Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB230026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 16. November 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Avvocato X._____
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil der 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Juni 2023; Proz. CG210099
Erwägungen: 1. Die Berufungsbeklagte reichte am 5. Oktober 2021 beim Bezirksgericht Zü- rich Klage gegen den Berufungskläger ein, worin sie beantragte, der Berufungs-
kläger sei zu verpflichten, ihr EUR 500'000.– zuzüglich Zinsen zu bezahlen (act. 2 S. 2). Das Bezirksgericht hiess die Klage ohne Durchführung eines Be- weisverfahrens mit Urteil vom 21. Juni 2023 gut und hob den in der Angelegenheit erhobenen Rechtsvorschlag auf (act. 56). Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Berufungskläger beim Obergericht des Kanton Zürich rechtzeitig Berufung und verlangte, die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Beweis- aufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 53). 2. Mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 12. September 2023 wurde dem Berufungskläger Frist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt und die weitere Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 57). Zudem wurden die Akten der Vorinstanz (act. 1-51) von Amtes wegen beigezo- gen. Am letzten Tag der Zahlungsfrist ersuchte der Berufungskläger um Erstre- ckung derselben bis 31. Oktober 2023 (act. 59). Das Gesuch wurde mit Verfü- gung vom 28. September 2023 abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Berufungs- kläger eine Nachfrist von sieben Tagen im Sinne von Art. 101 ZPO zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 60). Die Verfügung konnte ihm am 29. September 2023 zugestellt werden (act. 61/1). Bis heute ging weder beim Bun- desgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2023 noch bei der Kasse des Obergerichts der Kostenvorschuss ein. Androhungsgemäss ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten. 3. Gestützt auf § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren auf CHF 1'000.– anzusetzen. Eine Partei- entschädigung ist nicht zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, weil er unter- liegt, und der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Auf- wände entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
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