Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB190061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 21. April 2020
in Sachen
A._____, Aberkennungskläger
gegen
B._____ AG, Aberkennungsbeklagte
betreffend Aberkennung
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 24. Oktober 2019 erteilte die Vorinstanz der damaligen Gesuchstellerin und heutigen Aberkennungsbeklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 16. April 2019) gestützt auf die Ver- einbarung vom 29. Juni 2015 sowie die Zusatzvereinbarung vom 22. Juli 2016 für eine ausstehende Forderung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 70'000.– nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2019 sowie Kosten und Entschädigung gemäss den Dis- positivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 2). Der Aberkennungskläger nahm das Urteil am 29. Oktober 2019 persönlich in Empfang (Urk. 5/8 S. 2). b) Hiergegen erhob der Aberkennungskläger mit Schreiben vom 18. No- vember 2019 (am 19. November 2019 der Post übergeben, hierorts eingegangen am 20. November 2019) bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die vorliegende Aberkennungsklage (Urk. 1). Mit Eingabe vom 7. Novem- ber 2019 (am 8. November 2019 der Post übergeben) hatte er bereits Beschwer- de gegen das Urteil vom 24. Oktober 2019 erhoben. Hierfür wurde unter der Ge- schäfts-Nr. RT190175-O ein separates Beschwerdeverfahren eröffnet. 2. a) Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Betriebene innert 20 Tagen nach Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides auf dem Weg des or- dentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Bereits die Vorinstanz wies den Aber- kennungskläger in Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils auf diese Möglich- keit hin. Sie wies – im Gegensatz zur Rechtsmittelangabe in Dispositivziffer 7, wonach gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben werden kann – ausdrücklich darauf hin, dass die Aber- kennungsklage beim zuständigen Gericht zu erheben sei (Urk. 2 S. 7 f.). Auch die beschliessende Kammer hat den Aberkennungskläger mit der im Beschwerdever- fahren RT190175-O ergangenen Verfügung vom 11. November 2019 nochmals darauf hingewiesen (Geschäfts-Nr. RT190175-O, Urk. 15 S. 2). Die Aberken- nungsklage ist kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid, sondern eine negative Feststellungsklage. Demnach dient diese nicht dazu, den Rechts- öffnungsentscheid zu überprüfen. So verlangt der Betriebene mit dieser Klage die rechtskräftige Feststellung, dass die gesamte oder ein Teil der in Betreibung ge-
setzten Forderung nicht oder nicht mehr besteht oder dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht fällig war. Sie ist somit eine materiell- rechtliche Klage (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 14 und N 16, je m.w.H.). Demnach ist die Klage beim erstinstanzlichen Gericht am Betreibungsort zu erhe- ben, nicht aber bei der hier angerufenen Rechtsmittelinstanz. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der diesbezügliche Gerichtsstand am Betrei- bungsort nicht zwingender Natur ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 34 f. m.w.H.). b) Damit ist die angerufene Kammer als Berufungs- und Beschwerdeinstanz (Rechtsmittelinstanz) für die vorliegende erstinstanzliche Aberkennungsklage funktionell nicht zuständig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 3. a) Die Kosten des Verfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und dem unterliegenden Aberkennungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Das Gesuch des Aberkennungsklägers um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist nach dem Gesagten abzuweisen, da die beim Obergericht des Kantons Zürich anhängig gemachte Aberkennungsklage von vornherein aus- sichtslos war (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Aberkennungsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im vorlie- genden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Antrag des Aberkennungsklägers auf Zusprechung einer Parteient- schädigung von Fr. 2'500.– ist zufolge seines Unterliegens abzuweisen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Aberkennungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Zürich, 21. April 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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