Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 15. Oktober 2024 in Sachen 1.A., 2.B., 3.C., gesetzlich vertreten durch die Mutter, A., daselbst, 4.D., gesetzlich vertreten durch die Mutter, A., daselbst, Kläger und Berufungskläger 2 vertreten durch A._____ gegen Kanton Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich betreffend Staatshaftung Berufung gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 1. Juli 2024; Proz. CG230051
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 und act. 14, sinngemäss) 1.a) Den Klägern 2-4 sei wegen unrechtmässiger Fremdplatzierung vom 1. November 2018 bis 11. Mai 2019 im Heim der Stiftung E._____ eine Genugtuung von je Fr. 100.– pro Tag der Fremd- platzierung zuzüglich Zins zu 5% ab 1. November 2018 zuzuspre- chen; b) Der Klägerin 1 sei wegen unrechtmässigen Entzugs des Auf- enthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung der Kläger 2, 3 und 4 vom 1. November 2018 bis 11. Mai 2019 im Heim der Stif- tung E._____ eine Genugtuung von Fr. 300.– pro Tag der Fremd- platzierung zuzüglich Zins zu 5% ab 1. November 2018 zuzuspre- chen; 2.Der Klägerin 1 sei wegen unrechtmässigen Entzugs des elterli- chen Sorgerechts in medizinischen Belangen eine Genugtuung von Fr. 300.– pro Tag im Zeitraum vom 5. Februar 2019 bis 21. November 2019 zuzüglich Zins zu 5% ab 5. Februar 2019 zu- zusprechen; 3.Der Klägerin 2 sei eine Schmerzgeldsumme von Fr. 75'000.– zu- züglich 5% Zinsen zuzusprechen, sowie Fr. 25'000.– für allfällige ungedeckte ärztliche Behandlungen; 4.Der Klägerin 1 sei für das angefallene Anwaltshonorar betreffend das Verfahren vor dem Regierungsrat Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'500.– zuzusprechen, zuzüglich 5% Zinsen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulasten des Kantons Zürich. Beschluss des Bezirksgerichtes: 1.Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1.a) wird nicht eingetreten. 2.Für den Teilentscheid werden keine Kosten erhoben. 3.Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung der Klägerinnen 1 und 2 wer- den abgewiesen. 4.(Frist Kostenvorschuss Klägerin 1) 5.(Frist Kostenvorschuss Klägerin 2)
6.(Mitteilung) 7.(Rechtsmittel: Berufung gegen Dispositiv-Ziff. 1 und 2) 8.(Rechtsmittel: Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 3, 4 und 5) Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (act. 2): "1.) Das das Obergericht Zürich eintritt auf den Nichteintretensent- scheid (Teilentscheid) vom Kollegialegericht des Bezirksgericht Zürich, auf Grund derer Unzuständigkeit. 2.)Für dieses obig erwähnte Verfahren beantrage ich unentgeltliche Rechtspflege. 3.)Ich beantrage vom Obergericht Zürich das die irreführende Be- zeichnung eines Amtstitels, veranlasst vom Bezirksgericht Zürich umgehend berichtigt werden. 4.) Die Anwalts Honorar-Kosten für die Klage vor den Regierungsrat Zürich von sfr. 5'500.- inklusive 5% Zins müssen vom Staat mir rückerstattet werden 5.) Des Übrigen verweise ich auf meine Eingabe mit deren Beilagen und Akten beim Regierungsrat Zürich und dem Bezirksgericht Zü- rich." Erwägungen: 1. 1.1 A._____ (Klägerin 1) ist die Mutter von B., geb. tt. Juli 2005 (Klägerin 2), C., geb. tt.mm.2011 (Kläger 3), und D._____, geb. tt.mm.2013 (Kläger 4). Im November 2018 ordnete die Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kläge- rin 1 die Fremdplatzierung der Kinder an, zunächst superprovisorisch und alsdann vorsorglich. Die Klägerin 1 erhob Beschwerde an den Bezirksrat Zürich, welcher diese abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil vom 26. April 2019 insoweit gutgeheissen, als die Kinder für die Dauer des Verfahrens wieder in die Obhut der Klägerin 1 gegeben wurden.
Die Rückplatzierung erfolgte verbunden mit der Weisung an die Klägerin 1, die Kinder, sobald sich diese wieder in ihrer Obhut befänden, unverzüglich einzu- schulen (act. 4/1). 1.2 Am 25. April 2022 reichte die Klägerin 1 in ihrem Namen sowie im Namen der Kinder und der Grossmutter der Kinder beim Regierungsrat des Kantons Zü- rich ein Staatshaftungsbegehren gestützt auf § 22 Abs. 1 lit. a des Haftungsgeset- zes (HG) ein. Nach abschlägiger Antwort vom 29. Juni 2022 (act. 6/2) erhob die Klägerin 1 im eigenen Namen und im Namen der Kinder am 5 . Juli 2023 die Staatshaftungsklage beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz; act. 6/1). Mit Be- schluss vom 10. August 2024 setzte die Vorinstanz (in der Erwägung, dass An- sprüche erhoben worden seien, die in unterschiedlichen Verfahren zu behandeln seien) der Klägerin 1 Frist an, um sich zu möglichen Varianten der Fortführung des Verfahrens und zu einer Unklarheit im Rechtsbegehren zu äussern (act. 6/6). Die Klägerin 1 nahm mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Stellung (act. 6/14). Am 1. Juli 2024 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Beschluss (act. 6/17 = act. 3/1 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.3 Hiergegen erhob die Klägerin 1 – sinngemäss auch im Namen ihrer Kinder – Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich mit den vorne wiedergegebenen Anträgen (act. 2). Die Berufungseingabe der Klägerin 1 ist mit "1. September 2024" datiert, wurde rechtzeitig am 13. September 2024 zur Post gegeben und ging am 16. September 2024 hierorts ein (act. 2 S. 1; act. 6/19 f.). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). 2. 2.1 Die Klägerin 1 wendet sich mit Berufungsantrag Ziffer 1 gegen Dispositiv-Zif- fer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses, mit dem auf Rechtsbegehren Ziffer 1.a) nicht eingetreten wurde. Hierbei handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) und die von der Klägerin 1 vertrete- nen Kläger 2-4 sind beschwert.
2.2 Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Geltend gemacht wer- den kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Er- messensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Beru- fungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Beanstan- dungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behaup- tungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Akten- stücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen, sich mit den Ent- scheidgründen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen sowie darzu- tun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Es genügt nicht, die vor erster Instanz vorgetra- genen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu wiederholen oder den ange- fochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). Bei juristischen Laien wer- den nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderun- gen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. 2.3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, mit dem sie auf die Klage teil- weise nicht eintrat, wie folgt: Die Klägerinnen bildeten eine einfache Streitgenos- senschaft. Die Klägerin 1 mache für sich selber Haftungsansprüche von Fr. 300.–/ Tag während der Dauer von 192 Tagen (geltend gemachter unrechtmässiger Ent- zug des Aufenthaltsbestimmungsrechts), ausmachend Fr. 57'600.–, sowie Fr. 300.–/Tag während der Dauer von 290 Tagen (geltend gemachter unrecht- mässiger Entzug des Sorgerechts in medizinischen Belangen), ausmachend Fr. 87'000.–, geltend. Für ihre Kinder (Kläger 2-4) verlange sie je Fr. 100.–/ Tag
für die Dauer von 192 Tagen, ausmachend je Fr. 19'200.– pro Kind. Die geltend gemachten Ansprüche der Kläger 2-4 wiesen damit einen unter Fr. 30'000.– lie- genden Streitwert auf, weshalb diese Ansprüche im vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) vor dem Einzelgericht (§ 24 lit. a GOG ZH) zu behandeln seien. Die Ansprüche der Klägerin 1 hingegen seien aufgrund des Streitwerts im ordentlichen Verfahren vor dem Kollegialgericht zu behandeln. Die klagende Par- tei könne mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, so- fern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig und die gleiche Verfahrensart anwendbar sei (Art. 90 ZPO). Sei der sachliche Zusammenhang gegeben, könn- ten selbst Ansprüche gehäuft werden, welche für sich allein nicht allesamt die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.– überschritten (BGE 142 III 788 E. 4.2.3). Dies gelte jedoch nicht auch für die einfache Streitgenossenschaft: Die einfache Streit- genossenschaft sei ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die glei- che Verfahrensart anwendbar sei (Art. 71 Abs. 1 und 2 ZPO; act. 5 S. 4 f.). Nach- dem sich die Klägerin 1 innert Frist nicht dazu geäussert habe, wie sie das Ver- fahren in Bezug auf die unzulässige Häufung verschiedener Ansprüche fortführen wolle, werde das Kollegialgericht nun androhungsgemäss die Klagen der Kläge- rin 1 behandeln, welche (alle zusammen) im ordentlichen Verfahren vor Kollegial- gericht zulässig seien. Es handle sich dabei um die Rechtsbegehren Ziff. 1b und 2 (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung, Entzug des el- terlichen Sorgerechts in medizinischen Belangen). Grundsätzlich sachlich zustän- dig wäre das Kollegialgericht gestützt auf den Streitwert auch für das Rechtsbe- gehren Ziff. 3 (Schadenersatz und Genugtuungsanspruch der Tochter der Kläge- rin 1, welche auch nach ihrer Volljährigkeit mittels Vollmacht durch die Mutter ver- treten werde). Ob die Voraussetzungen für eine subjektive Klagehäufung (insbe- sondere das Erfordernis des sachlichen Zusammenhangs) jedoch vorliegend er- füllt seien, könne zum aktuellen Zeitpunkt noch offen bleiben. Zusammengefasst sei somit auf das Rechtsbegehren Ziff. 1.a), d.h. auf diejenigen Ansprüche, wel- che die Klägerin 1 als Vertreterin ihrer Kinder geltend mache und welche dem ver- einfachten Verfahren unterstünden, nicht einzutreten. Dies hindere die Klägerin 1 jedoch nicht, die Klagen der Kläger/innen 2-4 im vereinfachten Verfahren erneut beim Gericht einzureichen. Werde eine Eingabe, auf die mangels Zuständigkeit
nicht eingetreten wurde, innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gelte als Zeitpunkt der Rechtshän- gigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO; act. 5 S. 5 f.). 2.4 Auf diese Erwägungen der Vorinstanz geht die Klägerin 1 in der Berufungs- schrift mit keinem Wort ein. Sie macht einzig Ausführungen zum Gegenstand der Haftungsklage, d.h. insbesondere zur Gefährdungsmeldung von F._____ (Sozial- zentrum G._____), zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie zur Fremdplatzierung ihrer Kinder (act. 2 S. 1 ff.). Zu inhaltlichen Fragen äusserte sich die Vorinstanz indes nicht, weil mit Bezug auf die Ansprüche, welche die Klä- gerin 1 als Vertreterin ihrer Kinder geltend machte, bereits die prozessualen Ein- tretensvoraussetzungen nicht gegeben waren. An welchen Mängeln dieser Ent- scheid leiden soll, tut die Berufungsklägerin nicht dar. Die Berufung erfüllt damit auch die für Laien herabgesetzten Anforderungen nicht. Auf die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses ist daher nicht einzutreten. 3. 3.1 Mit Berufungsantrag Ziffer 2 ersucht die Klägerin 1 für das "obig erwähnte Verfahren" um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der For- mulierung ist davon auszugehen, dass sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren vor Bezirksgericht ersucht (vgl. act. 2 S. 1). Allerdings ist das Obergericht hierfür nicht zuständig, sondern hat die Vorinstanz (erstinstanzlich) über den Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege in ihrem Verfahren zu befinden. Dies hat die Vorinstanz denn auch getan und das Gesuch abgewiesen (act. 5 Dispositiv-Ziffer 3). Der Klägerin 1 hätte da- gegen die Beschwerde offen gestanden, die innert zehn Tagen zu erheben gewe- sen wäre (vgl. Art. 119 Abs. 3, Art. 121, Art 145 Abs. 2 lit. b und Art. 321 Abs. 3 ZPO). Hierauf wurde im vorinstanzlichen Entscheid richtig hingewiesen (act. 5 Dispositiv-Ziffer 8). Die Klägerin 1 hat innert dieser Frist keine Beschwerde erho- ben. Im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung (13. September 2024) war die Frist längst abgelaufen (Fristbeginn: 13. Juli 2024 [act. 3/2]; Fristende: 22. Juli 2024). Auf Berufungsantrag Ziffer 2 ist nicht einzutreten.
3.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren vor Obergericht hat die Klägerin 1 kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ein solches wäre zufolge Aus- sichtslosigkeit der Berufung indes ohnehin abzuweisen gewesen (vgl. Art. 117 lit. a ZPO). 4. 4.1 Mit Berufungsantrag Ziffer 3 beantragt die Klägerin 1, es sei "die irreführen- de Bezeichnung eines Amtstitels, veranlasst vom Bezirksgericht Zürich" umge- hend zu berichtigen. In ihrer Begründung führt sie aus, F._____ (Sozialzentrum G._____) werde seit November 2018 "immer wieder willkürlich mit verschiedenen Amtstiteln bezeichnet" (act. 2 S. 2). 4.2 Mit Berufung kann ein vorinstanzlicher Entscheid angefochten werden. Die "irreführende Bezeichnung eines Amtstitels" bildet nicht Gegenstand des vorin- stanzlichen Beschlusses und kann vom Obergericht entsprechend nicht beurteilt werden. Auf Berufungsantrag Ziffer 3 ist nicht einzutreten. 5.Mit Berufungsantrag Ziffer 4 verlangt die Klägerin 1, es seien ihr "die An- walts Honorar-Kosten für die Klage vor de[m] Regierungsrat Zürich von sfr. 5'500.- inklusive 5% Zins" vom Staat zurückzuerstatten. Inhaltlich deckt sich der Antrag mit Rechtsbegehren Ziffer 4 ihrer Klage. Die Vorinstanz hat über das entsprechende Rechtsbegehren allerdings noch gar nicht befunden. Sie hat im Beschluss vom 1. Juli 2024 vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass über die Entschädigung für im Vorverfahren entstandene Anwaltskosten im Rahmen der Kostenfolgen zu entscheiden sein werde (act. 5 S. 6). Auf Berufungsantrag Ziffer 4 ist nicht einzutreten. 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Berufung insgesamt nicht einzutreten ist. 7.Die Prozesskosten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Sind am Prozess mehrere Personen als Streitgenossen be- teiligt, bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin 1 hat als gesetzliche Vertreterin der Kläger 3 und 4 sowie als
gewillkürte Vertreterin der kürzlich volljährig gewordenen Klägerin 2 gehandelt und als solche eine gänzlich unbegründete, aussichtslose Berufung erhoben. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht angemessen, die Kläger 2-4 (teilweise) mit Kosten zu belasten. Vielmehr sind sie der Klägerin 1 alleine aufzuerlegen (Art. 108 ZPO; vgl. BGE 141 III 426 E. 2.4.3; s.a. Art. 276 Abs. 1 und Art. 277 ZGB). Ausgehend von einem Streitwert des Rechtsbegehrens Ziffer 1.a) von Fr. 57'600.– (3 x Fr. 19'200.–; act. 5 S. 4, 14) und unter Berücksichtigung des eher geringen Aufwands ist eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, den Klägern nicht, da sie unterliegen, dem Beklagten nicht, da ihm keine zu entschädigenden Aufwendungen entstan- den sind. Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Berufungsklägerin 1 auferlegt. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Zürich, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 57'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: