Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240067-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 24. Februar 2025 in Sachen A., Kläger und Berufungskläger gegen B. AG, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. November 2024; Proz. CG240016
Rechtsbegehren: (act. 26/1 S. 2) "Der Kläger beantragt, dass das Bezirksgericht des Kantons Zürich: 1. Die Versicherungsgesellschaft B._____ verpflichtet, die Krankentaggeld- Leistungen rückwirkend ab dem Dezember 2020 bis zur vollständigen Gene- sung oder bis zur Feststellung der Invalidität des Klägers weiterzuzahlen. 2. Die Versicherungsgesellschaft B._____ zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes für die durch die unrechtmässige Einstellung der Leistun- gen entstandenen finanziellen, gesundheitlichen und moralischen Schäden des Klägers verurteilt. 3. Die Versicherungsgesellschaft B._____ zur Zahlung von 44 190,25 CHF plus gesetzliche Zinsen in Höhe von 5% pro Jahr für die Dauer von drei Jah- ren, was insgesamt 6 628,54 CHF ergibt, also insgesamt 50 688,79 CHF verurteilt. 4. Die Versicherungsgesellschaft B._____ zur Zahlung eines zusätzlichen Schadensersatzes in Höhe von 135 000 CHF für die entstandenen morali- schen und gesundheitlichen Schäden des Klägers verurteilt. 5. Die Versicherungsgesellschaft B._____ zur Übernahme der Prozesskosten, der Anwaltskosten sowie der administrativen Kosten des Gerichts verpflich- tet. 6. Darüber hinaus sind die Verluste im Zusammenhang mit dem Leasingver- trag des Autos (50 300 CHF), die ausstehenden Beträge aus dem Betrei- bungsamt (28 181,05 CHF) sowie andere Verpflichtungen (10 000 CHF) zu berücksichtigen. Es ist ebenfalls zu betonen, dass alle anderen von anderen Institutionen erhaltenen Leistungen lediglich die grundlegenden Lebenshal- tungskosten deckten und nicht als Ersatz für die von B._____ geschuldeten Leistungen betrachtet werden können. Daher beläuft sich die Gesamtforde- rung des Klägers auf 274 169,84 CHF." Beschluss des Bezirksgerichtes: (act. 25) 1.Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–. 4.Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6./7. [Mitteilungen / Rechtsmittel] Berufungsanträge: (act. 2 S. 9 f.) "1.Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Obergericht des Kan- tons Zürich, um die vorgelegten Beweise erneut zu prüfen meine Ansprüche gegenüber B._____ fair zu bewerten. 2.Anordnung an B., detaillierte Finanzberichte vorzulegen, insbesondere über: Zahlungen an Dr. C. im Zusammen- hang mit medizinischen Gutachten sowie Entscheidungen zur Einstellung der Krankentaggeldleistungen. 3.Vernehmung von Dr. C._____ als Zeugen, um folgende Punkte zu klären: Ob seine medizinischen Gutachten unabhängig und objektiv wa- ren. Ob Druck seitens B._____ auf ihn ausgeübt wurde. Ob seine Aussage mir gegenüber, dass ich "unter der Brücke lan- den werde", eine Form der Einschüchterung darstellt. 4.Aufhebung der auferlegten Gerichtskosten in Höhe von 2000 CHF und Übertragung dieser Kosten auf B., da deren Handlun- gen zur Eskalation des Konflikts geführt haben. 5.Berücksichtigung der vorgelegten Beweise, darunter: Medizinische Berichte (u.a. von Dr. D., Dr. E._____ und Dr. F.), die meine vollständige Arbeitsunfähigkeit eindeutig be- legen. Korrespondenz mit B., die die mangelnde Kooperationsbe- reitschaft und Manipulation von Beweismitteln aufzeigt. Dokumente, die das Interesse der Medien G._____ und H._____ an meinem Fall sowie die laufenden Untersuchungen durch FINMA bestätigen. 6.Prüfung, ob die Handlungen von B._____ und Dr. C._____ Straf- tatbestände erfüllen, insbesondere in Bezug auf Betrug (Art. 146
StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 302 und 312 StGB). 7.Bestätigung, dass diese Angelegenheit Gegenstand eines Straf- verfahrens ist, das derzeit vom Obergericht des Kantons Zürich unter dem Aktenzeichen UE240432-0/S3 geprüft wird. 8.Untersuchung der Handlungen von B._____ durch FINMA, um festzustellen, ob der Versicherer gegen die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) verstossen hat." Erwägungen: I. 1.Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) erhob vor Vorinstanz mit Eingabe vom 30. September 2024 eine Klage gegen die Beklagte und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend Beklagte), mit welcher er verschiedene Ansprüche aus Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sowie privatrechtliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend mach- te (act. 26/1; Anträge oben abgedruckt). Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein: Auf die Anträge betreffend vertraglich geschuldeter Krankentaggeldleistungen nicht mangels sachlicher Zuständigkeit, auf die Schadenersatz- und Genugtu- ungsansprüche nicht, da weder ein Schlichtungsverfahren durchlaufen worden war noch die Parteien gemeinsam auf ein solches verzichtet hatten (act. 25 E. 6 ff. S. 4 ff.). 2.Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Be- schluss des Bezirksgerichts Winterthur (Vorinstanz) vom 27. November 2024 dar- gestellt (act. 25 S. 2 ff.); darauf kann verwiesen werden. Das Dispositiv ist vorne wiedergegeben. 3.Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 (Datum Poststempel) erhob der Kläger Berufung (act. 2). Es folgten zahlreiche Beilagen und weitere Schreiben (act. 4-24B/17; act. 28-31B/9; act. 35-40/4). Diese sind unbeachtlich, soweit sie nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgten, und enthalten im Übrigen keine weiter- gehende Anträge, welche das vorliegende zivilrechtliche Berufungsverfahren be-
träfen. Weiterungen sind daher nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II. 1.Der Kläger ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; vgl. act. 25 passim). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen. 2.Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vor- ausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei- se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ, 4. A. 2025, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genü- gen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie all- gemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwä- gungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Diesen Vor- aussetzungen vermag die vorliegende Berufungsschrift des nicht anwaltlich ver- tretenen Klägers zu genügen. 3.Der Kläger beantragt in seiner Berufungsschrift sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und einen (neuen) Entscheid in der Sache durch das Obergericht. In diesem Zusammenhang stellt er verschiedene Verfahrensan- träge, so etwa betreffend Beweismittel der Gegenseite, die Einvernahme von Zeu- gen oder die Würdigung von Beweismitteln (act. 2 Anträge 2-5, im Wortlaut oben abgedruckt). Diese Anträge betreffen das vorliegende Berufungsverfahren. Dahin- gegen haben die Anträge auf Prüfung verschiedener Straftatbestände, auf ge- richtliche Bestätigung, dass dieselbe Angelegenheit Gegenstand eines Strafver-
fahrens sei, sowie auf Untersuchung durch die FINMA, ob die Beklagte gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verstossen habe (act. 2 Anträge 6-9), offen- sichtlich nichts mit dem vorliegenden Berufungsverfahren zu tun. Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten. III. 1.Die Vorinstanz ist auf die Klage nicht eingetreten. Betreffend die Anträge auf Bezahlung vertraglich geschuldeter Krankentaggeldleistungen (Ziffer 1 und 2 der vorinstanzlich gestellten Anträge, vgl. oben) hielt das Bezirksgericht fest, im Kan- ton Zürich sei das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsin- stanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kran- kenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversi- cherungsgericht [GSVGer/ZH]; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen wäre (BGE 138 III 558 E. 4). Betreffend die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche hielt die Vorin- stanz zutreffend (und unangefochten) fest, diese würden auch dann nicht unter die sozialversicherungsgerichtliche Zuständigkeit fallen, wenn sie sich gegen den Versicherungsträger richten und in sachverhaltlicher Hinsicht im Zusammenhang mit einem Kollektivtaggeldversicherungsvertrag ständen, da eine (objektive) Kla- genhäufung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 ZPO mangels gleicher sachlicher Zustän- digkeit nicht zulässig sei. Für die geltend gemachten Schadenersatz- und Genug- tuungsansprüche bejahte die Vorinstanz ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit (act. 25 E. 6 f.). Die Vorinstanz stellte sodann fest, dass gemäss Art. 197 ZPO dem bezirks- gerichtlichen Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungs- behörde vorauszugehen habe. Beim vorliegenden Streitwert von mehr als Fr. 100'000.– könnten die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlich- tungsverfahrens verzichten (Art. 199 Abs. 1 ZPO). Eine Klagebewilligung liege dem Gericht nicht vor und der Kläger habe in seiner Eingabe vom 1. November 2024 (act. 26/14) sinngemäss bestätigt, dass kein Schlichtungsverfahren durch- geführt worden sei. Im Antrag des Klägers, das vorliegende Verfahren sei ohne
Schlichtungsverfahren fortzusetzen, wenn die Beklagte nicht auf seinen letzten Vergleichsvorschlag eingehe, liege ein Verzicht des Klägers auf das Schlichtungs- verfahren. Ein gemeinsamer Verzicht liege indes nicht vor. Der Beklagten sei mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 Frist angesetzt worden um sich dazu zu äus- sern, ob sie ebenfalls auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzich- ten wolle (act. 26/11). Die Beklagte habe nicht auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet und Nichteintreten auf die Klage beantragt. Un- ter diesen Umständen fehle es ohne Schlichtungsverfahren an einer Prozessvor- aussetzung, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (act. 25 E. 8 f. S. 5 ff.). 2.1. Was der Kläger in seiner Berufung dagegen vorbringt, vermag nicht durch- zudringen. Vorab bedarf es zuhanden des Klägers wohl einer Klarstellung der Be- griffe: Das Gesetz spricht in Art. 197 ff. ZPO von einem Schlichtungsversuch resp. von einem Schlichtungsverfahren. Im Kanton Zürich ist diese Schlichtungsbehör- de gemäss ZPO der Friedensrichter resp. die Friedensrichterin (§ 53 des Geset- zes über die Gerichts- und Behördenorganisation in Zivil- und Strafsachen [GOG]). Der Kläger spricht in diesem Zusammenhang von "Mediation" (act. 2 S. 2 f.), was zumindest missverständlich ist: Das Friedensrichteramt ist nicht eine freiwillige Mediationsstelle, sondern – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – ein obligatorischer Bestandteil des zu durchlaufenden Zivilverfahrenswegs. Die Ausnahmen sind in Art. 198 ZPO aufgeführt. Die vorliegende Streitigkeit fällt nicht darunter. Entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsschrift entfällt die Anrufung des Friedensrichteramtes nicht, wenn der Streitwert über Fr. 100'000.– liegt (act. 2 S. 2, S. 6). Vielmehr können gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit von mindestens Fr. 100'000.– "die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ver- zichten". Dass die Beklagte auf die Durchführung des friedensrichterlichen Ver- fahrens verzichtet hätte, macht der Kläger zu Recht nicht geltend. Liegt keiner der gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine direkte Klageerhe- bung vor Bezirksgericht vor, so ist zwingend vor der Klageerhebung beim Bezirks- gericht die örtlich zuständige Friedensrichterin resp. der Friedensrichter anzuru- fen. Es kommt, anders als der Kläger annimmt, nicht darauf an, ob man sich vor
Friedensrichter voraussichtlich wird einigen können oder nicht (so aber act. 2 S. 2 f.). Auch der Umstand, dass aussergerichtlich resp. vorprozessual bereits Vergleichsvorschläge gescheitert sind, lässt den gesetzlich vorgeschriebenen Kla- geweg unberührt. Auch in solchen Fällen ist zwingend zuerst das Friedensrichter- amt anzurufen, welches sodann – falls sich an der Verhandlung zeigt, dass eine Einigung nicht möglich ist – die Klagebewilligung ausstellt (Art. 209 ZPO). Dort, wo das friedensrichterliche Verfahren vorgeschrieben ist, bildet dessen Durchfüh- rung resp. das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung eine sog. Prozessvor- aussetzung: Liegt eine gültige Klagebewilligung nicht vor, so darf das angerufene Gericht kein Urteil in der Sache fällen. Es muss, wie das die Vorinstanz getan hat, vielmehr auf Nichteintreten entscheiden. Das heisst, das Gericht geht auf die bei ihm anhängig gemachte Klage inhaltlich nicht ein. 2.2. Zusammenfassend ist die Vorinstanz damit zu Recht nicht auf die Klage ein- getreten, da es an der erforderlichen Klagebewilligung fehlte. Die beantragte (in- haltliche) "Wiederaufnahme des Verfahrens" durch das Obergericht ist daher ab- zuweisen. 3.Die Vorinstanz durfte vorliegend die Klage mangels gültiger Klagebewilli- gung nicht prüfen, und auch das Obergericht kann die Klage aus diesem Grund inhaltlich nicht prüfen. Damit sind die Anträge des Klägers, welche das Beweis- verfahren betreffen (Edition von Beweismitteln, Einvernahme von Zeugen, Würdi- gung der vorgelegten Beweise; Anträge Ziffern 2, 3 und 5), ihrer Grundlage be- raubt. Sie sind abzuweisen. 4.Weiter ist festzuhalten, dass die Gerichte für ihre Verfahren Kosten erheben. Die Kosten werden dabei im zivilgerichtlichen Verfahren nach Obsiegen und Un- terliegen verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei Nichteintreten – der vorliegen- de Fall – gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Entgegen dem Kläger wären daher die Kosten nicht der Beklagten aufzuerlegen gewesen. Es besteht und bestand keine Pflicht für die Beklagte, Vergleichsange- bote des Klägers anzunehmen – hingegen hätte für den Kläger die Pflicht bestan- den, zuerst den Friedensrichter anzurufen und eine Klagebewilligung erhältlich zu machen, bevor er direkt ans Bezirksgericht gelangte. Einen Grundsatz, wonach
die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen wären, welche die Eskalation des Strei- tes (und damit die Anrufung des Gerichts) zu verantworten hat, gibt es entgegen dem Kläger nicht (act. 2 S. 8). Das heisst wiederum nicht, dass das Bezirksgericht sich darüber geäussert hätte, ob der Kläger durch die Beklagte geschädigt wor- den ist oder nicht (so aber offenbar der Kläger, vgl. act. 2 S. 8). Die Kosten wur- den einzig und allein deshalb dem Kläger auferlegt, weil auf seine Klage mangels gültiger Klagebewilligung nicht eingetreten werden konnte. Es liegt darin auch kei- ne Aussage, ob der Kläger mit seiner Klage obsiegt hätte oder nicht (entgegen act. 2 S. 9). Die Kostenauflage an den Kläger ist damit nicht zu bemängeln. Der Antrag des Klägers, die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien der Beklagten auf- zuerlegen, ist daher abzuweisen. 5.Zusammenfassend ist die Berufung damit abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. IV. 1.Der Kläger unterliegt vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 2.Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen und dem Kläger aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten: Dem Kläger nicht infolge seines Unterliegens, der Beklagten nicht, da ihr keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Be- schluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 wird vollum- fänglich bestätigt.
2.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 1'800.– festge- setzt und dem Kläger und Berufungskläger auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Berufungsbeklag- te unter Beilage eines Doppels von act. 2, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 439'169.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: