Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB230015-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 20. Juni 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Aberkennung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil im ordentli- chen Verfahren vom 13. April 2023 (CG230001-E)
Erwägungen: 1. a) Am 30. Dezember 2022 (Postaufgabe) reichte der Kläger beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) eine Klage ein auf Aberkennung einer Forde- rung von Fr. 50'000.-- (Urk. 1), für welche dem Beklagten mit Urteil der Kammer vom 6. Dezember 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war (RT220115-O; Urk. 3). Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 13). Mit separater Verfügung vom 3. Februar 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an, um eine Art. 221 ZPO genügende Klageschrift einzureichen (Urk. 14). Mit Beschluss vom 13. April 2023 trat die Vorinstanz auf die Aberkennungsklage nicht ein, auferlegte die Kosten dem Kläger und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 20 = Urk. 23). b) Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger am 17. Mai 2023 fristge- recht (vgl. Urk. 21: Zustellung am 19. April 2023) Berufung und stellte sinngemäss die Berufungsanträge (Urk. 22): Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Die Aberkennungsklage sei gutzuheissen und die Forderung des Beklagten sei abzuweisen. Vom Kläger seien keine Gerichtskosten zu erheben. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). 2. a) Der Kläger hat seine Rechtsmitteleingabe als "Berufung und Be- schwerde" bezeichnet, wohl aufgrund der (korrekten) vorinstanzlichen Rechtsmit- telbelehrung, welche für die Sache (Nichteintreten) die Berufung und (nur) für die Kosten- und Entschädigungsregelung die Beschwerde als zulässige Rechtsmittel angab (Urk. 23 Beschluss-Ziffer 6). Wenn, wie hier, die Kostenregelung zusam- men mit der Berufung in der Sache angefochten wird, ist dafür keine separate Be- schwerde einzureichen. Die Rechtsmitteleingabe ist daher einzig als Berufung entgegenzunehmen. Für den Kläger entsteht daraus kein Nachteil. b) Da sich die Berufung in der Sache sogleich als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich die
Be-rufung hinsichtlich der Kostenregelung als begründet; auch hierzu braucht je- doch keine diesbezügliche Berufungsantwort eingeholt zu werden, weil der Be- klagte hiervon nicht betroffen ist. 3. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Be- gründungsanforderung gehört, dass in der Berufung dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstin- stanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen des angefoch- tenen Entscheids im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse neuerliche Dar- stellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Das Oberge- richt hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprü- fen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weite- re Mängel untersuchen, es sei denn, solche würden geradezu ins Auge springen (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36). b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dem Kläger sei mit Verfügung vom 3. Februar 2023 Frist angesetzt worden, um eine Art. 221 ZPO genügende Klageschrift einzureichen, unter Hinweis auf die Säumnisfolge. Auf sein Gesuch hin sei ihm diese Frist als Notfrist bis zum 24. März 2023 erstreckt worden. Am 24. März 2023 habe der Kläger ein Schreiben eingereicht; in diesem sei jedoch keine erneute Fristerstreckung beantragt worden und dieses Schreiben stelle auch keine Klage im Sinne von Art. 221 ZPO dar. Der Kläger habe folglich auch innert erstreckter Frist keine Klage im Sinne von Art. 221 ZPO eingereicht, wes- halb androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten sei. Ausgangsgemäss sei der Kläger kostenpflichtig; dem Beklagten sei mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 23 S. 2).
c) Der Kläger macht in seiner Berufung – ähnlich wie schon in seiner vor- instanzlichen Eingabe vom 24. März 2023 – vorab zusammengefasst geltend, aus den Akten gehe hervor, dass ihm dannzumal (behördlich) untersagt worden sei, weitere Zahlungen an den Beklagten zu tätigen, sondern er habe den Restbetrag der Staatskasse einzahlen müssen. Genau dies habe er dann getan, sodass es keinen Grund für eine Nachforderung gebe (Urk. 22). Mit diesen Vorbringen wiederholt der Kläger im Wesentlichen lediglich seine schon in seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 24. März 2023 dargelegte Sicht der Sach- und Rechtslage. In der Berufung werden jedoch keine konkreten Bean- standungen der relevanten vorinstanzlichen Erwägungen erhoben. Der Kläger macht insbesondere nicht geltend, dass seine Eingabe vom 24. März 2023 ent- gegen den vorinstanzlichen Erwägungen den Anforderungen an eine Klageschrift (Art. 221 ZPO) genügen würde. Damit bleibt es dabei, dass der Kläger auch innert erstreckter Frist keine genügende Klageschrift eingereicht hat. Dass bei dieser Sachlage das Nichteintreten auf die Aberkennungsklage eine unrichtige Rechts- anwendung darstellen würde oder diese Säumnisfolge nicht angedroht worden sei (vgl. dazu Urk. 14 Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2), wird schliesslich in der Berufung nicht geltend gemacht. Die Berufung betreffend Nichteintreten auf die Aberken- nungsklage erweist sich damit als unbegründet. d) Der Kläger macht in seiner Berufung sodann geltend, seine Ehefrau und er würden den Lebensunterhalt mit AHV-Renten und Ergänzungsleistungen bestreiten; es seien daher von ihm keine Gebühren zu erheben (Urk. 22). Die Vorinstanz auferlegte ihre Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Kläger. Dies entspricht dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ist damit nicht zu bean- standen. Allerdings gewährte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 3. Februar 2023 die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 1) und hat diese bis zum angefochtenen Beschluss nicht wieder entzogen. Im Ergebnis sind damit die vorinstanzlichen Gerichtskosten zwar dem Kläger aufzuerlegen, je- doch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen und unter Vor- behalt der Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen.
e) Nach dem Gesagten ist die Berufung (einzig) hinsichtlich der vor- instanzlichen Kostenauflage gutzuheissen (vorstehend Erwägung 3.d), im Übrigen aber abzuweisen (vorstehend Erwägung 3.c). 4. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche An- gelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 50'000.--. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Der Kläger unterliegt im Berufungsverfahren hinsichtlich der Hauptsa- che (Nichteintreten auf die Aberkennungsklage) vollständig und obsiegt einzig hinsichtlich der Kostenauflage. Letzteres fällt jedoch betragsmässig nicht ins Ge- wicht. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind daher ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt (Urk. 22). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit allerdings zusätzlich voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung in der Hauptsache (Nichteintreten auf die Aberkennungsklage) ist jedoch als aus- sichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3 des Be- schlusses des Bezirksgerichtes Hinwil vom 13. April 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen und unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO auf die Staatskasse genommen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der Beschluss des Bezirksge- richtes Hinwil vom 13. April 2023 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 22, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm