Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB210032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 28. Oktober 2021
in Sachen
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1., 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2.,
betreffend Auskunfts- und Herabsetzungsklage
Berufung gegen ein Teilurteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Mai 2021; Proz. CP200001
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Mai 2021 wurden die In- formationsbegehren der Berufungsklägerinnen abgewiesen, soweit darauf einge- treten wurde; mit gleichentags ergangenem Beschluss wurden sodann die pro- zessualen Anträge der Berufungsklägerinnen abgewiesen, es sei das Verfahren bezüglich der Rechtsbegehren 2 bis 4 bis zur Auskunftserteilung gemäss Rechts- begehren 1 zu sistieren und es sei ihnen nach Abschluss des Verfahrens über die Auskunftserteilung eine angemessene Frist zur abschliessenden Begründung der Rechtsbegehren 2 bis 5 einzuräumen (act. 5). Gegen das Teilurteil erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingaben vom 15. Juni 2021 Berufung (act. 2), gegen den Beschluss Beschwerde beim Obergericht (act. 2 im Verfahren RB210014). Entsprechend wurden das vorliegende Berufungsverfahren LB210032-O sowie das Beschwerdeverfahren RB210014-O angelegt. 1.2. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wurde das Berufungsverfahren sistiert, bis die Erben des nach Erlass des Teilurteils verstorbenen Berufungsbeklagten 2 ermittelt sind (act. 7). Die Sistierung wurde mit Verfügung vom 6. September 2021 aufgehoben und es wurde den Berufungsklägerinnen Frist angesetzt zur Bezah- lung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 20'000.– (act. 11). Mit Verfügung vom 16. September 2021 wurde die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wieder abgenommen und das Verfahren bis zum 15. Oktober 2021 sistiert, damit die Parteien aussergerichtliche Vergleichs- gespräche führen konnten (act. 15). Diese Sistierung wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 bis zum 31. Oktober 2021 verlängert (act. 19). 2. 2.1. Mit Eingaben vom 25. und 26. Oktober 2021 teilten die Parteien dem Obergericht mit, dass sie sich aussergerichtlich verglichen hätten. Sie beantrag- ten die Abschreibung des Verfahrens unter hälftiger Zuteilung der Gerichtskosten
(je unter sich solidarisch) und unter gegenseitigem Verzicht auf Parteientschädi- gung (act. 21 und act. 22). 2.2. Die Parteien haben dem Obergericht den aussergerichtlichen Vergleich nicht eingereicht. Folglich ist das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslo- sigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 2.3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat antragsgemäss zu erfolgen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 8'000.– festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 8'000.– festge- setzt und den Parteien (je unter sich solidarisch) je zur Hälfte auferlegt. 3. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangs- schein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 983'773.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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