Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB230004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 14. Februar 2023
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 5. Januar 2023 (CG210062-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 5. Januar 2023 hiess die Vorinstanz die Teilklage des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) gut und verpflichtete die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte), dem Kläger Fr. 50'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2021 zu bezahlen (Urk. 76 S. 14). Dagegen erhob die Be- klagte innert Frist (Urk. 73 und Art. 312 Abs. 2 ZPO) Berufung (Urk. 75/1-2). 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-74). Da sich die Berufung sogleich als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begrün- dungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintre- tensvoraussetzung – mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanz- lichen Akten dargelegt werden muss, weshalb der angefochtene Entscheid un- ric htig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheid- gründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das blosse Wiederho- len der Ausführungen vor Vorinstanz genügt daher nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; OGer ZH NP200001 vom 12.06.2020, E. 2.1.). 4. Die Berufungsschrift erfüllt diese formellen Voraussetzungen nicht. An- statt sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen, legt die Be- klagte den Hintergrund der vorliegenden Streitigkeit dar, wobei sie im Wesentli- chen ihre Ausführungen aus der Klageantwort wiederholt und ergänzt (Urk. 20; Urk. 75/1 S. 1 ff. ). Auch unter dem Titel "Als Antwort auf das Gerichtsurteil:" macht die Beklagte lediglich tatsächliche Ausführungen, ohne Bezug auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen zu nehmen und aufzuzeigen, inwiefern diese falsch sein sollen (Urk. 75/1 S. 4). Die Beklagte führt insbesondere nicht aus, weshalb die Vorinstanz fälschlicherweise zum Schluss gekommen sein soll, dass der Klä- ger wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist (Urk. 76 S. 12). Damit ist die Beklagte
ihren Begründungsobliegenheiten nicht nachgekommen, weshalb auf die Beru- fung nicht einzutreten ist . Was das Begehren der Beklagten um Erklärung des Begriffs der Teilklage und die Berechnung der Zinsen betrifft (siehe Urk. 75/1 S. 2), ist sie auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil E. I.3. [S. 4 "Zulässigkeit Teilklage / Nachklagevorbehalt"] und E. II. 4.6. [S. 12 "Ver- zugszinsen"]) und darauf hinzuweisen, dass seitens des Obergerichts darüber hinaus keine Rechtsauskünfte erteilt werden. Die Beklagte kann sich hierzu an ei- ne der öffentlich zugänglichen unentgeltlichen Rechtsberatungsstellen wenden (siehe beispielsweise https://www.zav.ch/fuer- rechtssuchende/rechtsauskunftsstellen.html). 5.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte macht zwar geltend, nicht über die fi- nanziellen Mittel zu verfügen, um einen Anwalt zu engagieren. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie jedoch nicht gestellt (Urk. 75/1). Ein Nachteil entsteht ihr dadurch allerdings nicht, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre. 5.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens und dem Kläger mangels re- levanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Zürich, 14. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am: jo