Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB230010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 20. April 2023
in Sachen
A._____ AG, vertreten durch ihren Verwaltungsratspräsidenten B._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Staatshaftung
Berufung gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. März 2023; Proz. CG230014
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 3 f., sinngemäss) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 40'000.– zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Beschluss des Bezirksgerichtes: 1. Das Gesuch der Klägerin um Erstreckung oder Abnahme der mit Verfügung vom 14. März 2023 angesetzten Frist wird abgewiesen. 2. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. [Mitteilungen] 7. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 14 S. 1 f. sinngemäss):
Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 23. März 2023 mit der Ge- schäftsnummer CG230014-L sei vollumfänglich aufzuheben und die am 20. März 2023 beantragte Erstreckung der von der Vorinstanz angesetzten Frist zur Einreichung der Bestätigung des Beklagten betreffend Abschluss des administrativen Vorverfahrens sei gutzuheissen.
Eventualiter sei der genannte Beschluss des Bezirksgerichts Zürich aufzu- heben und das Verfahren zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössi- sche Finanzverwaltung, leitete beim Betreibungs- und Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon verschiedene Betreibungen gegen B._____ ein (Be- treibung-Nrn. 1, 2 und 3). Am 10. Januar 2022 führte das Betreibungsamt in den genannten Betreibungen die Pfändung durch (Pfändung-Nr. 4) und pfändete die Vermögenswerte der C._____ Ltd. auf dem Konto-Nr. 5 bei der D._____ AG über den Betrag von Fr. 5'500'000.– mit der Begründung, der Schuldner habe angege- ben, er sei wirtschaftlich an diesen Vermögenswerten berechtigt (vgl. act. 2/6). Darauf blockierte die D._____ AG die Vermögenswerte auf dem genannten Konto (vgl. act. 2/5). B._____ tritt als Präsident der C._____ Ltd. und CEO der A._____ AG auf. In diesen Funktionen unterzeichnete er ein "Assignment of claims (AS- SIGNMENT) as of 30.06.2020 under Swiss law", wonach die C._____ Ltd. sämtli- che Vermögenswerte/Guthaben auf ihrem Konto bei der D._____ AG an die A._____ AG abtrete (act. 2/2). 1.2. Mit Eingabe vom 2. März 2023 reichte die A._____ AG (Klägerin und Beru- fungsklägerin, nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht Zürich gestützt auf § 19 Haftungsgesetz (nachfolgend HaftG) eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zürich (Beklagter und Berufungsbeklagter, nachfolgend Beklagter) mit dem ein- gangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 1). Das Verfahren wurde der 4. Abtei- lung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) zugeteilt. Diese verlang- te von der Klägerin mit Beschluss vom 9. März 2023 einen Kostenvorschuss und delegierte die Prozessleitung (act. 3). Der Kostenvorschuss wurde am 13. März 2023 bezahlt (act. 5). In der Folge wurde der Klägerin mit Referentenverfügung vom 14. März 2023 Frist angesetzt, um einen Beleg für die Durchführung des administrativen Vorverfahrens im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. a HaftG einzureichen (act. 6). Die Klägerin ersuchte mit Eingabe vom 20. März 2023 um Erstreckung der angesetzten Frist bis zum Eingang der Bestätigung des Kantons über die Ab- lehnung des Haftungsgesuchs, mindestens bis zum 31. Mai 2023 (act. 8). Mit Be-
schluss vom 23. März 2023 wies die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch ab und trat auf die Klage nicht ein (act. 9). 1.3. Mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 28. März 2023 ge- langt die Klägerin an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangt die Aufhe- bung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Erstreckung der Frist für die Ein- reichung der Bestätigung betreffend den Abschluss des Vorverfahrens (act. 14). Die Kammer nahm die Eingabe als Berufung entgegen (vgl. act. 17). Mit Präsidi- alverfügung vom 30. März 2023 wurde der Klägerin Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 17). Der Kostenvorschuss wurde am 3. April 2023 bezahlt. Die Ak- ten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–12). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einho- lung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren ist spruchreif. Dem Beklagten ist die Berufungsschrift (act. 2) mit diesem Urteil zuzustellen. 2. Prozessuales zum Berufungsverfahren 2.1. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Beim Be- schluss der Vorinstanz vom 23. März 2023 handelt sich um einen berufungsfähi- gen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 10) und der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (act. 19). Dem Eintreten auf die Beru- fung steht damit nichts entgegen. 2.2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo
sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorge- tragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Partei- en auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). 3. Prozessvoraussetzungen 3.1. Die Klägerin wirft der Vorinstanz überspitzten Formalismus und eine Ver- letzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie der Verfahrensökonomie vor. Zudem sei der Sachverhalt offensichtlich unrichtig und willkürlich festgestellt worden. Die Vorinstanz habe aus dem Vorgängerverfahren CG220058 Kenntnis davon, dass die C._____ Ltd., welche ihre Forderung gegen den Beklagten an sie (die Klägerin) abgetreten habe, das administrative Vorverfahren abgeschlossen habe. Sie verweise in diesem Zusammenhang auf die gesamten Akten des Vor- gängerverfahrens CG220058-L, welche von der Vorinstanz beizuziehen seien. Auf Wunsch der Vorinstanz habe sie vom Kanton am 20. März 2023 eine Bestäti- gung über die Durchführung des administrativen Vorverfahrens im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. a HaftG nach Notifikation der Abtretung der entsprechenden Forderung angefordert. Der Beklagte habe das Staatshaftungsbegehren der Kontoinhaberin C._____ Ltd. gemäss Bestätigung vom 25. Juli 2022, welche der Vorinstanz vor- liege, abgelehnt. Aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 30. Juni 2020 könne erwartet werden, dass ihr Staatshaftungsbegehren – analog zum Begehren der C._____ Ltd vom 13. April 2022 – in den nächsten Tagen vollumfänglich abge- lehnt werde und eine schriftliche Bestätigung des Beklagten über die Durchfüh- rung des administrativen Vorverfahrens im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. a HaftG vor- liege (act. 14 S. 3 f.).
3.2. Die Klägerin richtet eine Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 40'000.– gegen den Kanton Zürich. Gemäss § 22 Abs. 1 lit. a HaftG sind Be- gehren auf Schadenersatz bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. Bestreitet dieser den Anspruch ganz oder teilweise, so hat er den Geschädigten auf § 24 Abs. 2 HaftG – Einreichung der Klage innert der Verjährungsfrist von einem Jahr beim zuständigen Gericht – hinzuweisen (§ 22 Abs. 2 HaftG). Wenn die zuständige Behörde innert drei Monaten seit der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs dazu nicht oder ablehnend Stellung genommen hat, kann der Geschädigte die Klage direkt beim zuständigen Gericht erheben (§ 23 HaftG). Nach Massgabe dieser Bestimmungen ist bei Staatshaf- tungsklagen dem gerichtlichen Verfahren ein administratives Vorverfahren vorge- lagert. Die Durchführung des administrativen Vorverfahrens stellt – in Analogie zum Schlichtungsverfahren im Sinne von Art. 197 ff. ZPO – eine Prozessvoraus- setzung im Sinne von Art. 59 ZPO dar. 3.3. Nach Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich sind Prozessvoraussetzungen in je- dem Prozessstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 130 III 430 E. 3.1). Der Prüfungszeitpunkt wird vom Gesetz – abgesehen von wenigen Aus- nahmen – nicht ausdrücklich geregelt. Grundsätzlich soll die Prüfung der Pro- zessvoraussetzungen sobald als möglich und vor der materiellen Behandlung der Klage erfolgen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Allerdings ist es einem Gericht nicht untersagt, eine Prozessvoraussetzung erst in einem fortgeschrittenen Prozess- stadium zu überprüfen (BGer 4A_291/2015 und 4A_301/2015 vom 3. Februar 2016 E. 3.4; BGE 140 III 355 E. 2.4). Prozessvoraussetzungen müssen – von gewissen Ausnahmen wie der örtlichen Zuständigkeit abgesehen – im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils vorliegen. Sie können bis zu diesem Zeitpunkt eintre- ten oder auch wegfallen. Steht fest, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, hat ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen. 3.4. Nach den Bestimmungen des Haftungsgesetzes sind die Zivilgerichte erst nach Abschluss des Vorverfahrens durch Ablehnung des Anspruches oder Still- schweigen für Haftungsklagen zuständig. Die Klägerin hat der Vorinstanz indes-
sen keinen Nachweis für die Durchführung des administrativen Vorverfahrens gemäss § 22 ff. HaftG eingereicht. 3.5. Mangelhafte Eingaben sind nach Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtli- chen Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt. Die Frage, ob die fehlende Klagebewilligung bzw. analog die fehlende Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ein nach Art. 132 Abs. 1 ZPO heilbarer Mangel dar- stellt, ist umstritten. Im vorliegenden Fall kann diese Frage indessen offen gelas- sen werden. Die Vorinstanz setzte der Klägerin mit Verfügung vom 14. März 2023 eine Frist von 10 Tagen an, um einen Beleg für die Durchführung des administra- tiven Vorverfahrens im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. a HaftG einzureichen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Auch wenn die Vorinstanz nicht explizit auf Art. 132 Abs. 1 ZPO hinwies, kommt diese Fristansetzung einer Nachfristansetzung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO gleich, indem der Klägerin Gelegenheit eingeräumt wurde, den Mangel zu verbessern. Darauf ersuchte die Klägerin mit Eingabe vom 20. März 2023 um Erstreckung der ihr angesetzten Frist, bis zum Eingang der Bestätigung, mindestens bis Ende Mai 2023. Zur Begründung führte sie aus, sie habe gleichentags beim Kanton Zürich ein administratives Vorverfahren eingeleitet. Der Kanton Zürich habe die Staats- haftungsklage der Kontoinhaberin C._____ Ltd. gemäss der bereits vorliegenden Bestätigung vom 25. Juli 2022 abgelehnt. Diese finde selbstverständlich aufgrund der Abtretung der Forderung der C._____ Ltd. an die Klägerin auch Anwendung auf ihre Staatshaftungsklage. Sie erwarte deshalb, dass der Beklagte ihre Staats- haftungsklage gleich wie diejenige der C._____ Ltd. vom 13. April 2022 vollum- fänglich ablehne und damit bestätigte, dass das administrative Vorverfahren im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. a HaftG durchlaufen sei (act. 8). An dieser Begründung hält die Klägerin auch in der Berufung fest (act. 14 S. 3). 3.6. Nach Art. 144 Abs. 2 ZPO können gerichtliche Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird. Mit der Vorinstanz ist in den von der Klägerin angeführten Gründen kein zu- reichender Grund für eine Fristerstreckung zu sehen. Insbesondere ist nicht er- sichtlich, was die Klägerin aus dem Umstand, dass die C._____ Ltd. vor Einlei-
tung des Verfahrens CG220058 ein Vorverfahren durchlaufen hatte, für die Ge- währung der Fristerstreckung ableiten will. Aus ihrem Fristerstreckungsgesuch erhellt immerhin, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, dass im vorliegenden Verfahren noch kein Vorverfahren stattgefunden hat. Ihre Erwartung, dass dieses wie im Verfahren CG220058 ablehnend entschieden werde, vermag das Vorver- fahren selbstredend nicht zu ersetzen. Die Prozessvoraussetzungen müssen in jedem Zivilprozess und damit auch im vorliegenden erfüllt sein. Ausserdem ste- hen sich im hiesigen Verfahren andere Parteien als im Verfahren CG220058 ge- genüber. Auch der Hinweis der Klägerin, es handle sich lediglich um eine Formali- tät, begründet keinen zureichenden Grund für eine Fristerstreckung, zumal sie nicht ansatzweise erklärte, weshalb sie das Vorverfahren nicht vor Einreichung der Staatshaftungsklage bei der Vorinstanz durchlaufen hatte. Aufgrund des Ge- sagten wies die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch der Klägerin zu Recht ab. 3.7. Gestützt auf die Angaben der Klägerin steht fest, dass zwischen den Par- teien des vorliegenden Zivilprozesses weder im Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei der Vorinstanz am 2. März 2023 noch im Zeitpunkt des Nichteintretens- beschlusses vom 23. März 2023 ein Vorverfahren im Sinne von § 22 HaftG statt- gefunden hatte. Wie bereits erwähnt sind Prozessvoraussetzungen in jedem Pro- zessstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen. Dass die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid fällte, als feststand, dass die Klägerin das Vorverfahren gemäss § 22 HaftG nicht durchlaufen hatte, ist deshalb nicht zu beanstanden. Insbesondere ist darin kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. ein überspitzter Formalismus (Art. 52 ZPO) zu sehen. 3.8. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene Beschluss zu bestätigen. 3.9. Die Argumentationslinie der Berufungsklägerin gibt ausserdem zu folgen- den Bemerkungen Anlass: Die C._____ Ltd. reichte am 13. April 2022 bei der Fi- nanzdirektion des Kantons Zürich eine Staatshaftungsklage ein, in der sie sich auf den Standpunkt stellte, durch die im Januar 2022 erfolgte Pfändung der Vermö- genswerte auf dem Konto bei der D._____ AG sei ihr ein Schaden von
Fr. 100'000.– entstanden (act. 2/4). Bei Einreichung der genannten Klage ging die C._____ Ltd. offenbar davon aus, am genannten Konto bei der D._____ AG be- rechtigt zu sein, obwohl sie ihr Kontoguthaben bei der D._____ AG bereits am 30. Juni 2020 an die Klägerin abgetreten haben will (act. 2/2). Dieses Vorgehen wirft Fragen bezüglich des Entstehungszeitpunkts bzw. der Gültigkeit der Abtre- tungserklärung auf, welche möglicherweise bei der inhaltlichen Beurteilung der Klage zu berücksichtigen sein werden. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 4.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird die Klägerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist ausgehend vom Streitwert von Fr. 40'000.– auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§§ 4 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG). 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm durch das Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Der Beschluss der 4. Abteilung des Bezirks- gerichts Zürich vom 23. März 2023 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage einer Kopie der Berufungsschrift (act. 14), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
MLaw I. Bernheim
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