Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB230009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 5. April 2023
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur im ordentlichen Verfahren vom 14. Februar 2023 (CG220024-K)
Rechtsbegehren: Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 1): " - Es sei die bestehende Verletzung der Persönlichkeit der klagenden Partei durch die beklagte Partei zu beseitigen, indem diese das Schreiben vom 12.02.2016 an die C._____ AG, D._____ die Persönlichkeitsverletzung widerruft und sich schriftlich bei mir, E._____ und all meinen Kindern ent- schuldigt – mit Kopie an C._____ AG, D._____. - Es sei die Widerrechtlichkeit der wiederholten und andauernden Verlet- zung der Persönlichkeit der klagenden Partei durch die beklagte Partei festzustellen, indem diese die falsche Anschuldigung gegen meine Fami- lie widerruft, schriftlich - Alles unter Kostenfolge der Beklagten - Es sei meinen Kindern und mir eine Genugtuung auszusprechen - Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege mit separatem Gesuch wegen ungünstigen finanziellen Verhältnissen und nicht aussichtslosem Ausgang zu gewähren" Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 14. Februar 2023: (Urk. 9 S. 9) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. Die weiteren Kosten be- tragen Fr. 200.– (Kosten des Schlichtungsverfahrens). 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung) 6. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 8 S. 1): " - Es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und auf meine Persön- lichkeitsklage einzugehen und dem Bezirksgericht Winterthur zur Neube- urteilung zurückzuweisen - Es seien neue Beweismittel Nr. 1 bis 5 beizunehmen und zu würdigen. - Es sei die Eingabe an das Bezirksgericht Winterthur FE140201-K vom 05.04.2019 beizunehmen sowie das Urteil FE140201-K vom 15.10.2019 - Es seien die Parteien für die Persönlichkeitsverletzungklage vorzuladen
sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021, E. 3.1; BGer 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020, E. 4.1.4.3). 3. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin führe in ihrer Klageschrift aus, sie sei durch ein an die Geschäftsadresse ihres Ehemannes adressiertes Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2016 in ihrer Persönlichkeit verletzt worden, indem die Beklagte darin Angaben gemacht habe, um ihr sowie ihrer ganzen Familie zu schaden. Allerdings sei das Schreiben vor rund sieben Jahren versandt worden. Selbst wenn es als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren wäre, könnte dem Beseitigungsbegehren der Klägerin nicht entsprochen werden, da kein zu beseiti- gender Verletzungszustand mehr vorläge, weil die massgebliche Handlung be- reits beendet worden sei. Aus der Klagebegründung gehe ferner nicht hervor, in- wieweit Dritte aufgrund des anzunehmenden künftigen Verhaltens der Beklagten Kenntnis vom oberwähnten Schreiben – und somit einen falschen oder nachteili- gen Eindruck der Klägerin – erhalten könnten. Folglich stelle sich auch die Frage nach der Rechtmässigkeit der zurückliegenden (allfälligen) Persönlichkeitsverlet- zung nicht, womit die Voraussetzungen zur Gutheissung einer Feststellungsklage nicht erfüllt seien. Schliesslich erweise sich das von der Klägerin gestellte Genug- tuungsbegehren als unbegründet, da es an der dafür nötigen Persönlichkeitsver- letzung mangle. So sei das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung zu vernei- nen, wenn die umstrittene Äusserung im Rahmen eines Vorgangs, von welchem
die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei, vorgebracht werde (mit Verweis auf OGer ZH LF210052 vom 19. November 2021). Das Schreiben vom 12. Februar 2016 sei mit dem Vermerk "PERSÖNLICH" an lediglich einen Adressaten gerichtet worden, weshalb keine Gefahr der Wahrnehmung des Inhalts durch die Öffent- lichkeit bestanden habe. Soweit die Klägerin ausführe, dass das Schreiben in ein Scheidungsverfahren eingebracht worden sei, liesse sich – selbst wenn dies zu- träfe – das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung ebenfalls nicht bejahen. In einer solchen Konstellation werde die Möglichkeit einer Persönlichkeitsverletzung nämlich mit der Begründung, dass an einem Zivilprozess beteiligte Personen dem Amtsgeheimnis unterstellt seien und somit eine Erweiterung des Adressatenkrei- ses ausgeschlossen werden könne, verneint (wiederum mit Verweis auf OGer ZH LF210052 vom 19. November 2021). Zusammenfassend ergebe sich bei einer summarischen Prüfung der materiellen Verhältnisse, dass die Anspruchsvoraus- setzungen der von der Klägerin angerufenen Normen nicht erfüllt seien. Damit verfüge die Klägerin über kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, weshalb auf ihre Klage nicht einzutreten sei (Urk. 9 S. 5 ff.). 4.1. Die Klägerin rügt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz halte die Persön- lichkeitsverletzung an. Die Beklagte habe vor der Verhandlung vom 13. April 2018 – wie sie selbst habe mithören können – mit einem Journalisten des G._____ ge- sprochen. In der Folge sei ein verleumderischer Artikel "..." erschienen, "wo Stö- refride, die vom Journalisten als Reichsbürger benannt wurden die Brücke zur Persönlichkeitsverletzung bildet" (mit Verweis auf Urk. 11/2). Die von der Beklag- ten angestrebte Verletzung ihrer Persönlichkeit halte somit an, zumal ihr Ehe- mann "dies" weiterhin bei der Polizei verbreitet habe (Urk. 8 S. 2). Die Klägerin stützt ihre Ausführungen auf neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, ohne dass dargetan oder ersichtlich wäre, weshalb sie diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Infolgedes- sen haben diese unberücksichtigt zu bleiben (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Abgese- hen davon wird im Zeitungsbericht über die Störung einer Verhandlung durch Reichsbürger berichtet, ein Zusammenhang zur Klägerin wird allerdings nicht hergestellt (vgl. Urk. 11/2). Entsprechend vermag die Klägerin mit ihren diesbe-
züglichen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, eine allfällige Persönlichkeitsverletzung wäre bereits beendet. 4.2. Die Klägerin beanstandet weiter, ihr Ehemann habe das Strafurteil des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Winterthur im Verfahren GG170078-K in das Schei- dungsverfahren als Beweismittel eingebracht. Im Scheidungsurteil vom 15. Oktober 2019 sei sie durch das Schreiben der Beklagten in ihrer Persönlich- keit verletzt worden und gelte als Verleumderin. Ausserdem sei sie in diesem Ur- teil als erbunwürdig angesehen und in der Folge enterbt sowie aus der ehelichen Liegenschaft ausgewiesen worden. Damit habe sich die Verletzung der Beklagten manifestiert bzw. verewigt (Urk. 8 S. 2). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach bei Äusserungen im Rahmen eines lediglich par- teiöffentlichen Verfahrens keine Persönlichkeitsverletzung vorliege, zumal die am Prozess beteiligten Personen dem Amtsgeheimnis unterstellt seien und aus die- sem Grund eine Erweiterung des Adressatenkreises ausgeschlossen werden könne (vgl. Urk. 9 S. 6). Damit genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. da- zu oben Ziff. 2.1) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.3. Die Klägerin bemängelt sodann, entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege sehr wohl eine Persönlichkeitsverletzung vor. Ihr dadurch verursachter see- lischer Schmerz bestehe darin, dass ihre Tochter E._____ seither nichts mehr mit ihr und ihren Geschwistern zu tun haben wolle. Ausserdem sei ihre Tochter H._____ durch die Persönlichkeitsverletzung der Beklagten retraumatisiert wor- den (mit Verweis auf eine Verfügung der kantonalen Opferhilfestelle vom 17. De- zember 2015 [Urk. 11/3]). Sie leide deshalb an einem tiefen seelischen Schmerz aufgrund der Entzweiung mit zwei von ihren Kindern, den die Beklagte mit ihrer Verletzung verursacht habe (Urk. 8 S. 2 f.). Mit diesen Ausführungen ergänzt die Klägerin ihre Sachverhaltsdarstellung gemäss Klageschrift vom 21. November 2022, ohne dass dargetan oder ersicht- lich wäre, weshalb sie dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vor- bringen können. Demnach handelt es sich um unzulässige neue Vorbringen, auf
welche nicht weiter einzugehen ist (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und oben Ziff. 2.2). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern das geschilderte Zerwürfnis der Familie auf das an den Ehemann der Klägerin adressierte Schreiben der Beklag- ten vom 12. Februar 2016 zurückzuführen sein soll. 4.4. Mit ihren weiteren Vorbringen beharrt die Klägerin im Wesentlichen auf ih- rem Standpunkt, die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 12. Februar 2016 sie in ihrer Persönlichkeit verletzt bzw. ihre Familie zerstört (Urk. 8 S. 3 f.). Hingegen setzt sie sich nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach das monierte Schreiben sich längst nicht mehr persönlichkeitsverletzend auswirken könne, zumal es damals lediglich an einen Adressaten gerichtet gewesen sei und nicht dargetan worden sei, inwiefern ein künftiges Verhalten der Beklagten zu be- fürchten wäre, welches dazu führen könnte, dass (ausserhalb von nicht- öffentlichen Verfahren) Dritte vom Inhalt des Schreibens Kenntnis erlangen könn- ten. Damit genügt sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 2.1) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung in allen genannten Punkten als unbegründet. Weitere Mängel des angefochtenen Entscheids macht die Klä- gerin nicht rechtsgenügend geltend. Entsprechend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Klägerin ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 8 S. 1). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 6.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresses, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls zu bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Sowohl der Zeitaufwand als auch die Schwierigkeit des Falles sind gering, weshalb die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Kläge- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 8, 10 und 11/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. April 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. M. Kriech Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: jo