Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB200034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 14. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
A._____, Prof. Dr. theol. Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Berufung gegen ein Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juli 2020; Proz. CG170006
Rechtsbegehren: 1. Dem Beklagten sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbieten, im Werk "..." die folgenden Aussagen einzeln oder in ihrer Gesamtheit zu verbreiten: "Die Wahl fiel auf B.____, die damals als C._____ [Beruf] in D._____ [Stadt in Deutschland] wirkte und 1997 ihre Professur in E._____ an- trat." "Unter ihr (Klägerin) ergaben sich verschiedene Personalkonflikte, die 2003, nach langwierigen Rechtstreitigkeiten, zu einer soge- nannten ,unverschuldeten Kündigung’ ihres Anstellungsverhält- nisses führten." "B._____ *tt.12.1949; Praktische Theologie und Religionspsychologie; an Universität E._____: 1997 Ordentliche Professorin, 2003 aus dem Dienst entlassen." 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, den in Ziff. 1 erwähnten Werks- exemplaren, welche sich zum Urteilszeitpunkt in der Produktion (Druckerei und Verlag), in Lagern von insbesondere evangeli- schen und akademischen Buchhändlern und Online-Versanden, in den Verlagsräumlichkeiten sowie in öffentlichen Bibliotheken befinden, ein Separatum im Sinne eines Einlegeblattes (Format A4 quer) mit folgendem Text beizulegen: "Fehler und Errata: Auf Seite 195 haben sich Fehler bzw. Ungereimtheiten einge- schlichen. Der korrigierte Text lautet wie folgt:
"Die Wahl fiel auf B., die damals als Privatdozentin in F. [Stadt in Deutschland] wirkte und 1997 ihre Professur in E._____ an- trat. Prof. B._____ wurde die Gesamtvertretung der Praktischen Theologie und der Religionspsychologie übergeben. Zusätzlich wurde eine Oberassistentenstelle geschaffen. Im Jahr 2003 erfolgte nach längerer Krankheit eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses ohne sachlich zureichenden Grund durch die Universität. Letztere wurde deswegen später zur Leistung einer Abfindung verurteilt." Auf Seite 223 haben sich Fehler eingeschlichen. Der korrigierte Text lautet wie folgt: "B._____ *tt.12.1949; seit 1995 Privatdozentin für Praktische Theo- logie an Universität F., Praktische Theologie und Religionspsy- chologie; an Universität E.: 1997 Ordentliche Professorin, 2004 ohne sachlich zureichenden Grund entlassen." 3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, allfällige Nachdrucke des un- ter Ziff. 1 erwähnten Werkes ebenfalls mit den unter Ziff. 2 be- schriebenen Separata zu versehen.
Urteil des Bezirksgerichtes:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin in ihrer Persönlich- keit widerrechtlich verletzt hat, indem er in seinem Werk "..." durch Auslassungen und Ungenauigkeiten ein negatives Bild der Klägerin gezeichnet hat. Es betrifft dies die folgenden Ausführungen: - Auf der Seite 195: "Die Wahl fiel auf B., die damals als C. in D._____ wirkte und 1997 ihre Professur in E._____ antrat. Unter ihr ergaben sich ver- schiedene Personalkonflikte, die 2003, nach langwierigen Rechtsstrei- tigkeiten, zu einer sogenannten «unverschuldeten Kündigung» ihres Anstellungsverhältnisses führten." - Auf der Seite 223: "B._____ *tt.12.1949; Praktische Theologie und Religionspsychologie; an Universität E._____: 1997 Ordentliche Professorin, 2003 aus dem Dienst entlassen."
Der Beklagte wird verpflichtet, allfällige Neuauflagen seines Werks "..." in geeigneter Weise wie folgt korrigieren zu lassen: - Auf der Seite 195: "Die Wahl fiel auf B., die damals als Privatdozentin in F. und als C._____ in D._____ wirkte und 1997 ihre Professur in E._____ antrat. Prof.
B._____ wurde die Gesamtvertretung der Praktischen Theologie und der Re- ligionspsychologie übergeben. Im Jahr 2003 erfolgte eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses ohne sachlich zureichenden Grund durch die Universität." - Auf der Seite 223: "B._____ *tt.12.1949; seit 1995 Privatdozentin für Praktische Theologie an Universität F., Praktische Theologie und Religionspsychologie; an Uni- versität E.: 1997 Ordentliche Professorin, 2003 aus dem Dienst entlas- sen."
Berufungsanträge: des Beklagten (act. 110):
Die Ziffern 1, 2, 5 und 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juli 2020 seien vollumfänglich aufzuheben.
Die Klage der Klägerin und Berufungsbeklagten sei vollumfänglich ab- zuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten für das vorinstanzliche und das Berufungsverfah- ren.
Erwägungen:
es verwirft auch den Anspruch auf eine Genugtuung. Alles in allem geht das Ge- richt davon aus, die Parteien seien mit ihren Anträgen je etwa gleichermassen durchgedrungen resp. unterlegen, so dass es seine Kosten beiden Seiten hälftig auferlegt und keine Parteientschädigung zuspricht (act. 112). 2. Der Beklagte ficht das angefochtene Urteil an mit dem Antrag auf voll- ständige Abweisung der Klage (act. 110). Die Klägerin verzichtet auf eine Beant- wortung der Berufung (act. 118). 3.1 Das Bezirksgericht stellt die Kriterien des zivilrechtlichen Persönlich- keitsschutzes im Einzelnen dar. Insbesondere hebt es hervor, dass die Person sowohl in ihrer Existenz als auch in ihrer Besonderheit geschützt ist, und dass der zivilrechtliche Schutz weiter geht als der strafrechtliche. Niemand muss sich gefal- len lassen, in einem falschen Licht dargestellt zu werden, und zwar in den Augen einer Durchschnitts-Adressatin. Dabei bedarf es einer gewissen Schwere der Ver- letzung; leichte Fälle, wie sie im gesellschaftlichen Umgang laufend und ohne bö- se Absicht vorkommen, reichen für eine rechtliche Relevanz nicht aus. Ergänzend ist dazu die alte Weisheit beizufügen, dass "verba volant, scripta manent": Worte (ver-)fliegen, Geschriebenes bleibt. An Texte, die eine gewisse Verbreitung haben und auch immer wieder gelesen werden (können), dürfen und müssen also höhe- re Anforderungen gestellt werden als an eine Bemerkung im Rahmen einer münd- lichen Unterhaltung. Das Bezirksgericht erörtert auch detailliert, welche Umstände eine (objektive) Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen, insbesondere das öffent- liche Interesse daran, dass relevante Informationen möglichst ungehindert zu- gänglich sind. In diesem Rahmen kann das Interesse einer Person zurückstehen müssen, auch wenn Informationen über sie ein ungünstiges Licht auf sie werfen. Das Verbreiten unwahrer Behauptungen ist aber prinzipiell unerlaubt, und das gilt auch für Wahres, welches im Zusammenhang oder aufgrund einer qualifizierten Auslassung bei der unbefangenen Adressatin eine unrichtige Vorstellung hervor- ruft - dieser durchaus heikle Punkt ist im Einzelfall zu prüfen. In diesem Sinn kann zustimmend auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (dort E. 3). Zu ergänzen ist, dass es das Bezirksgericht mit guten Grün- den abgelehnt hat, den Ethik-Kodex der Schweizerischen Gesellschaft für Ge-
schichte zur Beurteilung der konkreten Textpassagen heranzuziehen. Natürlich hat die Theologie einen erheblich historischen Aspekt. Der Beklagte verfasste aber sein Buch nicht als Historiker. In der Berufung wird der Punkt auch nicht auf- gegriffen. 3.2 Wie erwähnt hat das Bezirksgericht einen grossen Teil der Beanstan- dungen der Klägerin zum Teil kritisch beurteilt, im Einzelnen aber nicht als recht- lich relevante Persönlichkeitsverletzung erkannt. Differenziert beurteilt hat es die Klage in dem Punkt, wie der Beklagte die Klägerin vor dem Antritt der Professur in E._____ beruflich beschreibt: "..., die damals als C.____ in D._____ wirkte ..." (act. 5/12 S. 195, zur teilweisen Besetzung der Doppel-Vakanz Kramer/Heine). Es erwägt, insbesondere im Vergleich zur Darstellung anderer Mitglieder der Fakultät falle das Fehlen jeder akademischen Vor-Erfahrung auf. Immerhin liege es nahe, dass eine Person, welche als Ordinaria nach E.____ gewählt werde, einen wis- senschaftlichen Leitungsausweis mitgebracht haben müsse. Der Punkt allein sei durchaus nicht wohlwollend abgefasst, aber für sich allein als Persönlichkeitsver- letzung nicht schwer wiegend genug (act. 112 S. 16 ff.). Zusammen mit der Dar- stellung der Kündigung (dazu sogleich) und weiteren Auslassungen und Unge- nauigkeiten ergebe sich aber doch ein so negatives Bild der Klägerin, dass diese in ihrer Persönlichkeit verletzt sei (act. 112 S. 28). Bei den Formulierungen, wel- che der Beklagte in einer Neuauflage seines Werkes aufzunehmen hätte, ergänzt das Bezirksgericht daher den Text des Beklagten und schreibt vor: "..., die da- mals als Privatdozentin in F._____ und als C._____ in D._____ wirkte ...", resp. (in der tabellarischen Übersicht, in der aktuellen Auflage auf S. 223) "...1949; seit 1995 Privatdozentin an Universität F., Praktische Theologie und Religions- psychologie; an Universität E. ..." (Ergänzungen hier kursiv). Dem Bezirksgericht ist zuzustimmen: gerade aufgrund der auffallend ande- ren Darstellung der akademischen Vor-Tätigkeit der anderen Professoren (insbe- sondere Buch S. 196) ist die Darstellung der Klägerin mindestens "nicht wohlwol- lend". Dem Beklagten stand und steht es frei, seine persönliche Beurteilung der Kolleginnen und Kollegen unter anderem damit zu erkennen zu geben, wie aus- führlich er sie beschreibt. Im Zusammenhang mit der Darstellung des Wegganges
der Klägerin als Folge einer Kündigung (was sehr selten ist, dazu sogleich mehr) hat aber das Auslassen jeglicher akademischer Vor-Erfahrung ein besonderes Gewicht. Darum war und ist es richtig, bei der Feststellung einer Persönlichkeits- verletzung im Zusammenhang mit der Darstellung der Kündigung auch den hier behandelten Punkt richtig zu stellen. Der Beklagte nimmt zu diesem Punkt in der Berufung nicht eigens Stellung. Es kommt also auf die Darstellung der Kündigung an: 3.3 Im Vordergrund stehen die Wendungen im Buch des Beklagten, das Ordinariat der Klägerin sei aufgrund einer sogenannten "unverschuldeten Kündi- gung" ihres Anstellungsverhältnisses beendet worden resp. sie sei aus dem Dienst entlassen worden (Buch S. 195 und 223). Zusammengefasst erwägt das Bezirksgericht, es möge für die Klägerin un- angenehm sein, dass es zu keiner einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsver- hältnisses gekommen sei und sie entlassen wurde; die Mitteilung dieses Umstan- des stelle aber für sich genommen keine Persönlichkeitsverletzung dar. Den mit der Klage verlangten Zusatz (auch) in der tabellarischen Zusammenfassung be- trachtet das Bezirksgericht als nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat das mit dem Verzicht auf eine selbständige und auch auf eine Anschlussberufung anerkannt, und es ist nicht mehr streitig. Zentral ist der Ausdruck so genannt "unverschuldete Kündigung". Das Be- zirksgericht erwägt, "unverschuldete Kündigung" sei richtig, aber unvollständig. Zum Einen relativiere das "so genannt" den Eindruck entscheidend. Zudem ge- hörte zu einem korrekten Bild, dass der Rekursentscheid des Regierungsrates erwähnt werde: dieser habe einen Rekurs der Klägerin in nicht nur geringfügigen Punkten geschützt, insbesondere festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis mit ihr ohne zureichenden bzw. sachlichen Grund gekündigt worden sei, und der Klä- gerin eine Entschädigung von drei Monats-Salären zugesprochen. Wie die Kündi- gung gegenüber der Klägerin dargestellt werde, sei im gesamten Kontext zu be- trachten. Zwar sei es offenbar sehr wohl zu Personalkonflikten gekommen, doch stehe nicht fest, dass solche Konflikte alleine zur Entlassung führten, und ebenso
wenig, dass die Klägerin dafür alleine verantwortlich war. Die Formulierung des Beklagten suggeriere für die unbefangene Leserin aber gerade das. Die Wen- dung, die Kündigung sei so genannt unverschuldet gewesen, lege zudem nahe, dass eben doch die Klägerin diese Kündigung verschuldet habe. Der Beklagte stösst sich in der Berufung an der Wertung des "so genannt"; das sei völlig wertneutral, und im Übrigen habe die Klägerin selber in einer Publi- kation über ihre Zürcher Jahre diesen Ausdruck verwendet. Der Beklagte hat im Grundsatz durchaus Recht, nicht aber in diesem Fall. "So genannt" ist für sich allein neutral, es bedeutet, dass man etwas "so nennt". Das ist im Grunde banal und drückt aus, dass eine Viel- oder Mehrzahl von Men- schen eine Sache oder einen Vorgang auf eine bestimmte Weise bezeichnet. Be- kanntlich sind solche Benennungen nicht naturgegeben und bisweilen recht ei- gentlich willkürlich. Der 2. Januar war (oder ist) in der Kirche dem heiligen Berchtold geweiht und heisst darum weit herum Berchtoldstag. Im Kanton E._____ wird das dem Dialekt angeglichen und heisst "Bächtelis", an anderen Or- ten auch "Bärchteli" oder "Bärzeli". Wenn man sagt, das Buch des Beklagten sei von der Gelehrten Gesellschaft in E._____ am "so genannten Bächtelis des Jah- res 2016" herausgegeben worden, ist das also rein beschreibend. Das "so ge- nannt" kann freilich auch einen völlig anderen Gehalt haben. Die Gesellschaften, welche Neujahrsblätter herausgeben, tragen ganz unterschiedliche Namen, und diese sind durchaus nicht zwingend. Die "Gelehrte Gesellschaft" könnte auch "Zirkel zur Vertiefung gelehrten Wissens" heissen, oder "Wissenschafts-Verein". Die Herausgeberin des streitigen Buches wird also "so genannt". Völlig anders wirkte es aber auf die unbefangene Leserin, wenn man sagte, die Herausgeberin sei "die so genannte Gelehrte Gesellschaft" - der unbefangenen Leserin würde damit suggeriert, mit der Gelehrsamkeit dieser Gesellschaft sei es nicht allzu weit her. Ganz ähnlich, wenn man das System staatlicher Gerichte als "so genannte Rechts-Pflege" bezeichnete, den Berufsstand der Advokaten als "so genannte Rechts-Anwälte", die rückwärtigen Dienste in einem Unternehmen als die "so ge- nannten Dienst-Abteilungen": man merkte sofort, was eigentlich gemeint wäre: die Gerichte und die berufsmässigen Rechtsvertreter pflegten durchaus nicht (nur)
das Recht, sondern auch das Unrecht, und die rückwärtigen Dienste seien für das Kerngeschäft gerade nicht immer eine Hilfe. Dass ein Wort das Gegenteil seiner ersten Bedeutung meint, ist auch aus der Literatur bekannt: in Shakespeares Grabrede für Cäsar sagt Marcus Antonius so oft, der Cäsar-Mörder Brutus sei "ein ehrenwerter Mann", bis der letzte Zuhörer erkennt: Brutus ist in den Augen des Redners ein Schurke. Die Parteien eines Arbeitsverhältnisses können im Übrigen überein kommen, zur Schonung der Arbeitnehmerin, welche eine Entlassung ob- jektiv verschuldet hat, diese in der Kündigung als "unverschuldet" zu bezeichnen, auch wenn das gar nicht wahr ist. Im vorliegenden Fall erkennt das Bezirksgericht zutreffend, dass es gerade das ist , was die unbefangene Leserin dem Text des Beklagten entnimmt: "unverschuldet" sei wohl der verwendete Terminus, aber es sei eben gerade nicht der Fall, dass die Klägerin kein Verschulden treffe. Dass ei- ner Person die Stelle aufgrund eigenen Verschuldens gekündigt wird, ist ein ne- gativer Punkt, der sich auf ihre Geltung als Person und auf ihr weiteres Berufsle- ben auswirken kann, und wenn es nicht zutrifft, verletzt es ihre Persönlichkeit. Der Regierungsrat hat in seinem Rekursentscheid festgestellt, der Klägerin sei ohne zureichenden bzw. sachlichen Grund gekündigt worden. Dass sie am Verlust des Vertrauensverhältnisses völlig unschuldig oder unbeteiligt gewesen wäre, wird damit nicht gesagt (und behauptet sie so weit ersichtlich auch selber nicht). Die Feststellung im Rekursentscheid und vor allem die zugesprochene Entschädigung machen freilich klar, dass die Klägerin nicht ein ausschliessliches oder auch nur ein überwiegendes Verschulden trifft - die Wendung so genannt "unverschuldete Kündigung" suggeriert aber gerade das, und darum ist sie geeignet, die Persön- lichkeit der Klägerin zu verletzen. Der Beklagte bezeichnet das angefochtene Urteil als unklar, weil es kritisie- re, dass er den Rekursentscheid des Regierungsrates nicht erwähne, das aber nicht als persönlichkeitsverletzend beurteile (act. 110 S. 4). Eine Persönlichkeits- verletzung liegt tatsächlich nicht schon darin, dass der streitige Text den Rekurs- entscheid nicht ausdrücklich erwähnt - dessen Inhalt spielt im Zusammenhang aber sehr wohl eine Rolle (dazu soeben und auch im Folgenden).
Der Beklagte findet es unzutreffend anzunehmen, die Formulierung soge- nannt "unverschuldete Kündigung" sei geeignet, bei der Durchschnittsleserin den Eindruck zu erwecken, die Klägerin habe die Kündigung eben doch verschuldet (act. 110 S. 5 f.). Auch wenn er dartut, dass der Terminus "unverschuldete Kündi- gung" im Personalrecht des Kantons E._____ vorkommt, widerlegt das nicht die vorstehenden Überlegungen - dass der Zusammenhang das Gegenteil nahe le- gen kann, und dass das hier mit der Erwähnung der "verschiedenen Personalkon- flikte" und der "langwierigen Rechtsstreitigkeiten" tatsächlich der Fall ist. Es ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht "paradox", dass auch die Klägerin die Kündigung als "sogenannt unverschuldet" bezeichnet. An jener Stelle wird klar, dass sie die Zerrüttung des Verhältnisses der Universität anlastet (act. 66/4 passim und S. 7) - sie verwendet den Ausdruck also eben in dem erwähnten ironischen Sinn, nur dass sie das Verschulden nicht bei sich, sondern bei der Ge- genseite erkennt; ob das zutrifft, ist hier allerdings nicht zu prüfen. Dass sein Text nicht werte (act. 110 S. 6 unten), mag die Auffassung des Klägers sein, der schon dem Bezirksgericht vortrug, er habe es nicht negativ ge- meint. Das widerlegt aber ebenfalls nicht die objektive Wirkung des Textes, und wie das angefochtene Urteil richtig darlegt, bedarf es für eine widerrechtliche Per- sönlichkeitsverletzung keines Verschuldens seitens des Verletzers (Urteil S. 30 E. 6.5). Der Beklagte verweist darauf, dass er an der streitigen Stelle in seinem Buch einen Auszug aus der Antwort des Regierungsrates an den Kantonsrat ab- druckt, dessen Mitglied G._____ sich nach den Hintergründen der Kündigung er- kundigt hatte (act. 5/12 S. 195 unten). Dieser Absatz relativiert in einem gewissen Mass den Eindruck, den die streitige Passage (Personalkonflikte, langwierige Rechtsstreitigkeiten, sogenannt "unverschuldete Kündigung") erweckt. Es bleibt allerdings unerwähnt, dass der Rekurs der Klägerin zu einem guten Teil gutge- heissen worden war und sie eine Entschädigung von drei Monatslöhnen erhalten hatte. Wären sich die Klägerin und die Universität bloss in sachlichen Punkten nicht einig gewesen, hätten sie sich gleichsam auseinander gelebt, dann hätte die Kündigung nicht eines sachlichen Grundes entbehrt, und insbesondere wäre ihr
keine Pönale zugesprochen worden. Das Bezirksgericht hat richtig gefunden, dass der unzutreffende Eindruck durch den zusätzlichen Absatz nicht beseitigt wird (Urteil S. 25). Der Beklagte besteht darauf, er habe "nirgends ausgeführt oder angedeu- tet", der Vertrauensverlust sei vorab auf das Verhalten der Klägerin zurückzufüh- ren gewesen (act. 110 S. 9 unten). Dazu ist das Nötige ausgeführt worden. Der Beklagte gibt in extenso wieder, was er dem Bezirksgericht in der Kla- geantwort vortrug: den Inhalt des kantonalen Personalrechts, dass ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis einen Kündigungsgrund darstelle, dass er keine missver- ständliche Formulierung gewählt habe, dass er nicht erwähnte, die Klägerin sei mit einer Schadenersatzklage gegen die Universität vor Verwaltungsgericht unter- legen (act. 110 S. 10 ff., act. 19 zitierend). Das bringt im Wesentlichen nichts Neues. Neu ist einzig die Schadenersatzklage, mit welcher die Klägerin unterle- gen sei. Die hat der Beklagte in seinem Buch nicht erwähnt. Ob und mit welchen Formulierungen es zulässig gewesen wäre, ist hier nicht zu prüfen. Selbst wenn der Beklagte den Punkt zur Schonung der Klägerin nicht angesprochen haben sollte, gäbe ihm das nicht das Recht, in anderen Punkten die Persönlichkeit der Klägerin zu verletzen. Der Beklagte wirft der Klägerin vor, sie wolle erreichen, dass die Kündigung unzutreffend als willkürlicher Akt der Universität erscheine (act. 110 S. 13). Was die Klägerin subjektiv will, hat hier allerdings keine Bedeutung. Wenn sie mit ihrer Klage teilweise Recht hat, muss sie in diesem Umfang Recht bekommen. Und die Auffassung des Beklagten ist unzutreffend: der Regierungsrat hat ja gerade fest- gestellt, die Kündigung sei ohne sachlichen Grund erfolgt; und wenn die unbefan- gene Leserin den Text des Beklagten so versteht, der Klägerin sei aus ihrem Ver- schulden gekündigt worden, ist der Text geeignet, eine Persönlichkeitsverletzung zu bewirken. Ob der Beklagte den Entscheid des Regierungsrates im Detail kannte oder nicht (act. 110 S. 13), spielt keine Rolle, da es für eine (teilweise) Gutheissung der Klage seines Verschuldens nicht bedarf, wie schon ausgeführt wurde. Jedenfalls
wusste der Beklagte von den Spannungen und von der Kündigung, und er wuss- te, dass Bemühungen um eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses gescheitert waren (dazu die im Buch abgedruckte Antwort des Regierungsra- tes auf die parlamentarische Anfrage G.). Augenscheinlich ging es also um eine streitige und schwierige Sache - und wenn der Beklagte tatsächlich keine Details darüber gewusst haben sollte (was eher unwahrscheinlich ist; er war laut der Zusammenstellung in seinem Buch auf S. 223 seit 2002 Ordinarius an der Theologischen Fakultät), hätte er allen Anlass gehabt, sich vor der Publikation seines Textes bei der Klägerin nach Einzelheiten zu erkundigen (dazu auch ganz am Ende dieses Abschnittes). Sollte es - was nicht der Fall ist - auf seinen guten Glauben ankommen, dürfte er sich nach Art. 3 Abs. 2 ZGB darauf nicht berufen. Der Beklagte kritisiert die Auffassung des Bezirksgerichts, sein Text lege nahe, die Klägerin trage ein (Mit-)Verschulden an den Personalkonflikten, und dass die Kündigung gestützt darauf erfolgt sei (act. 100 S. 15). Dass dieser Ein- druck entstehen kann, ist in der Tat die Auffassung von Bezirks- und Obergericht. Der Beklagte darf und soll seine andere Meinung vertreten und begründen, es ändert aber nichts an der Einschätzung der Gerichte. Und nachdem der Regie- rungsrat feststellte, die Kündigung sei ohne zureichenden Grund erfolgt, sind die- se Personalkonflikte an dieser Stelle nicht weiter auszuleuchten. Insbesondere geht der Vorwurf des Beklagten an die Klägerin fehl, diese hätte ihr Nicht- Verschulden dartun und beweisen müssen - dazu genügt der Hinweis auf Art. 8 ZGB. Der Beklagte erwähnt einen (offenbar internen) Administrativbericht der Uni- versität, den alt Oberrichterin H. als sorgfältig bezeichnet haben soll und welcher offenbar ein ungünstiges Bild der Klägerin zeichnete, ihr ein "perfides" Vorgehen vorwarf und ihr "einen psychischen Charakterdefekt anhängt" (act. 100 S. 16). Was das hier zum Entscheid beitragen kann, ist nicht zu erkennen. Im Rahmen des Rekurses hat die Klägerin die Feststellung erstritten, die Kündigung sei ohne ausreichenden Grund erfolgt. Dabei bleibt es. Der Beklagte wirft dem Bezirksgericht vor, es moniere "indirekt", dass er über die Klägerin nichts Positives schreibe - ebenfalls indirekt macht er damit klar,
er wisse über sie eben nichts Positives (act. 110 S. 17). Der Beklagte sagt nicht, auf welche Passage des Urteils er sich bezieht, und es ist daher darauf nicht wei- ter einzugehen. Selbstredend war der Beklagte nicht verpflichtet, von der Klägerin ein günstiges, schon gar nicht ein besonders günstiges Bild zu zeichnen. Aber je nachdem, was er für negative Eindrücke provoziert, könnte es durchaus relevant sein, wenn er daneben (auch) Positives schriebe. Dass die Klägerin in einem gewissen Sinn eine Persönlichkeit öffentlichen Interesses ist und sich daher gefallen lassen muss, dass man über sie berichtet, ist zutreffend (act. 110 S. 18). Ob sie selber die Öffentlichkeit gesucht hat, und ob ihre eigene gedruckte Darstellung der Dinge als "Pamphlet" (ab-)qualifiziert wer- den kann, spielt hier keinen Rolle. Das Bezirksgericht hat angenommen, dass ob- jektiv falsche Informationen und solche, welche ein persönlichkeitsrelevant fal- sches Bild hervorrufen, unzulässig sind, und das Obergericht schliesst sich dem an. Wenn der Beklagte einmal mehr betont, es treffe ihn kein Verschulden (act. 110 S. 18 unten), ist das wie bereits ausgeführt unerheblich. Der Beklagte meint, ein allfälliger Reputationsschaden bei der Klägerin sei nicht durch sein Buch, sondern durch die Kündigung eingetreten (act. 110 S. 19). Das ist so keinesfalls richtig. Das Bezirksgericht hat ausdrücklich erwogen, es sei für die Klägerin wohl nicht angenehm, dass ihr gekündigt worden sei; wenn das in einer Geschichte der theologischen Fakultät gesagt werde, müsse sie es aber hinnehmen. Dem ist beizupflichten. Es macht allerdings einen erheblichen Unter- schied, aus was für Gründen eine Kündigung ausgesprochen wird. In diesem Punkt erwecken die besprochenen Passagen ein unrichtiges Bild, und das muss sich die Klägerin nicht gefallen lassen. Und anders als bei der Genugtuung, wel- che das Bezirksgericht der Klägerin verweigert, weil sie keine besondere seeli- sche Unbill dargetan habe, hat sie Anspruch auf Feststellung und Korrektur der Persönlichkeitsverletzung, wenn diese geeignet ist, ihr Ansehen zu mindern - und das ist der Fall. Das Buch des Beklagten ist erschienen, es wurde und wird ver- kauft, und die Störung im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB dauert daher an.
Endlich meint der Beklagte, wenn seine Berufung nicht gutgeheissen werde, sei eine Geschichtsschreibung oder Berichterstattung über Personen der Öffent- lichkeit nicht mehr möglich (act. 110 S. 19). Das ist so pauschal, dass es der Be- urteilung im Grunde nicht zugänglich ist. Es ist aber jedenfalls nicht richtig. Auch Personen öffentlichen Interesses haben Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeit. Das Bezirksgericht hat das sehr wohl gesehen, und die teilweise Abweisung der Klage beruht gerade darauf, dass der Beklagte über die Klägerin berichten durfte, und dass diese nicht das Recht hat zu bestimmen, worüber im Einzelnen berichtet wird und worüber nicht, auch wenn es vielleicht für ein abgerundetes Bild über die Zürcher Jahre der Klägerin interessant wäre. Und über lebende Personen zu schreiben, ist tatsächlich immer ein gewisses Risiko - vielleicht besonders, wenn man wie der Beklagte über eine Person überhaupt nichts Gutes zu sagen weiss (dazu vorstehend). Das hebt allerdings den Schutz der Persönlichkeit nicht auf. Im Übrigen gibt es in heiklen Situationen - und eine solche lag hier vor, was dem Beklagten bekannt war - die Möglichkeit, betroffene Personen zum vorgesehenen Text Stellung nehmen zu lassen, wie das in der Presse einigermassen feste Pra- xis ist. Und der Beklagte übergeht, dass das Bezirksgericht mit seinem Urteil das Minimum dessen anordnet, was Art. 28a ZGB verlangt: das Feststellen der Ver- letzung, und eine Richtigstellung (nur) in allfälligen weiteren Auflagen. Eine Ge- schichtsschreibung oder Berichterstattung über Personen der Öffentlichkeit bleibt ohne unzumutbare Einschränkungen möglich. 3.4 Zusammengefasst hat das Bezirksgericht richtig erkannt und formell festgestellt, die Vorstellung der Klägerin im Buch des Beklagten auf den S. 195 und 223 sei persönlichkeitsverletzend. Es hat richtig angeordnet, dass der Be- klagte bei einer allfälligen Neuauflage den Text zu korrigieren hat und die Formu- lierung vorgegeben. Damit ist die Berufung abzuweisen, und das angefochtene Urteil ist zu be- stätigen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahren gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beklagten (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist im Rahmen des Tarifes (§§ 5 und 12 GebV OG: Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.--) auf Fr. 4'000.-- festzusetzen.
Sie ist aus dem vom Beklagten für die Berufung geleisteten Vorschuss zu bezie- hen. Eine Parteientschädigung ist für das Berufungsverfahren nicht zuzuspre- chen: dem Beklagten nicht, weil er hier unterliegt, der Klägerin nicht, weil sie sich am Verfahren nicht beteiligte und keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen ihrer Vertreter für dieses Stadium des Prozesses geltend macht.
Es wird erkannt:
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
versandt am: