Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB190062-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 5. März 2020
in Sachen
A._____ Ltd., Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.,
gegen
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 24. Oktober 2019; Proz. CG150007
Rechtsbegehren: "Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern den Betrag von Fr. 157'200.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. Juni 2015 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Fr. 157'200.– nebst Zins zu 5 % seit 10. Juni 2015 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 14'600.– ; die weiteren Kosten betragen Fr. 170.– Zeugenentschädigung Fr. 9'154.50 Gutachten
Berufungsanträge: der Beklagten (act. 77):
Die Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. Oktober 2019, Geschäfts-Nr. CG150007-E/U01 sei gutzuheissen und die Klage sei vollum- fänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge und zu Lasten so- wie unter solidarischer Haftbarkeit der Berufungsbeklagten 1 und des Berufungs- beklagten 2.
der Kläger (act. 88):
Die Berufung sei abzuweisen.
Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. Oktober 2019, Proz. CG150007, sei zu bestätigen und die Beklagte und Berufungsklägerin sei zu verpflichten, den Klägern und Be- rufungsbeklagten Fr. 157'200 nebst Zins zu 5% seit 10. Juni 2015 zu bezah- len;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beru- fungsklägerin.
Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensgang 1. Die verheirateten Kläger liessen gestützt auf einen Vermögensverwaltungs- vertrag vom 20./21. Februar 2014 Teile ihres Vermögens durch die Beklagte ver- walten. Ein von der Beklagten namens der Kläger am 8. Mai 2014 bei der E._____AG abgeschlossenes EUR/CHF-Short Put-Geschäft lief am 18. Dezem- ber 2014 aus und wurde abgerechnet. Gleichentags schloss die Beklagte für die Kläger ein zweites solches Geschäft ab mit einer Laufzeit bis am 8. Juni 2015. Am 15. Januar 2015 gab die Schweizerische Nationalbank (SNB) den bisher von ihr gehaltenen CHF/EURO-Mindestkurs von CHF 1.20/€ 1.00 auf. Der Kurs des Euro fiel daraufhin gegenüber dem Schweizerfranken stark ab. Die E._____AG rechnete nach ihrer eigenen Darstellung in der Folge die zahlreichen
gleichartigen Investments mit einem Durchschnittskurs von CHF 1.03/€ 1.00 ab, da eine Individualisierung nicht mehr möglich war. Zu diesem Kurs wurde der Short Put der Kläger am 10. Juni 2015 abgerechnet. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte habe mit dieser Anlage mehr- fache Pflichtverletzungen begangen. Sie verlangen von ihr den von ihnen erlitte- nen Verlust von Fr. 157'200.00 (vgl. act. 2). 2. Die Vorinstanz führte das Hauptverfahren durch und nahm verschiedene Be- weise ab. Mit Urteil vom 24. Oktober 2019 hiess die Vorinstanz die Klage gut (act. 79). 3. Dagegen richtet sich die von der Beklagten am 27. November 2019 rechtzei- tig erhobene Berufung (act. 77). Der ihr auferlegte Kostenvorschuss (act. 83) ist rechtzeitig geleistet worden (act. 85). Es sind die Akten der Vorinstanz beigezo- gen worden. Die Berufungsantwort der Kläger ging fristgerecht ein (act. 88). Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. Der Beklagten ist mit dem Endent- scheid eine Kopie der Berufungsantwort zuzustellen. II. Berufungsverfahren 1. Vorbemerkungen Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich einzureichen und hat Anträge in der Sache zu enthalten und zwar im Rechtsbegehren selbst und nicht bloss in der Begründung (vgl. statt vieler: Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 20; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3.A. Art. 311 N 34 mit zahlreichen Hinweisen). Da die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat, reicht es folglich auch im Fall, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festge- stellt hat, nicht aus, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu verlangen. Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn die Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann. Weniger streng sind die Anforderungen an von Laien gestellte Anträge und Begründungen.
Dabei lässt die Praxis genügen, wenn sich aus der gewählten Formulierung mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll, und wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Ent- scheid falsch sein soll. Ein Rechtsmittelkläger hat sich sodann in seiner Rechtsmittelschrift mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch war. Es obliegt dem Rechtsmittelkläger, konkrete Rügen vorzubringen und diese zu begründen. Ungenügend ist ein pauschaler Verweis auf die eigene Sachdarstellung vor Vor- instanz, wenn sich diese damit bereits befasst hat. Erforderlich ist vielmehr eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid (vgl. wieder statt vieler: Reetz/Theiler, a.a.O. N 36 mit zahlreichen Hinweisen; ebenso Hungerbühler/Bucher, a.a.O. N 30 ff.). Wird eine Berufung nicht oder ungenügend begründet, wird auf diese nicht eingetreten. Die eingereichte Berufungsschrift (act. 77) enthält Anträge und eine Begrün- dung. In dem Sinne kann auf die Berufung ohne weiteres eingetreten werden. 2. Vorinstanzlicher Entscheid Kurz zusammengefasst hielt die Vorinstanz dafür, die Beklagte habe die Klä- ger mangelhaft aufgeklärt, namentlich in Bezug auf eine mögliche Aufgabe des Mindestkurses durch die SNB, die mögliche Verlusthöhe, das Funktionieren des Stop Loss und die benötigte Liquidität. Ferner hielt die Vorinstanz die Missach- tung des Hebelwirkungsverbotes sowie die Nichtbeachtung der Anlagestrategie hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Investition für Pflichtverletzungen der Be- klagten, welche kausal zum Schadeneintritt bei den Klägern geführt haben (act. 79 S. 70 sub 7). Auf die Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen ist im Rahmen der Bean- standungen durch die Beklagte nachfolgend soweit erforderlich konkret einzuge- hen.
hingegen - und dies entgegen der Auffassung der Kläger - der nicht unterzeichne- te Depotvorschlag (act. 79 S. 12 E. 2.2.). Im Weiteren umschrieb die Vorinstanz gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Verpflichtungen des Be- auftragten (Vermögensverwalters) (a.a.O. S. 12/13 E. 2.3.). In der Berufungsbegründung bezeichnet die Beklagte diese vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend (act. 77 S. 6 - 8 Rz 12 - 15), während die Kläger dafür halten, der Depotvorschlag sei für die Auslegung des Vermögensverwaltungsver- trages sehr wohl relevant (act. 88 S. 23 Rz 104). Da die Kläger hierzu keine wei- teren Ausführungen vortragen und insoweit auch die vorinstanzlichen Erwägun- gen nicht konkret bemängeln, ist nicht weiter darauf einzugehen. Vielmehr bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen. 3. Pflichtverletzungen 3.3.1. Fehlendes Risikoprofil In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz aus, die Parteien hätten in ihren Vertragsdokumenten eine detailliert umschriebene Anlagestrategie verein- bart, und sie verwies auf den mehrseitigen Vermögensverwaltungsvertrag mit dem dazugehörenden und bereits erwähnten Besprechungsprotokoll. Weiter meinte die Vorinstanz, bei diesen Umständen komme der Risikofrage keine selb- ständige Bedeutung zu, und hielt sodann fest, die Kläger könnten sich nicht auf die allgemeinen Richtlinien in einem Risikoprofil berufen, wenn keine Verletzung des Vermögensverwaltungsvertrages, einschliesslich seiner Zusatzdokumente nachgewiesen sei (a.a.O. S. 14/15 E. 3.1.3.). Diesen zutreffenden Erwägungen zum Trotz wirft die Vorinstanz der Beklagten gleichwohl mangelnde Risikoaufklä- rung im Zusammenhang mit der Short Put-Option und damit pflichtwidriges Ver- halten vor. Die Beklagte äussert sich in der Berufungsschrift dazu nicht weiter (act. 77 S. 7). Gleiches gilt auch für die Kläger (act. 88 S. 23 Rz 103), welche nur wieder- holen, dass die Risikoaufklärung mangelhaft gewesen sei (a.a.O.). Weiterungen erübrigen sich.
3.3.2. Zulässigkeit von Short Put-Optionen Die Vorinstanz ging davon aus, die Kläger hätten aufgrund der festgelegten Anlagestrategie die Zulässigkeit zum Erwerb von Short Put-Optionen generell be- stritten (act. 79 S. 15 E. 3.2.1. mit Verweis act. 2 S. 3 und 6 sowie act. 19 S. 4, 8, 19 f. und 24 f.). Die Beklagte wiederum habe geltend gemacht, dass solche In- vestments durch die festgelegte Strategie abgedeckt gewesen seien (a.a.O. S. 15 E. 3.2.1.). Gestützt auf Ziffer 3 des Anhangs Anlageinstrumente hielt die Vorin- stanz Optionsgeschäfte für grundsätzlich zulässig, sofern dabei kein Hebel entste- hen könne und die Liquidität ausreichend vorhanden sei (a.a.O. S. 15/16 E. 3.2.2.). Dem ist zuzustimmen. Nach Ziffer 2 des Vermögensverwaltungsvertra- ges war die Beklagte grundsätzlich frei in der Auswahl der Anlagen sowie des An- lagezeitpunktes, hatte dabei auf eine angemessene Risikoverteilung durch ausrei- chende Diversifikation zu achten und sich auf die im Anhang aufgeführten, übli- chen bankmässigen Anlagen zu beschränken (vgl. act. 3/2 S. 2). Im dazugehöri- gen Anhang "Anlageinstrumente" werden folgende Produkte aufgeführt: Festgeld, Treuhandanlagen und Securities Lending, Edelmetalle, Wertpapiere und Wert- rechte, Standardisierte Optionsgeschäfte (Trades Options), nicht standardisierte Optionsinstrumente, Financial Futures sowie Hybride und strukturierte Produkte (ebenda). Ziffer 4 des Vermögensverwaltungsvertrages enthält sodann die Klau- sel, dass die Parteien ein Besprechungsprotokoll als "integrierenden" Vertragsbe- standteil unterzeichnen, in welchem die Konditionen des Vermögensverwaltungs- vertrages, die Anlageerwähnungen und die Anlagepolitik sowie spezielle Weisun- gen zur Anlagepolitik festgehalten werden. Das betreffende Besprechungsproto- koll nennt in seiner Ziffer 2 die Anlagestrategie allgemein "A'._____ Mandat Dy- namisch CHF siehe Anhang", wobei unter Ziffer 2.1. konkretisierend erwähnt wird, dass sich die Anlagestrategie und Anlageentscheide auf das Gesamtvermögen (der Kläger) beziehen. Im Blatt "A'._____ Mandat Dynamisch CHF", das als Kun- denexemplar bezeichnet ist (act. 3/3), wird das Profil abgebildet. Auch wenn es sich dabei nicht um einen Vertragsbestandteil, sondern lediglich um ein Beispiel eines möglichen Kundenportefeuilles handelt und die verschiedenen darin aufge- führten Anlagemittel und ihr spezifischer Anteil am Gesamtportfolio variabel sind, listet dieses Profil eine langfristig erwartete Rendite von 6% bei einem maximalen
Verlust von 30% auf. Die Gewinnerwartung war demnach gleichermassen prog- nostiziert wie auch die deutlich höhere Verlustgefahr. Im Weiteren hatte die Be- klagte die Kläger über sämtliche Anlagevorschläge im Vorfeld schriftlich zu infor- mieren (act. 3/2, Besprechungsprotokoll sub Ziffer 2). Dies ist beim konkret stritti- gen Geschäft zwar nicht geschehen; es ist aber unbestritten, dass die Beklagte mit dem Kläger 1 mündlich darüber gesprochen hat, nachdem die erste Short Put- Option im Dezember 2014 ausgelaufen war und die Frage nach einer Erneue- rung/Verlängerung im Raum stand. Seitens der Kläger ist unbestritten geblieben, dass sie sich mit der Erneuerung/Verlängerung der fraglichen Short Put-Option einverstanden erklärt haben (act. 79 S. 32 E. 3.6.2.). In der Berufungsantwort- schrift bringen die Kläger jedoch vor, eine rechtswirksame Genehmigung setze die umfassende Kenntnis über den zu genehmigenden Sachverhalt voraus, und diese fehle vorliegend (act. 88 S. 42 Rz 165). Dabei beziehen sich die Kläger auf die Vorbringen der Beklagten zu einem vom Handelsgericht Zürich beurteilten Fall, in welchem erwogen worden sein soll, eine allfällige Sorgfaltspflichtsverlet- zung der Bank werde durch die Genehmigung des Geschäftes durch den Kunden geheilt (act. 79 S. 63 Rz 164). Hier geht es jedoch darum, dass die Kläger im Vo- raus dem strittigen Geschäft zugestimmt haben; für eine nachträgliche Genehmi- gung verbleibt bei dieser Konstellation kein Raum. Die Vorinstanz hat gleichwohl Beweis darüber erhoben, ob die von den Klä- gern eingegangenen Short Put-Optionsgeschäfte bei der vereinbarten Anlagestra- tegie nicht zum klägerischen Portfolio gepasst haben (Prot. VI S. 34 Ziffer 4). Da- zu hat sie antragsgemäss ein Gutachten eingeholt (vgl. act. 42 S. 4 Ziffer 6 und act. 44). Der Gutachter befand, die Short Put-Strategie auf Währungen habe nicht zum Portfolio der Kläger gepasst (act. 44 S. 8/9). Davon ausgehend meinte die Vorinstanz, die Short Put-Investition sei bei der vorgegebenen Anlagestrategie als unverhältnismässig zu qualifizieren (act. 79 S. 18). Die Beklagte wirft der Vorinstanz eine unrichtige Würdigung des Sachverhal- tes vor. So habe die Vorinstanz zwar anerkannt, dass die getätigte Option vom Vermögensverwaltungsvertrag abgedeckt gewesen sei, habe aber fälschlicher- weise angenommen, angesichts des Alters der Kläger, welche Verluste vermei-
den wollten, habe die Option nicht ins Portfolio gepasst. Alle Anleger versuchten Verluste zu vermeiden; ohne Risiko lasse sich jedoch keine Rendite erzielen. Das Alter der Kläger sei nie ein Kriterium gewesen. Überdies habe die Vorinstanz fälschlicherweise eine nachträgliche Betrachtungsweise vorgenommen. Entschei- dend sei, ob eine bestimmte Anlagekategorie vom Vermögensverwaltungsvertrag abgedeckt sei. Dies treffe auf das fragliche Optionsgeschäft zu, was auch die Vor- instanz anerkannt habe (act. 77 S. 65/66 Rz 173 - 175). Die Kläger ihrerseits hal- ten die vorinstanzliche Würdigung für zutreffend. Sie halten der Beklagten vor, nicht zu unterscheiden zwischen der generellen Zulässigkeit von Optionsgeschäf- ten und dem konkret geschlossenen Geschäft. Mit diesem habe die Beklagte un- verhältnismässige Risiken übernommen. Sie verneinen zudem eine ex post-Be- trachtung. Dagegen sei wegen ihres - der Kläger - Alters dieses Geschäft zusätz- lich unvernünftig gewesen, da älteren Personen wegen der abnehmenden Le- bensdauer die Zeit fehle, um Verluste wieder aufzuholen (act. 88 S. 44 Rz 170). Zutreffend ist, dass die generelle Zulässigkeit von Optionsgeschäften noch nichts darüber aussagt, ob ein solches Geschäft im Einzelfall auch tatsächlich an- gebracht ist. Massgebend sind dabei die Umstände beim bzw. vor dem Abschluss eines solchen Geschäftes und nicht solche, die sich erst im Nachhinein ergeben. In Betracht fällt vorliegend vorab der Umstand, dass die Kläger bereits im Juni 2014 für die Dauer eines halben Jahres eine Short Put-Option geschrieben ha- ben. Diese Anlage ist offenbar zu ihrer Zufriedenheit verlaufen. Die strittige Option wurde nach Auslaufen der ersten Option im Dezember 2014 für eine weitere Lauf- zeit von sechs Monaten geschrieben. Die Kläger waren mithin zu diesem Zeit- punkt ein halbes Jahr älter, was heisst, dass das Alter der Kläger für eine derarti- ge Anlage kein massgebliches Kriterium gespielt haben kann, ansonsten auch be- reits die erste Short Put-Option nicht hätte geschrieben werden dürfen. Zwar trifft es zu, dass ältere Personen wegen der abnehmenden Lebensdauer erlittene Ver- luste schwieriger auszugleichen vermögen als jüngere Personen. Allerdings war die Laufzeit der fraglichen Option ein halbes Jahr und der von den Klägern be- hauptete Verlust stellte sich bereits kurz nach dem Eingehen der Short Put-Option ein, so dass auch dieses Argument nicht stichhaltig ist. Wer Kapitalverluste ver- meiden will, kann lediglich kapitalgeschützte Anlagen tätigen, welche allerdings in
aller Regel - wenn überhaupt - eine geringe Rendite abwerfen. Anhand des Ver- mögensverwaltungsvertrages vereinbarten die Kläger eine dynamische Anlage- strategie, welche u.a. Anlagen in Wertpapieren umfasste (act. 3/2 Anhang "Anla- geinstrumente). Diese Strategie zeigt, dass die Kläger gewillt waren, bei der Anla- ge ihres Vermögens Risiken einzugehen. Davon spricht auch der Gutachter, der die Short Put-Strategie als eine Renditeoptimierung der Liquidität ansieht (act. 44 S. 8). Auch wenn der Depotvorschlag nur als Beispiel diente und nicht Vertrags- bestandteil bildete, prognostiziert dieser eine erwartete langfristige Rendite von 6% und einen maximalen Verlust von 30% (act. 3/3). Es ist notorisch, dass an Börsen gehandelte Wertpapiere, namentlich Aktien, ständigen, teilweise erhebli- chen Kursschwankungen unterliegen (können) und bei einem allfälligen Verkauf keineswegs einen Kapitalgewinn garantieren. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Kläger der strittigen Option zugestimmt haben und die Beklagte diese Anlage nicht ohne Wissen oder Zustimmung der Kläger getätigt hat. Bei einem eigen- mächtigen Vorgehen der Beklagten wäre eine gutachterliche Einschätzung zur Frage, ob diese Anlage dem Portfolio der Kläger und der vereinbarten Anlagestra- tegie angemessen war, allenfalls angebracht gewesen. Da die einzelnen Anlagen von den Klägern genehmigt werden mussten, rückt die generelle Anlagestrategie in den Hintergrund. Bei dieser Ausgangslage bzw. in diesem Zusammenhang ist der Sinn resp. Zweck des von der Vorinstanz dazu durchgeführten Beweisverfahrens und die Einholung eines Gutachtens nicht restlos klar, da keine sachverhaltlichen Elemen- te umstritten und zu klären waren. Die Frage, ob die strittige Short Put-Option durch den Vermögensverwaltungsvertrag gedeckt war, gilt es anhand der vertrag- lichen Dokumente und den von den Parteien im Vorfeld der abgeschlossenen Op- tion geführten Gespräche zu klären bzw. zu beurteilen. Hierzu fällt in Betracht, dass Optionen als Anlageinstrument vom Vermögensverwaltungsvertrag gedeckt sind und die Kläger vor der hier strittigen Short Put-Option eine gleichartige Anla- ge getätigt hatten und dem umstrittenen Geschäft zugestimmt haben. Die Kläger begründen ihren Vorhalt, die Beklagte sei mit dieser Option ein unverhältnismäs- siges Risiko eingegangen (act. 88 S. 44 Rz 170), nicht näher, so dass hierauf nicht weiter eingegangen werden müsste. Soweit sie (unausgesprochen) das Risi-
ko der Kursschwankung des Euro ansprechen wollen, ist auf die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer 3.3.5. zu verweisen. 3.3.3. Fehlende Liquidität Die Vorinstanz hielt weiter dafür, das Portfolio der Kläger habe beim Einge- hen der Short Put-Option nicht die erforderliche Liquidität aufgewiesen und das fragliche Investment sei daher unzulässig gewesen (act. 79 S. 19 - 21 E. 3.3.). Diesbezüglich rügt die Beklagte eine Verletzung von Art. 2 ZGB, da die Kläger dem Eingehen der Option bei voller Kenntnis ihrer Liquiditätssituation zugestimmt hätten. Es sei ihnen insbesondere bekannt gewesen, dass sie gegebenenfalls Fr. 1.2 Mio bereit stellen müssten, um die Option einzugehen (act. 77 S. 69 Rz 183). Dazu verweist die Beklagte namentlich auf die Befragung der Klägerin 2 vom 14. November 2018 (a.a.O.; Prot. VI S. 50). Die Kläger ihrerseits bringen vor, das Fehlen der notwendigen Liquidität sei erstellt, da die Liquidität des unter Ver- waltung stehenden Portfolios massgebend sei (act. 88 S. 45 Rz 173). Ausserdem sei nicht über die notwendige Liquidität gesprochen worden (a.a.O. Rz 174). Dem ist entgegenzuhalten, dass nach Ziffer 2 des Besprechungsprotokolls vom 20.02.2014 sich die Anlagestrategie und Anlageentscheide auf das Gesamtver- mögen beziehen (sollen) (act. 3/2 S. 4). Dem haben die Kläger zugestimmt und darauf haben sie sich behaften zu lassen. Es geht daher nicht an, sich im Nach- hinein darauf zu berufen, die Liquidität sei nicht ausreichend gewesen, weil die Beklagte nur Teile ihres Vermögens verwaltet habe. Im Übrigen führte die Kläge- rin 2 bei ihrer Befragung durch die Vorinstanz zunächst aus, sie könne nicht mehr genau wiedergeben, was seitens der Beklagten bezüglich Liquidität gesagt wor- den sei, um dann die weitere Frage, ob dem Kläger 1 bei Telefonaten gesagt wor- den sei, dass gemäss Vermögensverwaltungsvertrag liquide Mittel von 1.2 Mio Franken bereitzustellen waren, zu bejahen, und darüber hinaus auch Angaben zum Zusammenhang machen konnte, in dem davon die Rede gewesen war (Prot. VI S. 50). Es trifft daher nicht zu, dass über die Liquidität nicht gesprochen wor- den ist. Entgegen der Ansicht der Kläger kann daher die Short Put-Option nicht als unzulässige Anlage wegen fehlender Liquidität bezeichnet werden.
3.3.4. Verbot der Hebelwirkung Die Vorinstanz befand, als Folge der nicht ausreichend vorhanden gewese- nen Liquidität sei eine unzulässige Hebelwirkung entstanden, nicht aber durch den Abschluss des Lombardkredites (act. 79 S. 21 - 23 E. 3.4.). Die Beklagte bringt in diesem Zusammenhang vor, es habe keine unzulässige Hebelwirkung bestanden, weil die Liquidität ausreichend gewesen sei (act. 77 S. 74/75 Rz 204/205). Die Kläger machen demgegenüber unter Bezugnahme auf frühere Ausführungen geltend, die unzulässige Hebelwirkung sei erstellt (act. 88 S. 47 Rz 177). Der Auffassung der Beklagten ist zuzustimmen. Die Parteien haben in ihrem Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart, dass für die Anlagestrategie und die Anlageentscheide wie erwähnt das Gesamtvermögen (der Kläger) massgebend sein soll (act. 3/2 Besprechungsprotokoll Ziff. 2.1.). Im Nachhinein nur noch das bei der E._____AG verwaltete Vermögen als massgebliche Grösse gelten lassen zu wollen, widerspricht dieser übereinstimmend getroffenen Regelung. War aus- reichende Liquidität vorhanden, ist keine unzulässige Hebelwirkung entstanden. Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte liegt nicht vor. 3.3.5. Risikobeurteilung hinsichtlich des Wechselkurses Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang und in Würdigung der von ihr abgenommenen Beweise dafür, das Risiko der Aufgabe des Euro-Mindestkurses durch die Schweizerische Nationalbank sei mit zunehmender Zeitdauer grösser geworden. Da die Option bis im Juni 2015 gelaufen sei, habe bei diesem Zeithori- zont mit der Aufgabe des Euro-Mindestkurses gerechnet werden müssen, zumal die SNB diese Massnahme zur Vorbeugung von Insidergeschäften nicht voran- kündigen würde. Sodann erwog die Vorinstanz, den Fachleuten sei bekannt ge- wesen, dass die Aufgabe des Euro-Mindestkurses zu einem starken Kursverlust des Euro gegenüber dem Schweizerfranken führen würde. Zusammengefasst vertrat die Vorinstanz die Auffassung, die fragliche Short Put-Option habe daher eine riskante Anlage dargestellt (act. 79 S. 23 - 31).
Die Beklagte wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe das Risiko resp. den möglichen Verlust falsch angegeben, da der von ihr genannte Betrag die fak- tische Aufgabe des Euro bedeutet hätte, was jenseits der Realität sei (act. 77 S. 78 Rz 216/217). In ihrer Berufungsantwortschrift äussern sich die Kläger dazu nicht explizit (act. 88 S. 48 Rz 179). Tatsächlich sind die Kläger von einem mögli- chen Totalverlust des Investments ausgegangen, was die Vorinstanz entspre- chend in ihren Erwägungen erwähnt hat (act. 79 S. 23 E. 3.5.). Zuzustimmen ist der Beklagten, dass dieses Szenario reichlich theoretisch anmutet, denn die Vor- stellung, dass der Euro bei der Aufgabe des Mindestkurses gänzlich wertlos wür- de, existierte wohl auch nicht in den Köpfen grösstmöglicher Pessimisten. Mit ei- nem Totalverlust musste nicht gerechnet werden und ein solcher ist denn auch nicht eingetreten. Die Beklagte moniert weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, es habe anfangs Januar 2015 mit der Aufgabe des Euro/CHF-Mindest- kurses durch die SNB gerechnet werden müssen (act. 77 S. 75 Rz 207, 216). Die Kläger wenden dagegen ein, die Frage, ob mit der Aufgabe der Mindestpolitik am 15. Januar 2015 bzw. während der Vertragslaufzeit der Put-Option bis im Juni 2015 habe gerechnet werden müssen, beschäftige sich mit der Wahrscheinlich- keit des Risikos. Nur wenn diese Wahrscheinlichkeit 0% betrage, dürfe davon ausgegangen werden, dass das Risiko nicht bestehe (act. 88 S. 47 Rz 178). Da- mit wollen die Kläger wohl geltend machen, sie hätten überhaupt kein Risiko be- züglich Aufgabe des Mindestkurses eingehen wollen. Dem kann nicht gefolgt wer- den. Soweit die Kläger behaupten wollen, sie hätten überhaupt kein Risiko einge- hen wollen, müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass sie auf ihrem Vermögen eine Rendite erzielen wollten, was dem "Wett-Charakter" entsprechend bei Bör- sengeschäften das Eingehen von Unwägbarkeiten und somit Risiken verlangt. Zwar ist den Klägern zuzustimmen, dass sich die Frage, ob und wann die SNB den Mindestkurs aufgeben würde bzw. welche Alternative zum bisherigen Min- destkurs die SNB in Kraft setzen würde, letztlich auf die ganze Laufzeit der Option bezieht, da es unerheblich ist, wann der "worst case" während der Laufzeit eintritt. Die Beantwortung dieser Frage hängt aber dennoch massgeblich davon ab, wo- mit im Zeitpunkt der Anlage gerechnet werden musste bzw. was im damaligen
Zeitpunkt vorhersehbar war. Dass beim Schreiben der Short Put-Option im De- zember 2014 eine verlässliche Prognose über die Beibehaltung des Mindestkur- ses über eine Zeitdauer von einem halben Jahr gemacht werden konnte, behaup- ten die Kläger zu Recht nicht. Eine sichere Vorhersage gehörte wohl auch eher ins Reich der Spekulation. Die Short Put-Option wurde am 14. Dezember 2014 mit einer sechs- monatigen Laufzeit abgeschlossen. In jenem Zeitpunkt hielt die SNB den Euro/- Frankenmindestkurs seit September 2011 aufrecht. Dass die SNB den Mindest- kurs weiterhin beibehalten würde, entsprach auch in der Fachwelt der allgemei- nen Erwartung. In dieser Weise äusserte sich jedenfalls der Gutachter F., welcher auf die Frage, ob Börsenfachleuten zwischen dem 18. Dezember 2014 und dem 15. Januar 2015 bewusst gewesen sei, dass ohne die Stützung durch die SNB der EUR-Kurs gegenüber dem CHF sofort massiv und schnell fallen würde, ausführte, dies sei seiner Einschätzung nach den Börsenfachleuten in der betreffenden Zeitspanne eher nicht bewusst gewesen. Noch am 5. Januar 2015 habe der Präsident der SNB den Mindestkurs als zentral bezeichnet (act. 44 S. 2). Weiter meinte F., niemand habe gewusst, wann die SNB ihre Politik ändern würde und wie diese aussehen würde; statt einer Aufhebung des Mindestkurses wäre auch dessen Absenkung in Frage gekommen. Allerdings sei das Risiko in der fraglichen Zeitspanne eher höher gewesen als beispielsweise drei Monate zu- vor, bzw. das Risiko, dass die SNB die Politik ändern könnte, habe zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen werden dürfen (a.a.O. S. 3). Hieraus lässt sich schliessen, dass einerseits die Aufgabe des Euro/ Frankenmindestkurses durch die SNB am 15. Januar 2015 auch für Finanzfach- leute nicht vorhersehbar gewesen ist und dass anderseits der tatsächliche Kurs- verlust des Euro gegenüber dem Schweizerfranken nicht vorhersagbar war. Diese beiden Unwägbarkeiten resp. Unbekannten verbieten den Vorwurf der Kläger an die Beklagte, sie habe pflichtwidrig gehandelt, indem sie den Klägern im Dezem- ber 2014 die Weiterführung der Short Put-Option empfohlen habe. Die Erwartung (nicht nur der Beklagten und Kläger), der Mindestkurs werde auf unabsehbare Zeit aufrecht erhalten, hat sich nicht erfüllt. Wer eine Wette eingeht, darf oder
kann nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass sich seine Erwartung erfüllen wird. Dass sich die Höhe des Kursverlustes des Euro gegenüber dem Schweizer- franken bei Aufhebung des Mindestkurses im Voraus einigermassen zuverlässig hätte voraussagen lassen können und damit das realistischerweise mögliche Ver- lustrisiko hätte vorausbestimmt werden können, haben die Kläger nicht behauptet. Ihre geäusserte Auffassung, es hätte ein Totalverlust eintreten können (act. 88 S. 13 Rz 57), entbehrt jeder sachlichen Grundlage und wäre einer vollständigen Wertlosigkeit des Euro gleichgekommen. Ein derartiges Szenario stand nie im Raum. Andere Annahmen bezüglich des Eurokurses hätten wohl kaum auf kon- kreten Grundlagen beruht, sondern wären reine Vermutungen gewesen. Die Vor- instanz hat zwar erwogen, in der Fachwelt sei klar gewesen, dass die Aufgabe des Euro/Franken-Mindestkurses zu einem starken Wertverlust des Euro gegen- über dem Franken führen würde (act. 79 S. 24). Daran ist nicht zu zweifeln, ver- mag aber den Klägern nicht zu helfen. Wie hoch dieser Kursverlust allenfalls aus- fallen würde, war im Voraus gänzlich unbekannt. Allerdings war der Euro gegen- über dem Schweizer Franken schon im August 2011 auf ein Rekordtief von etwa Fr. 1.03/1 € gefallen (vgl. www.finanzen.ch/devisen/historisch/eurokurs), bevor die SNB anfangs September 2011 zur Stützung der Schweizer Wirtschaft den Min- destkurs einführte (www.snb.ch). Ob der Euro nach Aufgabe des Mindestkurses wiederum auf diesen tiefen Wert sinken würde, war jedoch nicht vorhersehbar. 3.3.6. Fehlende schriftliche Zustimmung der Kläger zur Short Put-Option Die Vorinstanz erwog dazu, es sei zwar entgegen des Vermögensverwal- tungsvertrages nur eine mündliche Absprache erfolgt, wobei aus einer Telefonno- tiz entnommen werden könne, dass mit dem Kläger 2 entschieden worden sei, ei- ne weitere Option bis Juni 2015 einzugehen. In der erst nachträglich erfolgten schriftlichen Bestätigung des ersten Optionsgeschäftes und der nur mündlich er- folgten Unterbreitung des zweiten Geschäftes durch die Beklagte liege aber keine massgebliche Verletzung des Vermögensverwaltungsvertrages, zumal sich die Kläger hierüber bei der Beklagten nie beschwert hätten (act. 79 S. 32). Diese Thematik wird im Berufungsverfahren nicht (mehr) aufgegriffen; die Kläger haben
keine Berufung erklärt; die Beklagten wenden sich nicht gegen diese vorinstanzli- che Beurteilung. 3.3.7. Absicherung mittels Stop Loss / Risikomanagement Die Vorinstanz hat nach Darstellung und Würdigung der Parteibehauptun- gen und der eingereichten Dokumente festgehalten, dass eine Absicherung (Stop Loss) gesetzt worden war, wobei diese Absicherung lediglich für den Fall der Bei- behaltung des Mindestkurses gültig war (act. 79 S. 33 - 38 E. 3.7.). Im Berufungs- verfahren wird diese Thematik von den Parteien nicht mehr erörtert (act. 77 S. 88; act. 88). Darauf ist deshalb nicht mehr zurückzukommen. 3.3.8. Fehlende Risikoaufklärung Die Vorinstanz hat hingegen die Frage, ob die Kläger über die möglichen Szenarien aufgeklärt waren, dass bei Aufhebung des Mindestkurses die Absiche- rung Sinn mache, damit der Kurs nicht ins Bodenlose falle, ausgiebig erörtert. Zu- nächst stellte sie die Parteivorbringen dar (act. 79 S. 38 - 44 E. 3.8.1.) und mach- te danach allgemeine rechtliche Ausführungen unter Bezugnahme auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung und die Schweizerischen Standesregeln für die Ausübung der unabhängigen Vermögensverwalter (a.a.O. S. 44 - 45 E. 3.8.2.). Hinsichtlich der Beweislast führte die Vorinstanz sodann aus, nach der Lehre sei es am Anleger zu beweisen, dass dem Vermögensverwalter eine Pflichtverlet- zung vorzuwerfen sei; dieser habe dagegen zu beweisen, dass der Anleger im massgebenden Zeitpunkt über hinreichende Sach- und Fachkenntnisse verfügt habe, die eine entsprechende Risikoaufklärung überflüssig gemacht hätten (a.a.O. S. 45/46 E. 3.8.3.). Entgegen dieser (richtigen) Vorgabe auferlegte die Vorinstanz den Klägern nicht Beweis für die von ihnen geltend gemachte Pflicht- verletzung durch die Beklagte, sondern dieser dafür, dass der Kläger 2 im Mai 2014 über Fachkenntnisse bezüglich Optionen und/oder Derivate verfügt habe (Prot. VI S. 37 Ziff. 9). Den Klägern ihrerseits stand hierfür der Gegenbeweis offen (a.a.O. S. 38).
Die Beweislastverteilung ist massgeblich dafür, wer im Falle des Scheiterns des Beweises die Folgen zu tragen hat; dies ist regelmässig diejenige Partei, der der Hauptbeweis obliegt, oder mit anderen Worten, wer den ihm auferlegten Hauptbeweis nicht erbringen kann, hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der Gegenbeweis ist dagegen nur soweit bedeutsam, als der gelungene Haupt- beweis dadurch erschüttert oder widerlegt werden kann. Die Vorinstanz erwog in Würdigung der eingereichten Beweismittel, fundier- te Kenntnisse des Klägers 2 im Bereich des Optionenhandels seien nicht darge- tan, weshalb die Beklagte die volle Risikoaufklärungspflicht treffe (act. 79 S. 51 E. 3.8.4.6.). Im Weiteren erwog die Vorinstanz in Bezug auf die konkrete Risiko- aufklärung, die Beklagte habe sich mit der Zustellung der Risikobroschüre der E._____AG an die Kläger begnügt; eine persönliche Risikoaufklärung, welche die Bereiche Aufgabe des Mindestkurses, Verlustrisiko (verbunden mit allfälligen Nachzahlungspflichten), Absicherung und Liquidität umfasst habe, habe sich aus dem Beweisverfahren nicht ergeben. Dies bedeute, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Risikoaufklärung verletzt habe (a.a.O. S. 58 E. 3.8.5.7.). Die Beklagte macht in ihrer Berufungsschrift geltend, die Frage nach der Ri- sikoaufklärung stelle sich nur dann, wenn die Anlage der Short Put-Option ver- tragswidrig gewesen wäre, was gerade nicht der Fall gewesen sei (act. 77 S. 88 Rz 249 f.). Die Kläger halten dagegen ohne weitere Ausführungen die Erwägun- gen der Vorinstanz für zutreffend (act. 88 S. 50/51 Rz 185). Dass nicht nur gene- rell, sondern auch konkret die eingegangene strittige Short Put- Option vertrags- konform war, trifft zu, wie oben unter Ziffer 3.3.2. ausgeführt worden ist. Die von der Vorinstanz getroffenen Erwägungen stellen diesen Umstand, von dem sie sel- ber ausgeht (act. 79 S. 16 E. 3.2.3.), wiederum auf den Kopf. War die Short Put- Option vertragskonform, stellt sich die Frage nach der Risikoaufklärung nicht. Hät- ten Short Put-Optionen allgemein nicht eingegangen werden sollen/dürfen, hätten sie als Anlageinstrument ausgeschlossen werden müssen; dies war gerade nicht der Fall. Daneben beschlagen diese Ausführungen der Vorinstanz nicht das, was sie in ihren Erwägungen E. 3.7.6. ausgeführt hat, nämlich das Problem liege da- rin, ob den Klägern die möglichen Szenarien rechtsgenügend kundgetan worden
seien. Gemeint hat sie damit offensichtlich das zuvor Angesprochene, nämlich dass der Börsenwelt nur bekannt war, dass bei raschen Kursänderungen die Märkte illiquid werden, das Ausmass hingegen völlig unerwartet kam und eine Ab- sicherung zum Kurs von 1.1980 unter diesen Umständen gar nicht möglich war, was keine Pflichtverletzung der Beklagten darstelle (a.a.O. S. 38). Diese Schluss- folgerung stösst die Vorinstanz jedoch wieder um, da sie in Erwägung 3.8. sich ganz allgemein mit der Risikoaufklärung auseinandersetzt und ausführt, die Klä- ger hätten über keine besonderen Kenntnisse im Bereich des Optionenhandels verfügt und eine persönliche Risikoaufklärung durch die Beklagte sei nicht erfolgt (act. 79 S. 58 E. 3.8.5.7.). Darum kann es nicht mehr gehen, wenn wie ausgeführt feststeht, dass die fragliche Short Put-Option vertragskonform war, die Kläger die- ser zugestimmt haben, die Aufgabe des Euro/Franken-Mindestkurses und der da- durch ausgelöste Kurszerfall des Euro nicht vorhersehbar waren bzw. der Beklag- ten insofern keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind. Dass die Vorinstanz ent- gegen ihren Ausführungen zur Beweislast der Beklagten Beweis dafür auferlegte, die Kläger hätten über hinreichende Sach- und Fachkenntnisse verfügt, anstatt den Klägern Beweis für pflichtwidriges Verhalten der Beklagten aufzuerlegen, ist im Ergebnis jedoch irrelevant, da den Beklagten keine Pflichtwidrigkeit vorzuwer- fen ist. 3.9. Ablehnungsfrist von 60 Tagen Die Vorinstanz erwog dazu, die Beklagte könne aus dem Umstand, dass die Kläger keinen Widerspruch gegen die Aufstellung ihrer Vermögenswerte erhoben haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie ihrer Risikoaufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei (act. 79 S. 59). Dem kann nicht gefolgt werden: die von der Vorinstanz angesprochenen horrenden Verlustrisiken (a.a.O. E. 3.9.3.) bestanden nur im Fall der Aufgabe des Euro/Franken-Mindestkurses. Davon musste die Beklagte nicht ausgehen, wie sie zu Recht moniert (act. 77 S. 99). Zudem liegt keine Verletzung der Risikoaufklä- rungspflicht vor, so dass sich die Frage nach der Ablehnungsfrist nicht stellt.
3.10. Fazit Die Short Put-Option war vertragskonform. Die Aufgabe des Euro/Franken- Mindestkurses durch die SNB war unvorhersehbar. Unvorhersehbar war auch der dadurch ausgelöste Eurokurs, zu dem die Option abgerechnet wurde. Pflichtver- letzungen der Beklagten sind keine erkennbar. Damit erübrigen sich weitere Er- wägungen, namentlich zur Höhe des geltend gemachten Schadens. Die Berufung ist demnach gutzuheissen und die Klage abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolge 1.1. Ausgangsgemäss haben die Kläger die Kosten des vorinstanzlichen Verfah- rens zu tragen. Die Höhe der Entscheidgebühr von Fr. 14'600.– ist nicht ange- fochten. Gleiches gilt für die weiteren angefallenen Kosten für die Zeugen und das Gutachten. Die vorinstanzlich angefallenen Kosten sind aus den geleisteten Vor- schüssen zu beziehen; im nicht ausreichenden Umfang wird die Kasse den Klä- gern Rechnung stellen. Die Kläger haben überdies der Beklagten den von dieser geleisteten Vorschuss von Fr. 500.– zu ersetzen. 1.2. Des weiteren haben die Kläger die Kosten für das Berufungsverfahren zu übernehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 10'000.– festzusetzen und aus dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Die Kläger sind zu verpflichten, der Beklagten diesen Betrag zu ersetzen. 2. Die Kläger haben sodann die Beklagte für beide Verfahren zu entschädigen. Die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 21'000.– zu bemessen, für das Berufungsverfahren auf Fr. 14'000.–. Mehrwertsteuer wurde keine verlangt. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutheissen und die Klage wird abgewiesen. 2. Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides wird bestätigt.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 157'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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