Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB190067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 20. Februar 2020
in Sachen
gegen
Personalvorsorgestiftung der Firma C._____ AG in Liquidation, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Aberkennung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. Oktober 2019 (CG150034-G)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 und 54/1; Urk. 42 und 54/37) "1. Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von CHF 2'000'000 nebst Zins zu 5% seit dem 2. No- vember 2011, Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Küsnacht- Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2014), für wel- che die Beklagte einen [von den Klägern] als Drittpfandeigentü- mer begebenen Schuldbrief als Grundpfand geltend macht, im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht bestanden hat. 2. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Schuldbriefforderung in der Höhe von CHF 2'000'000 nebst Zins zu 5% seit dem 2. November 2011, Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2014), sowie die entsprechende Grundforderung in gleicher Höhe im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht fällig waren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – auch mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Meilen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 25. Oktober 2019: (Urk. 151 = Urk. 154) 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'990.–. 3. Die Gerichtskosten werden den Klägern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden auf den gesamten Betrag, auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO wird vorbehalten. 4. Die Kläger werden, unter solidarischer Haftung eines jeden auf den gesam- ten Betrag von CHF 44'251.–, verpflichtet, der Beklagten je eine Parteient- schädigung in der Höhe von CHF 22'125.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung]
klage gegen die Beklagte mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren. Am 24. August 2016 vereinigte die Vorinstanz die beiden Verfahren (CG150034 und CG150035). Nach Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteient- schädigung der Beklagten ersuchten die Kläger um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde schliesslich mit Beschluss der Kammer vom 20. November 2018 (RB180020-O) teilweise gutgeheissen; den Klägern wurde für das vo- rinstanzliche Verfahren mit Wirkung ab dem 7. März 2017 bezüglich des jeweils Fr. 1.039 Mio. übersteigenden Betrags die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihnen eine Frist für die Leistung einer Sicherheit von je Fr. 21'530.-- für die Parteientschädigung der Beklagten angesetzt (Urk. 127 C). Infolge Nicht- leistung der Sicherheit trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 20. Mai 2019 betref- fend die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 im Umfang von je Fr. 1.039 Mio. auf die Klagen nicht ein (Urk. 141). Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 beantrage die Beklagte die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit aufgrund der Zwangsverwertung der steitgegenständlichen Liegenschaft (Urk. 143). Nach Einholung einer Stel- lungnahme der Kläger hierzu (Urk. 149) schrieb die Vorinstanz mit Beschluss vom 25. Oktober 2019 das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab (Urk. 151; Entscheiddispositiv eingangs wiedergegeben). b) Gegen diesen ihnen am 5. November 2019 zugestellten Beschluss (Urk. 152/1-2) erhoben die Kläger am 2. Dezember 2019 fristgerecht Berufung und stellten die eingangs aufgeführten Berufungsanträge (Urk. 153). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Die Kläger verlangen die Sistierung eines anderen (erstinstanzlichen) Verfahrens bis zum Entscheid des vorliegenden Berufungsverfahrens (oben Beru- fungsantrag 3). Ein Sistierungsgesuch für ein anderes Verfahren wäre in jenem zu stellen; das Obergericht hat bezüglich jenes Verfahrens keine Verfahrensherr-
schaft (es kommt ihm keine Prozessleitungsbefugnis zu). Diesbezüglich ist daher auf die Berufung nicht einzutreten. 3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, eine Aberkennungskla- ge könne nur erhoben werden, wenn eine Betreibung vorliege, in welcher der Rechtsvorschlag durch provisorische Rechtsöffnung einstweilen beseitigt worden sei. Falle die Betreibung weg, sei eine Weiterführung des Aberkennungsprozes- ses denkbar, sofern die Voraussetzungen für eine ordentliche negative Feststel- lungsklage gegeben wären und eine Klageänderung noch zulässig wäre. Für die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung hätten die Kläger ihre Liegenschaft als Drittpfand bestellt; diese Liegenschaft bilde somit die Grundlage der eingelei- teten Betreibung, welche zur vorliegenden Aberkennungsklage geführt habe. Das ursprüngliche Rechtsschutzinteresse der Kläger habe offensichtlich in der Verhin- derung der Verwertung ihrer als Drittpfand gestellten Liegenschaft bestanden. Mit der zwangsrechtlichen Versteigerung am 12. Juni 2019 (in einer anderen, nicht durch die Beklagte eingeleiteten Betreibung) hätten die Kläger endgültig ihr Ei- gentum daran verloren, woran auch eine Gutheissung der vorliegenden Aberken- nungsklage nichts ändern würde. Die neuen Eigentümer hätten die Liegenschaft unbelastet erworben. Damit falle ein Eintritt derselben in den vorliegenden Pro- zess ausser Betracht und das führe unweigerlich auch zur Löschung des Grund- pfandes im Grundbuch. Mit dem Untergang des Grundpfandes verliere auch die Betreibung auf Pfandverwertung ihre Grundlage, was die Aufhebung der Betrei- bung zur Folge haben müsse. Die Kläger hätten nur aufgrund der Sachhaftung des Grundpfandes gehaftet. Mangels persönlicher Haftung der Kläger gegenüber der Beklagten sei (nachdem die als Grundpfand dienende Liegenschaft definitiv versteigert worden sei) daher auch keine weitere Betreibung aus demselben Rechtsgrund gegen die Kläger mehr möglich. Da sich somit der Verlust des Ei- gentums der Kläger an der Liegenschaft in E._____ durch die vorliegende Aber- kennungsklage nicht mehr verhindern lasse und die Kläger auch keine erneute Betreibung der Beklagten aus demselben Rechtsgrund zu befürchten hätten, be- stehe aktuell kein rechtliches oder tatsächliches Interesse der Kläger mehr an der Fortführung des vorliegenden Aberkennungsprozesses. Daran ändere auch das Vorbringen der Kläger, dass sich ihre Schulden bei positivem Ausgang des Pro-
zesses um Fr. 3'470'126.-- reduzieren würden, nichts. Die Kläger schienen dabei ihre Position mit derjenigen der C._____ AG zu verwechseln, denn letztere sei Schuldnerin des Pfandvertrages vom 20. Februar 2009; die Kläger seien daran lediglich als Drittpfandeigentümer beteiligt; es handle sich um Schulden der C._____ AG und eben nicht um solche der Kläger als Drittpfandsteller. Eine von Drittpfandeigentümern erhobene Aberkennungsklage müsse logischerweise auf die Verhinderung der Verwertung ihres Pfands gerichtet sein und ihr schutzwürdi- ges Interesse an einem Aberkennungsprozess bestehe darin, durch Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung einen Verlust ihres als Pfand gestellten Eigentums zu verhindern. Mit der erfolgten Zwangsversteigerung ihrer Liegen- schaft, dem damit verbundenen Verlust ihres Eigentums daran und der Aufhe- bung der Betreibung hätten die Kläger ihr ursprüngliches Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Aberkennungsprozess verloren. Ein anderes schutzwürdiges In- teresse der Kläger (als ehemalige Drittpfandeigentümer) an der Fortführung des Aberkennungsprozesses sei weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan. Das Aberkennungsverfahren sei daher mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abzuschreiben (Urk. 154 S. 6 ff.). b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsan- forderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vor- instanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vor- gebrachter Beanstandungen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend ge- machten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; hat sich allerdings – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung derjeni- gen Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenü- gender Weise erhoben werden (vgl. zu alledem BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE
142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 311 N 36). c) Die Kläger machen in ihrer Berufung einerseits im Kern geltend, ihr In- teresse habe gar nicht darin bestanden, die Verwertung der Liegenschaft abzu- wenden; die Verwertung habe sich mit der vorliegenden Aberkennungsklage so oder so nicht verhindern lassen, da die Verwertung infolge einer anderen Betrei- bung erfolgt sei (Urk. 153 S. 3 ff. Rz. 3-22, Rz. 41 ff.). Dieses Vorbringen geht ins Leere. Bei einer Aberkennungsklage eines Dritt- pfandgebers (Pfandeigentümer, der nicht auch Schuldner der Forderung ist) kann dessen schutzwürdiges Interesse nur darin bestehen, dass das Pfand nicht ver- wertet wird. Dabei kann es durchaus sein, dass gleichzeitig mehrere Verfahren hängig sind, welche, jedes für sich, auf die Verwertung des Pfandes zielen. In diesem Fall muss der Pfandeigentümer alle diese Verfahren zu seinen Gunsten entscheiden, um die Verwertung des Pfandes zu verhindern, womit auch in jedem dieser Verfahren das schutzwürdige Interesse des Pfandeigentümers darin be- steht, die Pfandverwertung zu verhindern. Wenn er schliesslich in einem der Ver- fahren endgültig unterliegt und das Pfand infolgedessen verwertet wird, dann fällt dieses Rechtsschutzinteresse in den übrigen Verfahren dahin (denn dann – aber auch erst dann – kann er mit diesen anderen Verfahren die Verwertung nicht mehr verhindern). d) Die Kläger machen in ihrer Berufung sodann im Wesentlichen geltend, ihr Rechtsschutzinteresse bestehe (nach wie vor) darin, ungerechtfertigte Forde- rungen der Beklagten abzuwehren. Die Beklagte habe die Schuld der C._____ AG auf Fr. 11'793'104.20 beziffert, jedoch von den Klägern (im Lastenverzeichnis von deren Liegenschaften) insgesamt Fr. 19'496'637.05 gefordert, davon Fr. 4'509'126.10 gemäss Lastenverzeichnis der Liegenschaft E._____. Die Vor- instanz sei im Umfang von Fr. 1'039'000.-- auf die Aberkennungsklage nicht ein- getreten, womit ein Betrag von Fr. 3'470'126.10 als nicht gerechtfertigt bestritten werde. Sie (die Kläger) hätten ein Interesse daran, nicht später mit einem Schuld- brief basierend auf dieser bestrittenen Forderung konfrontiert zu werden (Urk. 153 S. 6 ff. Rz. 23-40, Rz. 42 ff.).
Wie bereits die Vorinstanz (unbestritten) erwogen hat, haben die neuen Ei- gentümer die Liegenschaft E._____ unbelastet erworben und führt dies zur Lö- schung des Grundpfandes im Grundbuch; aus jenem Schuldbrief wird die Beklag- te daher keine Forderung gegen die Kläger mehr durchsetzen können (Urk. 154 S. 10 f.). Im vorliegenden Aberkennungsprozess geht es denn auch nicht um eine Schuld der Kläger gegenüber der Beklagten, sondern gemäss dem Pfandvertrag vom 20. Februar 2009 ist (einzig) die C._____ AG Schuldnerin der Forderung; die Kläger haben zwar als Eigentümer der als Pfand dienenden Liegenschaft E._____ mitgewirkt (und auch als Vertreter der C._____ AG), sie selber sind jedoch nicht Schuldner der Forderung (vgl. Urk. 156/28). Nur wenn die Kläger selber (persön- lich haftende) Schuldner der Forderung gewesen wären, wäre ihnen auch nach der Verwertung des Pfandes noch ein schutzwürdiges Interesse an einem Ent- scheid über die Forderung, d.h. an der Fortführung des Aberkennungsprozesses zugekommen. Da sie dies nicht sind, hat die Vorinstanz ein weiterhin bestehen- des Rechtsschutzinteresse zu Recht verneint. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben Erwägung 2) und der angefochtene Beschluss ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 961'000.-- (Urk. 154 S. 13). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss den Klägern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). c) Die Kläger haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt (Berufungsantrag 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, den Klägern zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und der Be- schluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. Oktober 2019 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 153, 155 und 156/2-36, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 20. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sn