Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB190049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 13. Juli 2021
in Sachen
A._____ GmbH in Liquidation, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Y1., 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2.,
betreffend Forderung aus Werkvertrag
Berufung gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. August 2019; Proz. CG160002
(Angepasstes) Klagebegehren: (act. 72 S. 2 i.V.m. act. 1 und 46, je S. 2) 1. Die Beklagten 1, 2 und 3 seien in solidarischer Haftung zu ver- pflichten, der Klägerin CHF 295'126.12 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Juni 2016 zu bezahlen. 2. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 (recte: 1'), 2 (recte: 2') und 3 des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt seien im Umfang von CHF 295'126.12 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Juni 2016 und die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 4, 5 und 6 des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt seien in vollem Umfang aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beklagten.
Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 82 S. 148 f.) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 33'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit den von ihr geleis- teten Vorschüssen von Fr. 22'330.– (Fr. 16'750.– plus Fr. 5'580.–) verrech- net. Der Restbetrag von Fr. 11'170.– wird von ihr nachgefordert. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten zusammen eine Parteientschä- digung von Fr. 41'908.35 inkl. MwSt. zu bezahlen. 5. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beklagten nach Rechtskraft des Urteils für die ihnen zugesprochene Parteientschädigung aus den von der Klägerin geleisteten Sicherheiten von Fr. 43'500.80 (Fr. 19'420.– plus Fr. 24'080.80) den Betrag von Fr. 41'908.35 zahlungshalber auszubezahlen.
Erwägungen: 1. Am 30. September 2019 legte die A._____ GmbH (nachfolgend Berufungs- klägerin) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 21. August 2019 rechtzeitig Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen ein (act. 80). Daraufhin wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1-78). Die Berufungsklägerin bezahlte den ihr mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 auferleg- ten Kostenvorschuss von CHF 15'000.– sowie die ihr am 18. November 2019 auferlegte Sicherheit für die Parteientschädigung von CHF 11'000.– rechtzeitig (act. 83, 88, 93 und 99). Am 7. Februar 2020 erstatteten die Beklagten ihre Beru- fungsantwort (act. 104). 2. Am 31. Januar 2020 teilte das Konkursamt Höngg-Zürich der Kammer mit, dass mit Urteil des Konkursgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 9. Januar 2020 der Konkurs über die Berufungsklägerin eröffnet wurde (act. 102). Mit Urteil
vom 3. Februar 2020 wies die Kammer die Beschwerde der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Konkursgerichts betreffend Konkurseröffnung ab (act. 103). Daraufhin nahm die Vorsitzende der Kammer mit Verfügung vom 10. Februar 2020 von der Konkurseröffnung Vormerk und sistierte den Prozess gestützt auf Art. 207 SchKG bis zur Mitteilung des Konkursamts, ob der Prozess von der Kon- kursmasse oder einzelnen Gläubigern fortgesetzt werde. Bei Stillschweigen wür- de Verzicht auf Fortsetzung des Prozesses und damit Rückzug der Berufung durch die Konkursmasse angenommen (act. 105). 3. Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 informierte das Konkursamt Höngg-Zürich darüber, dass sämtliche Gläubiger auf die Fortführung des Prozesses verzichtet haben und eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG nicht verlangt worden sei. Das Verfahren könne abgeschrieben werden (act. 109). 4. Der Verzicht auf Fortsetzung des Prozesses gilt als Klagerückzug. Ein sol- cher hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin aufzuerle- gen (act. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei ei- nem Streitwert von CHF 295'000.– gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 sowie 10 GebV OG auf CHF 3'000.– festzu- setzen und der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 6. Zudem ist den Berufungsbeklagten eine angemessene Entschädigung zu- zusprechen. Die Berufungsbeklagten verlangen in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2021 eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 15'379.– (act. 110). Vor der Sistierung des Prozesses wurde eine Berufungsantwort eingeholt (act. 100 und 104). Diese umfasst 31 Seiten (act. 104). Beilagen wurden keine eingereicht. Die Berufung selber zählte 13 Seiten (act. 80) und stützt sich weder auf neue Tatsachen noch auf neue Beweismittel (act. 80). Der Rechtsvertretung des Berufungsbeklagten mussten die sich im Rechtsmittelverfahren stellenden Sach- wie Rechtsfragen aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt sein. Von einem für sie aufwändigen Berufungsverfahren kann daher nicht ausgegan-
gen werden, selbst wenn sich das erstinstanzliche Verfahren als langwierig und arbeitsintensiv erwiesen hätte. Auch der Umstand, dass es sich bei den Beru- fungsbeklagten um drei Personen handelt, vermag vorliegend keinen wesentli- chen Mehraufwand zu begründen. Neben den Aufwendungen für die Berufungs- antwort entstanden den Berufungsbeklagten solche im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Sicherheitsleistung (act. 85). Insgesamt ist den Berufungsbeklagten in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 2 und 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'000.– zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet. Der Rest des Kostenvorschusses wird dem Konkursamt Höngg-Zürich herausgegeben. 3. Den Berufungsbeklagten wird eine Parteientschädigung von CHF 8'000.– (inkl. MWST) zugesprochen und aus der geleisteten Sicherheit bezogen. Der Rest der Sicherheit wird dem Konkursamt Höngg-Zürich herausgege- ben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beila- ge eines Doppels von act. 104 und 109, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 109, an das Konkursamt Höngg-Zürich so- wie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksge- richt Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 295'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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