Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB230018-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 13. Juli 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 30. Januar 2023 (CG230002-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 erhob der Kläger und Berufungsklä- ger (fortan Kläger) Klage gegen die Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1; sinngemäss): 1. Es seien die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die nachfol- genden Zahlungen zu leisten: a) Beklagte 1: Fr. 1'500'000.– b) Beklagte 2: Fr. 1'000'000.– c) Beklagter 3: Fr. 1'500'000.– d) Beklagter 4: Fr. 400'000.– e) Beklagte 5: Fr. 300'000.– f) Beklagter 6: Fr. 400'000.– 2. Es seien die Beklagten 1-5 zu verpflichten, dem Kläger eine zahn- ärztliche Behandlung zukommen zu lassen. 3. Es seien die Beklagten zur Rückgabe des klägerischen Fahrzeu- ges an den Kläger zu verpflichten. 4. Es seien die Beklagten 1-5 zu verpflichten, das Hindernis für das Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Rollstuhlparkplatz beim H.-weg ..., I., zu beseitigen. 5. Es sei eine gerichtliche Entscheidung über das Tragen von Waffen durch den Kläger zu treffen."
Sodann stellte der Kläger die prozessualen Anträge, es sei ihm die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand und ein unentgeltlicher Dolmetscher zu bestellen (Urk. 1). Mit Beschluss vom 30. Januar 2023 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 5 S. 5 = Urk. 9 S. 5): " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an - den Kläger
Der Beschluss vom 30. Januar 2023 wurde für den Kläger am 1. Februar 2023 in Empfang genommen (vgl. Urk. 6 S. 7). b) Am 22. Juni 2023 appellierte der Kläger mit Eingabe vom 18. Juni 2023 gegen den vorstehenden Beschluss vom 30. Januar 2023 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Zürich, welches die klägerische Eingabe samt Beilagen nach Absprache mit dem Kläger am 23. Juni 2023 zuständigkeitshalber dem Oberge- richt des Kantons Zürich weiterleitete (Urk. 8-A). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1, 3-6). 2. a) Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Appellation" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Sofern in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert der im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt aufrechterhaltenen Rechts- begehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt, ist gegen den erstinstanzlichen En- dentscheid die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfahren überstieg der Streitwert der zu- letzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren Fr. 10'000.– (Urk. 9 S. 3), weshalb die beschliessende Kammer vorliegend ein Berufungsverfahren gemäss Art. 308 ff. ZPO eröffnet hat (vgl. dazu auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss, Urk. 9 S. 5 Dispositivziffer 6). b) Der Kläger stellt im Rechtsmittelverfahren den prozessualen Antrag, es seien ihm die obergerichtlichen Entscheide per E-Mail oder telefonisch auf Rus- sisch oder Ukrainisch zu eröffnen, da die Beklagten seine Briefe öffnen und einige nicht an ihn zustellen würden (Urk. 8 S. 6).
Das Obergericht des Kantons Zürich hat gemäss Schweizerischer Zivilpro- zessordnung seine Berufungsentscheide mit einer schriftlichen Begründung zu eröffnen (Art. 318 Abs. 2 ZPO; CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 318 N 17 m.w.H.). Dies hat in der Amtssprache des zuständigen Kantons zu geschehen (Art. 129 ZPO), weshalb vorliegend eine Eröffnung der Entscheide einzig in deutscher und nicht in russischer oder ukrainischer Sprache möglich ist. Der diesbezügliche An- trag ist demnach abzuweisen. Hingegen können gemäss Art. 139 Abs. 1 ZPO mit dem Einverständnis der betroffenen Person Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Da der Kläger – unter anderem – explizit beantragte, es sei ihm die Antwort auf sein Rechtsmittel per E-Mail zuzustellen (Urk. 8 S. 6), ist ihm der vorliegende Be- schluss per IncaMail (= anerkannte Plattform für die sichere Zustellung) an die von ihm genannte E-Mailadresse "J._____" zu senden. 3. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und be- gründet einzureichen (vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im ange- fochtenen Beschluss, Urk. 9 S. 5 Dispositivziffer 6). Für den Kläger wurde der angefochtene Beschluss am 1. Februar 2023 in Empfang genommen (vgl. Urk. 6 S. 7). Die den Kläger betreffende Berufungsfrist von 30 Tagen ist somit am 3. März 2023 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Ein- gaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 23. Juni 2023 dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überge- bene Rechtsmittelschrift ist daher verspätet eingereicht worden. Auf die Berufung der Klägers ist demnach nicht einzutreten. 4. Der Berufungskläger beantragt in seiner Rechtsmittelschrift, es sei die Frist zur Erhebung der Berufung wiederherzustellen (Urk. 8 S. 4 Ziff. 2). Das Ge- richt kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Wie- derherstellung: Art. 148 Abs. 1 ZPO). Der Kläger behauptet zwar in seiner
Rechtsmittelschrift, dass die Beklagten seine Briefe öffnen und ihm einige nicht aushändigen würden, was er beweisen könne (Urk. 8 S. 6), er macht jedoch nicht geltend, dass er den angefochtenen Beschluss vom 30. Januar 2023 nicht zuge- stellt erhalten habe. Er legte seiner Berufung sodann auch eine Kopie des ange- fochtenen Beschlusses bei (vgl. Urk. 10/3 und das Beilagenverzeichnis in Urk. 8 S. 6). Der Kläger äussert sich in seiner Rechtsmittelschrift sodann nicht zum Grund, wieso es ihm nicht möglich war, innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist Be- rufung zu erheben, weshalb sein Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist. 5. Der Kläger stellt auch für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8 S. 5 Ziff. 7). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung war jedoch von vornherein als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwä- gungen), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen ist. 6. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Ge- richtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur An- wendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Beklagten für das Berufungsverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger sei- nerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Berufungsverfahren ohnehin keinen diesbezüg- lichen Antrag stellte (vgl. Urk. 8).
Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers, es seien ihm die obergerichtlichen Entscheide per E-Mail oder telefonisch auf Russisch oder Ukrainisch zu eröffnen, wird ab- gewiesen. 2. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Klägers betreffend die Frist zur Er- hebung der Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 30. Januar 2023 (CG230002-C) wird abgewiesen. 3. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 4. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 200.– festge- setzt. 6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 7. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Weg der elek- tronischen Zustellung (IncaMail an J._____), an die Beklagten je unter Bei- lage von Kopien der Urk. 8, 8-A und 10/1-3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert überteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: jo