Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB220002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss vom 5. April 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt X._____,
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch lic. iur. Y1._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 16. November 2021 (CG200002-L)
Erwägungen: 1. Der Kläger hat den Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) innerhalb der ihm mit Verfügung vom 17. März 2022 angesetzten Nachfrist von fünf Tagen nicht geleis- tet (Urk. 71, Prot. II S. 7). Auf seine Berufung vom 4. Januar 2022, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 5. Januar 2022 (Urk. 59), ist da- her androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Das Sicherstel- lungsgesuch des Beklagten (Urk. 65) wird damit gegenstandslos. 2. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wur- de mit Beschluss vom 27. Januar 2022 abgewiesen (Urk. 67). Der Streitwert be- trägt Fr. 31'084.60 (Urk. 59 S. 2; Urk. 60 S. 2 und S. 16). 3. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Der Beklagte hat zwar ein Gesuch um Sicherstellung, nicht aber einen An- trag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447). Der unterliegende Kläger hat keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 59 und 62, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'084.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. O. Hug
versandt am: jo