Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB200045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 8. Dezember 2020
in Sachen
Stadt Zürich, vertreten durch Finanzdepartement der Stadt Zürich, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X._____
gegen
A._____, Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss und ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. Juni 2018 (CG160005-G)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2020 (vormaliges Verfahren LB180034-O)
Rechtsbegehren und Anträge: Ursprüngliches Rechtsbegehren der Klage (Urk. 2 S. 2 f.): " 1. Es sei der Baurechtszins betreffend das zwischen der Klägerin als Baurechtsgeberin und dem Beklagten als Baurechtsnehmer mit Baurechtsvertrag vom 28. April 1983 und der darauf folgenden Eintragung im Grundbuch begründete sowie mit (grundbuchlich vollzogenem) Nachtrag vom 26. Februar 1986 und (grundbuchlich vollzogenem) Nachtrag vom 27. Mai 1988 (inkl. Ergänzung vom 8. Juli 1988) erweiterte Baurecht (Grundbuchblatt 1, SP 2), welches zu Gunsten des Beklagten und zu Lasten des (im Eigentum der Klägerin stehenden) Grundstücks Kat.-Nr.3 an der B.- Strasse ... in C. [Ortschaft] besteht, mit Wirkung ab 1. Januar 2014 anzupassen und es sei entsprechend festzustel- len, dass der Baurechtszins ab 1. Januar 2014 CHF 212'430.00 pro Jahr (Kalenderjahr) beträgt; unter Vorbehalt der Anpassung des Rechtsbegehrens nach der Durchführung des Beweisverfah- rens. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den ausstehen- den Betrag von CHF 138'271.00 für die Baurechtszinsperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2016 zu bezahlen; unter Vorbe- halt der Erhöhung dieses Betrages aufgrund (mit fortschreitender Zeitdauer) zunehmender Ausstände des Beklagten mit der Be- zahlung des Baurechtszinses bis zum Urteilszeitpunkt, zzgl. Zins von 5 % seit dem - 1. Januar 2014 auf dem Betrag von CHF 15'451.50; - 1. April 2014 auf dem Betrag von CHF15'451.50; - 1. Juli 2014 auf dem Betrag von CHF15'451.50; - 1. Oktober 2014 auf dem Betrag von CHF 15'451.50; - 1. Januar 2015 auf dem Betrag von CHF 15'293.00 - 1. April 2015 auf dem Betrag von CHF 15'293.00; - 1. Juli 2015 auf dem Betrag von CHF 15'293.00; - 1. Oktober 2015 auf dem Betrag von CHF 15'293.00; - 1. Januar 2016 auf dem Betrag von CHF 15'293.00. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die von ihr veraus- gabten Gebühren für das Schlichtungsverfahren in Höhe von CHF 950.00 zu bezahlen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschä- digung für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von CHF 8'248.80 zu bezahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8% MwSt. auf der Prozessentschädigung, zu Lasten des Beklagten."
Teilweise erweitertes Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss Replik (Urk. 38 S. 2):
" 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den ausstehen- den Betrag von CHF 199'443.00 für die Baurechtszinsperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2017 zu bezahlen; unter Vorbe- halt der Erhöhung dieses Betrages aufgrund (mit fortschreitender Zeitdauer) zunehmender Ausstände des Beklagten mit der Be- zahlung des Baurechtszinses bis zum Urteilszeitpunkt, zzgl. Zins von 5 % seit dem - 1. Januar 2014 auf dem Betrag von CHF 15'451.50; - 1. April 2014 auf dem Betrag von CHF15'451.50; - 1. Juli 2014 auf dem Betrag von CHF15'451.50; - 1. Oktober 2014 auf dem Betrag von CHF 15'451.50; - 1. Januar 2015 auf dem Betrag von CHF 15'293.00; - 1. April 2015 auf dem Betrag von CHF 15'293.00; - 1. Juli 2015 auf dem Betrag von CHF 15'293.00; - 1. Oktober 2015 auf dem Betrag von CHF 15'293.00; - 1. Januar 2016 auf dem Betrag von CHF 15'293.00; - 1. April 2016 auf dem Betrag von CHF 15'293.00; - 1. Juli 2016 auf dem Betrag von CHF 15'293.00; - 1. Oktober 2016 auf dem Betrag von CHF 15'293.00; - 1. Januar 2017 auf dem Betrag von CHF 15'293.00."
Anträge des Beklagten (Urk. 12 S. 2):
" 1. Das Rechtsbegehren 1 der Klägerin sei abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist; 2. das Rechtsbegehren 2 der Klägerin sei abzuweisen; 3. die Rechtsbegehren 3 und 4 der Klägerin seien abzuweisen; unter gerichtlicher Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 95 ZPO, zuzüglich 8 % MwSt. auf der Prozessentschädi- gung, alles zulasten der Klägerin."
Rechtsbegehren der Widerklage (Urk. 12 S. 2 f.):
" 1. Die Widerbeklagte sei zu verpflichten, innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Urteils ein Schätzungsgutachten über den Ver- kehrswert des unbelasteten Grundstücks Kat.-Nr.3, GBBI 4 in C._____ durch einen unabhängigen fachkundigen Schätzer er- stellen zu lassen; 2. es sei festzustellen, dass die Verzinsung des Basislandwertes gemäss dem vom Bundesamt für Wohnungswesen errechneten hypothekarischen Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen vorzu- nehmen ist; 3. eventuell sei der auf die Verzinsung des Basislandwertes anzu- wendende Zinssatz gerichtlich festzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Widerbeklag- ten, zuzüglich 8% MwSt auf der Parteientschädigung."
Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. Juni 2018 (Urk. 94 S. 49 f.)
Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. Juni 2018: (Urk. 94 S. 50 f.) 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. In Gutheissung des Widerklagebegehrens Ziff. 1 wird die Klägerin verpflich- tet, innert 60 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Teilurteils ein Schät- zungsgutachten über den Verkehrswert des vom Baurecht zugunsten des Beklagten (GBBl 1, SP 2) erfassten Grundstückanteils (ca. 13'207 m 2 ) am Grundstück Kat.-Nr.3, GBBI 4 in C._____ durch einen unabhängigen, fach- kundigen Schätzer erstellen zu lassen. 3. In Gutheissung des Widerklagebegehrens Ziff. 2 wird festgestellt, dass die Verzinsung des Basislandwertes gemäss Ziff. 5 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Baurechtsvertrages vom 28. April 1983 seit dem 1. Januar 2009 gemäss dem vom Bundesamt für Wohnungswesen errechneten hypo- thekarischen Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen vorzunehmen ist. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.– die weiteren Kosten betragen: CHF 350.– Zeugenentschädigungen CHF 30'350.– Kosten total
Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. Sie werden, soweit aus- reichend, mit den von den Parteien geleisteten Kosten- und Barvorschüssen verrechnet. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss im Umfang von CHF 5'963.– zu ersetzen. 7. Die Klägerin wird zudem verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädi- gung von CHF 36'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 8. [Mitteilungen].
[Rechtsmittelbelehrung].
Berufungsanträge: der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsklägerin (Urk. 93 S. 2):
"1. Es seien der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Juni 2018 (Geschäfts-Nr. der Vorinstanz: CG160005-G) aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei die Klage der Berufungsklägerin vom 11. Februar 2016 gutzuheissen und die Widerklage des Berufungsbeklagten vom 20. Juni 2016 abzuweisen, soweit überhaupt auf diese einzu- treten ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwert- steuer von 7,7% auf der Prozessentschädigung, zu Lasten des Berufungsbeklagten."
des Beklagten, Widerklägers und Berufungsbeklagten (Urk. 101 S. 2):
"Es sei die Berufung abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Berufungsklägerin."
Erwägungen: I. 1. Die Stadt Zürich (Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin, nachfolgend: Klägerin) schloss als Grundstückeigentümerin mit A._____ (Beklagter, Widerklä- ger und Berufungsbeklagter, nachfolgend: Beklagter) am 28. April 1983 einen Baurechtsvertrag betreffend ein Baurecht mit einer Fläche von 8'201m 2 auf dem Grundstück Kat. Nr. 3' (neu Kat. Nr.3) in C._____ ab (Urk. 5/4). Mit Nachtrag vom 26. Februar 1986 wurde die mit dem Baurecht zu Gunsten des Beklagten belaste- te Fläche um 4'259m 2 und mit Nachtrag vom 27. Mai 1988 um weitere 747m 2 auf
total 13'207m 2 erweitert. Die Fläche von 13'207m 2 ist aufgeteilt in eine vollwertig nutzbare Fläche von 9'855m 2 und eine bedingt nutzbare Fläche von 3'352m 2 (Urk. 5/4). 2. Bei Abschluss des Baurechtsvertrages betrug der Basislandwert für 6'701m 2
(vollwertig nutzbare Fläche) CHF 400.-/m 2 und für 1'500m 2 (bedingt nutzbare Flä- che) Fr. 200.-/m 2 (Urk. 5/4 S. 4 Ziff. 5). Eine entsprechende Aufteilung wurde so- dann auch für die Erweiterungen gemäss Nachtrag vom 26. Februar 1986 sowie Nachtrag vom 27. Mai 1988 festgehalten. 3. In Ziffer 5 des Baurechtsvertrages vom 28. April 1983 ist das Folgende festge- halten (Urk. 5/4 S. 4 f.): " Der jeweilige Bauberechtigte hat der Grundeigentümerin einen Bau- rechtszins zu entrichten. Dieser entspricht der Verzinsung des jeweili- gen Basislandwertes zum jeweiligen Zinssatz der D._____ [Bank] für neue 1. Hypotheken auf Wohnbauten. Der Basislandwert beträgt bei Abschluss des Vertrages für 6'701m 2 der Baurechtsparzelle Fr. 400.-- je m 2 und für die restlichen 1'500 m 2
Fr. 200.-- je m 2 . Der Basislandwert bleibt für zehn Jahre fest. Der Ba- sislandwert wird alle 10 Jahre mit dem jeweiligen Verkehrswert des un- belasteten Grundstücks in Einklang gebracht, erstmals auf den 1. Ja- nuar 1994. Können sich die Parteien über die Neufestsetzung des Basislandwer- tes nicht einigen, so sind zwei unabhängige, fachkundige Schätzer ein- zusetzen. Als neuer Basislandwert gilt dann der Durchschnitt der bei- den Schätzungsergebnisse. Der Baurechtszins ist vierteljährlich im voraus, jeweils auf Beginn eines Kalenderquartals zur Zahlung fällig. Die Zinspflicht beginnt mit Baube- ginn (Aushubbeginn), spätestens ein Jahr nach Vorliegen der Baube- willigung für das Bauvorhaben der Bauberechtigten (Verwaltungsge- bäude, Lagergebäude, Garagenbetrieb) oder zwei Jahre nach der Ein- tragung des Baurechts im Grundbuch."
Die Parteien passten den Baurechtszins seit dem Vertragsschluss zwei Mal einvernehmlich an, das erste Mal am 24. Februar 1994 (rückwirkend auf den 1. Januar 1994; vgl. Urk. 5/7) und das zweite Mal am 19. November 2004 (mit Wir- kung ab 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2013; vgl. Urk. 5/8).
Bei der Anpassung des Baurechtszinses per 1. Januar 2014 konnten sich die Parteien nicht auf einen gemeinsamen Schätzungsauftrag einigen (vgl. Urk. 5/12- 15). In der Folge beauftragte der Beklagte die E._____ AG (E'.) mit einer Schätzung und die Klägerin die D. (F.). Die D. schätzte den "Landrichtwert Grundstück Kat. Nr.3" auf CHF 8'497'000.- (Urk. 5/16), dies unter der "Annahme, dass das Grundstück noch unbebaut im Baurecht abgegeben werden soll" (Urk. 5/16 S. 1). Die E._____ AG schätzte mit Gutachten vom 1. Ok- tober 2014 (Urk. 5/17) den Landwert auf CHF 6'050'000.- (Urk. 5/17 S. 20). Darin wird die Liegenschaft "ohne Beachtung der Belastung des Grundstückes durch das Baurecht, aber mit Berücksichtigung der darauf befindlichen Bauten" bewertet (Urk. 5/17 S. 12). Aufgeteilt auf die beiden Kategorien ergaben sich CHF 524.70/m 2 für 9'855 m 2 der Kategorie I (vollwertig nutzbare Fläche) und CHF 262.35/ m 2 für 3'352 m 2 der Kategorie II (bedingt nutzbare Fläche) (vgl. Urk. 5/17 S. 20). 6. In der Folge verlangte die Klägerin die Baurechtszinsanpassung gestützt auf das Gutachten der D._____ mit einem neuen Baurechtszins von CHF 212'430.- pro Jahr. Sie hatte den Beklagten mit Schreiben vom 28. Mai 2015 aufgefordert, die Anpassung anzuerkennen und die entsprechende Differenz zum bisherigen Baurechtszins zu leisten (Urk. 5/18). Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 lehnte der Beklagte dies ab und wies darauf hin, dass er mit einem Baurechtszins gestützt auf die Bewertung der Baurechtsliegenschaft gemäss dem Gutachten der E._____ AG vom 1. Oktober 2014 einverstanden wäre (Urk. 5/19). 7. Klageweise verlangt die Klägerin die Feststellung des künftig geschuldeten Baurechtszinses und die Leistung des nach ihrer Ansicht bis dato ausstehenden Baurechtszinses. Der Beklagte verlangt widerklageweise die Verpflichtung der Klägerin zur Beibringung eines Schätzungsgutachtens sowie die Feststellung des für die Bestimmung des Baurechtzinses massgebenden Zinssatzes. 8. Die Vorinstanz wies die Klage ab, soweit sie darauf eintrat, und hiess die Wi- derklagebegehren Ziffern 1 und 2 gut. Sie verpflichtete dabei die Klägerin, ein entsprechendes Schätzungsgutachten erstellen zu lassen, und stellte fest, dass die Verzinsung des Basislandwertes gemäss Ziff. 5 des zwischen den Parteien
abgeschlossenen Baurechtsvertrages vom 28. April 1983 seit dem 1. Januar 2009 gemäss dem vom Bundesamt für Wohnungswesen errechneten hypothekarischen Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen vorzunehmen sei (Urk. 94 S. 50). II. 1. Die Klageschrift samt Klagebewilligung ging am 15. Februar 2016 bei der Vor- instanz ein (Urk. 1 und 2). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann dem ange- fochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 94 S. 6 ff.). Gegen den Entscheid vom 13. Juni 2018 erhob die Klägerin fristgerecht Berufung (Urk. 93). Das Beru- fungsverfahren wurde unter der Geschäftsnummer LB180034 geführt (Urk. 93- 108). Die Klägerin leistete in jenem Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 23'000.- innert angesetzter Frist (Urk. 99). Die Berufungsantwort datiert vom 13. November 2018 (Urk. 101). Das Obergericht fällte am 16. September 2019 sein Urteil, wies die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Juni 2018 (Urk. 106 S. 38 f.). 2. Mit Urteil vom 15. Oktober 2020 hat das Bundesgericht die von der Klägerin gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 109 S. 29). III. 1. Das Bezirksgericht Meilen wies die Klage, soweit es darauf eingetreten war, ab, weil sie aufgrund der Auslegung der strittigen Bestimmung im Baurechtsvertrag zum Schluss kam, dass die Gutachter den Verkehrswert des Grundstücks im un- belasteten und bebauten Zustand zu schätzen hätten (Urk. 94 S. 35). Weil die Klägerin das Grundstück im unbebauten (und unbelasteten) Zustand schätzen liess, verpflichtete die Vorinstanz diese in Gutheissung des Widerklagebegehrens Ziff. 1, innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides ein entsprechendes Schätzungsgutachten erstellen zu lassen. Die Vorinstanz stellte zudem fest, dass die Verzinsung des Basislandwertes gemäss Ziff. 5 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Baurechtsvertrages vom 28. April 1983 seit dem 1. Januar 2009
gemäss dem vom Bundesamt für Wohnungswesen errechneten hypothekarischen Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen vorzunehmen sei (Urk. 94 S. 47). Das Obergericht entschied im aufgehobenen Urteil vom 16. September 2019 im glei- chen Sinne (Urk. 106 S. 37). 2. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 15. Oktober 2020 fest, dass sich der Baurechtsvertrag zwischen den Parteien ohne Weiteres in die Kategorie des "traditionellen Baurechtsvertrages" einreihen lasse und dieser Vertragstypus Aus- gangspunkt für die Auslegung des Baurechtsvertrages vom 28. April 1983 nach dem Vertrauensprinzip bilde. Der Baurechtszins bei diesem Vertragstypus werde hauptsächlich an die Wertschwankungen des Landes angepasst; der Ertrag der Liegenschaft selbst werde nicht direkt berücksichtigt (Urk. 109 S. 20 E. 5.4. f.). Nach Treu und Glauben sei davon auszugehen, dass Parteien, die im Rahmen des Anpassungsmechanismus auf den Landwert abstellten, diesen nach dersel- ben Methode ermitteln wollten, die sie für die Festlegung des Anfangszinses ver- wendet hätten. In der Logik des gewählten Vertragstypus falle der Verkehrswert der Liegenschaft in der Tat mit dem Landwert zusammen. Das hätten die Parteien wohl klarer ausdrücken können. Wenn man aber davon ausgehe, dass der Basis- landwert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Verkehrswert der Liegenschaft und damit dem Landwert entsprochen habe, erscheine die gewählte Formulierung "Der Basislandwert wird alle 10 Jahre mit dem jeweiligen Verkehrswert des unbe- lasteten Grundstücks in Einklang gebracht" weder unklar noch widersprüchlich (Urk. 109 S. 20 f. E. 5.5.2.). Für die Bestimmung des Landwertes für die Zwecke der Anpassung des Baurechtszinses im Sinne von Ziff. 5 Abs. 2 des Baurechts- vertrages vom 28. April 1983 sei auf den Wert des unüberbauten Grundstücks abzustellen. Damit erweise sich auch die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, ein Schätzungsgutachten in Auftrag zu geben, das den Verkehrswert des Grund- stücks ohne Baurecht, aber im bebauten Zustand ermittle, als bundesrechtswidrig (Urk. 109 S. 21 E. 5.5.3.). In Bezug auf den anzuwendenden Zinssatz kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt habe, indem sie in Auslegung von Ziff. 5 des Baurechtsvertrags vom 28. April 1983 an- stelle des Zinssatzes der D._____ für erstrangige (variable) Hypotheken für Wohnbauten den Referenzzinssatz gemäss VMWG für massgebend erklärt habe
(Urk. 109 S. 28 E. 6.6). Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zu- rückzuweisen (Urk. 109 S. 28 E. 7). 3. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beur- teilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Vorliegend ist der Sachverhalt insoweit zu vervollständigen, als dass nun der Be- klagte ein entsprechendes Schätzungsgutachten in Auftrag zu geben hat. Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Der angefochtenen Entscheid ist aufzuheben. IV. Für das vorliegende Verfahren ist praxisgemäss nur eine Entscheidgebühr festzu- setzen. Die Vorinstanz wird die Verlegung der Gerichtskosten und die Regelung der Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren nach dem Verfahrensaus- gang vorzunehmen haben. Es wird beschlossen: 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Juni 2018 wird aufgeho- ben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 23'000.- festgesetzt. 3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin einen Kostenvorschuss von Fr. 23'000.- geleistet hat. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 611'720.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, Datum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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