Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB190047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 14. November 2019
in Sachen
A._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 26. August 2019 (CG150012-A)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 30. November 2015 vor Vorinstanz in einem Forderungsprozess (Urk. 1 und 2). Mit Urteil vom 26. August 2019 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 116 S. 83 = Urk. 120 S. 83): 1. Es wird festgestellt, dass die Klage im geltend gemachten Umfang von € 202'414.69 durch Verrechnung vollumfänglich getilgt ist. 2. In Gutheissung der Widerklage wird der Kläger verpflichtet, den Beklagten Fr. 50'000.– zu bezahlen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 16'000.–. 4. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt und mit den von den Parteien (Kläger: Fr. 12'756.59; Beklagte: Fr. 5'550.–) geleisteten Kautionen verrechnet. Der verbleiben- de Restbetrag von Fr. 2'306.59 wird den Beklagten zurückerstattet. 5. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 19'709.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Der Kläger wird weiter verpflichtet, den Beklagten die von ihnen geleistete Kaution im Restbetrag von Fr. 3'243.41 zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen. b) Gegen dieses Urteil, welches den Zustellempfängern des klägerischen Rechtsvertreters am 5. September 2019 zugestellt worden ist (Urk. 118), liess der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger (fortan Kläger) mit vorab per Fax und hernach im Original zugestellter Eingabe vom 25. September 2019 Berufung erklä- ren, wobei er mitteilte, er werde die Berufungsbegründung bis zum 30. Oktober 2019 vorlegen. Für den Fall, dass die Berufung bereits mit der Berufungseinlegung zu begründen sei, beantragte er eine Fristerstreckung für die Berufungsbegrün- dung bis zum 30. Oktober 2019 (Urk. 119/B S. 2). 2. a) Mit Schreiben vom 25. bzw. 26. September 2019 wurde dem Kläger unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen mitgeteilt, dass Rechtsmittelfristen nicht erstreckt werden könnten und Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist begründet und rechtsgültig unterzeichnet eingereicht werden
müssten (Urk. 121/1-2). Innert der bis 7. Oktober 2019 laufenden Berufungsfrist und bis heute erstattete der Kläger keine weiteren Eingaben. b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-118). Da sich die Berufung sogleich als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3. Der Kläger stellt in seiner Berufungserklärung, wie bereits erwähnt, in Aussicht, er werde die Berufungsbegründung bis zum 30. Oktober 2019 vorlegen. Für den Fall, dass die Berufung bereits begründet werden müsse, beantragt er die Erstreckung der Frist für die Berufungsbegründung bis 30. Oktober 2019 (Urk. 119/B S. 2). Da die Berufungserklärung innert der bis am 7. Oktober 2019 laufenden Berufungsfrist einging, ist seine Eingabe als Antrag um Erstreckung der Berufungsfrist entgegen zu nehmen. Wie dem Kläger jedoch bereits mit Schreiben vom 25. September 2019 mitgeteilt wurde, ist die Berufungsfrist eine gesetzliche Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO); als solche kann sie nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO; die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO würde einzig zur Verbesserung formeller Mängel in Frage kommen). Das Gesuch um Erstre- ckung der Berufungsfrist ist demnach abzuweisen. 4. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufung konkrete Anträge enthalten (worauf schon in der Rechtsmittel- belehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen wurde; Urk. 120 S. 83, Disposi- tiv -Ziffer 8). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Erge- ben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
b) Der Kläger hat innert der Berufungsfrist (und bis heute) weder konkrete Be- rufungsanträge gestellt noch diese begründet. Auf seine Berufung ist daher nicht einzutreten. 5. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist - ausgehend von einem Streitwert von Fr. 269'002.30 (Urk. 120 S. 82 E. 8.4.) - in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, den Beklagten, Widerklägern und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Erstreckung der Berufungsfrist bis 30. Oktober 2019 wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 119/B, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 14. November 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: mc