Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240068-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 17. Januar 2025 in Sachen 1.A., 2.B., 3.... 4.... Klägerinnen und Berufungsklägerinnen 2 vertreten durch A._____, gegen Kanton Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich, betreffend Staatshaftung Berufung gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 1. November 2024; Proz. CG230051
Rechtsbegehren: (act. 6/1 S. 2 und act. 6/14, sinngemäss) 1.a) [...] b) Der Klägerin 1 sei wegen unrechtmässigen Entzugs des Auf- enthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung der Kläger 2, 3 und 4 vom 1. November 2018 bis 11. Mai 2019 im Heim der Stif- tung C._____ eine Genugtuung von Fr. 300.– pro Tag der Fremd- platzierung zuzüglich Zins zu 5% ab 1. November 2018 zuzuspre- chen; 2.Der Klägerin 1 sei wegen unrechtmässigen Entzugs des elterli- chen Sorgerechts in medizinischen Belangen eine Genugtuung von Fr. 300.– pro Tag im Zeitraum vom 5. Februar 2019 bis 21. November 2019 zuzüglich Zins zu 5% ab 5. Februar 2019 zu- zusprechen; 3.Der Klägerin 2 sei eine Schmerzgeldsumme von Fr. 75'000.– zu- züglich 5% Zinsen zuzusprechen, sowie Fr. 25'000.– für allfällige ungedeckte ärztliche Behandlungen; 4.Der Klägerin 1 sei für das angefallene Anwaltshonorar betreffend das Verfahren vor dem Regierungsrat Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'500.– zuzusprechen, zuzüglich 5% Zinsen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulasten des Kantons Zürich. Beschluss des Bezirksgerichtes: 1.Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. 3.Die Gerichtskosten werden der Klägerin 1 im Umfang von Fr. 2'000.– und der Klägerin 2 im Umfang von Fr. 500.– auferlegt. 4.Dem Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.(Mitteilung) 6.(Rechtsmittel)
Berufungsanträge: (act. 2 S. 1 sinngemäss) Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2024 sei aufzuheben. Erwägungen: 1. 1.1 A._____ (Klägerin 1 und Berufungsklägerin 1, fortan: Klägerin 1) ist die Mut- ter von B., geb. tt. Juli 2005 (Klägerin 2), D., geb. tt.mm.2011, und E._____, geb. tt.mm.2013. Im November 2018 ordnete die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) unter Entzug des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts der Klägerin 1 die Fremdplatzierung der Kinder an, zunächst su- perprovisorisch und alsdann vorsorglich. Die Klägerin 1 erhob gegen die vorsorgli- che Unterbringung Beschwerde an den Bezirksrat Zürich, welcher diese abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil vom 26. April 2019 insoweit gutgeheissen, als die Kinder für die Dauer des Verfahrens wieder in die Obhut der Klägerin 1 gegeben wurden. Die Rück- platzierung erfolgte verbunden mit der Weisung an die Klägerin 1, die Kinder, so- bald sich diese wieder in ihrer Obhut befänden, unverzüglich einzuschulen (act. 6/4/1). 1.2 Am 25. April 2022 reichte die Klägerin 1 in ihrem Namen sowie im Namen der Kinder und der Grossmutter der Kinder beim Regierungsrat des Kantons Zü- rich ein Staatshaftungsbegehren gestützt auf § 22 Abs. 1 lit. a des Haftungsgeset- zes (HG) ein. Nach abschlägiger Antwort vom 29. Juni 2022 (act. 6/2) erhob die Klägerin 1 im eigenen Namen und im Namen der Kinder am 29. Juni 2023 die Staatshaftungsklage beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz; act. 6/1). Mit Be- schluss vom 10. August 2024 setzte die Vorinstanz (in der Erwägung, dass An- sprüche erhoben worden seien, die in unterschiedlichen Verfahren zu behandeln seien) der Klägerin 1 Frist an, um sich zu möglichen Varianten der Fortführung des Verfahrens und zu einer Unklarheit im Rechtsbegehren zu äussern (act. 6/6). Die Klägerin 1 nahm mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Stellung (act. 6/14). Am 1. Juli 2024 beschloss die Vorinstanz Folgendes (act. 6/17):
"1.Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1.a) wird nicht eingetreten. 2.Für den Teilentscheid werden keine Kosten erhoben. 3.Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung der Klägerinnen 1 und 2 werden abgewiesen. 4.(Frist Kostenvorschuss Klägerin 1) 5.(Frist Kostenvorschuss Klägerin 2) 6.(Mitteilung) 7.(Rechtsmittel: Berufung gegen Dispositiv-Ziff. 1 und 2) 8.(Rechtsmittel: Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 3, 4 und 5)" 1.3 Nachdem die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 1. Juli 2024 (Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ansetzung einer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses) unangefochten geblieben waren (dazu act. 6/31 E. 3.1) und der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte die Vorinstanz der Klägerin 1 und der Klägerin 2 mit Verfügung vom 5. September 2024 eine Nachfrist an, um für die Gerichtskos- ten einen Kostenvorschuss zu leisten, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 6/26). 1.4 Mit am 13. September 2024 zur Post gegebener Eingabe erhob die Kläge- rin 1 gegen Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 1. Juli 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (Proz. Nr. LB240034-O, act. 2; dazu act. 6/31 E. 1.3, 2.1, 3.1). Mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 trat die hie- sige Kammer auf die Berufung nicht ein (act. 6/31). Das Bundesgericht trat auf eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Dezember 2024 nicht ein (act. 6/36). 1.5 Mit Beschluss vom 1. November 2024 trat die Vorinstanz mangels Zahlung des Kostenvorschusses (vorne E. 1.3) auf die Klage der Klägerin 1 und der Kläge- rin 2 (gemäss eingangs wiedergegebenem Rechtsbegehren) nicht ein und aufer- legte die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 2'000.– der Klägerin 1 und im Umfang von Fr. 500.– der Klägerin 2 (act. 6/32 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.6 Hiergegen erhob die Klägerin 1 in eigenem Namen sowie mutmasslich im Namen der Klägerin 2 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die
Berufungseingabe ist mit "07.12.2024" datiert, wurde am 16. Dezember 2024 zur Post gegeben und ging am 17. Dezember 2024 hierorts ein (act. 2 S. 1). Die Ak- ten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). 2. 2.1 Beim vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Klägerin- nen sind beschwert und haben die Berufung rechtzeitig erhoben (Art. 310 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 6/33). 2.2 Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Geltend gemacht wer- den kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Er- messensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Beru- fungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Beanstan- dungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behaup- tungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Akten- stücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen, sich mit den Ent- scheidgründen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen sowie darzu- tun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Es genügt nicht, die vor erster Instanz vorgetra- genen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu wiederholen oder den ange- fochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulie- rung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in
den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anfor- derungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. 2.3 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid wie folgt: Mit Be- schluss vom 1. Juli 2024 habe sie unter anderem die Gesuche der Klägerin 1 und der Klägerin 2 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihnen je eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Nachdem sie den Vorschuss nicht geleistet hätten, sei ihnen mit Verfügung vom 5. September 2024 je eine Nachfrist von 5 Tagen gewährt worden. Da auch innert dieser Nach- frist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei, sei auf die Klage andro- hungsgemäss nicht einzutreten (act. 5). 2.4 Die Klägerinnen fordern mit ihrer Berufung, es sei zu prüfen, "weshalb ein noch hängiges Verfahren, welches weiter gezogen wurde vor Bundesgericht und somit noch offensichtlich hängig ist" von der Vorinstanz "voreilig abgeschlossen" worden sei (act. 2 S. 1). Soweit ersichtlich, wollen die Klägerinnen damit geltend machen, die Vorinstanz sei auf ihre Klage zu Unrecht nicht eingetreten, obwohl das gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 1. Juli 2024 eingeleitete Rechtsmit- telverfahren (vorne E. 1.4) noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Sie übersehen dabei allerdings, dass der Streitgegenstand jenes Rechtsmittelverfahrens nicht derselbe war wie jener des vorliegend angefochtenen Beschlusses vom 1. No- vember 2024: Mit Teilentscheid der Vorinstanz vom 1. Juli 2024 wurde auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1a) nicht eingetreten (act. 6/17); hiergegen richteten sich die Berufung an das Obergericht (vgl. Beschluss der Kammer vom 15. Oktober 2024 [act. 6/31]) sowie die Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2024 [act. 6/36]; vorne E. 1.4). Gegen- stand des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheids der Vorinstanz vom 1. November 2024 bilden demgegenüber die (verbleibenden) klägerischen Rechtsbegehren 1b), 2, 3 und 4 (act. 5). Die Rüge der Klägerinnen ist unbegrün- det. 2.5 Die Klägerinnen machen im Weiteren Ausführungen zum Gegenstand der Haftungsklage bzw. zum Kindesschutzverfahren, d.h. insbesondere zur Gefähr- dungsmeldung von F._____ (Sozialzentrum G._____), zum Entzug des Aufent-
haltsbestimmungsrechts sowie zur Fremdplatzierung ihrer Kinder (act. 2 S. 1 ff.). Zum vorinstanzlichen Entscheid äussern sie sich indes nicht. An welchen (zusätz- lichen) Mängeln dieser Entscheid leiden soll, tun die Klägerinnen nicht dar. Inso- weit ist auf die Berufung nicht einzutreten. 2.6 Nach dem Ausgeführten ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. 3.Die Prozesskosten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Sind am Prozess mehrere Personen als Streitgenossen be- teiligt, bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin 1 hat im eigenen Namen sowie (soweit ersichtlich) zusätzlich als gewillkürte Vertreterin der kürzlich volljährig gewordenen Klägerin 2 gehandelt und als solche eine nur spärlich begründete, aussichtslose Berufung erhoben. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht angemessen, die Klägerin 2 (teilweise) mit Kosten zu belasten. Vielmehr sind die Kosten der Klägerin 1 alleine aufzuerlegen (Art. 108 ZPO; vgl. BGE 141 III 426 E. 2.4.3). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 244'600.– (vgl. act. 6/17 E. 3.1) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie angesichts des geringen Aufwands auf Fr. 800.– festzusetzen. Partei- entschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Klägerin 1 nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädi- gen wären. Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2024 wird bestätigt. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Berufungsklägerin 1 auferlegt. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 244'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: