Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB230041-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. November 2023
in Sachen
A._____ AG, Aberkennungsbeklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____
gegen
B._____, Aberkennungsklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Aberkennung (Fristwahrung) Berufung, eventualiter Beschwerde, gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 9. Oktober 2023 (CG230065-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 14. Juli 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich, Audienz, der Aberkennungsbeklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 12. April 2022) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'869'100.-- sowie Fr. 649'900.--, beides nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 2021, Fr. 24'352.35 und Fr. 4'386.80, abzüglich Fr. 16'200.--, sowie für das Pfand- recht. Dieser Entscheid wurde der Aberkennungsklägerin gemäss deren Angaben (Urk. 1 S. 2) am 21. Juli 2023 zugestellt mit einem Begleitbrief mit dem wesentli- chen Inhalt: "Aufgrund der aktuell noch laufenden Betreibungsferien beginnt der Fristenlauf sowohl für eine allfällige Beschwerde als auch für eine Aberkennungs- klage erst ab dem 3. August 2023 (= erster Tag der Frist)" (Vi-Urk. 2). Am 23. August 2023 reichte die Aberkennungsklägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Aberkennungsklage ein mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, so nicht bestehe (Vi-Urk. 1). Im Beschluss vom 9. Oktober 2023 erwog die Vorinstanz, dass von einer fristgerechten Einreichung der Aberkennungsklage auszugehen sei, und entschied (Vi-Urk. 9 = Urk. 2): "1. Die Anträge der Aberkennungsklägerin, wonach dieser eine Nachfrist von 60 Tagen anzusetzen sei, um eine nachgebesserte Aberkennungs- klage unter Einbezug von juristischer Unterstützung nachzureichen, und/ oder eine mündliche Verhandlung anzusetzen sei, werden abge- wiesen. Über die nächsten Verfahrensschritte wird zu gegebener Zeit entschie- den. 2. a) Der Aberkennungsklägerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Zu- stellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0, IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0 [Zahlungszweck: CG230065-L]) einen Kostenvor- schuss von CHF 56'065.– zu leisten. [Hinweise zur Fristwahrung der Zahlung] b) Auf die Klage wird nicht eingetreten, falls der Vorschuss weder in- nert Frist noch innert einer allenfalls anzusetzenden Nachfrist geleistet wird (Act. 101 Abs. 3 ZPO). 3. Die Prozessleitung (einschliesslich der Durchführung allfälliger Beweis- abnahmen) wird an die Referentin Bezirksrichterin lic. iur. Brodbeck de- legiert. 4. [Schriftliche Mitteilungen]
entsprechend auf dieses nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Die Aberkennungsbeklagte verlangt mit ihrer Berufung formell die Aufhe- bung des (gesamten) vorinstanzlichen Beschlusses (vorstehend Berufungsan- trag 1). Hinsichtlich der Abweisung von Anträgen der Aberkennungsklägerin und der Auferlegung eines Kostenvorschusses an diese ist sie jedoch nicht beschwert. Insoweit ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 3. a) Mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist sodann nur das Dispositiv des angefochtenen Entscheides, nicht jedoch dessen Erwägungen (BGE 140 I 114 E. 2.4.2; BGer 2C_425/2016 vom 5.10.2016, E. 1.2). b) Die Aberkennungsbeklagte macht mit ihrem Rechtsmittel im Wesentli- chen geltend, die Aberkennungsklage sei verspätet eingereicht worden. Die Aber- kennungsklägerin sei bei der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids darauf hingewiesen worden, dass der 3. August 2023 der erste Tag der Frist sei, womit die Frist am 22. August 2023 abgelaufen und die am 23. August 2023 erfolgte Einreichung der Aberkennungsklage verspätet sei (Urk. 1 S. 5 ff.). c) Im angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz zwar erwogen, dass die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids als am 2. August 2023 erfolgt gelte, womit die Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage am 22. August 2023 ab- gelaufen und die am 23. August 2023 erfolgte Einreichung verspätet sei; die nicht anwaltlich vertretene Aberkennungsklägerin habe jedoch aufgrund des Begleit- schreibens den 3. August 2023 als fristauslösend erachten dürfen und daher sei von einer fristgerechten Einreichung auszugehen (Urk. 2 S. 3). Die Vorinstanz hat hierüber jedoch (bislang) formell nicht entschieden, d.h. keinen Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO gefällt. Dies ist insofern von Bedeutung, als ein solcher Zwischenentscheid selbständig angefochten werden könnte und müsste (eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausge- schlossen; Art. 237 Abs. 2 ZPO); wenn jedoch kein (formeller) Entscheid vorliegt, kann dies mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid geltend gemacht wer- den. Dass die Vorinstanz über die Fristwahrung (noch) keinen formellen Ent- scheid gefällt hat, ist sodann aufgrund dessen, dass sich die Aberkennungsbe- klagte dazu (im vorinstanzlichen Verfahren) noch gar nicht äussern konnte, auch
sachgerecht. Schliesslich erscheint es auch zumindest nicht unsachgemäss, über die Prozessvoraussetzung der Fristwahrung erst nach dem – ebenfalls eine Pro- zessvoraussetzung bildenden (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO) – Eingang des Ge- richtskostenvorschusses einen formellen Entscheid zu fällen. d) Nach dem Gesagten ist auf das Rechtsmittel (Berufung, ev. Beschwer- de) der Aberkennungsbeklagten insgesamt (vgl. oben Erw. 2) nicht einzutreten. 4. a) Das Rechtsmittelverfahren beschlägt eine Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 3'531'539.15 (Urk. 2 S. 5). Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind ausgangsgemäss der Aberkennungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Rechtsmittelverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Aberkennungsbeklagten zufolge ihres Unterliegens, der Aberken- nungsklägerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Rechtsmittel wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Aberkennungs- beklagten auferlegt. 4. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 16. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo