Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB230005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 23. Februar 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. et rer. publ. X.,
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Diesldorf im ordentlichen Verfahren vom 25. November 2022 (CG210009-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 25. November 2022 verpflichtete das Bezirksge- richt Dielsdorf (Vorinstanz) den Beklagten, dem Kläger Fr. 75'713.25 zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2020 zu bezahlen; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 30 = Urk. 35). b) Gegen dieses ihm am 8. Dezember 2022 zugestellte (Urk. 21/2) Urteil erhob der Beklagte am 23. Januar 2023 fristgerecht Berufung. In dieser Eingabe teilte er mit (Urk. 34 S. 1): "Im oben genannten Verfahren wird hiermit Berufung eingelegt respektive stelle ich ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Begründung der Be- rufung." c) Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 wurde dem Beklagten dargelegt, dass und wieso sein Fristwiederherstellungsgesuch, und damit auch seine Beru- fung, nur eine sehr geringe Aussicht auf Erfolg aufweisen würde; es wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 6. Februar 2023 auf ein formelles Verfahren zu verzichten (Urk. 38). Nachdem innert Frist kein Verzicht einging, wurde das vor- liegende Berufungsverfahren angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen (Urk. 1-33). Da sich das Fristwiederherstellungsgesuch und die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweisen, kann auf weite- re Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beklagte begründet sein Fristwiederherstellungsgesuch zu- sammengefasst damit, dass er am 7. November 2022 wegen eines Herzinfarkts hospitalisiert worden sei. Danach habe die Rehabilitationsphase mit ausdrückli- cher Ruhe-Anordnung der behandelnden Ärzte begonnen; diese werde bis An- fang März 2023 dauern. Zu alledem habe er nach Weihnachten noch die Kündi- gung seiner Wohnung erhalten. Infolge der daraus resultierenden extremen psy- chischen Belastung sei es ihm nicht möglich gewesen, sich mit der Berufung und deren Begründung zu befassen. Zurzeit sei er wiederholt krankgeschrieben (Urk. 34).
b) Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie am Versäumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Wiederherstellungsgründe sind konkret anzu- geben und zu belegen. Eine Krankheit bildet dabei nur dann einen Wiederherstel- lungsgrund, wenn sie derart gravierend ist, dass die Partei davon abgehalten wird, die Prozesshandlung innert Frist selbst vorzunehmen oder auch nur schon eine Drittperson mit deren Vornahme zu beauftragen. Die Unmöglichkeit des Handelns bzw. der Beauftragung einer Drittperson muss mit eindeutigen Arzt- zeugnissen belegt sein; eine blosse Bescheinigung der Krankheit oder eine blos- se Arbeitsunfähigkeitsbestätigung genügen grundsätzlich nicht. c) Vorliegend bestätigt der Austrittsbericht des Stadtspitals Triemli vom 10. November 2022 zwar das Vorliegen eines Herzinfarkts, vermerkt jedoch auch, der Beklagte habe an diesem Datum "beschwerdefrei mobilisiert und am Folgetag mit reizloser Punktionsstelle radial rechts nach Hause entlassen werden" können (Urk. 37/1 S. 1). Mit diesem Bericht können somit Einschränkungen für die Fähig- keit zur Abfassung einer Rechtsmittelschrift nicht belegt werden. Das Gleiche gilt für den Befund des Stadtspitals Triemli vom 15. Dezember 2022; auch diesem können keinerlei relevante Einschränkungen entnommen werden (Urk. 37/4). Die beiden eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 37/2 und 37/6) beschei- nigen zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (wobei die erste nur bis 16. November 2022 bescheinigt wird, d.h. noch vor dem Erhalt des angefochte- nen Urteils am 8. Dezember 2022), doch kann damit nicht glaubhaft gemacht werden, dass auch die Fähigkeit zur Abfassung einer Rechtsmittelschrift – gewissermassen die Denkfähigkeit – eingeschränkt gewesen wäre. Vor allem aber müsste sich die Unmöglichkeit des fristgemässen Handelns, wie erwähnt (oben Erwägung 2.b) auch darauf beziehen, dass keine Drittperson (welche die Rechtsmittelschrift erstellen und einreichen könnte) beauftragt werden konnte. Dass der Beklagte dazu nicht in der Lage gewesen wäre, macht er in sei- nem Gesuch nicht geltend und ergibt sich schon gar nicht aus den eingereichten Unterlagen.
d) Nach dem Gesagten erweist sich das Fristwiederherstellungsgesuch als offensichtlich unbegründet. Es ist demgemäss abzuweisen. 3. Die Berufung in der vorliegenden Form enthält keine Anträge und keine Begründung (vgl. Urk. 34). Sie genügt damit den gesetzlichen Anforderungen, namentlich dem Begründungserfordernis (Art. 311 ZPO), nicht. Auf sie kann dem- gemäss nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 75'713.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzuset- zen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 23. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm