Art. 238 lit. g ZPO, Verletzung der Begründungspflicht, Konsequenzen. In einem besonders krassen Fall kommt Rückweisung von Amtes wegen in Frage.
Das Urteil des Bezirksgerichts beginnt mit seitenlangen Darstellungen der Prozessgeschichte und prozessualen Erwägungen. Die anschliessenden Ausfüh- rungen zur Sache sind für Aussenstehende, insbesondere für eine Rechtsmitte- linstanz nicht verständlich: weder wird der "angefochtene Beschluss Nr. 3" der Eigentümerversammlung dem Inhalt nach erläutert, noch enthält das Urteil Anga- ben zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Parteien rügen das nicht, weil sie offenkundig wissen, worum es geht.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:) 1.2 Die Klage ging beim Bezirksgericht am 12. Mai 2015 ein. Das Be- zirksgericht liess die Parteien plädieren und ordnete die Abnahme von Beweismit- teln an, unter anderem einen Augenschein (Prot. I S. 9), der dann aber nicht stattgefunden zu haben scheint; jedenfalls findet sich weder im Aktenverzeichnis noch im Protokoll ein Hinweis darauf. Das Bezirksgericht schreibt ferner (ohne nähere Spezifizierung nach Aktenstücken oder Protokollseiten), es ziehe frühere Akten bei, in welchen Unterlagen eines Augenscheins enthalten seien, doch las- sen sich solche Unterlagen im dem Obergericht übermittelten 6,2 kg schweren und 11 cm dicken Dossier jedenfalls bei summarischer Suche nicht finden. (...) 3.1 Eine Eigenheit des Falles ist der Umstand, dass das angefochtene Urteil zunächst unverständlich war. Es wurde von einer "Brücke" gesprochen, von "Technikzylindern", "Oblichtern" und einem "Atrium", ohne dass diese Begriffe im Urteil irgendwie erläutert wurden. Wesentlich war offenkundig der Unterschied in einen westlichen und einen östlichen Dach-Teil, aber ein Plan mit Nordrichtung wurde nicht genannt, geschweige denn wurde die Beschreibung oder eine Unter- scheidung dieser beiden Dachteile gegeben. Ein Privatgutachten der Kläger mit Fotos gab Hinweise darauf, weshalb sich die Kläger von einer Brücke gestört füh- len könnten, allerdings hatte jener Fachmann den neuen Begriff "Wintergarten" eingeführt, und es blieb unklar, was das sein sollte. Offenkundig war dem Gericht und auch den Parteien selbstverständlich, worum es ging, und glaubte sich das
Bezirksgericht darum die Mühe sparen zu können, die tatsächlichen Grundlagen darzustellen. Die Gerichte haben ihre Urteile zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Natür- lich ist das vor allem im Interesse der Parteien, welche als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) den zu ihren Gunsten oder Lasten gefällten Spruch verstehen können müssen. Wenn sie ein Rechtsmittel ergreifen wollen, müssen sie das Urteil und insbesondere seine Erwägungen kritisieren (Art. 311 und 321 ZPO; OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 f. mit Verweisen so- wie BGE 138 III 374). Damit die Rechtsmittelinstanz diese Rügen prüfen kann, muss allerdings auch sie das angefochtene Urteil verstehen. Anders kann sie ihre Aufgabe nicht erfüllen. Das Bundesrecht kennt dazu eine ausdrückliche Vor- schrift: die kantonalen Urteile müssen unter anderem "die massgeblichen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art" enthalten, und genügt ein Urteil dieser Anforde- rung nicht, kann das Bundesgericht es zur Verbesserung zurückweisen oder auf- heben (Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG). Das dürfte von der Sache her auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren gelten - da sonst wie gesehen die Rechts- mittelinstanz ihre Aufgabe gar nicht erfüllen kann. Auf jeden Fall muss eine Rückweisung oder Aufhebung im Sinne von Art. 112 BGG aber die Ausnahme bleiben und soll nur in zwingenden Fällen angeordnet werden. In diesem Fall war die Hoffnung erlaubt, ein Augenschein werde ausrei- chend Klarheit schaffen. Mit Zustimmung und in Anwesenheit aller Beteiligten wurde dieser Augenschein vom Referenten und dem Gerichtsschreiber durchge- führt und im Einzelnen dokumentiert. Sein Ergebnis holte das nach, was das Be- zirksgericht hätte tun sollen: Klarheit darüber zu schaffen, was streitig ist - vom Tatsächlichen her, und zum Verständnis des für sich allein unverständlichen Rechtsbegehrens; der angefochtene "Beschluss Nr. 3" legt offenkundig fest, die Brücke solle an ihrem jetzigen Standort platziert oder belassen werden. Die Vertreter der Parteien konnten bei jeder einzelnen Feststellung, die laut diktiert wurde, und bei jeder Fotografie, welche ihnen mit Standort und Blickrich- tung angekündigt und dann sofort (auf dem kleinen Bildschirm des Fotoappara- tes) gezeigt wurde, Bedenken anmelden. Das taten sie nicht. Die im Protokoll ent-
haltenen Feststellungen, die Fotografien und die Pläne können daher den folgen- den Erwägungen zugrunde gelegt werden. (Anmerkung: Eine Rückweisung von Amtes war damit entbehrlich, und es konnte in der Sache entschieden werden) Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 14. September 2020 Geschäfts-Nr.: LB190052-O/U