Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 26. März 2025 in Sachen A., Klägerin und Berufungsklägerin gegen B. AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen im ordentli- chen Verfahren vom 16. Dezember 2024 (CG220009-M)
Erwägungen: 1.1.Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 wurde die Klage der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde, unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten (Urk. 52 S. 9). 1.2.Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit Eingabe vom 3. März 2025 (Datum Poststempel) an die Vorinstanz. Sie bezeichnete die Eingabe als "Wi- derspruch gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2024 Geschäftsstelle Nummer CG220009-M / U" und erklärte, mit der darin getroffenen Entscheidung nicht ein- verstanden zu sein (Urk. 48 = Urk. 50). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zusam- men mit den übrigen Akten an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 49 = Urk. 51). 2.1.Zulässiges Rechtsmittel gegen den Beschluss der Vorinstanz ist – wie die Vorinstanz korrekt belehrte (Urk. 52 Dispositiv-Ziffer 6) – die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmitteleingabe der Klägerin wurde deshalb als Berufung entgegengenommen. Entgegen der klar formulierten Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid reichte die Klägerin ihre Eingabe vom 3. März 2025 (Urk. 48) nicht bei der zuständigen Kammer, sondern bei der Vorinstanz ein. Gestützt auf die Praxis des Bundesgerichts und die einhellige Lehre schadet der Rechtsmittelklägerin je- doch ein versehentlich bei der Vorinstanz (iudex a quo) eingereichtes Rechtsmittel nicht (BGE 140 III 636 E. 3.6 und 3.7; BK ZPO-Sterchi, Art. 311 N 4 mit weiteren Hinweisen). Die Eingabe wurde denn auch von der Vorinstanz unverzüglich an die zuständige Kammer weitergeleitet. 2.2.Indes hat die Klägerin ihre Berufung zu spät bei der Vorinstanz eingereicht: Die Frist zur Erhebung der Berufung beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. 308 Abs. 1 und 2 ZPO), was der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefoch- tenen Entscheid entspricht (Urk. 52 Dispositiv-Ziffer 6). Die Klägerin war im vor- instanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb für den Beginn der Beru- fungsfrist die Zustellung des vorinstanzlichen Beschlusses an ihren Vertreter,
Rechtsanwalt lic. iur. Y., massgebend ist (vgl. Art. 137 ZPO). Die Berufungs- frist beginnt grundsätzlich am Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen (vgl. Art. 142 ZPO). Da Rechtsanwalt lic. iur. Y. den Beschluss am 23. De- zember 2024 – mithin während des Fristenstillstands – entgegennahm (Urk. 47/1), begann die Berufungsfrist am 3. Januar 2025 zu laufen (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) und endete am 3. Februar 2025 (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Die Klägerin hat ihre Berufungsschrift am 3. März 2025 bei der Post aufgegeben (vgl. den von der Vorinstanz in Kopie angeforderten Briefumschlag zu Urk. 48; Urk. 53). Ihre Berufung ist somit verspätet, weshalb nicht auf sie einzutreten ist. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs.1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 500.– fest- zusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzuspre- chen, der Klägerin aufgrund ihres Unterliegens und der Beklagten und Berufungs- beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 50, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ms