Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240024-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 10. Juni 2024 in Sachen A., Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin gegen B., Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 6. September 2023 (CG220007-H)
Erwägungen: 1.1. Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) wollte von der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) die Liegen- schaft an der C.-Strasse ... in ... Zürich erwerben, welche zum Inserierungs- zeitpunkt durch die Beklagte noch im Miteigentum der Beklagten mit anderen Erben stand (Urk. 54 E. IV. 1). Der Kläger und die Beklagte schlossen drei Darlehensver- träge. Im ersten Darlehensvertrag vom 11. August 2020 verpflichtet sich der Kläger, der Beklagten mit Abschluss des Vertrags ein zinsloses Darlehen von Fr. 20'000.– zu bezahlen. Zusätzlich verpflichtet er sich, der Beklagten weitere Fr. 160'000.– zur Verfügung zu stellen, sobald der Erbvertrag von allen Erben unterschrieben worden ist und die Beklagte diese auszahlen muss, um Alleineigentümerin der erwähnten Liegenschaft zu werden (Urk. 5/2 S. 2). Im zweiten Darlehensvertrag vom 24. Sep- tember 2020 bzw. 7. Oktober 2020 verpflichtet sich der Kläger, der Beklagten mit Abschluss des Vertrags ein zinsloses Darlehen von Fr. 8'000.– zu bezahlen (Urk. 5/3 S. 2). In beiden Verträgen verpflichtet sich die Beklagte im Gegenzug, die ¼-Eigentumsrechte an der Liegenschaft, welche zu diesem Zeitpunkt auf die wei- teren Erben entfielen, spätestens innert 6 Monaten ab Zeitpunkt der Vertragsunter- zeichnung zu kaufen und die Liegenschaft sodann dem Kläger zu verkaufen (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 2). Ende September 2021 fand die Erbteilung statt, wo- durch die Beklagte Alleineigentümerin der Liegenschaft wurde. Mit dem dritten Dar- lehensvertrag vom 15. Oktober 2021 gewährte der Kläger der Beklagten ein weite- res Darlehen über Fr. 17'000.– und die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger direkt nach Erhalt der Darlehenssumme das Vorkaufsrecht an der Liegenschaft einzuräu- men (Urk. 5/4). Im Dezember 2021 verkaufte die Beklagte die Liegenschaft an eine Drittperson. Eine Darlehensrückzahlung tätigte die Beklagte nicht (Urk. 54 E. IV. 1 f. und E. IV. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 10. November 2022 machte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D. vom 18. August 2022 (Urk. 3) eine Forderungsklage gegen die Beklage anhängig und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): "1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 20'000.– zuzüglich Zins von 1.5% seit dem 11. August 2020 zu bezahlen.
2.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag in Höhe von Fr. 8'000.– zuzüglich Zins von 1.5% seit dem 7. Oktober 2020 zu bezah- len. 3.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag in Höhe von Fr. 17'000.– zuzüglich Zins von 1.5% seit dem 15. Oktober 2021 zu be- zahlen. 4.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag in Höhe von Fr. 5'206.12 zuzüglich Zins von 5% seit 22. Dezember 2021 sowie einen noch zu beziffernden Betrag für weitere nicht von der Parteientschädi- gung des Gerichts gedeckte Kosten, mindestens jedoch Fr. 1'000.–, nebst Zins zu 5% seit 22. Dezember 2021, zu bezahlen. 5.Der von der Beklagten am 2. Mai 2022 in der Betreibung Nr. ... Betrei- bungsamt Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 14. April 2022) erho- bene Rechtsvorschlag sei zu beseitigen. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu- lasten der Beklagten. Am 28. Februar 2023 reichte die Beklagte ihre Klageantwort ein und erhob ihrer- seits Widerklage mit folgenden (sinngemässen) Anträgen (Urk. 15): 1.Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Der Kläger sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von Fr. 105'000.– zu bezahlen. Der übrige Prozessverlauf vor Vorinstanz kann den Erwägungen des angefochte- nen Entscheids entnommen werden (Urk. 54 E. I). Mit Urteil vom 6. September 2023 entschied die Vorinstanz über die Klage und Widerklage wie folgt (Urk. 50 S. 25 f. = Urk. 54 S. 25 f.): "1.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger –Fr. 20'000.– nebst Zins zu 1.5 % seit 11. August 2020, –Fr. 8'000.– nebst Zins zu 1.5 % seit 7. Oktober 2020, –Fr. 17'000.– nebst Zins zu 1.5 % seit 15. Oktober 2021, –Fr. 5'206.12 nebst Zins zu 5 % seit 22. Dezember 2021, zu bezahlen. 2.Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 14. April 2022) wird vollumfänglich beseitigt. 3.Auf das Rechtsbegehren Ziffer 4 wird betreffend den noch zu beziffern- den Betrag für weitere, nicht von der Parteientschädigung des Gerichts gedeckte Kosten nicht eingetreten. 4.Auf die Widerklage der Beklagten wird nicht eingetreten. 5.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'400.– festgesetzt.
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6.Die Kosten des unbegründeten Urteils werden der Beklagten auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 7.Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden aus dem Kostenvor- schuss des Klägers bezogen, sind ihm von der Beklagten aber vollum- fänglich zu ersetzen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss dem Klä- ger zurückerstattet. 8.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. 7.7 % MWST und Auslagen) zu bezahlen. 9.(Schriftliche Mitteilung) 10.(Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage)" 1.3. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 23. Mai 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 51/2) Berufung, mit welcher sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung der Klage des Klägers und die Gut- heissung ihrer Widerklage beantragt (Urk. 53 S. 5 f.). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–52). Da sich die Beru- fung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzuläs- sig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet wer- den (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Beklagte verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Ab- weisung der Klage des Klägers (Urk. 53 S. 5). Die Vorinstanz trat auf das klägeri- sche Rechtsbegehren Ziffer 4 betreffend den noch zu beziffernden Betrag für wei- tere, nicht von der Parteientschädigung des Gerichts gedeckte Kosten nicht ein (Urk. 54 S. 25 Dispositivziffer 3). Die Beklagte ist daher in diesem Umfang durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und hat damit an dessen Aufhebung kein schutzwürdiges Interesse, weshalb insoweit auf ihre Berufung nicht einzutre- ten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2. Die Vorinstanz erwog zur Darlehensrückzahlung, dass alle drei aktenkundigen Darlehensverträge Klauseln betreffend die Rückzahlung der Darlehen im Falle der Nichtabwicklung des Hausverkaufs zwischen den Parteien enthielten. Es sei aus- gewiesen und auch unbestritten geblieben, dass alle drei gewährten Darlehen
punkto Höhe sowie Zinsen gemäss den klägerischen Rechtsbegehren von der Be- klagten zur Rückzahlung fällig seien, mache die Beklagte ja lediglich Schadener- satz in der Höhe von Fr. 105'000.– infolge fehlender Zahlung einer im 1. Darlehens- vertrag vereinbarten, weiteren Darlehenssumme in der Höhe von Fr. 160'000.– bzw. nach Abzug der zwei weiteren gewährten Darlehen Fr. 135'000.– von Seiten des Klägers geltend. Die Beklagte sei demnach in vollumfänglicher Gutheissung der klägerischen Rechtsbegehren gemäss Ziffern 1, 2, und 3 – und mangels Ein- treten auf die von der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung von Fr. 105'000.– und mithin mangels Verrechnung der Ansprüche – zur Zahlung der entsprechenden Beträge mit entsprechendem Zinslauf zu verpflichten (Urk. 54 E. IV. 6 f.). Was die weiteren Schadenersatzforderungen des Klägers anbelangt, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass bezüglich aller drei Darlehensverträge eine nach- trägliche, durch die Beklagte verschuldete, subjektive Unmöglichkeit betreffend den Darlehenszweck vorliege, weshalb diese dem Kläger nach Art. 97 OR Schadener- satz schulde (Urk. 54 E. V). Schliesslich trat die Vorinstanz mangels ausreichender Substantiierung ihrer For- derung auf die Widerklage der Beklagten nicht ein (Urk. 54 E. VII. 3 f.). 2.3. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pau- schale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genü- gen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer
5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). 2.4. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift der Beklagten nicht. So führt letztere unter den Titeln "Vorwort", "Tatbestand" und "Begehren" (Urk. 53 S. 1–6) eins zu eins dasselbe wie bereits in ihrer Klageantwort vom 28. Februar 2023 (Urk. 15 S. 1–6) aus und wiederholt damit ihren bereits vor Vorinstanz einge- nommen Standpunkt, wonach sie infolge Nichteinhaltung des Vertrag durch den Kläger nicht zur Rückzahlung der Teilzahlungen und der weiteren Schadenersatz- forderungen an diesen bereit sei, und aufgrund des Kaufpreisverlusts eine Gegen- forderung von Fr. 105'000.– habe. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen nimmt sie überhaupt keinen Bezug und setzt sich mit diesen nicht auseinander. Auch ihre "Stellungnahme zu Punkt. IV. Darlehensforderung - Punkt 3" stellt keine ausrei- chende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen dar. Sie be- streitet einzig die in Erwägung IV.3 (Urk. 54) wiedergegebenen Behauptungen des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. September 2023 (Urk. 53 S. 5). Da diese Bestreitungen erstmals im Berufungsverfahren erfolgen, können sie auf- grund des Novenverbots (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) ohnehin nicht mehr berücksich- tigt werden. So zeigt die Beklagte nicht auf, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, dies bereits in den erstinstanzlichen Prozess einzubringen. Dasselbe gilt für die in diesem Zusammenhang erstmals mit der Berufung eingereichten Unter- lagen (Urk. 56/I; Urk. 56/III). Auf die Berufung der Beklagten ist daher nicht einzu- treten. 3.1. Der Streitwert beträgt Fr. 105'000.– (Urk. 54 E. VIII. 2). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2. Die Beklagte ersucht im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 53 S. 6). Hierfür wird jedoch nebst der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) vorausgesetzt, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheinen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH PC170032 vom 24.11.2017, E. IV. 3). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist jedoch die Berufung der Beklagten als von vornherein aussichtslos anzusehen, weshalb ihr Antrag abzuweisen ist. 3.3. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch der Beklagten, es sei ihr für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen. 2.Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4.Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 5.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 53, Urk. 55 und Urk. 56/I–IV, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st