Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB220040-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 14. November 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 18. Oktober 2022 (CG220073-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 20. September 2022 (Urk. 1) erhob der Kläger und Beru- fungskläger (fortan: Kläger) bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen die Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte). Mit Schreiben vom 27. September 2022 und vom 4. Oktober 2022 wies die Vorinstanz den Kläger da- rauf hin, dass dem Entscheidverfahren vor dem Bezirksgericht grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen habe (Urk. 6 und 7). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 brachte der Kläger zum Ausdruck, dass er an seiner Klage fest- halten wolle (Urk. 8). In der Folge erliess die Vorinstanz am 18. Oktober 2022 fol- genden Beschluss (Urk. 9 S. 4 = Urk. 18 S. 4): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und dem Kläger aufer- legt. 3. Den Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. (Schriftliche Mitteilung) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 1.2. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 29. Oktober 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 10) Berufung mit dem sinngemässen Antrag, die Klage sei gutzuheissen. Des Weiteren beantragte er, die vorinstanzliche Ent- scheidgebühr sei der Vorsitzenden der vorinstanzlichen Gerichtsbesetzung auf- zuerlegen und den übrigen Mitwirkenden seien je Fr. 1'000.– in Rechnung zu stel- len. Schliesslich sei ihm eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.– für Ärger und Umtriebe zuzusprechen (Urk. 17 S. 1 ff.). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unzulässig er- weist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe es trotz der zweifachen gerichtlichen Hinweise auf die Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens abgelehnt, ein sol- ches vor Anrufung des Bezirksgerichts zu durchlaufen. Ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter resp. der Friedensrichterin gemäss Art. 197 ZPO sei aber obligatorisch und stehe nicht im Belieben der Parteien; es sei unabhängig davon
durchzuführen, ob sich die klagende Partei davon Erfolg verspreche oder nicht. Nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen von Art. 198 ZPO, wovon hier keiner gegeben sei, entfalle das Schlichtungsverfahren. Ebenso fehlten die Voraussetzungen gemäss Art. 199 Abs. 2 ZPO für einen einseitigen Verzicht des Klägers auf eine Schlichtungsverhandlung. Ohne vorgängiges Schlichtungsver- fahren resp. ohne Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde fehle es an einer Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren, was zum Nichteintreten auf die vom Kläger direkt beim Bezirksgericht erhobene Klage führe (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Verfahrensausgang werde der Kläger kostenpflichtig, wobei die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 der obergerichtli- chen Gebührenverordnung angemessen zu reduzieren sei. Den Beklagten sei mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 18 S. 2 f.). 3.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander- zusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Ver- weisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). 3.2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift des Klägers nicht. Darin beharrt er im Wesentlichen auf seinem Standpunkt, vorliegend sei kein Schlich- tungsverfahren notwendig gewesen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt der Kläger sich hingegen nicht auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, es liege weder ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 198 lit. a-h ZPO vor noch seien die Voraussetzungen für einen einseiti- gen Verzicht des Klägers auf ein Schlichtungsverfahren gemäss Art. 199 Abs. 2
ZPO erfüllt. Ebenso wenig legt der Kläger dar, weshalb die erstinstanzliche Kos- tenverteilung nicht nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen erfolgen sollte. Damit genügt der Kläger seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist. 4.1. Der Streitwert beträgt rund Fr. 50'000.– (Urk. 18 S. 3). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage von Kopien von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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