Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB200009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 20. Mai 2020
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
C._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Wegrechtsdienstbarkeit
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich (10. Abtei- lung) vom 12. Dezember 2019; Proz. CG180041
Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu untersagen, auf dem Mittelteil (Fahrbahn) der das Grundstück Kat. Nr. 1 querenden Passage zwischen D.-Strasse und E. sowie im Bereich unmittelbar vor derselben, Tische, Stühle oder andere Gegenstände aufzustellen. 2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu untersagen, auf dem Mittelteil (Fahrbahn) der das Grundstück Kat. Nr. 1 que- renden Passage zwischen D.-Strasse und E. sowie im Bereich unmittelbar vor derselben, Tische, Stühle oder andere Gegenstände aufzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten." Beschluss des Bezirksgerichtes: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–. 3. Die Gerichtskosten werden den klagenden Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger 2 geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Klägerin 1 hat dem Kläger 2 die Hälfte Gerichtskosten (Fr. 4'000.–) zu ersetzen. 4. Die klagenden Parteien werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 9'700.– zu bezahlen. (5. Mitteilungssatz) (6. Rechtsmittelbelehrung)
Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (act. 43):
"1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2019 im Ver- fahren CG180041 sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur materi- ellen Beurteilung zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Gerichtsgebühr der Vorinstanz zu reduzieren und es sei der Beklagten lediglich eine reduzierte Gerichtsgebühr zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
der Beklagten und Berufungsbeklagten:
Erwägungen: I. 1. Die Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) sind Stockwerkeigen- tümer des Grundstückes Kat. Nr. 1 in der Stadt Zürich. Das Grundstück ist Teil ei- ner Blockrandbebauung zwischen D.-Strasse und F.-Strasse im Kreis ... von Zürich. Die Blockrandbebauung umfasst den mit einem Arkadenbe- reich versehenen quadratischen E.. Der E. ist ein Innenhof, der vier Zugänge (Passagen) hat. Einer davon verläuft über die Bauparzelle 1 und verbin- det die D.-Strasse mit dem Innenhof. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) betreibt auf dem Grundstück 1 im Gebäude zu beiden Seite der Passage zwischen E. und D.-Strasse sowie auf öffentli- chem Grund im E. und unter den Arkaden das Restaurant "G.". Die Kläger sind aus einem Fuss- und Fahrwegrecht berechtigt, die auf der Parzel- le 1 gelegene Passage zwischen dem E. und der D._____-Strasse mit Fahrzeugen aller Art zu benutzen. Die Beklagte plant die Erweiterung des Aus- senbereichs des Restaurants in der Passage mit weiteren 26 Sitzplätzen. Die Kläger machen geltend, dass mit der Realisierung von Sitzplätzen in der Passage
und unmittelbar davor auf dem Trottoir der D.-Strasse die Ausübung des Wegrechts verunmöglicht werde. 2. Am 29. Mai 2018 machten die Kläger die Klage mit obgenanntem Rechtsbe- gehren bei der Vorinstanz anhängig (act. 1). Das Gesuch der Kläger um Erlass vorsorglicher Massnahmen wies das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, mit Be- schluss vom 4. September 2018 ab (act. 20). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Zivilkammer mit Beschluss vom 1. März 2019 ebenfalls ab (act. 25). Nach Erstattung der Klageantwort (act. 22), einer Instruktionsverhandlung und der Sistierung des Verfahrens (act. 28, act. 32) infolge aussergerichtlicher Vergleichs- gespräche trat das Bezirksgericht auf die Klage der grundsätzlich aus einer Weg- rechtsdienstbarkeit berechtigten Kläger, es sei der Beklagten zu untersagen, auf der Fahrbahn der streitgegenständlichen Passage zwischen D.-Strasse und E._____ sowie im Bereich unmittelbar vor derselben Tische, Stühle etc. auf- zustellen, mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 nicht ein (act. 38 S. 11 = act. 45 = act. 44/1 [nachfolgend nur noch act. 45]). Das Bezirksgericht begründete den Entscheid zusammengefasst damit, dass die Gebäudepassage ohnehin nicht be- fahren werden könne, weil es aufgrund der aktuellen strassenverkehrstechni- schen Signale, Markierungen und Bauten (act. 45 S. 10 oben) unmöglich sei, vom E._____ durch die fragliche Gebäudepassage auf die D.-Strasse zu gelan- gen (act. 45 E. 3.1. - E. 3.5.). Selbst bei einer Gutheissung der Klage könne der mit der Klage verfolgte Zweck – die ungehinderte Durchfahrt zwischen H.- Platz und D._____-Strasse – nicht erreicht werden (act. 45 S. 10 E. 4.3.). 3. Gegen den Nichteintretensentscheid erhoben die Kläger mit Eingabe vom 21. Februar 2020 rechtzeitig Berufung (Datum Poststempel vom gleichen Tag). Nach Eingang des gestützt auf Art. 98 ZPO verlangten Kostenvorschusses (act. 46, act. 48) wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (act. 49). Innert der aufgrund der ausserordentlichen Lage verlän- gerten Frist bis 11. Mai 2020 (SR. 173.110.4) ging keine Stellungnahme der Be- klagten ein (act. 50). Das Verfahren ist spruchreif. II.
Es wird erkannt: 1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Verlegung der Kosten auf die Parteien und das Zusprechen einer allfälli- gen Parteientschädigung wird dem Endentscheid des Bezirksgerichts vorbe- halten, unter Hinweis darauf, dass die Kläger und Berufungskläger für das Berufungsverfahren bei der Obergerichtskasse einen Prozesskostenvor- schuss von Fr. 1'500.– geleistet haben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Obergerichtskasse und – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beläuft sich auf über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: