Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB190056-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 26. November 2019
in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1., vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law, Master of Science in Manage- ment Y2. betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. September 2019; Proz. CG180002
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "(1) Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 125'004.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% ab dem 9. Juni 2017; (2) Es sei dem Beklagten, unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB, mit sofortiger Wirkung zu verbieten, die konkur- renzverbotsverletzende Tätigkeit weiter zu führen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 125'004.00 zu- züglich 5 % Zins seit 9. Juni 2017 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 9'750.00 festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 dem Be- klagten auferlegt. Die Entscheidgebühr wird vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für den Anteil des Beklagten an der Entscheidgebühr (CHF 6'500.00) wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagte eingeräumt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von CHF 6'677.40 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 413.30 zu be- zahlen. 5./6. (Mitteilungen / Rechtsmittel)
Berufungsanträge: (act. 47 S. 2) "1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei die Klage abzuweisen; 2. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 3 des angefochtenen Urteils seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ausgangsge- mäss aufzuerlegen; 3. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Urteils seien die Parteientschädigung (zuzügl. MWSt.) für das erstin- stanzliche Verfahren sowie die Kosten des Schlichtungsverfah- rens ausgangsgemäss aufzuerlegen;
Erwägungen: I. Parteien und Prozessverlauf 1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Berufungsbeklagte) ist eine ju- ristische Person, die unter anderem im Bereich der Instandhaltung von thermi- schen Anlagen tätig ist. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Berufungsklä- ger) war bis Ende 2015 mit 50% des Aktienkapitals an der Berufungsbeklagten beteiligt und verkaufte mit Aktienkaufvertrag vom 24. Dezember 2015 seine Betei- ligung an der Berufungsbeklagten dem bis dahin zweiten Teilhaber von 50% des Aktienkapitals, C.. Die vorliegende Streitigkeit dreht sich um ein Konkur- renzverbot, das in diesem Aktienkaufvertrag vereinbart (und später modifiziert) wurde. C. hat seine Ansprüche aus Konkurrenzverbotsverletzung aus dem Aktienkaufvertrag mit Vereinbarung vom 6. Oktober 2017 an die Berufungsbe- klagte abgetreten, deren Aktivlegitimation denn auch nicht strittig ist . 2. Am 29. Januar 2018 machte die Berufungsbeklagte die vorliegende Forde- rungsklage bei der Vorinstanz rechtshängig (act. 1 und 3). Nach Durchführung ei- nes doppelten Schriftenwechsels fand am 20. Juni 2019 eine Instruktionsverhand- lung statt. Die im Rahmen dieser Verhandlung geführten Vergleichsgespräche scheiterten. Nachdem beide Parteien (vorbehältlich der Vorträge im Rahmen ei- nes allfälligen Beweisverfahrens) auf die Durchführung einer mündlichen Haupt- verhandlung verzichtet hatten (act. 41 und act. 43), erging am 19. September 2019 das Urteil der Vorinstanz (act. 44 = act. 48, nachfolgend zitiert als act. 48). Am 23. Oktober 2019 erhob der Berufungskläger rechtzeitig (act. 45/1 i.V.m. act. 47) Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-45). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II. Formelles 1. Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Der mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 auferlegte Kostenvorschuss (act. 49) wurde geleistet. Dem Eintreten steht nichts entgegen. 2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vor- ausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Ver- weise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-R EETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetrage- nen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftli- chen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä- gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande-
ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vor- instanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Ent- sprechend muss ein Berufungskläger zwar darlegen, dass und inwiefern die Vor- instanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss die- se Begründung – um eine freie Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu erwir- ken – aber nicht (vgl. zur ebenfalls vollen Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III./3). Mit anderen Worten muss die Rechtsschrift eine minimale rechtliche Begründung enthalten, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (vgl. etwa OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1a; LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I./4). 3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. No- vember 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom 17. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2).
III. Materielles 1. Im Aktienkaufvertrag wurde vereinbart, dass der Berufungskläger auch nach dem Verkauf seiner Beteiligung an der Berufungsbeklagten vorerst weiterhin mit einem Pensum von 60% als Berater für diese tätig bleibt, um an im Einzelnen ge- nannten Projekten und Offertstellungen mitzuarbeiten. Ebenso wurde ihm in die- sem Vertrag zugestanden, eine eigene Gesellschaft zu gründen, mit welcher er
bestimmte Tätigkeiten in derselben Branche ausführen dürfe. Darüber hinaus wurde ein mit einer Konventionalstrafe abgesichertes Konkurrenzverbot abge- macht, wobei die Konventionalstrafe auf Fr. 125'004.– (6 x Fr. 20'834.–) festgelegt wurde (act. 4/2 Ziff. 5b und 5e). Der Berufungskläger kündigte den Beratervertrag per 30. Juni 2016, doch wurde unter den Parteien vereinbart, dass der Beru- fungskläger über den 30. Juni 2016 hinaus im Namen der Berufungsbeklagten gewisse Arbeiten gegenüber den Gesellschaften D._____ ag (fortan: D.) sowie E. AG (fortan: E.) weiterhin ausführt. Beim Projekt der E. handelte es sich um ein grosses Neubau- und Ingenieurprojekt zum Bau einer Wärmegewinnungsanlage aus Altholz. Das Projekt war in mehrere Lose aufge- teilt. Ein Grossteil der Arbeiten für die E._____ wurde durch die D._____ ausge- führt, aber auch die Berufungsbeklagte führte gewisse Arbeiten für sie aus. Der Berufungskläger war im Rahmen dieses Projekts ab Frühling 2017 bis Ende 2017 für die D._____ tätig, konkret im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsfäl- len im Los 2. Insoweit war der Sachverhalt vor Vorinstanz nicht strittig, und die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz sind denn auch unangefochten geblieben (act. 48 S. 3, S. 11). Strittig war und ist hingegen, ob die Tätigkeit des Berufungsklägers ab Frühling 2017 bis Ende 2017 für die D._____ das Konkur- renzverbot verletzte oder nicht. Im Zusammenhang mit der Kündigung der Beratertätigkeit per 30. Juni 2016 haben der Berufungskläger und C._____ betreffend die weiteren Tätigkeiten des Berufungsklägers eine schriftliche Vereinbarung geschlossen. Betreffend E._____ haben sie darin Folgendes vereinbart (act. 15/4 S. 3): "Projekt E.: 1. Herr A. erfüllt für B._____ ggü. dem AG "D._____ ag" den Hauptauftrag mit Nachträgen gemäss Vereinbarung "Nachtrag Pro- jektverzögerung ab 19.04.2016" vollumfänglich [...], sodass keine weiteren Aufgaben bestehen, welche B._____ in der Pflicht ist (Ab- schlussdokumentation inkl. CAD Zeichnungen, Koordination Män- gelbehebung Stand 30.06.2016 und Ersatzvornahmen) 2. Herr A._____ organisiert schriftlich bis zum Freitag, den 24.06.2016 zwei weitere Nachträge für: - "Vertretung F." (bereits erfolgt, ca. 3 Tage) - "Aufwand für Ersatzvornahme Kompensator G." (bereits in Arbeit, ca. 3 Tage)
beim AG "D._____ ag" und wickelt diese ebenfalls vollumfänglich ab. 3. Fa. B._____ AG bestätigt, dass allfällige weitere Nachträge und Zusatzarbeiten von "D._____ ag" im Neubauprojekt E._____ direkt mit A._____ abgerechnet werden dürfen, mit Ausnahme von Folgeaufträgen wie Servicevertrag und Instandhaltungsdienstleis- tungen."
machte Konventionalstrafe nach sich (act. 48 S. 11 E. 6.2.1. i.f. sowie act. S. 14 E. 6.2.4.). 3. Die Berufungsbeklagte hatte wie soeben gesehen in der Replik geltend ge- macht, die Nachträge und Zusatzarbeiten gemäss Ziffer 3 hätten sich nur auf Ar- beiten im Los 3 bezogen, da sie selber grundsätzlich nur im Los 3 tätig gewesen sei. Damit habe eine Freigabe nur betreffend Nachträge und Zusatzarbeiten be- treffend Los 3 erfolgen können (act. 48 S. 13 unter Verweis auf act. 21 Rz 12). Der Berufungskläger, welcher in der Klageantwort ebenfalls vorgetragen hatte, die Berufungsbeklagte sei ausschliesslich in Los 3 tätig gewesen (act. 13 Rz 18, Rz 21), entgegnete in der Duplik, die Arbeiten gemäss Ziffer 1 und 2 der Verein- barung vom 27. Juni 2016 hätten keineswegs nur Los 3 betroffen, und führte im Einzelnen auf, welche der gemäss Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung auszuführen- den Arbeiten welches Los – vor allem Los 2 und 4 – betroffen hätten (act. 29 Rz 11 f.). Dieser in der Duplik erstmals vorgetragenen Darstellung hat die Beru- fungsbeklagte nicht widersprochen. Gemäss dieser Darstellung des Berufungsklägers hat dieser also im Namen der Berufungsbeklagten gemäss Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung vom 27. Juni 2016 in den Losen 2 und 4 Arbeiten erledigt, womit die Berufungsgeklagte vertre- ten durch den Berufungskläger in diesen Losen tätig war. Offensichtlich ist indes gleichzeitig, dass sich der Berufungskläger selbst widerspricht, hatte er doch in der Klageantwort wiederholt vorgetragen, die Berufungsbeklagte sei ausschliess- lich in Los 3 tätig gewesen. Erst in der Berufungsschrift löst der Berufungskläger den Widerspruch auf, indem er präzisiert, die Berufungsbeklagte sei in der Bau- phase in den Losen 2 und 4 noch nicht tätig gewesen, während die Berufungsbe- klagte vertreten durch ihn im Los 2 erstmals im Juli und August 2016 nach Ab- schluss der Bauphase Arbeiten ausgeführt habe (act. 47 Rz 8, Rz 13, Hervorhe- bung hinzugefügt). Dass für die Vorinstanz, wie soeben gesehen (oben, Ziff. 2, 2. Absatz), der Vortrag des Berufungsklägers unklar war, hat er sich demnach selbst zuzuschreiben. Die in der Berufung erhobene Rüge, die Vorinstanz habe auf S. 13/14 ihres Urteils eine falsche, aktenwidrige und damit willkürliche Feststel- lung getroffen (act. 47 Rz 14) ist deshalb nicht begründet.
und Abnahme gehandelt (act. 47 Rz 24) und die Nachträge und Zusatzarbeiten im Jahre 2017 hätten sich auf Arbeiten bezogen, die der Berufungskläger im Juli und August 2016 namens der Berufungsbeklagten ausgeführt hätte (act. 47 Rz 25). Diese Tatsachenbehauptungen sind indes neu und damit gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig, ist doch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb sie nicht schon vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können. Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, der Berufungskläger habe mit seinen ab Frühling 2017 bis Ende 2017 für die D._____ ausgeführten Arbeiten das Konkur- renzverbot verletzt mit der Folge, dass deshalb die Konventionalstrafe in der un- angefochtenen Höhe von Fr. 125'004.– geschuldet sei. Die Berufung ist damit auch aus diesem Grund abzuweisen. 5. Die Berufung ist demnach vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzli- che Urteil zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Prozesskosten sind dem Ausgang des Berufungsverfahrens entspre- chend zu verlegen. Der Berufungskläger unterliegt mit der Berufung vollumfäng- lich, wie er schon im bezirksgerichtlichen Verfahren vollständig unterlag. Das führt zur entsprechenden Kostenauflage an ihn für beide Verfahren (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Die bezirksgerichtliche Festsetzung von Gerichts- und Parteikosten im ange- fochtenen Urteil wurde im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Es ist des- halb das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 2-4) zu bestätigen. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist – ausgehend vom Streitwert – gestützt auf § 12 Abs. 1-2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 9'750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beru- fungsverfahren keine zuzusprechen: Dem Berufungskläger nicht, weil er unter- liegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Rechtsmittelverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. September 2019 wird vollumfänglich bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beru- fungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 47, sowie an das Bezirksgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 125'004.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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