Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB230036-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 14. November 2023
in Sachen
A., Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X.
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 29. August 2023 (CG220037-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. August 2023 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Beklagten zur Zahlung von Fr. 200'000.-- nebst 5 % Zins seit 26. Juli 2018 an die Klägerin und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2018) auf (Urk. 32). b) Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte am 2. Oktober 2023 fristge- recht (vgl. Urk. 29: Zustellung am 1. September 2023) Berufung und stellte die folgenden Berufungsanträge (Urk. 31 S. 2). "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. August 2023 (Geschäfts- Nr.: CG220037-L) sei vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei es im Sinne der Erwägungen dieser Berufung zu neuem Entscheid an Erstin- stanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich 7.7 % Mehr- wertsteuer, zu Lasten der Berufungsbeklagten." c) Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wurde dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 12'750.-- für die Gerichts- kosten des Berufungsverfahrens angesetzt (Urk. 33; Fristablauf am 20. Oktober 2023). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde dem Beklagten eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung dieses Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 34; Fristablauf am 6. November 2023). Am 27. Oktober 2023 (Eingang am 30. Oktober 2023) stellte der Beklagte ein Fristerstreckungs- und Ratenzahlungs- gesuch sowie ein Gesuch um Reduktion des Gerichtskostenvorschusses (Urk. 35). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 wurde auf das Fristerstreckungs- und Ratenzahlungsgesuch nicht eingetreten und das Gesuch um Reduktion des Gerichtskostenvorschusses abgewiesen (Urk. 36; Zustellung am 2. November 2023). d) Da der Beklagte den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss auch innert der am 6. November 2023 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss (vgl. Urk. 33 und 34, je Disp.-Ziff. 1 Abs. 2) auf seine Beru- fung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO).
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo