Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB190064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 25. Februar 2020
in Sachen
A._____, Aberkennungskläger
gegen
B._____ AG, Aberkennungsbeklagte
betreffend Aberkennung
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 erteilte die Vorinstanz der damaligen Gesuchstellerin und heutigen Aberkennungsbeklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 8. August 2019) gestützt auf die Vereinbarung vom 20. Juli respektive 9. August 2017 für eine ausstehende Forderung aus dem Leasingvertrag Nr. ... provisorische Rechtsöffnung für Fr. 23'634.25 nebst 5 % Zins seit 8. August 2019. Die Kosten des Verfahrens wurden dem damaligen Gesuchsgegner und heutigen Aberkennungskläger auferlegt. Der Antrag der Aberkennungsbeklagten auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 12 S. 4 f. = Urk. 7 S. 4 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Aberkennungskläger mit Schreiben vom 6. No- vember 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 7. November 2019) innert Frist Beschwerde und die vorliegende Aberkennungsklage (Urk. 11). Für die Beschwerde gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung wurde unter der Geschäfts-Nr. RT190171-O ein separates Beschwerdeverfahren ange- legt. 2.1 Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Betriebene innert 20 Tagen nach Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides auf dem Weg des or- dentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Bereits die Vorinstanz wies den Aber- kennungskläger in Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils auf diese Möglich- keit hin. Sie wies – im Gegensatz zur Rechtsmittelangabe in Dispositivziffer 6, wonach gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben werden kann – ausdrücklich darauf hin, dass die Aber- kennungsklage beim zuständigen Gericht zu erheben sei (Urk. 12 S. 4 f.). Die Ab- erkennungsklage ist kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid, son- dern eine negative Feststellungsklage. Demnach dient diese nicht dazu, den Rechtsöffnungsentscheid zu überprüfen. So verlangt der Betriebene mit dieser Klage die rechtskräftige Feststellung, dass die gesamte oder ein Teil der in Be- treibung gesetzten Forderung nicht oder nicht mehr besteht oder dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht fällig war. Sie ist somit
eine materiellrechtliche Klage (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 14 und N 16). Demnach ist die Klage beim erstinstanzlichen Gericht am Betreibungsort zu erhe- ben, nicht aber bei der hier angerufenen Rechtsmittelinstanz. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der diesbezügliche Gerichtsstand am Betrei- bungsort nicht zwingender Natur ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 34 f.). 2.2 Damit ist die angerufenen Kammer als Berufungs- und Beschwer- deinstanz (Rechtsmittelinstanz) für die vorliegende erstinstanzliche Aberken- nungsklage sachlich nicht zuständig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Dies wurde dem Aberkennungskläger bereits mit Schreiben vom 7. November 2019 mitgeteilt (Urk. 13). Schliesslich bleibt der Aberkennungskläger auf Art. 63 ZPO zu verweisen: Eine Überweisung an das zuständige Gericht kann nicht von Amtes wegen erfolgen. 3.1 Die Kosten des Verfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und dem unterliegenden Aberkennungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Aberkennungsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im vorlie- genden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Aberkennungskläger hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ihm wäre ohnehin zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden dem Aberkennungskläger aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 25. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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