Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 21. Juni 2024 in Sachen 1.A._____ AG, 2.... Beklagte 1, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B., Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. sowie ... Nebenintervenientin betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Dezember 2023; Proz. CG170109
Rechtsbegehren der Hauptklage: (act. 67 S. 2) "1.Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 232'531.20, nebst Zins von 5% seit dem 7. Juni 2017 zu bezahlen, zuzüglich CHF 900 Schlichtungskosten und CHF 406.60 Betreibungskosten. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 11 gegen die Beklagte 1 und der Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Gossau/SG gegen die Beklagte 2 zu beseitigen und es sei in beiden Betrei- bungen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beklagten. 4. [...]" Rechtsbegehren der Widerklage: (act. 67 S. 2) "1.[...] 2. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten 1 CHF 16'112.10 nebst Zins zu 5% ab dem 10.4.2018 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beklagten." Beschluss und Urteil des Bezirksgerichtes: Es wird beschlossen: 1.Das Widerklageverfahren wird als durch Anerkennung erledigt abgeschrie- ben. 2.Auf das Rechtsbegehren, wonach der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, wird nicht eingetreten. 3.Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird mit nachfolgendem Erkennt- nis entschieden.
4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Nebenintervenientin mit nach- folgendem Erkenntnis. 5.-6. (Rechtsmittel) Es wird erkannt: 1.Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 83'754.25 zzgl. Zins von 5% seit dem 7. Juni 2017 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2017) aufgehoben. Im Mehrbetrag wird die Klage gegen die Beklagte 1 abgewiesen. 2.Die Klage gegen die Beklagte 2 wird vollumfänglich abgewiesen. 3.Das Begehren der Klägerin, es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Gossau/SG gegen die Beklagte 2 zu beseitigen, wird abgewiesen. 4.Die Entscheidgebühr des Hauptverfahrens wird auf Fr. 21'075.– festgesetzt. Die Entscheidgebühr des Widerklageverfahrens wird auf Fr. 1'300.– festge- setzt. 5.Die Gerichtskosten des Hauptverfahrens werden zu fünf Achteln der Klägerin und zu drei Achteln der Beklagten 1 auferlegt. Die Gerichtskosten des Wider- klageverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 6.Die Gerichtskosten werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet. Der Fehlbetrag von insgesamt Fr. 5'725.– wird im Um- fang von Fr. 420.– von der Klägerin und im Umfang von Fr. 5'305.– von der Beklagten 1 nachgefordert. 7.Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine teilweise reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 7'050.– zu bezahlen.
8.Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine volle Parteientschädigung von Fr. 25'560.– zu bezahlen. 9.(Mitteilung) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Beklagten 1 (act. 142 S. 2): "1.Das Urteil Geschäfts-Nr. CG170109 vom 18. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Zürich sei in Bezug auf die Ziffern 1, 5, 6 und 7 aufzuheben. 2. Die Klage gegen die Beklagte 1 und Berufungsklägerin sei abzu- weisen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum Entscheid im Sinne der Erwägungen des Obergerichts zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten." der Klägerin (act. 150 S. 2): "1. Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil CG170109 des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2023 sei vollum- fänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsklägerin." Anschlussberufungsanträge: der Klägerin (act. 150 S. 2 f.): "1a. In Abänderung von Ziff. 1 des Urteils CG170109 des Bezirksge- richts Zürich vom 18. Dezember 2023 sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, der Berufungsbeklagten CHF 171'723.60 zu be- zahlen, zzgl. Zins von 5% i.zwischen dem 7. Juni 2017 und dem 10. April 2018 auf dem Betrag von CHF 187'835.70, ii. ab dem 10. April 2018 auf dem Betrag von CHF 171'723.60.
1b. In Abänderung von Ziff. 5 des Urteils CG170109 des Bezirksge- richts Zürich vom 18. Dezember 2023 seien die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Hauptverfahren zu vier Fünfteln der Beru- fungsklägerin und zu einem Fünftel der Berufungsbeklagten auf- zuerlegen. [Kostenverlegung der Widerklage unverändert] 1c. In Abänderung von Ziff. 6 des Urteils CG170109 des Bezirksge- richts Zürich vom 18. Dezember 2023 sei der Fehlbetrag zwi- schen den geleisteten Vorschüssen und den Gerichtskosten für das Hauptverfahren und das Widerklageverfahren im Umfang von CHF 5'725 von der Berufungsklägerin nachzufordern und die Be- rufungsklägerin habe der Berufungsbeklagten Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 8'535 zu er- setzen. Sodann sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, der Be- rufungsbeklagten Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 720 zu ersetzen. 1d. In Abänderung von Ziff. 7 des Urteils CG170109 des Bezirksge- richts Zürich vom 18. Dezember 2023 sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 21'042.95 (inkI. MwSt.) für das erstinstanzliche Verfah- ren zu entrichten. Eventualiter zu 1a bis 1d: 2a: In Abänderung von Ziff. 1 des Urteils CG170109 des Bezirksge- richts Zürich vom 18. Dezember 2023 sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, der Berufungsbeklagten CHF 83'754.35 zu bezah- len, zzgl. Zins von 5%, i. zwischen dem 7. Juni 2017 und dem 10. April 2018 auf dem Betrag von CHF 99'866.45, ii. ab dem 10. April 2018 auf dem Betrag von CHF 83'754.35. 2b. In Abänderung von Ziff. 5 des Urteils CG170109 des Bezirksge- richts Zürich vom 18. Dezember 2023 seien die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Hauptverfahren zu zwei Fünfteln der Be- rufungsklägerin und zu drei Fünfteln der Berufungsbeklagten auf- zuerlegen. [Kostenverlegung der Widerklage unverändert] 2c. In Abänderung von Ziff. 6 des Urteils CG170109 des Bezirksge- richts Zürich vom 18. Dezember 2023 sei der Fehlbetrag zwi- schen den geleisteten Vorschüssen und den Gerichtskosten für das Hauptverfahren und das Widerklageverfahren im Umfang von CHF 5'725 von der Berufungsklägerin nachzufordern und die Be- rufungsklägerin habe der Berufungsbeklagten Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 105 zu erset- zen. Sodann sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, der Beru- fungsbeklagten Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 360 zu ersetzen.
2d In Abänderung von Ziff. 7 des Urteils CG170109 des Bezirksge- richts Zürich vom 18. Dezember 2023 sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'112 (ohne MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten. Subeventualiter zu 1a bis 1d und 2a bis 2d: 4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum Entscheid im Sinne der Erwägungen des Obergerichts zurückzuweisen. In jedem Fall: 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: 1.Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 erhob die Klägerin, Widerbeklagte, Be- rufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (fortan: Berufungsbeklagte) Klage beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte 1, Widerkläge- rin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan: Berufungskläge- rin) sowie gegen die C._____ AG (Beklagte 2). Nach Durchführung des Verfah- rens (dazu act. 144 S. 4 ff.) ergingen am 18. Dezember 2023 der Beschluss und das Urteil der Vorinstanz, wie sie eingangs wiedergegeben werden (act. 135 = act. 143/1 = act. 144 [Aktenexemplar]). 2. 2.1 Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 erhob die Berufungsklägerin Berufung ge- gen das Urteil der Vorinstanz vom 18. Dezember 2023 (act. 142). Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt (act. 145). Der Kostenvorschuss ging am 8. Februar 2024 ein (act. 147). Mit Verfügung vom 18. März 2024 wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (act. 148). Die Berufungsbeklagte beantwortete die Berufung mit Eingabe vom 23. April 2024 und erhob gleichzeitig Anschlussbe- rufung (act. 150). Nach Einholung eines Kostenvorschusses der Berufungsbe- klagten (act. 151 und 152) wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 13. Mai 2024 Frist angesetzt, um die Anschlussberufung zu beantworten (act. 154).
2.2 Mit Schreiben vom 12. Juni 2024, beim Obergericht eingegangen am 13. Juni 2024, zog die Berufungsklägerin die Berufung unter Hinweis auf eine aussergerichtliche Einigung zurück (act. 156 und 157). Mit dem Rückzug der Be- rufung fällt auch die Anschlussberufung dahin (Art. 313 Abs. 2 Bst. c ZPO). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2.3 Mit dem Rückzug der Berufung wird im Weiteren die erstinstanzliche Kos- tenregelung rechtskräftig. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ge- mäss der von den Parteien getroffenen Vereinbarung der Berufungsklägerin auf- zuerlegen. Vereinbarungsgemäss trägt sodann jede Partei ihre Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Berufung und Anschlussberufung selbst (act. 157 Zif- fer 2). 2.4 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist – ausgehend von einem Streitwert der Berufung und Anschlussberufung von insgesamt Fr. 171'723.60 (vgl. act. 150 Rz. 137) und angesichts der Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung – auf Fr. 6'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und vom von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.
Es wird beschlossen: 1.Das Verfahren wird abgeschrieben. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 3.Die Kosten werden der Berufungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr ge- leisteten Vorschuss bezogen; der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 4.Der von der Berufungsbeklagten geleistete Vorschuss wird dieser zurücker- stattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 171'723.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: