Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240036-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. September 2024 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 28. Mai 2024 (CG220062-L)
Erwägungen: 1.a)Das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) verpflichtete mit Urteil vom 28. Mai 2024 die Beklagte, der Klägerin (Abtretungsgläubigerin im Konkurs einer Drittgesellschaft) USD 114'000.--, CHF 14'600.-- und EUR 156'161.38 zu bezahlen und hob im Umfang von CHF 111'074.-- (entsprechend USD 114'000.--), von CHF 14'600.--, von CHF 169'636.-- (entsprechend EUR 156'161.38) sowie von CHF 203.30 den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 10. September 2021) auf; die Prozesskosten wurden zulasten der Beklagten geregelt (Urk. 79 S. 30 f.). b)Hiergegen erhob die Beklagte am 16. August 2024 fristgerecht Berufung und stellte die Berufungsanträge (Urk. 77 S. 2): "1.Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2024 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen; 2.Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzügl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-76). Mit Präsi- dialverfügung vom 20. August 2024 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 15'800.-- für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens an- gesetzt (Urk. 83; Fristablauf am 2. September 2024). Am 2. September 2024 stellte die Beklagte das Gesuch um Reduktion des Gerichtskostenvorschusses auf höchs- tens Fr. 6'000.-- und um Neuansetzung der Frist zur Leistung desselben (Urk. 84). Am 3. September 2024 stellte die Klägerin das Gesuch um Leistung einer Sicher- heit von Fr. 40'090.-- für ihre Parteientschädigung (Urk. 85). Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2024 wurde das Gesuch der Beklagten um Reduktion des Ge- richtskostenvorschusses und Neuansetzung der Frist zu dessen Leistung abgewie- sen und der Beklagten eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Fristablauf am 16. September 2024); gleichzeitig wurde ihr eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zum Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung angesetzt (Urk. 88). Am 16. September
2024 stellte die Beklagte das Gesuch um Aussetzung der Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses bis zum Abschluss eines (bundesgerichtlichen) Be- schwerdeverfahrens und nachherigen Neuansetzung (Urk. 89). Am 20. September 2024 ersuchte die Beklagte um eine Fristerstreckung für die Stellungnahme zum Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung (Urk. 90). 2.a)Die Beklagte begründet ihr Gesuch um Aussetzung der Frist für den Gerichtskostenvorschuss zusammengefasst damit, dass sie beabsichtige, ge- gen die Kostenvorschussverfügung eine Beschwerde beim Bundesgericht einzu- reichen und dabei die aufschiebende Wirkung zu verlangen. Wenn die Verpflich- tung zur Leistung des Kostenvorschusses angefochten werde, gehe das Oberge- richt praxisgemäss von einem sinngemäss gestellten Fristerstreckungsgesuch aus, setze die Frist für die Bezahlung nach dem Erledigungsentscheid neu an und gehe davon aus, dass bis dahin die Frist nicht säumniswirksam ablaufen könne (Urk. 89). b)Vorab ist festzustellen, dass die Beklagte bis anhin (auch schon nach ihrer eigenen Darstellung) die Verfügung vom 5. September 2024 (Urk. 88) nicht beim Bundesgericht angefochten hat. Einer solchen Beschwerde käme denn auch keine aufschiebende Wirkung zu und ob ihr das Bundesgericht eine solche verlei- hen würde, kann derzeit nicht prognostiziert werden (schon da völlig offen ist, was die Beklagte überhaupt anfechten und welche Begründung sie dafür vortragen will; namentlich hat die Beklagte bis dato nicht geltend gemacht, dass sie zur Bezahlung des ihr auferlegten Vorschusses nicht imstande wäre). Sodann wurde die der Be- klagten in der Verfügung vom 5. September 2024 angesetzte Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnet. Ei- nem allenfalls auch sinngemässen Erstreckungsgesuch kann daher von vornherein kein Erfolg beschieden sein, was der anwaltlich vertretenen Beklagten bewusst sein musste. Die Eingabe der Beklagten vom 16. September 2024 erscheint daher als Versuch, die Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses doch noch (und eigentlich ohne stichhaltige Gründe) erstrecken zu können. Dies ist abzuleh- nen. c)Demgemäss ist das Gesuch der Beklagten um Aussetzung bzw. Ab- nahme der Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses abzuweisen.
3.Nach dem Gesagten hat die Beklagte den ihr auferlegten Gerichtskos- tenvorschuss auch innert ihr angesetzter, am 16. September 2024 abgelaufener Nachfrist nicht geleistet. Demgemäss ist auf ihre Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. f ZPO). 4.Mit dem Abschluss des Berufungsverfahrens erübrigt sich ein Entscheid über eine Sicherstellung der Parteientschädigung und das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten für eine diesbezügliche Stellungnahme ist hinfällig. 5.a)Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 275'514.84 (Urk. 79 S. 30). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevan- ter Aufwendungen in der Sache (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch der Beklagten um Abnahme der Frist zur Leistung des Gerichts- kostenvorschusses wird abgewiesen. 2.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 4.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 5.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Dop- pel von Urk. 78, 81, 82/3-5, 84, 89 und 90, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 275'514.84. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st