Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB200014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 31. März 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Feststellungsklage
Berufung gegen einen Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 4. Februar 2020; Proz. CP180005
Beschluss des Bezirksgerichtes: ".... 4. a) Auf die Rügen /Begehren des Klägers im Zusammenhang mit den Refe- rentenverfügungen vom 23. Juli 2019 und 26. August 2019 wird nicht einge- treten, soweit der Kläger damit eine Rechtsverweigerung / Gehörsverletzung geltend macht.
b) Die Begehren betreffend Nichtig- bzw. Ungültigerklärung /evtl. Wiederer- wägung betreffend die Referentenverfügungen vom 23. Juli 2019 und 26. August 2019 werden abgewiesen.
....
....
.... "
Berufungsanträge: des Klägers (act. 2, 5 und 8, je Deckblatt):
"Ziffer 4a) des Dispositivs, Ziffer 4b) des Dispositivs, und Ziffer 5 des Dispositivs, und Ziffer 8 des Dispositivs des Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 4.Februar 2020 seien durch die Rechtsmittelinstanz aufzuheben, zu kassieren, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse des Be- zirksgerichts Zürich."
Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensgang vor Vorinstanz 1. Die Parteien stehen sich seit dem 21. Juni 2018 vor dem Bezirksgericht Zü- rich in einem Verfahren gegenüber. Dabei geht es – soweit erkennbar – um ver- schiedene Feststellungsbegehren des Klägers im Zusammenhang mit dem Nach- lass seiner am tt.mm.2017 verstorbenen Schwester †D._____. 2. Da sich die vom Kläger gestellten Begehren als wenig klar erwiesen, liess die Vorinstanz den Kläger mit Verfügung vom 23. Juli 2019 wissen, wie sie seine Begehren verstehe, wobei ihm freigestellt wurde, sich zu den gerichtlich formulier- ten Rechtsbegehren zu äussern. Nachdem sich der Kläger in seinen darauf eingereichten Eingaben nicht nä- her zu den gerichtsseits formulierten Rechtsbegehren geäussert hatte, wurden diese mit Verfügung vom 26. August 2019 zu Protokoll genommen (act. 11 S. 2 - 5 insbes. E. I/16 und I/18). 3. Mit weiteren Eingaben an die Vorinstanz beanstandete der Kläger das be- zirksgerichtliche Vorgehen und beantragte sinngemäss die Feststellung der Nich- tigkeit / Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2019. Zugleich stellte er ein Wiedererwägungsgesuch und ein Protokollberichtigungsbegehren (act. 11 S. 5/6 E. II/A/1). 4. Im Beschluss vom 4. Februar 2020 behandelte die Vorinstanz die eben er- wähnten Begehren. Darin hiess sie das Protokollberichtigungsbegehren des Klä- gers im Sinne der Erwägungen gut (act. 11 S. 26 Dispositiv Ziffer 3). Die Rügen betreffend Rechtsverweigerung / Gehörsverletzung im Zusammenhang mit den Verfügungen vom 23. Juli 2019 und 26. August 2019 wies sie ab bzw. trat nicht darauf ein (ebenda Dispositiv Ziffer 4a); das Begehren um Nichtig- bzw. Ungül- tigerklärung evtl. Wiedererwägung der genannten Verfügungen wies sie ab (a.a.O. Dispositiv Ziffer 4b). Im weiteren trat sie auf mehrere Rechtsbegehren nicht ein (Dispositiv Ziffer 5) und erklärte den Kläger hinsichtlich der Dispositiv Zif-
fern 4 und 5 kostenpflichtig, wobei das Quantitativ dem Endentscheid vorbehalten wurde (Dispositiv Ziffer 8). II. Berufungsverfahren A. Allgemeines 1. Gegen diesen Beschluss, dem Kläger am 13. Februar 2020 zugestellt (act. 76/2), erhob er mit Eingabe(n) vom 13. März 2020 bei der Kammer rechtzei- tig Berufung. Dazu Folgendes: Der Kläger reichte seine Berufung samt Beilagen dreifach ein, dies in drei separaten Eingaben (act. 2, act. 5 und act. 8). Diese wurden allesamt am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergeben und tragen die Poststempel 16:44 Uhr (act. 4 = Couvert zu act. 2), 16:50 Uhr (act. 7 = Couvert zu act. 5), 16:52 Uhr (act. 10 = Couvert zu act. 8). Diese drei Eingaben sind nicht vollständig deckungs- gleich; die Abweichungen betreffen jedoch lediglich Wiederholungen innerhalb der Texte und sind insoweit irrelevant. Einzige Ausnahme sind die drei untersten Zei- len auf S. 27 in act. 8, welche in act. 2 nicht enthalten sind. Im Folgenden wird da- her soweit notwendig ausschliesslich auf act. 2 verwiesen werden. Was die vom Kläger eingereichten Beilagen angeht (act. 3/1 - 6, act. 6/1 und 3 - 6 sowie 9/1 - 2 und 5 - 6), fehlen in den act. 6 und 9 Teile der in act. 3 enthal- tenen Unterlagen. Soweit erforderlich werden nachfolgend lediglich die in act. 3 aufgeführten Unterlagen zitiert werden. 2. Der Kläger hat mit Eingabe vom 24. Februar 2020 (Poststempel) zusätzlich Beschwerde gegen den eingangs genannten Entscheid erhoben. Diese wurde un- ter der Geschäfts-Nummer RB200008 angelegt. In jenem Verfahren sind die Ak- ten der Vorinstanz beigezogen worden (RB200008 act. 14/1- 75). Auf die in der Eingabe vom 24. Februar 2020 – soweit erkennbar – geltend gemachten Rügen ist im Verfahren mit der Geschäfts-Nummer RB200008 einzugehen.
Wird eine Berufung nicht oder ungenügend begründet, wird auf diese nicht eingetreten. 4.2. Der Kläger stellt in seiner Berufung die Anträge, es seien Ziffer 4a, 4b, 5 und 8 des angefochtenen Entscheides aufzuheben, zu kassieren (act. 2 S. 1). In dem Sinne stellt er einen Antrag. Allerdings ist der Antrag insoweit unvollständig, als der Kläger nicht dartut, wie anstelle der aufzuhebenden Dispositiv Ziffern ent- schieden werden soll. Er äussert sich nicht und lässt offen, ob die fraglichen Dis- positiv Ziffern allesamt oder teilweise ersatzlos gestrichen werden sollen, und/ oder was bzw. wie an deren Stelle entschieden werden soll. Der vom Kläger ge- stellte Berufungsantrag erweist sich daher als ungenügend. Der Kläger ist Jurist und kann daher grundsätzlich nicht das "Privileg" des juristischen Laien für sich beanspruchen. Treu und Glauben gebieten jedoch, auch mangelhafte Eingaben von juristisch gebildeten Parteien auf ihre Begründetheit hin zu prüfen, also ob sich daraus entnehmen lässt, was am angefochtenen Entscheid falsch sein und wie entschieden werden soll. In dem Sinne ist auf die Berufung des Klägers einzutreten. B. Zur Berufungsschrift im Einzelnen 1. Vorbemerkungen zur Berufungsschrift Der Kläger listet in seiner Berufungsschrift auf den ersten beiden unnumme- rierten Seiten eine Reihe von Entscheiden des Schweizerischen Bundesgerichtes zum Thema "überspitzter Formalismus", "prozessuale Formen" auf (act. 2). Dabei handelt es sich um generelle Verfahrensanweisungen, welche nicht direkt und konkret zum angefochtenen Beschluss Bezug nehmen. Hierauf ist nicht weiter einzugehen. 2. Ab Seite 1 bis Seite 13 der Berufungsschrift führt der Kläger insgesamt 14 Rechtsbegehren auf, die er neu (wie folgt) aktenkonform zu Protokoll genom- men haben will (act. 2 S. 1 -13). Daneben enthalten diese Teile der Berufungs- schrift mehrfach ein Zitat aus einem Entscheid des Schweizerischen Bundesge-
richtes (vgl. act. 2 S. 6, 7, 10 und 11), welches rechtliche Fragen beschlägt und insofern im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung hat. 3. Von Seite 14 seiner Berufungsschrift an äussert sich der Kläger zu verschie- denen gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts und des Zivilgesetz- buches, so zur Resolutivbedingung nach Art. 154 OR (a.a.O. S. 14 und 16) zur Nichtigkeit gemäss Art. 20 OR (a.a.O. S. 15, 20) und zum Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB (ebenda S. 16). Danach befasst sich der Kläger mit mehreren Bestimmungen des Strafrechts, so namentlich mit dem Tatbestand der Falschbeurkundung durch Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens gemäss Art. 317 StGB, welchen Tatbestand er durch die Friedensrich- terin der Stadt E., dazu vom Rechtsvertreter des Beklagten angestiftet, verwirklicht sieht (ebenda S. 17/18). Im Weiteren äussert er den Verdacht des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB und der Bestechung gemäss Art. 322 octies StGB bzw. der Anstiftung dazu, begangen durch die bereits erwähnten Personen (a.a.O. S. 18 - 24). Sodann führt er die Tatbestände der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 StGB, dem Erschleichen einer Falschbeur- kundung im Sinne von Art. 253 StGB und des Prozessbetrugs gemäss Art. 146 StGB auf, wobei er sich mit der Wiedergabe des Gesetzestextes begnügt (act. 2 S. 24). Zur Frage der Nichtigkeit macht der Kläger ab Seite 25 bis Seite 33 seiner Berufungsschrift nähere Ausführungen, wobei vor Seite 26 zweimal vier separat zusammengeheftete und inhaltlich identische Seiten und weitere vier inhaltlich da- von abweichende, ebenfalls zusammengeheftete Seiten, dazwischengeschaltet sind. Im Rahmen dieser Ausführungen nimmt der Kläger mehrfach Bezug auf be- reits ergangene Entscheide des schon erwähnten Friedensrichteramtes der Stadt E. (beispielhaft: act. 2 S. 26 und S. 27), der Vorinstanz (ebenda beispiel- haft: S. 26, 28, 31) und der Kammer (a.a.O. beispielhaft: S. 26, 27, 28, 29). Ab Seite 33 wiederholt der Kläger sein bereits auf Seite 11 unter Ziffer 12. gestelltes Rechtsbegehren, welches er in der Folge mehrmals wiederholt, wobei die Wiederholungen inhaltlich nicht vollständig deckungsgleich sind (act. 2 S. 34, 35).
Auf Seite 36 wiederholt der Kläger sein auf Seite 3 aufgeführtes Begehren gemäss seiner Ziffer 7 (act. 2 S. 36 resp. S. 3). Auf alle diese Anträge / Begehren kann nicht eingetreten werden, da sie ei- nerseits keinen sachlichen Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss aufweisen, sowie anderseits im Wesentlichen das wiedergeben, was der Kläger für richtig hält – eine auch nur minimale Auseinandersetzung mit dem angefoch- tenen Entscheid fehlt damit. 4. Auf Seite 36 schliesslich rekapituliert der Kläger die von der Vorinstanz unter Dispositiv Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides getroffene Feststellung, es werde auf die Rechtsbegehren gemäss act. 72 Ziffern 3, 5, 7, 8 und 12 nicht ein- getreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden seien (act. 2 S. 36). Im Fol- genden beanstandet der Kläger diese Feststellungen der Vorinstanz als kategori- sche Verweigerung des rechtlichen Gehörs ihm gegenüber. Sodann hält er diese Feststellungen für Verweigerungen des rechtserheblichen Sachverhaltes gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO, ferner als verfassungswidrige formelle Rechtsverweigerun- gen im Sinne von Art. 4 BV, als verfassungswidrige willkürliche Rechtsanwendun- gen, als formelle Rechtsverweigerungen, als offensichtlichen Verstoss gegen Treu und Glauben und als offensichtlichen Rechtsmissbrauch und als verfas- sungswidrige Ungleichbehandlung (ebenda). Mit diesen Ausführungen stellt der Kläger den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 11 S. 6 - 10 E. B) einzig seine Sicht der Dinge gegenüber. Eine Auseinan- dersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz lässt sich darin nicht erblicken. Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass dem vorliegenden ordentlichen Verfahren im Sinne von Art. 220 ff. ZPO kein von Amtes wegen abzuklärender Sachverhalt zugrunde liegt und insofern Art. 229 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist es Sache des Klägers, dem Gericht den Sachverhalt, aus dem er An- sprüche ableitet, selber zu unterbreiten (Art. 55 ZPO). Es obliegt den Parteien, den Lebenssachverhalt, den sie für wichtig halten, dem Gericht vorzutragen, zu- mal es die Parteien sind, die die tatsächlichen Verhältnisse, auf denen ihr be- haupteter Anspruch gründen soll, selber am besten kennen. Der Kläger irrt, wenn er meint, die von ihm anhängig gemachte Erbschaftssache werde vom Offizial-
grundsatz und von der Offizialmaxime beherrscht, weil Nichtigkeit und Erbunwür- digkeit von den Gerichten von Amtes wegen zu beachten seien, und weil Erbun- würdigkeit von Gesetzes wegen eintrete (act. 2 S. 38). Vorderhand geht es erst einmal darum, die Rechtsbegehren zu ergründen resp. diese so auszugestalten oder zu formulieren, dass sie im Falle ihrer Gutheissung zum Urteil erhoben wer- den könnten. In einem weiteren Schritt sind diese solcherart klar formulierten Rechtsbegehren zu begründen, was verlangt, dass der Kläger tatsächliche Um- stände behauptet und vorträgt und diese soweit möglich mit Unterlagen belegt. Was er in der Berufungsschrift hingegen vorbringt, sind rechtliche Folgerungen, welche sich allenfalls aus dem im Verfahren und möglicherweise durch ein Be- weisverfahren erstellten Sachverhalt ergeben. Ob und bejahendenfalls welches Testament der Schwester des Klägers gültig ist bzw. ob allenfalls die gesetzliche Erbfolge eintritt, weil alle Testamente ungültig sind, wird erst nach erstelltem Sachverhalt entschieden werden können. Diese Prüfung wird die Vorinstanz vor- zunehmen haben, aber erst, wenn das Hauptverfahren und allenfalls ein Beweis- verfahren durchgeführt worden sind. Dies hat jedoch nichts mit der "Offizialmaxi- me" zu tun, gemäss der das Gericht ohne Bindung an die Anträge der Parteien entscheiden kann, und ebenso wenig hat es mit der Untersuchungsmaxime zu tun, welche besagt, dass das Gericht einen Sachverhalt von sich aus abzuklären hat, wie dies beispielsweise in familienrechtlichen Belangen vorgesehen ist (vgl. Art. 277 Abs. 3 ZPO). Dem Kläger schwebt dagegen offenbar gewissermassen der umgekehrte Weg vor (act. 2 S. 38). Hier geht der Kläger indes fehl. Soweit der Kläger eine Verletzung von Art. 229 Abs. 2 ZPO behauptet, ist seine Berufung un- begründet und abzuweisen. 5.1. Im Weiteren bringt der Kläger vor, das Rechtsbegehren Ziffer 5 in act. 72 enthalte ein formell- und materiell rechtlich gültiges Feststellungsbegehren. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise befunden, es enthalte kein Feststellungsbegeh- ren, sondern einzig eine Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 2 S. 38/39). Ziffer 5 von act. 72 lautet wie folgt (gemäss angefochtenem Beschluss vom 4. Februar 2020, act. 2 S. 18):
"Die beiden Testamente der Erblasserin vom 16. Oktober 2010 und vom 18. Mai 2003 in denen der Beklagte noch als Alleinerbe und noch als Willensvoll- strecker testamentarisch eingesetzt war, wurden durch die Erblasserin selber mit ihrem am 20.05.2015 rechtsgültig gewordenen Testament vom 24. Juni 2012 rechtsgültig und rechtswirksam widerrufen und aufgehoben und dies wie folgt: alle früheren Testamente sind ungültig. Daraus folgt, dass der Be- klagte C._____ seit dem 20.05.2015 nicht mehr testamentarischer Erbe, nicht mehr testamentarischer Alleinerbe und nicht mehr Willensvollstrecker im Nach- lass D._____ ist." Dieser Text enthält eine Darstellung über von der Erblasserin verfasste Tes- tamente und insbesondere die vom Kläger hieraus gezogenen Schlüsse. Ein Be- gehren in der Art, dass die Vorinstanz etwas festzustellen habe, wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht gestellt. Entsprechende Begehren stellte der Kläger in der besagten Eingabe act. 72 sehr wohl; die Vorinstanz hat diese wie auch alle anderen "Begehren" des Klägers in ihrem Entscheid vom 4. Februar 2020 vollständig aufgelistet (vgl. act. 11 S. 16 -20) und sich in der Folge im Ein- zelnen damit befasst (a.a.O. S. 21 - 25). Anhand des Gesagten ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz das Begehren Ziffer 5 nicht als Feststellungsbegeh- ren betrachtete und insoweit nicht darauf eintrat. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 5.2. Der Kläger rügt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht befunden, Ziffer 12 seiner Rechtsbegehren enthalte kein Feststellungsbegehren (act. 2 S. 39). Ziffer 12 der Begehren des Klägers gemäss angefochtenem Beschluss (act. 11 S. 20) lautet wie folgt: 12. Deshalb ist die Erblasserin D._____ am tt.mm.2017 ohne testa- mentarische Erben und ohne Testamente gestorben, weil sämtlichen Tes- tamente der Erblasserin durch den Beklagten C._____ und durch seinen Rechtsvertreter Dr. X._____ rechtsungültig und rechtsunwirksam gemacht wurden, und deshalb rechtsungültig und rechtsunwirksam wurden und rechtlich nicht mehr bestehen, was der Beklagte C._____ und sein Rechts-
vertreter Dr. X._____ vorsätzlich bewirkt, verursacht und verschuldet haben, weshalb der Beklagte erbunwürdig und erbunfähig im Sinne von Art. 540 Abs. 1, Ziffer 2., Ziffer 3., Ziffer 4. ZGB geworden ist." Die Vorinstanz erwog dazu unter anderem, dieses Begehren enthalte keine selbständigen Anträge, die im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Feststel- lungsklage zum Urteil erhoben werden könnten. Vielmehr stelle dieses Begehren eine Begründung dar (act. 11 S. 24/25). Dem ist ohne weiteres zuzustimmen. Es kann daher offen bleiben, ob der Kläger damit sinngemäss, wie die Vorinstanz ausführt, wiederum die Nichtigkeit der friedensrichterlichen Verfügungen vom 25. Juni 2018 festgestellt haben will (a.a.O. S. 24). Die Berufung ist auch insoweit abzuweisen. 5.3. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Kläger die Feststellung der Vorinstanz in Dispositiv Ziffer 5, es werde auf die Rechtsbegehren gemäss act. 72 Zif fern 3, 7 und 8 nicht eingetreten (vgl. act. 11 S. 27), in seiner Berufungsschrift nicht beanstandet. Es hat somit dabei sein Bewenden. 6. Ab den Seiten 40 seiner Berufungsschrift will der Kläger festgestellt haben, dass der Beklagte C._____ erbunwürdig sei gemäss Art. 540 Abs. 2 ZGB. Dazu macht er verschiedene Ausführungen, aus denen sich ergibt, dass er den Beklag- ten der unrechtmässigen Aneignung von Vermögenswerten der Verstorbenen be- zichtigt (a.a.O. S. 40 -41). Dazu listet er in der Folge etliche Straftatbestände und deren Merkmale auf, wobei er teilweise auf bundesgerichtliche Entscheide ver- weist (a.a.O. nach S. 41, unnummeriert insgesamt 8 Blätter). Ob der Beklagte Erbe der verstorbenen D._____ ist oder nicht, ist nicht an dieser Stelle zu entscheiden. Hierauf ist ohne weiteres nicht einzutreten. Was die Auflistung der verschiedenen Straftatbestände angeht, so kann hierauf nicht ein- gegangen werden, da diese nicht Thema des angefochtenen Beschlusses sind und im Übrigen kein Strafverfahren zu beurteilen ist. 7. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Berufung des Klägers abzuweisen ist, so- weit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist integral zu bestäti-
gen. Was die vom Kläger angehobene Beschwerde betrifft, worüber im separat angelegten Geschäft RB200008 zu befinden ist, fehlt es einerseits an der Be- schwer und anderseits an den übrigen Voraussetzungen an ein Rechtsmittel (kei- ne Anträge, keine Begründung), so dass auch bezüglich der grundsätzlich der Be- schwerde zugänglichen Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 8 des angefochtenen Ent- scheides) in diesem Berufungsverfahren kein Vorbehalt anzubringen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolge Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Da dieser Entscheid lediglich einen Teil des gesamten Verfahrens betrifft, ist – trotz des Streitwertes von mehr als 1 Mio. Franken in der Hauptsache (vgl. act. 3/5) – die Entscheidgebühr gemäss § 12 Abs. 1-2 GebV OG gestützt auf § 4 Abs. 2 und teilweise § 10 Abs. 2 GebV OG massiv zu reduzieren. Die Sache bot keine Schwierigkeiten, verursachte indessen einen nicht unerheblichen Aufwand, weil der Kläger gleich drei relativ umfangreiche Eingaben zur Berufung einreichte, die es einzeln durchzusehen galt. Angemessen erscheint daher mit Blick auf die ein- fache Grundgebühr von wenigstens Fr. 30'750.– eine Gebühr von Fr. 2'000.–. Dem Beklagten ist mangels Umtrieben, die es zu entschädigen gölte, keine Entschädigung auszurichten. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Februar 2020 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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