können (BGE 149 III 145 E. 2.6.2), dass die Entscheidsurrogate selbst die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides haben und dagegen grundsätzlich ausschliesslich die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung steht (BGE 149 III 145 E. 2.6.3), dass der Abschreibungsbeschluss mithin kein Anfechtungsobjekt bildet, welches mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte, sondern grundsätzlich lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid anfechtbar ist (BGer 4A_605/2012 vom 5. Februar 2015 E. 1.2), dass einzig die Wirkungen des wirksamen Dispositionsakts mit Berufung / Be- schwerde überprüft werden können (vgl. BGE 149 III 145 E. 2.7.3 und dazu OFK ZPO-Engler, Art. 241 N 11c), eine solche Rüge aber vorliegend nicht erhoben wird,
dass auch die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die von den Berufungsklägern vorgebrachte Praxis aufgegeben und ihre Praxis an die Recht- sprechung des Bundesgerichts angepasst hat (vgl. OGer ZH RU230045 vom 16. Februar 2024 E. 3.5), dass die von den Berufungsklägern ins Feld geführte Nichtigkeit damit ebenfalls aussen vor bleibt, bzw. im Übrigen nur unzureichend dargetan ist (vgl. Berufungs- schrift S. 7; der Vergleich erfolgte in Kenntnis der umstrittenen Gültigkeit der Kla- gebewilligung), dass die Prozesskosten in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss den Berufungsklägern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO), dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, den Berufungsklägern zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Berufungsbeklagten man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1.Auf das Rechtsmittel der Berufungskläger (Berufung, eventualiter Be- schwerde) wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Beru- fungsklägern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beila- gen, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo