Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB210007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 26. Mai 2021
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. Dezember 2020; Proz. CG190012
Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) erhob gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) beim Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) eine Forderungsklage und verlangte Schadener- satz in der Höhe von Fr. 842'406.–. Der Kläger hatte diesen Betrag in der Wäh- rung New Iraqi Dinar Anfang Juni 2017 bei der Beklagten hinterlegt. Bei einem Einbruchdiebstahl in den Räumlichkeiten der Beklagten wurde das Bargeld am 5. November 2017 entwendet. Das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, hiess die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2020 gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger den Betrag von Fr. 842'406.– zuzüglich Verzugszins zu bezahlen (act. 57). Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 5. Februar 2021 (act. 54) rechtzeitig Berufung bei der Kammer. 1.2. Nachdem der Kläger mit Eingabe vom 9. Februar 2021 einen Antrag um Sicherstellung der mutmasslichen Parteientschädigung gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO gestellt hatte (act. 58, 59 und 60/1-3), wurde der Beklagten mit Präsidialver- fügung vom 15. Februar 2021 Frist angesetzt, um einerseits einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen und an- dererseits zum Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 61). Auf entsprechendes Gesuch der Beklagten wurden beide Fristen letzt- mals bis zum 18. März 2021 erstreckt (act. 63). In der Folge stellte die Beklagte am 18. März 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ersuchte um Erstreckung der Frist für die Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer ausführlicheren Begründung (act. 65). Dieses Gesuch wurde mit Referentenver- fügung vom 23. März 2021 abgewiesen und der Beklagten eine Notfrist von 5 Ta- gen für die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt (act. 66). Die Beklagte reichte innert der Notfrist keinerlei Unterlagen zu ihren fi- nanziellen Verhältnissen ein, worauf die Kammer das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 19. April 2021 abwies und ihr eine einmalige Frist für die Leistung des Vorschusses für die Gerichtskosten ansetzte.
Gleichzeitig wurde der Antrag des Klägers um Sicherstellung der Parteientschädi- gung gutgeheissen und der Beklagten Frist für die Hinterlegung einer Sicherheit angesetzt (act. 68). 1.3. Die Beklagte bezahlte den Vorschuss für die Gerichtskosten innert der ihr mit Beschluss vom 19. April 2021 angesetzten Frist nicht. Mit Referentenverfü- gung vom 5. Mai 2021 wurde ihr deshalb gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von 7 Tagen zur Leistung desselben angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Berufung vom 5. Februar 2021 nicht eingetreten wür- de (act. 70). Die Beklagte nahm die Verfügung vom 5. Mai 2021 am 6. Mai 2021 entgegen (act. 71). Damit endete die Nachfrist – unter Berücksichtigung der Auf- fahrt (Art. 142 Abs. 3 ZPO) – am 14. Mai 2021. Die Beklagte liess die Nachfrist ungenutzt verstreichen. Der Vorschuss ist bei der Obergerichtskasse bis heute nicht eingegangen (act. 72). 2. Nichteintreten Bei der Leistung eines Vorschusses für die Prozesskosten handelt es sich um ei- ne Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO). Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Diese Bestimmungen gelten auch für das Berufungsverfahren, weshalb auf die Berufung der Beklagten vom 5. Februar 2021 androhungsgemäss nicht einzutreten ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Entscheidgebühr richtet sich nach dem Streitwert, der vor der Rechts- mittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Vorliegend beläuft sich der Streitwert im Berufungsverfahren auf Fr. 842'406.–. Gestützt auf die Gebüh- renverordnung des Obergerichts (§§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG) beträgt die ordentliche Entscheidgebühr Fr. 27'600.–. Aufgrund des geringen Zeitaufwan- des des Gerichts (§ 4 Abs. 2 GebV OG) und der Erledigung ohne Anspruchsprü- fung (§ 10 GebV OG) rechtfertigt sich eine Reduktion auf Fr. 3'450.–. Ausgangs-
gemäss wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Der anwaltlich vertretene Kläger hat mit seinem Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung sinngemäss um Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren ersucht. Ausgangsgemäss ist die Beklagte deshalb zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen. Dem Kläger ist noch keine Frist für die Berufungsantwort angesetzt worden. Sein Aufwand be- schränkte sich damit auf den von ihm gestellten Antrag um Sicherstellung der Parteientschädigung. Gestützt auf §§ 4 Abs. 1 und 13 Abs. 1 AnwGebV sowie in analoger Anwendung von § 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV ist die Parteientschädigung demnach auf einen Fünftel, auf Fr. 4'170.– (inkl. 7.7 % MwSt.), festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'450.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Par- teientschädigung von Fr. 4'170.– (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 842'406.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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