Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss vom 18. März 2024 in Sachen A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen B., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y. betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Zivilgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 7. März 2023; Proz. CG210025
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1.Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 100'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 20. August 2019 zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes: 1.Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3.Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet. 4.Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 11'739.30 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5.Die vom Kläger für die Parteientschädigung des Beklagten bei der Gerichts- kasse hinterlegte Sicherheit von Fr. 10'900.– wird dem Beklagten zahlungs- halber an seine Parteientschädigung ausbezahlt. 6./7. [Mitteilungen / Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 36 S. 2): "1.Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Uster (mit der Ge- schäftsnummer CG210025-I/Si/U01/gp) vom 7. März 2023 aufzu- heben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Klage vom 29. Ok- tober 2021 einzutreten. 2. Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksgerichts Uster (mit der Geschäftsnummer CG210025-I/Si/U01/gp) vom 7. März 2023 auf- zuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 100'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 20. August 2019 zu be- zahlen.
2.2. Der Kläger erwirkte nach Erlass des genannten Urteils vom 12. November 2020 beim Regionalgericht Bern-Mittelland einen Arrestbefehl gegen den Beklag- ten. Im nachfolgenden Arresteinspracheverfahren hob das Regionalgericht Bern- Mittelland den Arrestbefehl mit Entscheid vom 29. Mai 2021 auf. Das Vollstre- ckungsgericht hielt dabei einleitend fest, an die Erwägungen der Kammer nicht gebunden zu sein, da diese einen Nichteintretensentscheid erlassen habe und die inhaltlichen Ausführungen zur Zustellung (Eventualbegründung) bloss "obiter dic- tum" ergangen seien (act. 3/4 E. 8.1). Anders als die Kammer in ihrer Eventualbe- gründung vom 2. März 2021 kam das Arresteinsprachegericht mit Entscheid vom 20. Mai 2021 zum Schluss, das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. Novem- ber 2020 sei nichtig. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. August 2021 ab (act. 3/4). 2.3. Der Kläger gelangte daraufhin (erneut) an das Bezirksgericht Uster (nachfol- gend Vorinstanz) und beantragte, den Beklagten zur Bezahlung von Fr. 100'000.– zzgl. Zins zu verpflichten (act. 1 S. 2; oben wörtlich wiedergegeben). Die Vorin- stanz ist auf die Klage infolge abgeurteilter Sache (res iudicata) mit Beschluss vom 7. März 2023 nicht eingetreten (act. 33 = act. 38/2 = act. 39 [Aktenexem- plar]). 3.Mit Eingabe vom 4. April 2023 erhob der Kläger rechtzeitig (act. 34) die vor- liegend zu beurteilende Berufung. Er verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Anweisung an die Vorinstanz, auf die Klage einzutreten; even- tualiter beantragt er im Berufungsverfahren die Zusprechung der eingeklagten Forderung von Fr. 100'000.– an ihn, subeventualiter an die C._____ AG (act. 36 S. 2; Rechtsbegehren im Wortlaut oben abgedruckt). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–34). Der Beklagte erstattete die Berufungsantwort, mit welcher er die Abweisung der Berufung beantragte, am 8. Januar 2024 (act. 45; Rechtsbegehren im Wortlaut oben abgedruckt). In der Folge wurden die Parteien auf den 13. März 2024 zur Verhandlung betreffend Ausübung Replikrecht sowie Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 51). Zu diesem Termin erschienen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und in Begleitung des Klägers sowie Rechtsanwalt MLaw Y._____ namens des Beklagten (Prot. S. 6).
II. 1.An der Verhandlung vom 13. März 2024 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (act. 54): 1.Der Kläger reduziert seine Klage auf Fr. 75'000.– und der Beklagte anerkennt sie in diesem Umfang. Die Fr. 75'000.– sind aus der verarrestierten Summe gemäss Arresturkunde Bern- Mittelland, Arrestbefehl Nr. ... vom 6. September 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag soll die verarrestierte Summe freigegeben werden. 2.Der Kläger verpflichtet sich nach Eingang des Betrages gemäss Ziffer 1 die Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Bern-Mittelland zurückzuziehen. 3.Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des vorliegenden und des vorhergehen- den Verfahrens CG210025 je zur Hälfte und schlagen die Parteientschädigung des vorliegenden und des vorhergehenden Verfahrens CG210025 wett. 4.Die Parteien verzichten auf allfällige aus früheren Verfahren ausstehenden Parteient- schädigungen. 5.Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprü- che gegenseitig auseinandergesetzt. Insbesondere verzichten die Parteien darauf, aus ihrer Zusammenarbeit bei der C._____ AG (insbesondere dem F._____) sowohl rückwirkende als auch zukünftige Ansprüche geltend zu machen. 2.Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. III. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Ver- bindung mit § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'375.– festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1.Das Verfahren wird abgeschrieben. 2.Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– wird den Parteien ver- einbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger im Ver- fahren CG210025 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'750.– verrechnet. Der Überschuss von Fr. 4'750.– wird dem Kläger zurückerstattet. Vorbehal- ten bleibt ein allfälliges Verrechnungsrecht des Kantons. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'000.– zu ersetzen. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'375.– festgesetzt, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 8'750.– verrechnet. Der Überschuss von Fr. 4'375.– wird dem Kläger zurückerstattet. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'187.50 zu ersetzen. 4.Es werden weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Berufungs- verfahren Parteientschädigungen zugesprochen. Die vom Kläger im erstin- stanzlichen Verfahren hinterlegte Sicherheit von Fr. 10'900.– wird diesem zu- rückerstattet. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Verrechnungsrecht des Kan- tons. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: