Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB190071-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 16. März 2020
in Sachen
A._____, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1., 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.,
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Berufung gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. September 2019; Proz. CG140114
Rechtsbegehren: der Kläger: (act.1 S. 2) "1. Es sei den Beklagten 1, 2 und 4 unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu befehlen, auf sämtlichen von ihnen ge- haltenen oder betriebenen Internetseiten sowie in sämtlichen von ihnen veröffentlichten, durch Verlinkung oder sonst wie zugäng- lich gemachten Beiträgen und/oder Dateien im Internet und in an- deren Medien die Identitäten der Kläger vollständig zu anonymi- sieren, d.h. den Vor- und/oder Nachnamen des Klägers 1 durch "X", jene/n des Klägers 2 durch "Y" zu ersetzen. 2. Es sei allen Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, Webseiten, Beiträge und/oder Datei- en zu veröffentlichen oder durch Verlinkung oder sonst wie zu- gänglich zu machen sowie per E-Mails an Dritte zu versenden, ohne die Identitäten der Kläger im Sinne von Rechtsbegehren Zif- fer 1 vollständig zu anonymisieren. 3. Es seien alle Beklagten solidarisch zu verpflichten, CHF 5'000 an jeden der Kläger zu bezahlen. Eventualiter seien die Beklagten 1, 2 und 4 zu verpflichten, je CHF 1'500 an jeden der Kläger zu bezahlen und sei der Beklagte 3 zu verpflichten, CHF 500 an jeden der Kläger zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beklagten."
der Widerklage der Beklagten 1: (sinngemäss; act. 117 S. 2 f., act. 147 S. 1; act. 174 f.; Prot. Vi S. 37) Die Widerbeklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Widerklägerin Fr. 30'000.-- zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Urteil des Bezirksgerichtes: "1. Den Beklagten 1, 2 und 4 wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB befohlen, in ihren Äusserungen im Internet (darin ein- geschlossen Äusserungen per E-Mail) und in anderen Medien die Kläger vollständig durch X und Y zu anonymisieren und in ihren Äusserungen Hinweise auf Äusserungen Dritter zu entfernen, die ohne solche Anonymisierung über die Kläger berichten.
Berufungsanträge: der Beklagten 1 und Berufungsklägerin (act. 253):
"1. Ziff. 1 und Ziff. 2 im Dispo Seite 24 sind so zu ergänzen, dass für die Beklagte 1 (Schreibende) die Anonymisierung erst innert 30 Ta- gen nach Entlassung aus der U-Haft umzusetzen ist. 2. Ziff. 7 im Dispo Seite 24 ist so zu ändern, dass die Fr. 3'600.– (inkl. MwSt) auf die Staatskasse zu nehmen sind."
der Beklagten 1 und Berufungsklägerin (act. 254):
"1. Ziff. 7 im Dispo Seite 24 sei so zu ändern, dass die Fr. 3'600.– (inkl. MwSt) auf die Staatskasse zu nehmen sind. 2. Ziff. 1 und Ziff. 2 sind so zu ergänzen, dass für die Beklagte 1 (Schreibende) die Anonymisierung erst innert 30 Tagen nach Ent- lassung aus der U-Haft umzusetzen ist."
Erwägungen: 1. Die beiden Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Berufungsbeklagte) be- gegneten als Polizeibeamte der Beklagten 1 und Berufungsklägerin (fortan Beru- fungsklägerin) bei einem Einsatz vom 3. August 2011. Der Einsatz, welcher von den Parteien sehr unterschiedlich geschildert wird, eskalierte zu einer körperli- chen Auseinandersetzung. Das wegen dieses Einsatzes eingeleitete Strafverfah- ren gegen die Berufungsbeklagten führte in allen Instanzen zu Freisprüchen. Die Berufungsklägerin (und drei weitere, im Berufungsverfahren nicht mehr beteiligte Personen) stellte Schilderungen dieses Polizeieinsatzes und Kommentare dar- über sowie über das Strafverfahren gegen die Berufungsbeklagten ins Internet. Die Berufungsbeklagten, welche dies als persönlichkeitsverletzend empfanden, verlangten, dass solche Schilderungen und Kommentare nur anonymisiert veröf- fentlicht werden dürften und machten zudem Genugtuung geltend. Die Berufungs- klägerin ihrerseits leitete aus dem Polizeieinsatz vom 3. August 2011 widerklage- weise Schadenersatzansprüche ab. 2. Das vorinstanzliche Verfahren, welches mit Klageschrift der Berufungsbe- klagten vom 27. Oktober 2014 (act. 1) rechtshängig gemacht worden war, hat ausserordentlich lange gedauert, nicht zuletzt weil einer der Beklagten auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe vom Prozess zu benachrichtigen war und weil der Ausgang des Strafverfahrens gegen die Berufungsbeklagten abgewartet wurde. Zu den Einzelheiten der vorinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (act. 255 S. 4 ff.). Am 26. September 2019 erliess die Vorinstanz das oben im Dispositiv wiedergegebene Urteil (act. 241 = act. 255 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 255).
Am 27. Dezember 2019 erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig (act. 248 i.V.m. act. 253) Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen. Die Beru- fungsschrift wurde handschriftlich in zweifacher Ausfertigung eingereicht, wobei sich die beiden Ausfertigungen (abgesehen von zwei kleinen Unterschieden in der sprachlichen Formulierung) dadurch unterscheiden, dass die Reihenfolge der An- träge umgekehrt ist (act. 253 und act. 254, siehe oben). Nachfolgend wird von der Formulierung (Reihenfolge der Anträge) gemäss act. 253 ausgegangen, welches rechts oben mit "Original 1 für Gericht" überschrieben ist. Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1 Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses wurde um- ständehalber verzichtet. 3.2 Die Berufungsklägerin verlangt im ersten Antrag, es sei das angefochtene Urteil so zu ergänzen, dass sie die Anonymisierung erst innert 30 Tagen nach Entlassung aus der Untersuchungshaft umsetzen müsse (act. 253 S. 1; Antrag oben im Wortlaut abgedruckt). Zur Begründung führt sie aus, sie befinde sich ak- tuell im Gefängnis D._____ in Präventions-U-Haft und es sei ihr aus dem Gefäng- nis schlichtweg nicht möglich, zum Internet Zugang zu haben, weshalb die ange- ordnete Anonymisierung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 und 2 erst innert 30 Tagen nach der Entlassung realisiert werden könne (act. 253 S. 1 resp. act. 254 S. 2). Erkundigungen der Kammer haben ergeben, dass die Berufungsklägerin am 10. Februar 2020 aus dem Gefängnis D._____ in die psychiatrische Universitäts- klinik (PUK) entlassen worden ist; von dort wurde sie am 12. Februar 2020 nach Hause entlassen (act. 256). Da seit der Entlassung der Berufungsklägerin nach Hause ein Monat vergangen ist, ist auf diesen Antrag mangels Rechtsschutzinte- resse nicht einzutreten. Die Berufungsklägerin, die sich mit der Berufung nicht ge- gen die Verpflichtung zur Anonymisierung wehrt, hatte seit der Entlassung nach Hause bereits bis anhin wie von ihr verlangt dreissig Tage Zeit, die erforderlichen Anonymisierungen vorzunehmen. Sie ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Anonymisierungen – vorbehältlich einer Beschwerde an das Bundesge-
richt – innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt dieses Urteils, d.h. innerhalb der Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde ans Bundesgericht, vorzunehmen sein wird. 4. Die Berufungsklägerin verlangt sodann, die ihr in Ziff. 7 des angefochtenen Urteils auferlegte Prozessentschädigung sei auf die Staatskasse zu nehmen. Sie begründet dies damit, dass sie durch die Angelegenheit seit dem 3. August 2011 bis heute andauernd genug schwer betroffen sei. Den Berufungsbeklagten sei kein finanzieller Aufwand entstanden, hätten diese doch auch den Kostenvor- schuss vom Polizeiverband erhalten, welcher ihnen nun zurückerstattet werde. Es läge, so die Berufungsklägerin weiter, eine krasse Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes vor, wenn ihr Kosten für die Widerklage auferlegt würden (act. 253 S. 2, act. 254 S. 1 f.). Die Vorinstanz hat die Widerklage der Berufungsklägerin auf Schadenersatz abgewiesen, was von der Berufungsklägerin nicht angefochten worden ist. Die Zi- vilprozessordnung sieht vor, dass die Prozesskosten – wozu neben den Gerichts- kosten die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zur Parteientschädigung gehören insbesondere der Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmäs- sigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Eine Partei kann sich die Kosten eines Verfahrens durch eine Rechtsschutz- versicherung finanzieren lassen. Auch diesfalls ist die unterliegende Gegenpartei zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten, denn der Rechtsschutz- versicherte bezahlt seinerseits für seine Versicherung – und zwar damit die Versi- cherung ihn vor allfälligen Auslagen schadlos hält resp. diese zurückvergütet, und nicht damit der Staat oder die Gegenpartei Kosten sparen kann (KUKO ZPO- S CHMID, 2. A. 2014, Art. 92 N 20 m.w.H.). Die Berufungsbeklagten sind gemäss Vorbringen der Berufungsklägerin Mitglieder des Polizeiverbandes. Der Verband Schweizerischer Polizei-Beamter bietet seinen Mitglieder Rechtsschutz in Form von allfälliger Bezahlung von Anwaltshonoraren und Verfahrenskosten (https://www.vspb.org/content/docs/002%20F%C3%BCr%20Mitglieder/2%20Beru fsrechtschutz/170829%20DE%20Merkblatt.pdf, besucht am 11.3.2020). Die Mit- glieder des Verbandes bezahlen unter anderem für die Rechtsschutzversicherung
die Mitgliederbeiträge. Entsprechend ist die unterliegende Gegenpartei, das ist hier die Berufungsklägerin, trotz Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung ver- pflichtet, eine Parteientschädigung zu leisten. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend ist die Berufung damit abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 6. Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Die Kos- ten des vorliegenden Verfahrens wären ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), indes sind umständehalber für das Verfahren vor Obergericht keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen. Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, den Berufungsbe- klagten nicht, weil ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädi- gen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf den Berufungsantrag, Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Ur- teils so zu ergänzen, dass die Anonymisierung von der Berufungsklägerin erst innert 30 Tagen nach Entlassung aus der Untersuchungshaft umzuset- zen sei, wird nicht eingetreten. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird im Übrigen abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 26. September 2019, wird bestätigt. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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