Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB230019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 26. Juli 2023
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, lic. iur., Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Persönlichkeitsverletzung / Feststellungsklage
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur im ordentlichen Verfahren vom 1. Juni 2023 (CG220028-K)
Rechtsbegehren: Der Klägerin und Berufungsklägerin a) Urk. 1 S. 1: " 1. Es sei die bestehende Verletzung der Persönlichkeit der klagen- den Partei durch die beklagte Partei zu beseitigen 2. Es sei die Widerrechtlichkeit der wiederholten und andauernden Verletzung der Persönlichkeit der klagenden Partei durch die be- klagte Partei festzustellen, indem diese weiterhin störend auswirkt muss bestehende Verletzung beseitigt werden; Herausgabe mei- ner und unter dem DSG 15 Patientendaten (die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Vernichtung, die Sperre, namentlich die Sperre der Bekanntgabe an Dritte, der Vermerk über die Bestreitung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlich wird) 3. Es seien die Verfahren Feststellungsklage und Persönlichkeits- klage gegen Frau B._____ wegen nahen inhaltlichen Sachverhalt zu vereinigen 4. Datenbereinigung (Ergänzung, Löschung, Korrektur) schriftlich an die verschiedenen Behörden (Bezirksgericht, Staatsanwaltschaft, KESB, kjz, C._____ AG) sowie ein Entschuldigungsschreiben an meine Kinder (D._____ und E., F. und G.) 5. Es sei die Datenschutzbeauftragten des Kantons oder des Bun- des zu konsultieren und durch das Gericht die Überwachung der Datenbereinigung in den Unterlagen bei Frau B. anzuord- nen 6. Es sei Schadenersatz + Genugtuungsansprüche durch das Be- zirksgericht zu bestimmen 7. Es seien die Prozesskosten der beklagten Partei aufzuerlegen 8. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege bei gerichtsnotorischer bekannter Mittellosigkeit zu gewähren und nicht aussichtslosem Verfahrensausgang" b) Urk. 5/1 S. 1: " 1. Es sei festzustellen, dass Rechtsanwältin B._____ nicht berech- tigt ist, unter der ärztlichen Schweigepflicht stehend meine Patien- tendaten von meinem damaligen behandelnden Arzt, Dr. H._____ noch von meinen ehemaligen oder aktuell behandelnden Ärzten meine medizinischen Patientendaten rechtsmissbräuchlich anzu- wenden oder weiterhin zu tun
inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend ge- machte Berufungsgrund ergeben soll. Es genügt nicht, den vorinstanzlichen Aus- führungen bloss die eigene Betrachtungsweise entgegenzustellen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; BGer 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019, E. 3.1; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 37 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründun- gen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, muss sich die Beru- fungsklägerin in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumenta- tiv entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019, E. 3.2 m.w.H.; Hungerbühler/Bucher, DIKE- Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 16). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Wei- se beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu wer- den; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Be- gründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). 4. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin berufe sich in ihrer Klagebegründung auf weit in der Vergangenheit zurückliegende Vorfälle aus den Jahren 2016 bis 2018. Diese ständen offenbar im Zusammenhang mit sie betreffenden, jedoch abge- schlossen Scheidungs- und Strafverfahren (FE140201-K und GG170078-K). In- wiefern die Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin über zwei beendete Verfah- ren und einen dermassen langen Zeitraum hinaus tangiere, tue die Klägerin nicht
dar und sei auch nicht ersichtlich. Damit fehle es an einem aktuellen und prakti- schen Interesse der Klägerin, das zu schützen wäre. Überhaupt sei im Rahmen einer summarischen Prüfung der Anspruchsgrundlagen zu bemerken, dass im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren gemachte Äusserungen re- gelmässig nicht persönlichkeitsrechtsverletzend seien. Sie erfolgten gegenüber einem sehr beschränkten und grösstenteils dem Amtsgeheimnis unterstellten Personenkreis, wobei Parteistandpunkte mit einer gewissen zulässigen Intensität vorgetragen werden dürften (mit Verweis auf OGer ZH LF210052-O vom 19. November 2021, E. 4.1 ff. m.w.H.). Auch aus dieser Sichtwarte sei kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin auszumachen. Des Weiteren verknüpfe die Klägerin die Feststellungsklage mit einem Genugtuungsbegehren und beantrage die Vereinigung mit der separat eingereichten Persönlichkeitsverletzungsklage "wegen nahen inhaltlichen Sachverhalts". Damit zeige die Klägerin letztlich selbst auf, dass sie ihre Rechtsunsicherheit mit einer Leistungs- und/oder Gestaltungs- klage zu beheben vermöge. Es fehle entsprechend an einem separaten Feststel- lungsinteresse, weshalb auf die Feststellungsbegehren nicht einzutreten sei. So- weit die Klägerin im Namen ihrer volljährigen Kinder klage und in deren Namen u.a. die Zusprechung einer Genugtuung verlange, fehle ihr die Prozessführungs- befugnis. Im Übrigen seien sämtliche Rechtsbegehren nicht genügend bestimmt bzw. beziffert. Infolgedessen sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 11 S. 4 ff.). 5. Die Vorinstanz stützt ihren Nichteintretensentscheid auf zwei selbständig tragende Begründungen, nämlich das fehlende Rechtsschutzinteresse sowie die ungenügende Bestimmtheit der Rechtsbegehren, denn beide Gründe führen un- abhängig voneinander zum Nichteintreten auf die Klage (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO [für den Fall des fehlenden Rechtsschutzinteresses] bzw. BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 20; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 9; ZK ZPO- Leuenberger, Art. 221 N 40 [für den Fall von unbestimmten Rechtsbegehren]). Hinsichtlich der Feststellungsklage (vgl. Urk. 5/1) führt die Vorinstanz sodann eine dritte selbständige Begründung an, nämlich das fehlende Feststellungsinteresse (als Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzinteresses). Bezüglich der Begehren zugunsten der Kinder der Klägerin (Genugtuung, Entschuldigungs- schreiben) führt die Vorinstanz ebenfalls eine weitere selbständig tragende Be-
gründung an, nämlich die fehlende Prozessführungsbefugnis der Klägerin, welche ebenfalls zu einem Nichteintretensentscheid führt (BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 60 f.). Die Klägerin führt in ihrer Berufungsschrift zwar aus, weshalb sie der Ansicht ist, sie verfüge über ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Klagen. Hingegen beanstandet sie die Erwägungen der Vorinstanz betreffend ungenü- gende Bestimmtheit der Rechtsbegehren sowie fehlende Prozessführungsbefug- nis nicht (Urk. 10 S. 1 ff.), zumal sich ihre Rüge einer Verletzung der richterlichen Fragepflicht nur auf die unterbliebene Nachfrage hinsichtlich ihres Rechtsschutz- interesses bezieht (Urk. 10 S. 2 oben). Damit bleibt insbesondere die Begründung betreffend ungenügende Bestimmtheit der Rechtsbegehren, welche den gesam- ten vorinstanzlichen Entscheid selbständig trägt, und somit auch der Entscheid betreffend Nichteintreten auf die Klagen selbst bestehen. Unter diesen Umstän- den liefe die Beurteilung der Berufung auf die blosse Überprüfung der vorinstanz- lichen Alternativbegründungen hinaus, wofür kein schutzwürdiges Interesse be- steht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). 6. Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 10 S. 1). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 7.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Sowohl der Zeitaufwand als auch die Schwierigkeit des Falles sind sehr gering, weshalb die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Das Ausstandsbegehren der Klägerin wird abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird. 3. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 10, 12 und 13/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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