Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB210010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. M. Stammbach, Ersatzrichter lic. iur. R. Amsler sowie Ge- richtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 10. Februar 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 15. Dezember 2020; Proz. CG180006
Rechtsbegehren: des Klägers (act. 1 S. 2)
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den vollen Schadenersatz dafür zu leisten, dass er aufgrund der Beweisvereitelung seitens der Be- klagten der Suva-Rente verlustig ging, wobei im Hinblick auf den Streitwert von einem minimalen Betrag von CHF 50'000 ausgegangen wird und eine abschliessende Bezifferung nach Durchführung des Beweisverfahrens (insbesondere Festlegung des unfallversicherungsrechtlichen massgebli- chen Invaliditätsgrades und der damit zu kapitalisierenden entgangenen Suvarente);
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten.
der Beklagten (act. 17 S. 2)
Die Klage vom 16. November 2018 sei vollumfänglich abzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich die ge- setzliche Mehrwertsteuer von derzeit 7.7 %, zulasten des Klägers. Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Die Klage wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'550.-- festgesetzt.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 8'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5./6. (Mitteilungen, Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Klägers (act. 66 S. 2):
Es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage gutzuheissen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Erwägungen: 1.1 Der Kläger war vom 1. Februar 2005 bis am 30. November 2012 bei der Be- klagten als Anlage- und Maschinenführer angestellt; dabei arbeitete er insbeson- dere an einem sogenannten Extruder. 1.2 Am 3. September 2009 meldete der Kläger bei der Schweizerischen Unfall- versicherungsanstalt (SUVA) eine Berufslärmschwerhörigkeit aufgrund seiner Tä- tigkeit bei der Beklagten als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG an. Die SUVA verneinte in der Folge – nach Durchführung von Lärmmessungen am Ar- beitsplatz des Klägers – eine Leistungspflicht nach UVG mangels ersichtlichem Kausalzusammenhang zwischen der Schwerhörigkeit des Klägers und der fest- gestellten Lärmbelastung an dessen Arbeitsplatz. Auf Beschwerde des Klägers hob schliesslich das Bundesgericht den Entscheid der SUVA mit Urteil vom 26. Juli 2012 auf und ordnete eine erneute Lärmmessung durch einen externen Sachverständigen sowie unter Gewährung der Mitwirkungsrechte des Klägers an (act. 5/4). Die SUVA informierte hierauf am 4. Oktober 2012 die Beklagte telefo- nisch darüber, dass die Lärmmessungen am (ehemaligen) Arbeitsplatz des Klä- gers wiederholt werden müssten. 1.3 Ab dem 15. Mai 2013 ergab sich, dass die ursprüngliche Arbeitsplatzsituati- on des Klägers für eine erneute Lärmmessung infolge Demontage der entspre- chenden Maschinen nicht mehr wiederherzustellen war. Nachdem sich die vom Bundesgericht angeordnete Wiederholung der Lärmmessung somit als unmöglich erwiesen hatte, verneinte die SUVA wiederum ihre Leistungspflicht gegenüber dem Kläger. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Klägers wurden letztin- stanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2017 abgewiesen. Das Bundesgericht erwog dabei insbesondere, der SUVA könne vorliegend keine Be- weisvereitelung vorgeworfen werden, weshalb unfallversicherungsrechtlich der Kläger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Jedoch wäre in haftpflicht- rechtlicher Hinsicht allenfalls zu prüfen, ob die Beklagte als Arbeitgeberin des Klägers die Beweislosigkeit und den daraus für den Kläger entstandenen Scha-
den in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 56 UVV) zu verantworten habe (act. 5/6). 1.4 Am 9. Mai 2018 gelangte der Kläger mit einem Schlichtungsgesuch an das Friedensrichteramt C._____, welches ihm am 26. Juli 2018 die Klagebewilligung ausstellte, nachdem die Schlichtungsverhandlung vom 24. Juli 2018 zu keiner Ei- nigung zwischen den Parteien geführt hatte (act. 4). Am 16. November 2018 er- hob der Kläger Klage beim Bezirksgericht Pfäffikon (act. 1). Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 wies die Vorinstanz – wie eingangs wiedergegeben – diese Klage schliesslich ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen aus- gangsgemäss zu Lasten des Klägers (vgl. act. 68 S. 29). Hinsichtlich des erstin- stanzlichen Prozessverlaufs kann auf die zutreffenden Ausführungen im genann- ten Urteil verwiesen werden (act. 68 S. 2 f.). Dieses wurde dem Kläger schriftlich begründet am 15. Januar 2021 zugestellt (act. 64/1) und belehrte als Rechtsmittel die Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich innert 30 Tagen (act. 68 S. 29). 2. Der Kläger erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2021 (Poststempel) gegen das vorinstanzliche Urteil rechtzeitig Berufung mit den eingangs wiedergegebe- nen Anträgen (act. 66). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Den ihm mit Verfügung vom 15. März 2021 auferlegten Kostenvorschuss (act. 70) leistete der Kläger innert mehrfach erstreckter Frist am 10. Mai 2021 (act. 72, 74 und 76). Mit Verfügung vom 30. November 2021 wurden die Parteien über einen Referen- tenwechsel orientiert (act. 77). Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden kann. Der Beklagten ist mit diesem Entscheid ein Doppel der Berufungsschrift (act. 66) zur Kenntnisnah- me zuzustellen. 3.1 Die Vorinstanz hat das Rechtsmittel der Berufung gemäss den Art. 308 ff. ZPO innert 30 Tagen belehrt (act. 66 S. 29). Das ist zutreffend. Der Streitwert gemäss Art. 91 ZPO beläuft sich auf mindestens Fr. 50'000.– (vgl. act. 68 S. 4). 3.2 Mit der Berufung können unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und un- richtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310
ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer. ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Die Be- gründung hat die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen. Blosse Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genü- gen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen. Die Begründung muss so ausführlich sein, dass die Berufungs- instanz sie ohne Weiteres verstehen kann. Dies setzt eine genaue Bezeichnung der angefochtenen Urteilspassagen voraus wie auch der Aktenstücke, auf die sich die Kritik stützt (vgl. BGE 138 III 375, E. 4.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgetragen werden, und zwar selbst in Verfahren, die erstinstanzlich noch der Untersuchungsmaxime so- wie der Offizialmaxime unterstehen (vgl. dazu auch BGE 138 III 625; vgl. auch BGE 143 III 42, E. 4.1, m.w.H., gemäss dem bei sog. unechten Noven detailliert darzutun ist, warum sie nicht bereits der Vorinstanz vorgetragen wurden). Wird von der Berufung führenden Partei eine genügende Beanstandung vorgebracht, so wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und prüft sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt – sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249, E. 1.4.1, m.w.H., sowie ZR 110/2011 Nr. 80). Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sie sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen. 4. Der Kläger verlangt mit seinem Hauptantrag die Aufhebung des vorinstanzli- chen Urteils und die Gutheissung seiner Klage (vgl. act. 66 S. 2 und S. 6 unten). Die Vorinstanz hielt jedoch fest, dass der Kläger eine unbezifferte Forderungskla- ge im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO eingereicht hat, deren Bezifferung er sich bis nach dem Abschluss des Beweisverfahrens vorbehielt (act. 68 S. 2 und 4; vgl. auch act. 1 S. 2 und 7). Der Kläger tut mit seiner Berufung nicht dar, dass dies anders wäre oder dass eine abschliessende Bezifferung seiner Schadenersatz- forderung – entgegen der Vorinstanz – bereits erfolgt wäre und dies ist auch nicht
ersichtlich. Eine noch unbezifferte Forderungsklage kann jedoch naturgemäss nicht gutgeheissen werden, da diesfalls unklar ist, welcher Betrag von der Beklag- ten überhaupt verlangt wird bzw. dem Kläger vom Gericht zugesprochen werden kann (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Überdies hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, dass zufolge der Verneinung einer Pflichtverletzung der Beklagten die weiteren Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruches, insbesondere Schadenshöhe und adäquater Kausalzusammenhang, nicht weiter geprüft wer- den müssten (act. 68 S. 19). Selbst wenn die Berufung des Klägers zur Aufhe- bung des vorinstanzlichen Urteils führen würde, wäre die Klage somit noch nicht spruchreif und könnte von der Berufungsinstanz nicht ohne Weiteres gutgeheis- sen werden. Vielmehr wäre die Sache diesfalls gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kläger tut mit seiner Berufung denn auch nichts anderes dar. Der Hauptantrag des Klägers ist deshalb abzuweisen. 5.1 Mit seinem Eventualantrag verlangt der Kläger die Aufhebung des angefoch- tenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung (act. 66 S. 2). Er rügt dabei eine unrichtige (rechtswidrige) Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (Art. 310 lit. b ZPO). 5.2.1 Der Kläger referiert zunächst die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 56 UVV auf Seiten der Beklagten vorausset- zen würde, dass diese nach dem 4. Oktober 2012 und vor dem 15. Mai 2013 mit der Demontage der Maschinen begonnen und damit die Beweisdurchführung (Lärmmessung) verhindert habe, was bestritten sei. Dem Kläger obliege dafür die Beweislast und er habe zum Beweis die Urteile des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 7. September 2016 (act. 5/5) und des Bundesgerichts vom 6. Feb- ruar 2017 (act. 5/6) offeriert. Der Kläger habe jedoch nicht näher ausgeführt, was er aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts ableiten möchte, welcher unter- schiedliche Sachdarstellungen enthalte. Diese seien zudem auch nicht in materi- elle Rechtskraft erwachsen, nachdem die Beklagte im damaligen Verfahren nicht
Partei gewesen sei. Bei den Sachverhaltsäusserungen des Versicherungsgerichts handle es sich damit um reine Parteibehauptungen, welchen keine erhöhte Be- weiskraft zukomme. Gleich verhalte es sich mit den Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts, denn auch dieses sei in einem Verfahren zwischen dem Kläger und der SUVA ergangen, in dem die Beklagte keine Parteistellung gehabt habe. Ausserdem seien weder die Akten dieser versicherungsrechtlichen Verfahren bei- gezogen worden noch sei deren Beizug beantragt worden, weshalb unklar sei, worauf sich diese Urteile stützten (act. 66 S. 2 ff.; vgl. auch act. 68 S. 15 ff.). Der Kläger kritisiert an diesen Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen, dass die Vorinstanz nicht auf die von ihm angerufenen tatsächlichen Feststellungen des Versicherungsgerichts St. Gallen in dessen Urteil vom 7. September 2016 (act. 5/5) bzw. des Bundesgerichts in dessen Urteil vom 6. Februar 2017 (act. 5/6) abgestellt habe. Die Vorinstanz habe diese (höchstrichterlichen) Ausführungen zu Unrecht als blosse Parteibehauptungen abqualifiziert, obwohl sich diese auf die SUVA-Akten gestützt hätten. Falsch sei auch die Behauptung der Vorinstanz, der Kläger habe den Beizug der diesen Urteilen zugrundeliegenden Akten nicht bean- tragt. Der Kläger habe im Gegenteil mehrfach den Beizug der SUVA-Akten bean- tragt, sowohl in der Klageschrift, in der Replik, anlässlich der Instruktionsverhand- lung sowie in seinem schriftlichen Schlussvortrag. Der Antrag auf Beizug der SUVA-Akten habe selbstverständlich auch die Akten des Versicherungsgerichts St. Gallen und des Bundesgerichts erfasst, denn diese gingen nach rechtskräfti- gem Abschluss in die Akten der SUVA zurück. Durch ihre Weigerung, den bean- tragten Beizug der gesamten SUVA-Akten vorzunehmen und auf die massgebli- chen Ausführungen des Bundesgerichts abzustellen, habe die Vorinstanz eine korrekte Beweisführung und Beweiswürdigung verhindert (act. 66 S. 4 ff. ). 5.2.2 Die folgenden Parteivorträge des vorinstanzlichen Verfahrens sind bezüglich der von den Parteien aufgestellten Behauptungen und der gestellten Beweisan- träge (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e und Art. 222 Abs. 2 ZPO) von Belang: - Klageschrift des Klägers vom 16. November 2018 (act. 1); - Klageantwortschrift der Beklagten vom 23. Dezember 2018 (act. 17);
zu unterschieben (act. 66 S. 4 unten), ist im vorliegenden Zusammenhang nicht ohne Weiteres verständlich. Es ergibt sich daraus allenfalls, dass der Kläger den Behauptungen der Beklagten die Feststellungen des Versicherungsgerichts St. Gallen entgegenhalten wollte. Davon ist indessen bereits die Vorinstanz aus- gegangen (act. 68 S. 17). Keinesfalls kann den zitierten Ausführungen des Klä- gers in der Replik jedoch ein Antrag auf Beizug der SUVA-Akten bzw. der Akten des Versicherungsgerichts zum vorliegend relevanten Beweisthema entnommen werden. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Vorwurf des Klägers, die Vorinstanz habe den von ihm beantragten Beizug der SUVA-Akten (bzw. der Ak- ten des Versicherungsgerichts St. Gallen sowie des Bundesgerichts) verweigert, nicht zutrifft. 5.2.4 Die Vorinstanz verneinte die Beweiseignung der vom Kläger angerufenen Urteile des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 7. September 2016 (act. 5/5) und des Bundesgerichts vom 6. Februar 2017 (act. 5/6) unter anderem mit der Begründung, die Beklagte müsse sich diese Urteile nicht entgegenhalten lassen, da sie in den diesen Urteilen zugrunde liegenden Verfahren nicht Partei gewesen sei und sich auch sonst nicht habe äussern können (act. 68 S. 18). Zu diesen we- sentlichen Erwägungen der Vorinstanz, welche deren Entscheid letztlich auch al- leine zu tragen vermögen, äussert sich der Kläger in seiner Berufung mit keinem Wort. Damit genügt er der ihn treffenden Begründungslast nicht. Auf die Berufung kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden und es bleibt bereits aus diesem Grund bei der vorinstanzlichen Ansicht. Diese ist überdies aber auch richtig, denn ein Urteil vermag immer nur die in das Verfahren involvierten Parteien zu ver- pflichten (vgl. dazu etwa BGer. 5A_763/2012 vom 18. März 2013, E. 5.1.2, m.w.H.). 5.3 Der Kläger wendet sich gegen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach er zu den von ihm zu beweisenden Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr (Vereitelung der Beweisführung durch die Beklagte) keine Beweisofferten ge- nannt, sondern sich lediglich auf die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 6. Februar 2017 gestützt habe (vgl. act. 68 S. 20). Er bringt vor, er habe nicht
nur auf die Erwägungen des Bundesgerichts und des Versicherungsgerichts St. Gallen verwiesen, sondern auch die Befragung der SUVA-Verantwortlichen und den Beizug der gesamten SUVA-Akten beantragt, was die Vorinstanz igno- riert habe. Weiter stellt der Kläger diverse Behauptungen zum Sachverhalt auf (act. 66 S. 7 f.). Der Kläger unterlässt es bei seinen Ausführungen anzugeben, auf welche Akten- stellen er seine Kritik stützt. Insbesondere gibt er nicht an, wo er im vorliegenden Zusammenhang im erstinstanzlichen Verfahren die Befragung der SUVA- Verantwortlichen und den Beizug der gesamten SUVA-Akten beantragt hätte. Damit genügt er der ihn treffenden Begründungslast nicht. Soweit er Behauptun- gen zum Sachverhalt aufstellt, gibt er überdies nicht an, warum er diese nicht be- reits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen konnte (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Damit handelt sich um unzulässige Noven, auf die nicht weiter einzugehen ist. 6. Schliesslich kritisiert der Kläger, dass die Vorinstanz über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst mehr als zwei Jahre nach dessen Beantragung (negativ) entschieden habe (act. 66 S. 8). Was der Kläger mit diesen Ausführun- gen bezweckt, bleibt indessen unklar. Er verbindet damit keinen konkreten Antrag und behauptet insbesondere auch nicht, die Abweisung seines Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz (vgl. act. 68 S. 21 ff.) wäre zu Un- recht erfolgt. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 7. Im Sinne einer Zusammenfassung bleibt somit festzuhalten, dass sich die Berufung, soweit sie hinreichende Beanstandungen enthält und zulässige Vor- bringen umfasst, abzuweisen ist. Das Urteil der Vorinstanz ist damit zu bestäti- gen. 8. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der Kläger die Prozess- kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im dort festgelegten Umfang zu tragen, deren Bemessung und Festsetzung durch das Bezirksgericht unangefochten blieb (vgl. act. 68 S. 21). Es sind ihm zudem die Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidgebühr ist im Berufungsverfahrens gemäss § 12 Abs. 1-2 GebV OG festzusetzen. Die Grundgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG zu ermitteln, und zwar ausgehend von dem im Berufungsverfah- ren noch strittigen Betrag von mindestens Fr. 50'000 (vgl. § 12 Abs. 2 GebV OG). Zur Liquidation der Kosten ist der Vorschuss heranzuziehen, den der Kläger geleistet hat. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzuspre- chen, dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr kein Auf- wand entstanden ist, den es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon,1. Abteilung, vom 15. Dezember 2020 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beru- fungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 5'550.– verrechnet. Der Restbe- trag wird dem Berufungskläger vorbehältlich eines Verrechnungsrechts zu- rückerstattet. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels der Berufungsschrift (act. 66), sowie an das Bezirks- gericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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