Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB210056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 13. Dezember 2021
in Sachen
A._____ AG, Aberkennungsklägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG, Aberkennungsbeklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Aberkennung
Berufung gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 7. Oktober 2021; Proz. CG210093
Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 6. September 2021 wurde der Aberkennungsbeklagten und Berufungsbeklagten (fortan Aberkennungsbeklagte) gegenüber der Aberkennungsklägerin und Beru- fungsklägerin (fortan Aberkennungsklägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Zürich 1 provisorische Rechtsöffnung erteilt für Fr. 44'723.95 nebst Zins zu 5% seit 26. Januar 2021, Fr. 4'092.60 nebst Zins zu 5% seit 19. Februar 2021 sowie Fr. 29'820.– nebst Zins zu 5% seit 16. Dezember 2020 (act. 3). Am 25. September 2021 reichte die Aberkennungsklägerin beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eine Aberkennungsklage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): "Es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche der beklagten Partei mit Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren vom 6. September 2021 Geschäfts-Nr. EB210719-L/U provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht; unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der beklagten Partei." Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 auf die Klage nicht ein, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– der Aberkennungsklägerin und sprach keine Prozessentschädigung zu (act. 8 = act. 16 [Aktenexemplar]). 2. Mit Eingabe vom 15. November 2021 erhob die Aberkennungsklägerin rechtzeitig (vgl. act. 9) Berufung (act. 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (act. 1-11). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung ist innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Vo- raussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsa- chen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, sowohl die Aberkennungsklägerin als auch die Aber- kennungsbeklagte seien als Aktiengesellschaften im Handelsregister eingetragen. Offensichtlich drehe sich der Streit um eine Handelssache und (bei einer Aber- kennungsklage über insgesamt Fr. 78'636.55) sei der Streitwert für eine Be- schwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht überschritten. Gemäss Art. 6 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG/ZH sei demnach – sofern ein Gericht im Kanton Zürich zuständig sei (die Aberkennungsklägerin habe die entsprechenden Ver- tragsunterlagen nicht eingereicht) – das Handelsgericht des Kantons Zürich für diese Aberkennungsklage zuständig (act. 16 S. 2). Auf die Klage sei somit man- gels sachlicher Zuständigkeit bzw. zufolge fehlender Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (act. 16 S. 2). Anzufügen sei, so die Vorinstanz weiter, dass wenn ei- ne Eingabe, auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monats seit dem Nicht- eintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht werde, das Datum der ersten Einreichung als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gelte. Vorbehalten blieben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG. Da es sich vorliegend um eine Aberkennungsklage handle, betrage die Frist demnach 20 Tage (act. 16 S. 2 m.H.a. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO sowie Art. 83 SchKG). Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, dass das von der Aberkennungsklä- gerin eingereichte Formular "Aberkennungsklage" (act. 1) sich lediglich für im vereinfachten Verfahren zu behandelnde Klagen bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– eigne, bei Klagen im ordentlichen Verfahren demgegenüber eine schrift- liche Klagebegründung sowie die verfügbaren Urkunden einzureichen seien. Die von der Aberkennungsklägerin angeführte Begründung, mit dem (Rechtsöffnungs- )Entscheid nicht einverstanden zu sein, sowie der angebrachte Verweis auf "Kla- ge Antwort im Entscheid" (act. 1) genügten diesen Anforderungen nicht (act. 16 S. 2 f.).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 13, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 78'636.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
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