Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB200050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 19. Januar 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
Kanton Zürich,
Stadtammann- und Betreibungsamt Wetzikon, Beklagte und Berufungsbeklagte
1, 2 vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 16. November 2020; CG200009
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 (Datum Poststempel: 28. Oktober 2020) machte die Berufungsklägerin beim Bezirksgericht Hinwil (fortan Vorinstanz) eine "Aufsichtsbeschwerde mit Schadenersatzforderung, Aufsichtsbehörde gegen Obergericht und Betreibungsamt Wetzikon" anhängig. Aus ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass sie vom Obergericht bzw. vom Kanton Zürich und dem Stadt- ammann- und Betreibungsamt Wetzikon (Berufungsbeklagte) einen "Verleum- dungs- und Beleidigungsschadenersatz" von Fr. 15'000.– verlange, da ihr Heima- tort nur noch Winterthur und nicht mehr ... sei, was "saufrech" und dauerhaft igno- riert werde. Zudem fordere sie Fr. 25'000.– Schadenersatz wegen "grobfahrlässi- ger Mehrfachpublikationen", welche "rechtswidrig" seien, da sie "klar" eine Schweizer Kommunikationsadresse habe, was ebenfalls "frech ignoriert" werde, obwohl sie dies mehrfach mitgeteilt habe. Überdies verlangte die Berufungskläge- rin einen "Gratisanwalt" (act. 1). 1.2. Mit Beschluss vom 16. November 2020 trat die Vorinstanz auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Sie erwog, mit Blick auf das Verlangte und die Beklagtenseite handle es sich vorliegend um eine Staatshaftungsklage. Dafür sei der Regierungsrat zuständig (§ 22 Abs. 1 lit. a Haftungsgesetz, HG). Nur wenn dieser nicht oder ablehnend Stellung nehme, könne Klage beim zustän- digen Bezirksgericht erhoben werden (§ 23 und § 24 Abs. 2 HG). Die Berufungs- klägerin habe ihrer Eingabe weder eine entsprechende Stellungnahme beigelegt, noch mache sie geltend, ein entsprechendes Begehren sei durch den Regie- rungsrat unbeantwortet geblieben. Damit seien die Prozessvoraussetzungen mit Blick auf § 22 HG nicht erfüllt und auf die Klage sei in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten. Die Einwendungen der Berufungsklägerin, wonach die Publikationen des Betreibungsamtes Wetzikon rechtswidrig seien, würden in einem separaten Verfahren geprüft (vgl. CB200012, vgl. auch diesbezügliches Beschwerdeverfahren vor der Kammer: PS200255) und daher im vorliegenden Verfahren nicht behandelt. Ausgangsgemäss auferlegte die Vorinstanz die Ent- scheidgebühr von Fr. 100.– der Berufungsklägerin, und wies das sinngemässe
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosig- keit ab (act. 4 = act. 7 = act. 9, nachfolgend zitiert als act. 7). 2. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 (Datum Poststempel: 18. Dezember 2020) innert Frist Berufung (act. 8 ff., vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5) und der Rechts- mitteleingang wurde der Berufungsklägerin angezeigt (act. 12). Es wurde davon abgesehen, eine Berufungsantwort einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren ist spruchreif. Den Berufungsbeklagten ist zusammen mit diesem Ent- scheid je ein Doppel von act. 8 und 10 zuzustellen. 3. Der angefochtene Entscheid vom 16. November 2020 stellt einen erstin- stanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit dar. In ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was hier mit Blick auf das von der Berufungskläge- rin vor Vorinstanz Verlangte der Fall ist (vgl. E. 1). Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmittelein- gaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutre- ten. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung aber ebenso wenig wie all- gemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwä- gungen. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und
wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO). 4.1. Die Berufungsklägerin wiederholt in ihrer Berufungsschrift (soweit verständ- lich), nicht mehr Bürgerin von ... zu sein, und dass das Betreibungsamt Wetzikon nicht das Recht gehabt habe, zu publizieren, weshalb sie Schadenersatz verlan- ge. Auch sei sie – so die Berufungsklägerin weiter – "vollveraschend" und "ab- sichtsschädigend" nie darauf hingewiesen worden, dass sie "irgendwas dem Re- gierungsrat eingeben sollte", und sie habe nie einen Gratisanwalt erhalten, ob- wohl mehrfach verlangt. Sie halte an "allen Klagen, Schäden, Aktenherausgaben und vor allem Geldforderungen gegen das freche Obergericht Zürich weiterhin vollumfänglich fest", und sie befehle, sämtliche Akten, Eingaben etc. an den Re- gierungsrat einzureichen. Da sie alle "bescheissen und nicht anhören geschweige denn beraten" würden und sie zum ersten Mal überhaupt den Ausdruck "Regie- rungsrat" höre, akzeptiere sie keine Auferlegung der Kosten, sondern sie fordere "alles zulasten der Gegenpartei unentgeltlich", und sie halte "an Gratisanwalt" vollumfänglich fest (vgl. so teilw. sinngemäss in act. 8 u. 10). 4.2.1 Mit diesen (teilweise ungebührlichen) Ausführungen bringt die Berufungs- klägerin nichts vor, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht mangels Zuständigkeit auf das bei ihr eingereichte Schadenersatzbegehren nicht eingetreten ist. Vielmehr anerkennt die Berufungsklägerin den vorinstanzlichen Schluss, das Begehren sei beim Regierungsrat anhängig zu machen, implizit, indem sie vor der Kammer ver- langt, ihre Eingaben etc. seien an den Regierungsrat weiterzuleiten. Mit den ent- scheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Berufungsklägerin in ihrer Rechtsmittelschrift damit nicht auseinander und insbesondere setzt sie die- sen nichts entgegen, bzw. bezeichnet sie diese nicht als falsch, sondern sie wie- derholt und ergänzt im Wesentlichen ihren vorinstanzlichen Standpunkt. Die Beru- fungsklägerin legt damit weder dar, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hätte, noch inwiefern sie das Recht falsch anwendete. Die Beru- fungsbegründung genügt damit den oben genannten Anforderungen (E. 3) nicht, weshalb auf die Berufung diesbezüglich nicht einzutreten ist. Überdies besteht keine Grundlage, gestützt auf welche die Kammer ver-
pflichtet wäre, Unterlagen der Berufungsklägerin an den Regierungsrat einzurei- chen bzw. weiterzuleiten, und es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb die Berufungsklägerin dies nicht selbst tun könnte. Erst recht, da sie offenbar gleich selbst eine Kopie ihrer hiesigen Berufungsschrift beim Regierungsrat einreichte (act. 8 S. 2). 4.2.2 Soweit sich die Berufung sodann gegen die Kostenauflage durch die Vor- instanz richtet, bringt die Berufungsklägerin ebenfalls nichts vor, was die Auferle- gung der Entscheidgebühr an sie als falsch erscheinen liesse, insbesondere auch nicht der Umstand, dass sie gemäss ihren Angaben zum ersten Mal den Aus- druck "Regierungsrat" höre. Sollte die Berufungsklägerin damit geltend machen wollen, sie habe nichts von dessen Zuständigkeit für das von ihr Verlangte ge- wusst und die Klage damit versehentlich bei der Vorinstanz eingereicht, sei sie darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich ihr als klagender Partei obliegt, sich über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bzw. der angerufenen Stelle kundig zu machen und sie insbesondere bei Einreichen des Begehrens am fal- schen Ort das Prozess- und damit auch das entsprechende Kostenrisiko trägt. Die Vorinstanz auferlegte der Berufungsklägerin damit die Kosten für das bei ihr anhängig gemachte Verfahren zu Recht (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und die dage- gen erhobene Berufung ist abzuweisen. 4.3. Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzulegen. 5.2. Die Berufungsklägerin macht Ausführungen zur Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege bzw. zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. act. 8 Ziff. 5 und 6), wobei aufgrund ihrer Berufungsschrift nicht abschlies- send klar ist, ob sie sich gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege durch die Vorinstanz wehrt oder für das Rechtsmittelverfahren ein neues Gesuch stellt. Sollte sich die Berufungsklägerin gegen die Nichtgewährung durch
die Vorinstanz wenden wollen, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (act. 7 Erw. 7) verwiesen werden, wonach die Klage mangels Zuständig- keit als offensichtlich aussichtslos zu betrachten ist. Soweit die Berufungsklägerin für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes stellen will, zeigen die vorstehenden Erwägungen, dass sich das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erweist. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren ist daher abzuweisen. Überdies ist die Berufungsklägerin darauf hinzuweisen, dass die Beauftragung eines Anwalts durch das Gericht – soweit sie dies zumindest sinngemäss verlangt – nur in Ausnahmefällen erfolgt (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO). Das vorliegende Verfahren ist mit diesem Entscheid oh- nehin abgeschlossen, weshalb sich eine Mandatierung für dieses Verfahren erüb- rigt. Sollte die Berufungsklägerin weitere Verfahrensschritte planen (zu denken ist insbesondere an ein Rechtsmittel an das Bundesgericht), steht es ihr jederzeit frei, selbst einen Anwalt zu mandatieren. 5.3. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, den Berufungsbeklagten nicht, weil ihnen im Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 8 und 10, sowie an das Bezirksgericht Hin- wil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden i.V. der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
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